BVwG W205 2009853-1

W205 2009853-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2016

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Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W205 2009853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2009853.1.00

Spruch

W205 2009853-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, Zl. 1009284009-14498319, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung vor, und zwar anlässlich einer Asylantragstellung am 14.02.2014 in Bulgarien.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Im Dezember 2013 habe sie mit ihrer gesamten Familie ihr Heimatland verlassen, um zu Fuß von Syrien über die Türkei nach Bulgarien zu gelangen, wo sie durch einen Schlepper von ihrer Familie getrennt und vor Überqueren der Grenze zu Serbien von der bulgarischen Polizei festgenommen worden sei. Nach etwa 2-monatiger Inhaftierung habe sie am 14.02.2014 in Bulgarien um Asyl angesucht, daraufhin sei sie frei gelassen worden. Sie habe ihr Asylverfahren jedoch nicht abgewartet, sondern sei schlepperunterstützt von XXXX aus mit verschiedenen Fahrzeugen (teilweise auch zu Fuß) nach Serbien und Ungarn bis nach Österreich gefahren. Nach Bulgarien wolle sie nicht zurückkehren, da sie von den Polizisten vor Ort schlecht behandelt worden sei. Sie sei von diesen ausgeraubt worden, ihr sei der gesamte Schmuck weggenommen worden, sie sei von ihnen sexuell belästigt worden und sie hätten sie auch vergewaltigen wollen. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern derzeit aufhalten würden, es könne sein, dass sie ebenfalls in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen worden seien. Ihr Vater hätte davon gesprochen, nach Österreich reisen zu wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 01.04.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 10.04.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Einem gynäkologischen Befundblatt vom 8.5.2014 zufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer "bakteriellen Vaginose", und es wurden ihr entsprechende Medikamente in Form einer Creme sowie Zäpfchen mit der Anweisung, diese Mittel über sechs Tage hindurch einmal abends zu nehmen, verschrieben. Eine Wiedervorstellung sei nur bei Bedarf erforderlich.

Am 02.06.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu haben. Ihre Eltern und Geschwister würden in der Türkei leben, diese hätten auch nach Bulgarien gewollt, dies sei ihnen aber nicht gelungen und sie hätten sich dann verloren. Die anderen seien dann in die Türkei zurückgegangen. Über Befragen nach Krankheiten gab die Beschwerdeführerin an, sie habe kurzfristig an einer Magen-Darmentzündung gelitten und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Sie habe seit ihrer Geburt nur eine Niere, das habe sie vorher nicht gewusst, jetzt gehe sie regelmäßig zur Kontrolle zum Hausarzt. Wegen der Darmentzündung habe sie Medikamente genommen, diese brauche sie aber nicht mehr, Diät müsse sie nicht halten, doch habe man ihr empfohlen, nicht zu fette Speisen zu essen und viel zu trinken.

Nach Bulgarien wolle sie nicht zurückkehren, da sie während ihrer zweimonatigen Haft belästigt und bestohlen worden sei. Im Gefängnis sei sie gewesen, weil sie illegal eingereist sei, man hätte dort gesagt, sie müsse einen Asylantrag stellen, da sie ansonsten nicht freikomme. Sie hätten einen Rechtsberater zur Seite gestellt bekommen, mit dessen Hilfe sie freigekommen seien und sie hätten auch vorgebracht, belästigt worden zu sein. Es hätte daher eine Verhandlung bei Gericht gegeben, in der der Richter gesagt habe, dass rechtliche Schritte eingeleitet würden. Die Beschwerdeführerin habe den weiteren Fortgang nicht mehr verfolgt. Auf die Frage, welcher Art die Belästigung gewesen und ob dabei etwas konkret passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Zum Badezimmer sind uns die Polizisten gefolgt, wir hatten Angst. Es ist nichts passiert. Sie kamen auch in der Nacht ins Zimmer, als wir aufgewacht sind, gingen sie wieder". Über Befragen, ob es einen konkreten Übergriff geben habe und nach Rechtsbelehrung über das Recht auf Einvernahme von einem Einvernahmeleiter desselben Geschlechts gab die Beschwerdeführerin an: "Nein es ist nichts passiert. Wir hatten bloß Angst. Ich hatte auch ein Gespräch mit einem Psychiater deswegen in XXXX. Ich stehe aber nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. "

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zu Bulgarien übersetzt und ausgefolgt und ihr gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme eingeräumt.

Sie gab an, keine schriftliche Stellungnahme einzubringen und betonte erneut, nicht nach Bulgarien zurückzukehren zu wollen.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.06.2014 zur Anfrage konkret die Beschwerdeführerin betreffend, ob für diese in Bulgarien ein Zugang zur medizinischen Prävention wegen Fehlens einer Niere möglich sei, geht hervor, dass eine Behandlungsmöglichkeit in Bulgarien gegeben sei. Es bestehe die Möglichkeit präventiver Untersuchungen, von Ultraschall und Hämodialyse, Ausländer hätten nach Eröffnung des Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nach Erhalt einer Registrationskarte das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen, es bestehe über das Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen hinaus jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung in Notfällen, es bestünden Möglichkeiten der ambulanten Behandlung sowie auch der Behandlung in medizinischen Einrichtungen für Krankenhausbehandlung jeweils nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder eines Facharztes.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Zwischen 1.1. und 31.3.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus (1.494 internationalen Schutz, 1.287 subsidiären Schutz. 563 Verfahren wurden eingestellt, weil der ASt. nicht zum Interview erschienen ist. (UNHCR 04.2014)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)

Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)

Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.

Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)

Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)

Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84).

Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)

Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)

Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)

Quellen:

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. erstmaliges Stellen eines Asylantrags:

Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)

Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)

Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.

Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)

Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)

Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.

  • Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.

Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)

Quellen:

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglich en Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:

  • Unterkunft und Verpflegung;

  • ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;

  • Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;

  • psychologische Unterstützung;

  • ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;

  • Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.

Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.

Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:

1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung

2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung

3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung

4. Medizinische Rehabilitation;

6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;

9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung

10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln

usw. (AREF 11.9.2012)

Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.

Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.

Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.

Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)

Quellen:

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen /Art. 29, Abs.1, Z.4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes/.

Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstehen /Art. 34, Abs.2, Z.2 des Krankenversicherungsgesetzes/. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte, und zwar in dem Umfang, der für bulgarische Staatsbürger vorgesehen ist.

Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit wie auch der Gesundheit der Personen, die Schutz beantragen, werden letztere nach der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer medizinischen Untersuchung unterzogen, sie werden untersucht, um ihren Gesundheitszustand abzuschätzen und im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet (Art. 29, Abs.1, Z.4 und Abs. 4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes). Die genannten Tätigkeiten sind für Ausländer, welche Schutz beantragen, kostenfrei und diese werden in den Unterbringungszentren der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat /SFA-MR/ ausgeführt.

Nach Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nach Erhalt einer Registrationskarte im Sinne der Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes haben Schutz beantragende Ausländer das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.

Schutz beantragende Ausländer lassen sich bei der Auswahl der o.g. medizinischen Fachleute informieren und beraten, was für sie äußerst wichtig ist, da sie krankenversichert sind und das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen haben, wobei die Kosten für letztere von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen werden.

Medizinische Dienstleistungen

I. Pflichtversicherte Personen einschließlich der Schutz Beantragenden haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden /Art.45, Abs.1 und 2 des Krankenversicherungsgesetzes/, welches /Paket/ Folgendes umfasst:

1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung von Krankheiten;

2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur frühen Erkennung von Krankheiten;

3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung zur Diagnose und Behandlung im Falle einer Erkrankung;

4. Medizinische Rehabilitation;

5. Ärztliche Soforthilfe;

6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;

7. Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind, in einem Umfang und gemäß den Bestimmungen, die mit einer Verordnung des Ministers für das Gesundheitswesen festgelegt worden sind;

8. Abtreibungen aus medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung;

9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln, welche für die häusliche Krankenpflege auf dem Territorium des Landes bestimmt sind;

11. Verschreibung und Abgabe von medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke;

12. Medizinische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit;

13. Transportdienstleistungen aus medizinischer Indikation.

Der Umfang, die Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen, welche vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden, sind im Krankenversicherungsgesetz, im Nationalen Rahmenvertrag, in der Verordnung Nummer 40 vom 20.11.2004 zur Festlegung eines Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden und der Verordnung zur Ausübung des Rechts auf Zugang zur medizinischen Versorgung festgeschrieben.

Die NZOK bezahlt die Behandlung von Personen welche nicht krankenversichert sind und solchen, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, nicht, und aus diesem Grunde haben diese die ihnen erwiesenen medizinischen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen.

II. Medizinische Dienstleistungen außerhalb des Pflichtversicherungsumfangs

Im Text von Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen sind die medizinischen Dienstleistungen, welche außerhalb des Umfangs der Pflichtkrankenversicherung liegen und kostenfrei eingeräumt werden, festgeschrieben und zwar ungeachtet des Krankenversicherungsstatus der Personen. Zu diesen Dienstleistungen zählen wie folgt:

1. Medizinische Versorgung in Notfällen;

Ein Notfall ist eine akute oder unverhofft entstandene Änderung des Gesundheiszustandes eines Menschen, bei welcher sofortige medizinsche Hilfe benötigt wird, damit einem Eintreten des Todes vorgebeugt werden kann; schwere oder nicht umkehrbare morphologische oder funktionelle Schäden lebenswichtiger Organe und Systeme; Komplikationen bei Wöchnerinnen, welche die Gesundheit und das Leben der Mutter oder des Fötus gefährden.

Gemäß Art. 100, Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen ist "jede medizinische Einrichtung dazu verplichtet, den möglichen Umfang medizinischer Leistungen für einen Notfallpatienten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Adresse oder Krankenversicherungsstatus durchzuführen".

2. Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind;

Gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 26 vom 14.06.2007 zur Gewährung von Hebammendiensten für nicht krankenversicherte Frauen und zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen außerhalb des Umfangs der Pflichtversicherung für Kinder und schwangere Frauen haben nicht krankenversicherte Frauen das Recht, eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung, in der ihnen medizinische Dienstleistungen im Bereich der Geburtshilfe erwiesen werden, landesweit frei auszusuchen.

Die medizinischen Einrichtungen müssen über eine Genehmigung zur Durchführung von Geburtshilfe verfügen und mit der NZOK einen Vertrag zur Gewährung von Krankenhausbehandlung auf dem klinischen Pfad Nr. 141 unterzeichnet haben.

3. Stationäre psychiatrische Hilfe;

4. Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

5. Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

6. Pflichtbehandlung und/oder Pflichtaufenthalt auf der Isolierstation;

7. Erstellung von Gutachten über das Ausmaß des Schadens oder über dauerhafte Arbeitsunfähigkeit;

8. Bezahlung für die Behandlung von Krankheiten nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird;

9. Gewährleistung von medizinischem Transport nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird.

Asylsuchende Ausländer haben das Recht auf Inanspruchnahme antiepidemiologischer Maßnahmen in vollem Umfang wie auch auf Impfstoffe für Pflichtimfungen und wiederholte Impfungen, auf Impfstoffe nach speziellen Indikationen und unter außerordentlichen Umständen, auf spezifische Sera, Immunoglobuline und andere Bioprodukte, welche mit der Vorbeugung ansteckender Krankheiten zusammenhängen.

Alle medizinischen Dienstleistungen, die außerhalb des Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden wie auch die o.g. medizinischen Dienstleistungen im Sinne des Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen, liegen, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden.

III. Grundpaket an zahnärztlichen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden

Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten bei der Behandlung pflichtversicherter Personen. Die zahnärztliche Behandlung umfasst Folgendes: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.

Pflichtversicherte Personen einschließlich krankenversicherter asylsuchender Ausländer übernehmen die Bezahlung aller zahnärztlicher Dienstleistungen außerhalb des Grundpakets, das vom Budget der NZOK gewährleistet wird.

Personen, die nicht krankenversichert sind, und solche, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, haben die ihnen erwiesenen zahnärztlichen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen.

Auswahl eines Arztes

Pflichtversicherte Personen haben das Recht, einen Allgemeinarzt wie auch einen Zahnarzt auszuwählen. Das Recht auf Auswahl ist für das gesamte Territorium des Landes gültig und es darf nicht aus georgaphischen und/oder administrativen Gründen eingeschränkt werden.

1. Auswahl eines Allgemeinarztes

1.1. Erstauswahl

Wenn eine krankenversicherte Person einen Allgemeinarzt zum ersten Mal auswählt, spricht man von einer Erstauswahl. Die krankenversicherten Personen treffen ihre Wahl eines Arztes in einer medizinischen Einrichtung, welche bei der NZOK unter Vertrag steht.

Um sein Recht auf Auswahl eines Arztes ausüben zu dürfen hat die jeweilige krankenversicherte Person ein Formblatt auszufüllen, wobei im Falle eines ausländischen Staatsbürgers die jeweilige Personenkennzahl für Ausländer /PIN/ einzutragen ist.

Die Auswahl ist persönlich zu treffen, und im Falle minderjähriger oder unmündiger Kinder wird diese von ihren Eltern, Vormündern oder Betreuern getroffen.

Im Art. 108, Abs.2, Z.2 des Nationalen Rahmenvertrags zwischen der NZOK und dem Bulgarischen Ärzteverband und dem Verband der Zahnärzte in Bulgarien ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Auswahl eines Allgemeinarztes für Asylwerber mit laufendem Asylverfahren - von Amts wegen - durch den Direktor der jeweiligen Bezirkskrankenkasse und die Vorsitzenden der jeweiligen Bezirkskollegien des Bulgarischen Ärzteverbandes in Abstimmung mit dem Direktor der jeweiligen /medizinischen/ Einrichtung getroffen wird.

1.2. Ständige Auswahl

Die Auswahl eines Allgemeinarztes, dessen Hilfe die krankenversicherte Person ständig auf dem Gebiet eines Wohnortes in Anspruch nehmen möchte wird als ständig bezeichnet.

Zum Treffen der ständigen Auswahl haben die jeweiligen Personen Folgendes vorzulegen:

Jedes Kalenderjahr im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni wie auch vom

1. bis zum 31. Dezember darf die krankenversicherte Person einen anderen Allgemeinarzt auswählen, indem sie ein Formblatt zur ständigen Auswahl ausfüllt.

Eine Ausnahme von den oben genannten Fristen zur Auswahl eines neuen Allgemeinarztes bilden Fälle, bei welchen:

Der neuausgewählte Allgemeinarzt benachrichtigt die Bezirkskrankenkasse über die Neuanmeldung der krankenversicherten Person und fordert einen Auszug aus den Gesundheitsakten der vorherigen medizinischen Fachkraft an.

1.3. Temporäre Auswahl eines Allgemeinarztes

Im Falle, dass sich die krankenversicherte Person für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Monaten außerhalb des Wohnortes, in welchem sie eine ständige Auswahl eines Allgemeinarztes getroffen hat, aufhält, darf die Person eine temopräre Auswahl treffen.

Zum Treffen der temporären Auswahl hat die jeweilige krankenversicherte Person ein ausgefülltes Formblatt zur temporären Auswahl mit einer Gültigkeit von mindesten einem bis zu höchstens fünf Monaten vorzulegen.

Nach Ablauf der Frist der temporären Auswahl wird die letzte ständige Auswahl eines Allgemeinarztes automatisch wiederhergestellt.

2. Auswahl eines Arztes im Bereich Zahnmedizin (Zahnarzt)

Krankenversicherte Personen dürfen ihre Auswahl eines Arztes im Bereich Zahnmedizin (eines Zahnarztes) frei tätigen oder ändern, und zwar für jede der zahnärztlichen Maßnahmen, die von der NZOK bezahlt werden. Zu diesem Zwecke müssen sie einen Zahnarzt auswählen, der bei der NZOK unter Vertrag steht und ihr Krankenversicherungsbuch vorlegen.

Ambulante Behandlung und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für Krankenhausbehandlung

Je nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder -zahnarztes können krankenversicherte Personen einschließlich asylsuchender Ausländer zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Behandlung auch an einen anderen Facharzt (z.B. an einen Neurologen, Chirurgen, Frauenarzt o.ä.) bzw. an einen Fachzahnarzt (einen Chirurgen, Kieferorthopäden o.ä.) verwiesen werden.

Die krankenversicherte Person hat das Recht, einen Facharzt oder -zahnarzt landesweit auszuwählen.

Zu diesem Zwecke erstellt der ausgewählte Allgemeinarzt oder Zahnarzt einen medizinischen Antrag zur Beratung und/oder Durchführung einer gemeinsamen Behandlung.

Nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen, Beratungsgesprächen und Behandlungsmaßnahmen sendet der Facharzt oder der Fachzahnarzt dem Allgemeinarzt oder -zahnarzt unbedingt eine Kopie der Gesundheitsakten des Patienten, welche die Ergebnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen beinhaltet.

Bei Bedarf an Krankenhausbehandlung (Einweisung in ein Krankenhaus) verweist der Allgemeinarzt oder -zahnarzt wie auch der Facharzt oder -zahnarzt den krankenversicherten asylsuchenden Ausländer auf eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung.

Der Verweis kann auf:

erfolgen.

Verschreibung und Erwerb von Arzneimitteln

Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind.

Pflichtversicherte Personen, die unter chronischen Erkrankungen leiden, welche in der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" aufgefürt sind, welche (Liste) mit dem Nationalen Rahmenvertrag einhergeht, sind zu einem "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" berechtigt.

Um solch ein Rezepturbuch zu erhalten hat die krankenversicherte Person dieses zu erwerben und sich an den Allgemeinarzt, für den sie sich ständig entscheiden hat, wenden. Der Arzt trägt die Daten des Patienten ein, die Erkrankungen, für die das Rezepturbuch ausgestellt wird, wie auch die Angaben zu seiner eigenen Person und diese zu seiner Praxis. Ins Buch können mehr als 4 Erkrankungen von der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" eingetragen werden.

Zugunsten einer krankenversicherten Person darf lediglich ein Rezepturbuch des chronisch Erkrankten ausgestellt werden.

Folgende Personen sind dazu berechtigt Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke ins Rezepturbuch einzutragen:

Änderungen der verschriebenen Medikamente dürfen nur durch den Arzt vorgenommen werden, der das Rezept ausgestellt hat.

Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, die krankenversicherte Person darüber zu informieren,ob das verschriebene Arzneimittel gänzlich oder nur teilweise durch die NZOK zu bezahen ist.

Die Ausführung des verschriebenen Rezepts des chronisch Erkrankten darf nur in einer Apotheke erfolgen, die bei der NZOK unter Vertrag steht.

Die verschriebenen Arzneimittel, medizinischen Erzeugnisse und diätetischen Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke zur Behandlung einer chronischen Erkrankung werden nach Vorlage folgender Dokumente ausgeführt:

Die NZOK übernimmt die Kosten für bis zu drei Arzneimittel, die zugunsten des chronisch Erkrankten zur Behandlung einer Erkrankung für ein und denselben Zeitraum verschrieben worden sind.

Die NZOK übernimmt keine Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, die an unversicherte Personen und an Personen mit unterbrochenen Krankenversicherungsrechten verschrieben worden sind.

Personen, zu deren Gunsten ein "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" ausgestellt worden ist, sind dazu verpflichtet:

Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in den speziellen Heimen zur temporären Unterbringung illegaler Einwanderer bei der Direktion "Migration"-IM /Direktion "Migration"-Innenministerium/ untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium /MI-IM/.

Bei der SFA-MR /Staatliche Flüchtlingsagentur beim Ministerrat/ operiert das s.g. Integrationszentrum für Flüchtlinge, bei welchem Sprachkurse in Bulgarisch organisiert und veranstaltet werden, und zwar sowohl für Personen mit laufendem Asylverfahren als auch für solche mit anerkanntem Flüchtlingsstatus. Die Auszubildenden werden in zwei Hauptgruppen gegliedert: Personen unter 18 Jahren und Personen über 18 Jahren.

Gemeinsam mit den Regionalen Ausbildungsinspektoraten verwaltet das Integrationszentrum die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstufung der erworbenen Sprachkenntnisse in Bulgarisch für asylsuchende Personen und Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und im Zusammenhang mit ihrer Verweisung auf eine bestimmte Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft über die Aufnahme von Flüchtlingen in die staatlichen und Gemeindeschulen der Republik Bulgarien vom 27.07.2000 wie auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2 zur Anerkennung von absolvierter Etappen der Schulausbildung oder von Ausbildungs- und Berufsqualifikationsstufen aufgrund von durch ausländische Schulen ausgestellte Nachweise vom 14.04.2003.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 29, Abs. 1, Z. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat jeder Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens das Recht auf Sozialhilfe unter den Bestimmungen und in dem Ausmaß, die für bulgarische Staatsbürger gelten.

Alleinerziehende Mütter fallen unter der Kategorie "schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe". Nach Durchführung eines Interviews zur Abklärung der sozialen Hintergründe und Berücksichtigung der besonderen Stellung dieser Personenkategorie wird den jeweiligen Personen nach Ermessen des zuständigen Sozialarbeiters einmalige Sozialhilfe gewährt.

Darüber hinaus sind alle Asylwerber mit laufendem Asylverfahren /sowohl die Eltern als auch ihre Kinder/ zu monatlichen Sozialleistungen für Essen berechtigt, und zwar in Höhe des für das Land üblichen garantierten Mindesteinkommens, welche /Höhe/ durch den Ministerrat vorgeschrieben wird. VB des BM.I Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)

Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. erstmaliges Stellen eines Asylantrags:

Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

• Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)

• Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)

UNHCR scheint mit dieser Regelung kein Problem zu haben, da dieses Prozedere im gesamten Bericht auch nicht weiter erwähnt, kritisiert oder gar eine Änderung empfohlen wird.

http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 26.6.2014

Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)

Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)

Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.

Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.

Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)

Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.

Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)

Quellen:

Syrische Flüchtlinge

Bulgarien war zuletzt, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert. Obwohl die Antragszahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig sind, stellten sie für das Land eine erhebliche Belastung dar. (VB 24.10.2013)

Es gab zu diesem Thema in letzter Zeit eine Reihe von Berichten. Es sind dies von Seiten des UNHCR: "Bulgaria as a country of asylum" vom 2.1.2014; sowie seine "External Updates" vom 20.1., 7.2., 21.2., 6.3. und 21.3.2014; und der Nachfolgebericht "Bulgaria as a country of asylum" vom April 2014;. Weiters der "Stock Taking Report" von EASO von Ende Feber 2014, in dem ein vorläufiges Resümee aus der Umsetzung des ersten Teiles des EASO Operating Plans zur Unterstützung Bulgariens gezogen wird. Und schließlich der Bericht einer Europaparlamentarier-Delegation an das Komitee für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, über ihren Besuch in Bulgarien Ende Jänner 2014, in dem diese ihre Erkenntnisse aus einem Besuch in den Zentren Pastrogor, Harmanli und Voenna Rampa erläutern.

Im Bericht vom 2.1.2014 hat UNHCR zu einem Stopp von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien aufgerufen. Der EP-Bericht schließt sich der Aufforderung von UNHCR zum Dublin-Überstellungsstopp nach Bulgarien an. (UNHCR 2.1.2014 / EP 1.2.2014) In seinem Bericht vom April 2014 hingegen attestiert UNHCR zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014)

Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).

Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.

Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.

Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)

Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)

Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für

AW.

Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.

Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.

AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung urde jedoch gearbeitet.

AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.

Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.

3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.

SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)

UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)

UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)

Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)

Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)

Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:

Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.07.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 09.07.2014 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Während ihres Aufenthaltes in Bulgarien sei sie "massiv sexuell genötigt" worden, ihr wäre es persönlich lieber gewesen, diese Vorfälle einer weiblichen Referentin und auch Dolmetscherin zu schildern, ihres Erachtens wäre es sogar erforderlich gewesen, sie durch eine weibliche Beamtin einzuvernehmen. Zudem habe sie durchwegs schlechte Erfahrungen mit Behörden gemacht. Es sei absolut sicher, dass sie im Falle einer Zurückschiebung ins Gefängnis müsse, sie leide noch immer unter den Erlebnissen und weise auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand hin. Sie benötige nunmehr eine psychologische Therapie, um ihre Erlebnisse zu verarbeiten. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, es gebe keine systematische Verfolgung von Asylwerbern in Bulgarien, sie selbst sei aber bestohlen worden. Diesbezüglich seien keine Nachforschungen angestellt worden. Die Behörde verharmlose die aktuelle Kritik am bulgarischen Asylsystem und lasse Berichte seitens UNHCR und den Medien völlig außer Acht, die (herangezogenen) Länderberichte seien nicht aktuell. Nach der deutschen und auch jüngeren österreichischen Rechtsprechung bestünden Mängel im bulgarischen Asylsystem. Es sei nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten würde, da der Staat Bulgarien nicht in der Lage sei, diese für alle Asylwerber zu gewährleisten.

4. Einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei am 30.07.2014 nach Bulgarien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2013 über die Türkei in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie wegen des illegalen Grenzübertritts in Bulgarien zunächst in Haft genommen wurde. Nach zweimonatiger Haft wurde sie freigelassen und stellte am 14.02.2014 einen Asylantrag. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens reiste sie schlepperunterstützt nach Österreich weiter, wo sie am 30.03.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 01.04.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 10.04.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (08.07.2014) an.

Die Beschwerdeführerin litt am 22.5.2014 an einer bakteriellen Vaginose, diese wurde jedoch mit handelsüblichen Medikamenten versorgt und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankung nach wie vor besteht. Weiters hat die Beschwerdeführerin nur eine Niere, aktuell besteht aufgrund dieser Umstände kein Behandlungsbedarf.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde in Bulgarien während ihrer bis zur Asylantragstellung andauernden Haft aufgrund ihres illegalen Grenzübertritts, die angesichts der Stellung Ihres Asylantrages beendet worden war, bestohlen und es kam zu Beobachtungen seitens des Aufsichtspersonals in den Wasch- und Schlafräumen. Konkrete körperliche Übergriffe fanden nicht statt. Der Beschwerdeführerin wurde während der Haft in Bulgarien ein Rechtsberater zur Seite gestellt, mit dessen Hilfe ihr die Asylantragstellung ermöglicht wurde und sie freigekommen ist, darüber hinaus wurden aufgrund der vorgebrachten Belästigungen in der Haft gerichtliche Schritte eingeleitet. Der diesbezügliche Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde der Antragstellerin am 08.07.2014 zugestellt, die beschwerdeführende Partei wurde am 30.07.2014 nach Bulgarien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Bulgariens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch - im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über die Anordnung zur Außerlandesbringung - aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.

Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Weiters ist diese weder besonders schutz-, noch pflegebedürftig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Sie hat zwar nur eine Niere, doch besteht aufgrund dieses Umstandes aktuell keine Behandlungsbedarf. Überdies ist nach den Länderfeststellungen eine allenfalls notwendig werdende Behandlung in Bulgarien verfügbar.

Die vorliegende Entscheidung folgt der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.

Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in Haft sowie den dortigen Vorkommnissen sowie der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund dieser Vorkommnisse basieren auf ihren eigenen Angaben.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.

Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien ist dem behördlichen Akt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da sie dort am 14.02.2014 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Dementsprechend stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zum Zeitpunkt der Anordnung der Außerlandesbringung untergegangen gewesen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der dort angeführten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Die Beschwerdeführerin machte zwar eine mangelhafte Situation im Hinblick auf die Versorgung von Asylsuchenden und die Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien geltend, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach der UNHCR-Empfehlung vom April 2014 eine Verbesserung der Situation von Flüchtlingen in Bulgarien eingetreten ist und die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt, ergibt jedoch, dass die Beschwerdeführerin, die keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Bulgarien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat sie Behördenkontakt, sodass ihr, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht.

Auch dem Positionspapier "Syrian Refugees in Europe" von UNHCR vom Juli 2014 zufolge ist die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien nicht in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt, welche einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien entgegenstehen würden. Im genannten Positionspapier wird etwa ausgeführt, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner seit Dezember 2013 an der Verbesserung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen sowie des Asylsystems selbst gearbeitet haben. Die Situation in den Unterbringungszentren hat sich verbessert, Asylwerber, welche in diesen Zentren leben, erhalten täglich warme Mahlzeiten. Weiters sind sie in Gebäuden untergebracht, die bereits renoviert wurden oder sich im Zuge einer Renovierung befinden. Heizung und Zugang zu Gesundheitsversorgung sind ebenfalls gesichert. Mit dieser aktuellen Beurteilung durch UNHCR sind auch Zweifel an der Sicherung der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden ausgeräumt.

Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach in Bulgarien die Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen, kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublinregimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und die Antragstellerin daher nicht Gefahr läuft, etwa neuerlich - trotz erfolgter Asylantragstellung - in Haft zu kommen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, in Bulgarien während ihrer Anhaltung in Haft bestohlen und belästigt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Erfahrungen auf einen Zeitraum beziehen, in dem ihr - aufgrund noch nicht erfolgter Asylantragantragstellung - die sonst generell Asylwerbern eingeräumte Rechte noch nicht zu Teil wurden, insbesondere aber geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Falle von ungerechtfertigten Übergriffen Dritter von einer ausreichenden Schutzfähigkeit-und Schutzwilligkeit des bulgarischen Staates auszugehen ist. Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch ableitbar, dass der bulgarische Staat dadurch, dass er nach der Geltendmachung der ungerechtfertigten Übergriffe unmittelbar gerichtliche Schritte eingeleitet hat, offenkundig willig ist, einen europäischen Standards entsprechenden Rechtschutz zu gewährleisten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle in Erwiderung auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin "persönlich lieber gewesen [wäre], diese Vorfälle einer weiblichen Referentin und auch Dolmetscherin zu schildern", angemerkt, dass sie von dieser Möglichkeit im Verfahren trotz entsprechender Rechtsbelehrung ausdrücklich nicht Gebrauch machen wollte, weshalb insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt.

Zur Frage, ob sich aufgrund der angeführten möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung allenfalls eine Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt ergibt, ist folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Wie festgestellt, hat die Antragstellerin zwar nur eine Niere, schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden jedoch nicht diagnostiziert und es bestand zu dem für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt auch kein konkreter Anhaltspunkt für einen medizinischen (oder auch psychologischen) Behandlungsbedarf. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat zudem der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Bulgarien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten (die beschwerdeführende Partei wurde am 30.07.2014 nach Bulgarien überstellt) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Zur Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei am 30.07.2014 bereits nach Bulgarien rücküberstellt wurde, war im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 08.07.2014) rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden. 3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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