BVwG G308 2114885-1

G308 2114885-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texto completo

BVwG G308 2114885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2114885.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 23.09.2013, GZ XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ. XXXX vom 19.12.2011 stellte die XXXX Gebietskrankenkasse fest, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur Dienstgeberin XXXX, XXXX, vom 16.11.2009 bis 04.12.2009, vom 09.12.2009 bis 23.12.2009 sowie vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.

2. Dagegen wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX (im folgenden kurz BF) am 20.01.2012 Einspruch erhoben.

3. Mittels Einspruchsvorentscheidung vom 20.03.2012, GZ XXXX hat die XXXX Gebietskrankenkasse den genannten Bescheid vom 19.12.2011 insofern teilweise aufgehoben, als sein Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

4. Mit Schreiben vom 23.03.2012 beantragte der BF die Vorlage an den Landeshauptmann.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 23.09.2013, GZ XXXX wurde dem Einspruch teilweise Folge gegeben, und festgestellt dass XXXX vom 16.11.2009 bis 04.12.2009 sowie vom 09.12.2009 bis 23.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Dienstgeberin fristgerecht Berufung mit Schreiben vom 10.10.2013 erhoben, welche am 14.10.2013 bei der XXXX GKK eingegangen ist.

7. Diese Berufung ist jedoch, wie umfangreiche Recherchen seitens der GKK ergaben, nie beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingelangt.

8. Durch den zwischenzeitig erfolgten Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht wurde daher der gegenständliche Akt seitens der GKK dem BVwG mit Schreiben vom 20.09.2015 vorgelegt.

9. Am 02.02.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, XXXX, eine Verhandlung zur Beschwerdesache statt. Nach eingehender Erörterung der Sach - und Rechtslage wurde das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel von der BF während der Verhandlung vor dem BVwG zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist und auch nicht beantragt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Es war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Obwohl damit einer inhaltlichen Entscheidung die rechtliche Grundlage entzogen ist, wird dennoch grundsätzlich angemerkt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine äußerst seltene Fallkonstellation gehandelt hat, die möglicherweise ein Abweichen von der ansonsten im Bereich der Erwachsenenbildung unbestrittenermaßen gültigen "Halbjahresregel" nach sich gezogen hätte. Eine über diesen Einzelfall hinausausreichende Wirkung und Bedeutung ist keinesfalls gegeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.