W199 2014546-1•BVwG W199 2014546-1
W199 2014546-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W 199 2014546-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl. 1032350401/140034369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 03.10.2014 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte sie bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 13.10.2014, ihr Stiefvater sei ins Krankenhaus gekommen. Sie habe für die Kosten seiner Behandlung einen hohen Kredit aufgenommen. Da sie ihn nicht habe zurückzahlen können, habe sie China verlassen müssen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach VR China" gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2014 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.10.2014.
4. Mit Schreiben vom 18.08.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China zu treffen und sich dabei auf den Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Peking (Stand November 2014) zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Das Bundesamt äußerte sich nicht; die Beschwerdeführerin gab am 24.09.2015 eine Stellungnahme ab (su.), in der sie ua. angab, sie habe im Oktober 2014 Herrn XXXX kennengelernt, mit dem sie inzwischen eine Lebensgemeinschaft führe.
5. Am 30.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob - über die Einsicht in den bereits im Schreiben vom 18.08.2015 erwähnten Bericht hinaus - Beweis, indem es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah. Weiters vernahm es den Zeugen
XXXX (den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Situation in der Volksrepublik China stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Die Volksrepublik China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen. Hongkong hat seit dem 1.7.1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion. Nach dem Grundsatz "ein Land, zwei Systeme", dem die chinesisch-britische "Gemeinsame Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrundeliegt, kann Hongkong für 50 Jahre (bis 2047) sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie - ausgenommen in außenpolitischen und militärischen Angelegenheiten - genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20.12.1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Taiwan, das seit Gründung der Volksrepublik China 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Offiziell wird Taiwan als 23. Provinz der Volksrepublik China geführt.
Die Volksrepublik China hat ein Einparteiensystem. Obwohl es acht sogenannte "demokratische Parteien" gibt, ist die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) entscheidender Machtträger. Die genannten acht Parteien stehen nicht im politischen Wettbewerb, sondern es handelt sich um eine Konsultativkonferenz unter der Führung und Kontrolle der KPCh. Die anderen Parteien sind als Organe der "Einheitsfront" der KPCh untergeordnet und haben keine eigenen politischen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern nur eine beratende Funktion. Mitgliedschaft in der KPCh ist eine besondere Auszeichnung, daher ist die Mitgliederzahl relativ niedrig (85,13 Mio., Bevölkerungsanteil 6,3 %). - Der Parteikongress der KPCh, der alle fünf Jahre zusammentritt, wählt das Zentralkomitee (rund 300 Vollmitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros, der die Leitlinien der Politik vorgibt. Im November 2012 bestimmte der Parteikongress des 18. Zentralkomitees der KPCh Xi Jinping zum Generalsekretär der Partei, im März 2013 übernahm er auch die Rolle des Staatspräsidenten.
Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Seit dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern direkt der KPCh. Vorsitzender der ZMK ist Xi Jinping.
Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar für eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chinesische Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell des "Sozialismus chinesischer Prägung" die Rede, in dem zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der KPCh auf keinen Fall in Frage gestellt wird.
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh tagte vom 20. bis zum 23.10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Das politische Abschlussdokument wurde unter dem Titel (englisch) "decision concerning some major questions in comprehensively moving governing the country according to the law forward" veröffentlicht. Das Vierte Plenum bekräftigte den harten - und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten - Anti-Korruptionskampf. Gleichzeitig soll die Qualität gerichtlicher Verfahren durch eine Reihe von Maßnahmen verbessert und die Verfassung gewürdigt werden, wobei die KPCh weiterhin über der Verfassung steht.
Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Er setzt sich aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie einigen Richtern zusammen. Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören Volksgerichte der Grundebene, Volksgerichte der mittleren Ebene und höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.
Die Volksrepublik China hat gemäß ihrer Verfassung keine unabhängige Justiz. Die Justiz ist nicht unabhängig und fachlich kompetent und verfügt nicht über entsprechende Macht, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. In der Praxis der Rechtsanwendung besteht in Zivilprozessen, insbesondere in größeren Städten, eine höhere Chance auf faire Verfahren.
Es gibt mehrere Stufen der politischen Kontrolle der Gerichte. Sie sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Die Richterschaft hat keine Unabhängigkeit, genießt keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden.
Politische Opposition ist in der Volksrepublik China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse und Meinungsfreiheit stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts- und Strafvollzugssystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben, ausländische Militärexperten sprechen von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der Truppenreduktionen der letzten Jahre in der VBA war in Wirklichkeit eine Umschichtung von Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader ua. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlungen im Zuge von Immobilienspekulationen durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer jenen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben: innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
Das Strafrecht kennt zwei Kategorien von Strafen: Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzte Todesstrafe und Todesstrafe, die unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von der Volksrepublik China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass er unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch höchstens zwei Jahre dauern. Der Arrest darf höchstens sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. Dazu gehören Geldstrafen, der Entzug politischer Rechte und die Beschlagnahme von Vermögen. Unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht.
In der Strafzumessung spielen weiters die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung, sowie Urteilsaufhebung eine Rolle. Strafmilderungs- und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden ebenfalls berücksichtigt.
Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (zB Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um)Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, das dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden.
Jeder Bürger der Volksrepublik China ist verpflichtet, auf Einberufungsbefehl den Militärdienst in zweijähriger Dauer zu leisten. Alle männlichen Bewohner, die vor dem 31. Dezember des Jahres das 18. Lebensjahr vollenden, können zum Militärdienst einberufen werden. Da viele Männer zur Verfügung stehen, wird nur selektiv einberufen. Wer aus diversen Gründen nicht einberufen wird, kann bis zu seinem 22. Geburtstag nachrekrutiert werden. Weibliche Bürgerinnen können nur zum Militärdienst berufen werden, wenn die Armee sie dringend braucht. Schüler der Oberstufe der Mittelschulen und Studenten der Universitäten und Hochschulen müssen sich einer grundlegenden Militärausbildung unterziehen.
Einen Wehrersatzdienst gibt es nicht. Ausgenommen vom Wehrdienst sind in der Praxis Personen mit einer körperlichen Behinderung und politisch unzuverlässige (als eine solche würde etwa auch ein Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen angesehen werden) und sozial "unverträgliche" Personen.
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als "Grundprinzip" verankert, aber die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend. 1998 hat die Volksrepublik China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, sie hat ihn aber noch nicht ratifiziert.
Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten va. aus Hongkong (zB Human Rights in China, Human Rights Watch, Dui Hua) oder vom Ausland aus. Besonders gut organisiert ist die tibetische Gemeinschaft mit zahlreichen Lobbygruppen weltweit. Der "Weltkongress der Uiguren" hat seinen Sitz in München.
In der Volksrepublik China selbst werden politische Menschenrechtsorganisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh höchstens im Bereich sozialer Dienste oder der Philanthropie zugelassen, jedoch wird auch hier sozialer Aktivismus unterdrückt. Ein wichtiges Mittel zur Kontrolle der Nicht-Regierungsorganisationen ist ein kompliziertes Registrierungsverfahren über das Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Es gibt laut offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte Nicht-Regierungsorganisationen in der Volksrepublik China. In den letzten Jahren wird es für chinesische Nicht-Regierungsorganisationen auf Grund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten.
Die Volksrepublik China hat das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" ratifiziert. Bisher unterzeichnete sie jedoch nicht das "Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen". In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft seit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch auf Grund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum.
Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction"-Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education"-Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung unliebsamer Petitionäre.
In psychiatrischen Anstalten ("Ankang-System" nach sowjetischem Vorbild) sitzen außerdem mehrere hundert geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern ein. Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten.
Es gibt Anzeichen, dass sich die Volksrepublik China langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt. Sie wird in letzter Zeit aber verstärkt gegen Uiguren verhängt, die des Terrorismus beschuldigt werden, tw. in Massenverfahren ohne Transparenz.
Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.
Frauenrechte werden in Gesetzen nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
Die Volksrepublik China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betrifft sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. Va. Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe bestraft werden.
Die Lage der Grundfreiheiten ist trotz einigen graduellen Fortschritten von internationalen Standards weit entfernt.
Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KPCh in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt.
Die Pressefreiheit bleibt sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oft werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.
Es gibt kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften die fünf "Patriotic Religious Associations" - PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind bei der Staatlichen Behörde für Religionsfragen registriert und können gewisse Rechte ausüben (va. Besitz/Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Sammeln von Spenden). Vereinigungen, die außerhalb der PRAs agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen), sind illegal und werden oft verfolgt (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da die Regierung der Volksrepublik China den Einfluss Roms nicht akzeptieren will bzw. weil der Einfluss der Exiltibeter als Bedrohung der politischen Stabilität der Volksrepublik China angesehen wird.
In der Volksrepublik China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt. In Xinjiang (muslimische Uiguren) und in Tibet werden die als separatistisch angesehenen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Auch Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt.
Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewandt, um die oft frustrierte und diskriminierte uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40 % der Bevölkerung der Provinz sind ethnische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, auch die religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über Verurteilungen von Uiguren zu langjährigen Freiheitsstrafen, auch wegen der einfachen Ausübung nicht angemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.
Ähnlich wie in Xinjiang gibt es auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansu und Qinghai kam es seit 2009 zu über 100 meist tödlichen Akten von Selbstverbrennungen, denen religiöse Versammlungen, Proteste und schließlich die oft gewaltsame Auflösung durch Sicherheitsorgane folgte. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
In der Volksrepublik China führen der massive Ausbau der Infrastruktur, die gestiegenen Ansprüche breiter Bevölkerungsschichten und die anhaltende Expansion chinesischer Unternehmen zu einem immer größeren Bedarf an Land. Doch Boden ist in der Volksrepublik China ein äußerst knappes Gut, denn etwa 60 % des Territoriums werden von Gebirgszügen und Hochplateaus bedeckt. Mehr als 10 % des Staatsgebietes entfallen auf die Wüste Gobi, insgesamt sind nur knapp 14 % der Fläche überhaupt kultivierbar. Unter chinesischem Grundstücksrecht gibt es kein privates Land - "städtisches Land" gehört dem Staat, der Landrechte für eine gewisse Periode einräumen kann; "ländliches Land" ist vom Staat für 30 Jahre gepachtet und ist theoretisch für landwirtschaftliche Zwecke zu nützen. In der Verfassung der Volksrepublik China ist die Enteignung nur für den Zweck des öffentlichen Interesses erlaubt, die Enteigneten haben ein Anrecht auf Entschädigung und auf einen neuen Wohnplatz. Am 19. Januar 2011 wurde die Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land beschlossen, die einen effektiven Schutz der Gebäudeeigentümer bezweckt. Der Gebrauch von Gewalt bei Enteignungen wird beschränkt (nur in Notfällen; was das ist, wird nicht definiert), die Räumung von Gebäuden in der Nacht und während Feiertagen wird verboten, die Entschädigungen sollen gerecht geleistet werden und das Recht zur öffentlichen Anhörung wird eingeführt. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es auf Grund knapper Agrarflächen des Öfteren zu Landenteignungen ohne ausreichende Entschädigungen und zu Zwangsabrissen. Immer mehr Lokalverwaltungen werden von den Erlösen aus Immobiliengeschäften finanziell abhängig. Der Verkauf von Landnutzungsrechten ist mit 46 % Budgetanteil die Haupteinnahmequelle zahlreicher Lokalverwaltungen. Die Behörden geben den Enteigneten minimale oder keine Kompensation. Bürger, die sich weigern, ihr Land abzutreten, werden oft gedemütigt oder anderen Repressalien unterworfen. Mehrere Male bereits wurden Gebäudeeigentümer, die sich einem widerrechtlichen Zwangsabriss ihrer Häuser widersetzt hatten, von Schlägerbanden im Auftrag der Baufirmen bzw. der örtlichen Funktionäre zu Tode geprügelt. Vermehrt kam es auch dazu, dass sich Opfer illegaler Enteignungsmaßnahmen öffentlich verbrannten, um so ein Zeichen des Protests gegen die weit verbreitete Praxis illegaler Zwangsabrisse ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu setzen. Diese Fälle haben eine große mediale Aufmerksamkeit der staatlichen Presse erregt.
Seit 1979 wird in der Volksrepublik China die "National Family Planning Policy", auch "Ein-Kind-Politik", umgesetzt. Ausgenommen von der Regel sind ua. ethnische Minderheiten und städtische Paare, die selbst aus Ein-Kind-Familien stammen. Die Politik wird umgesetzt, indem empfindliche Geldstrafen verhängt werden. Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder, sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel.
Für die Ein- und Ausreise nach und aus der Volksrepublik China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich.
Einige Gruppen (va. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische Aktivisten eingestufte Individuen riskieren nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China hohe Gefängnisstrafen.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen worden sind. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire und transparente Verfahren.
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei etwa 4,5 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie auf dem Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Obwohl sich kriminelle Organisationen beteiligen, spielt sich Schlepperei in der Volksrepublik China in Form vieler kleiner Gruppen ab, die als flexible Netzwerke operieren. Die Koordination geschieht allerdings "ferngesteuert" vom Ausland aus. In der Volksrepublik China operieren lediglich lokale Kleinkriminelle auf der untersten Ebene, deren Aufgabe darin besteht, Ausreisewillige zu rekrutieren und sie über die Grenzen zu geleiten. Tätergruppen aus Südostasien, Taiwan und Hongkong besorgen dann den Weitertransport. Die eigentlichen Drahtzieher befinden sich in den Zielländern. Sie treiben das Schlepperhonorar von den eintreffenden Migranten auf Raten ein und verteilen es vereinbarungsgemäß unter allen beteiligten Schleppern. Die Kosten der Schleppung liegen, abhängig von der angebotenen "Erfolgsgarantie", zwischen 5000 und 10.000 Euro.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, dh. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck stehen (zB für Wanderarbeiter), mangels eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind gering.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und Buddhistin. In der Volksrepublik China hat sie die Grundschule und die Mittelschule besucht, insgesamt ging sie neun Jahre zur Schule. Sie hält sich seit Herbst 2014 in Österreich auf. Sie führt seit November 2014 eine Lebensgemeinschaft, wird von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt und führt den Haushalt.
Sie hat einen Monat lang einen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass sie nämlich in der Volksrepublik China hohe Schulden aufgenommen habe, um eine medizinische Behanldung ihres Stiefvaters zu ermöglichen, und dass sie diese Schulden nicht zurückzahlen könne.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China beruhen auf dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014. Diese Unterlage stammt von einer angesehenen staatlichen Einrichtung, die sich ihrerseits auf verschiedenste staatliche und nichtstaatliche Quellen bezieht, so auf die EU-Berichte inklusive Menschenrechtsstrategie, den Menschenrechtsbericht China des U.S. State Department und die Berichte verschiedener Nicht-Regierungsorganisationen (www.duihua.org [mit Sitz in Hongkong, spezialisiert auf politische Gefangene], www.hrichina.org [mit Sitz in Hongkong, Menschenrechte allgemein], www.hrw.org/asia/china, http://chrdnet.com [spezialisiert auf Menschenrechts-Verteidiger], http://www.laogai.org [in Washington, Menschenrechte allgemein], http://www.asianews.it/en.html [spezialisiert auf Religionsfreiheit]). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
In ihrer Stellungnahme vom 24.09.2015 beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, aus dem vorgehaltenen Bericht den Schluss zu ziehen, dass China kein Rechtsstaat sei und dass hinsichtlich der Menschenrechte keine Besserung erkennbar sei; es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz finden könne. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die Stellungnahme dabei offenbar vom Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ausgeht, das den Feststellungen nicht zugrundegelegt wird.
2.2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur religiösen Orientierung, zur Schulbildung und zur Arbeitssituation der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung. Zu ihrer Religion gab sie an, sie "glaube ein bisschen an den Buddhismus".
2.2.1.2. Auch die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der Verhandlung.
Sie gab dazu - im Gespräch mit dem erkennenden Richter - an: "In welcher Sprache sprechen Sie mit Herrn XXXX?" - "Englisch. [...] Ich lerne manchmal Deutsch. Im 1. Bezirk habe ich einen Monat lang einen Deutschkurs besucht. Im Oktober 2015 habe ich einen Gratisplatz zum Deutschlernen im 10. Bezirk bekommen." - [...] "Sie haben erzählt, dass Sie einen Deutschkurs besucht haben. Wie ist das weiter gegangen? Haben Sie den Kurs abgeschlossen?" - "Nein."
Ihr Vertreter fragte die Beschwerdeführerin, ob sie auf Deutsch etwas sprechen wolle; sie sagte auf Deutsch (im Weiteren auf Fragen des erkennenden Richters): "Mein Name ist XXXX. Ich bin 42 Jahre alt. Ich komme aus China. Ich spreche ein bisschen Deutsch, Englisch und Chinesisch, ein bisschen Japan. Ich lebe am XXXX in Vienna, XXXX. Ich habe einen Freund, XXXX. Wir leben zusammen." - "Ich würde Sie auf Deutsch etwas fragen: Seit wann wohnen Sie in der XXXX?" - "Christmas, I think." - "Was haben Sie heute zum Frühstück gegessen?" - "Ja." - "Haben Sie zum Frühstück etwas getrunken?" -
"Ja." - "Was haben Sie getrunken?" - "Ich, ... I am sorry."
Auf eine Frage ihres Vertreters gab die Beschwerdeführerin an, sie könne auch deutsch schreiben. Der erkennende Richter hielt ihr einige Sätze aus der Niederschrift über ihre Einvernahme vor dem Bundesamt vor und ersuchte sie, zwei Absätze auf Chinesisch zusammenfassen. Sie tat das in der folgenden Weise: "‚Sprechen Sie Deutsch?' - ‚Nein.' - ‚Welche Arbeiten könnten Sie in Österreich verrichten?' - ‚Ich kann Haare schneiden. Ich kann alles machen.' - Ich möchte damit aufhören."
Der als Zeuge einvernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab dazu auf Fragen des erkennenden Richters an [BF = Beschwerdeführerin]: "In welcher Sprache sprechen Sie mit der BF?" - "Englisch, jetzt auch vermehrt Deutsch. Wir ziehen das verstärkt durch. Ich übe ein wenig Druck auf die BF aus, damit sie das schneller lernt. Ich habe bemerkt, dass wir das verabsäumt haben, weil wir Englisch sprechen. [...] Sie ruft mich zweimal täglich an und fragt mich nach meinem Befinden und danach, wann ich nach Hause komme. Dabei sprechen wir Deutsch, das verlange ich. [...] Sie hat im März 2015 einen Deutschkurs besucht, der sich aber als problematisch herausgestellt hat, weil die Lehrer ständig gewechselt haben und nicht wussten, wie weit die Schüler gekommen waren. Derzeit besucht sie wieder einen Deutschkurs. Ich ermuntere sie nachdrücklich dazu."
Aus all diesen Aussagen, aber auch aus den Sprachproben, welche die Beschwerdeführerin auf Ersuchen ihres Vertreters gab und die sie auf Ersuchen des erkennenden Richters ergänzte, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2.2.1.3. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft stützen sich auf ihre und ihres Lebensgefährten - er wurde als Zeuge einvernommen - Aussagen in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab dazu an:
"Als ich vom Flüchtlingslager weggegangen bin, habe ich keine Freunde gehabt. Ich bin dann mit anderen chinesischen Asylwerbern vom Flüchtlingslager weggegangen, wir wollten chinesisch essen. Dort habe ich meinen jetzigen Freund kennen gelernt. [...] Am Anfang waren wir nur normale Freunde. Ich konnte mich nicht bei ihm anmelden. Ich habe damals bei einer Familie auf die Kinder aufgepasst." - [...] "Seit wann sind Sie zusammengezogen?" - "Am 13. des vorigen Monats. Im September 2015." - "In Ihrer Stellungnahme vom 24.09.2015 heißt es, dass Sie sich erst vor kurzem an der Wohnadresse in der XXXX angemeldet haben, dass die Lebensgemeinschaft aber tatsächlich bereits seit mehreren Monaten besteht." - "Damals war es für mich kompliziert, mich umzumelden. Damals wollten wir noch nicht zusammen wohnen, weil wir uns erst zu kurz kannten." - "Seit wann wollen Sie zusammen leben?" - "Seit dem vorigen Monat überlegten wir uns, dass wir zusammen leben und heiraten." - "Wann sind Sie in die XXXX gezogen?" - "Im letzten Jahr schon. Ich glaube, dass es seit Oktober des vergangenen Jahres ist."
Der als Zeuge einvernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab auf Fragen des erkennenden Richters an [BF = Beschwerdeführerin]: "Woher kennen Sie die BF?" - "Ich habe sie in einem chinesischen Restaurant kennen gelernt, einem Stammlokal von mir in der Nähe der XXXX. Eines Abends waren ziemlich viele Leute da. Normalerweise habe ich meinen kleinen Tisch. Diesmal war das nicht so. Ich habe mich an einen Tisch gesetzt, an dem bereits drei Personen gesessen sind. Es waren drei Chinesen, zwei Damen und ein Herr. Eine davon war die BF." - "Wissen Sie, wann das ungefähr war?"
Der Zeuge zeigte Fotos (Ausdrucke von elektronisch vorhandenen Mobiltelefon-Fotos) vor, welche die Beschwerdeführerin, zT mit ihm und Verwandten von ihm, zeigten, zB zu Weihnachten, im Urlaub und mit der Familie zu Ostern im Almtal. Auf Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin gab er an: "Können Sie sich vorstellen, sich in China eine Existenz aufzubauen?" - "Das ist eher unrealistisch für mich. Das hat verschiedene Gründe: Ich habe einen guten Arbeitsplatz. Ich lebe in einem schönen und sicheren Land. Ich sehe aus diesen Gründen keinen Sinn darin, Österreich zu verlassen." - "Gibt es sonst noch etwas, das gegen ein gemeinsames Leben in China spricht?" - "Ich war 2008 beruflich in China. Wir sind damals von der einheimischen Bevölkerung sehr freundlich empfangen worden und ich habe sogar überlegt, beruflich in China zu bleiben. Ich glaube allerdings, dass diese Freundlichkeit gegenüber akkreditierten Journalisten eher die Ausnahme war und die Leute ‚überfreundlich' waren. Ich würde daher doch Österreich bevorzugen. Ich informiere mich aus Dokumentationen und Büchern über die Situation speziell in China. Daraus ziehe ich den Schluss, dass ich dort nicht leben könnte. - Die Beschwerdeführerin war von der Landschaft in Österreich begeistert (Seen, Berge, blauer Himmel)." - "Sprechen Sie Chinesisch?" - "Nein. Ich kann nur chinesisch grüßen."
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe (Verfolgung, weil sie Kredite nicht habe zurückzahlen können) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 04.10.2014 an, ihr Stiefvater habe im Zuge eines Streits mit ihrer Mutter während des chinesischen Neujahrsfests Mitte Feber 2014 einen Schlaganfall erlitten und sei ins Krankenhaus gekommen. Für die Behandlungskosten hätten sie von drei Privatpersonen einen Kredit von 350.000 RMB aufgenommen. Da sie das Geld für die Rückzahlung nicht gehabt hätten, habe die Beschwerdeführerin China verlassen müssen. Einer der Gläubiger habe sie gewarnt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht zahle. Einen anderen Fluchtgrund habe sie nicht.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.10.2014 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter habe in der Nacht nach dem chinesischen Neujahrsfest einen Streit mit dem Stiefvater der Beschwerdeführerin gehabt. (Ihr leiblicher Vater sei gestorben, als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen sei.) Er habe zuvor etwas getrunken gehabt; nach einer Weile sei er plötzlich zu Boden gefallen, sie hätten die Rettung angerufen und er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Ein Arzt habe gesagt, dass er operiert werden müsste und dies etwa 300.000 RMB kosten würde. Danach hätten sie von drei Privatpersonen einen Kredit mit hohen Zinsen aufgenommen. Ihr Stiefvater sei operiert worden, etwa anderthalb Monate im Krankenhaus geblieben und danach entlassen worden. Sie hätten kein Geld gehabt, die Schulden zu begleichen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Fluchtgründe mit allen Details zu schildern, und gab nun an, ihre Mutter habe in der Nacht nach dem chinesischen Neujahrsfest einen Streit mit ihrem Stiefvater gehabt. Sie habe zu Hause handwerkliche Sachen angefertigt, um sie zu verkaufen; dennoch habe die Familie hohe Schulden gehabt, da sie für das Neujahrsfest viel ausgegeben habe. An jenem Abend habe ein Gläubiger Geld verlangt; man habe ihm nur 1000 RMB geben können. Danach sei es zu einer Diskussion und zu dem Streit gekommen. Die beiden hätten sich wieder beruhigt, danach sei der Stiefvater der Beschwerdeführerin auf dem Boden gelegen. Die Beschwerdeführerin habe schnell die Nummer des Krankenhauses angerufen; danach habe ihn die Rettung ins Krankenhaus gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass das Krankenhaus nicht gut genug gewesen sei, der Stiefvater sei in ein Krankenhaus in der Stadt XXXX gebracht worden. Der Arzt dort habe gesagt, dass der Stiefvater sofort operiert werden müsse, dafür hätten sie einen Kredit von 300.000 RMB aufgenommen und das Haus als Sicherstellung eingesetzt. Danach hätten die Gläubiger der Beschwerdeführerin geraten, ins Ausland zu reisen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Schulden zu begleichen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben; die Gläubiger hätten ohnedies schon das Haus der Familie gehabt; sie hätten der Beschwerdefüherin geraten, ins Ausland zu reisen und dort Geld zu verdienen.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, sie habe das Krankenhaus und nicht den Notruf angerufen; sie gab an, sie habe im Mobiltelefon nach der Nummer gesucht. Es gebe in China eine allgemeine Auskunftsnummer (114), die habe sie angerufen. Im Mobiltelefon habe sie eigentlich nicht gesucht. Die Nummer des Notrufs habe sie nicht gekannt, deshalb habe sie die Auskunft angerufen, dort habe sie die Nummer des Krankenhauses erhalten und dann dort angerufen.
Der Stiefvater habe einen Schlaganfall erlitten, deshalb habe bei der Operation sein Schädel geöffnet werden müssen. Als Raucher habe er auch Lungenprobleme. Jetzt sei sein Unterkörper gelähmt. Er müsse Medikamente nehmen, dafür werde ein Teil des Kredits, der noch vorhanden sei, herangezogen. Die Mutter gehe alle zehn Tage ins Spital, um sie verschreiben zu lassen.
Von den Kreditgebern hätten sie durch einen Nachbarn erfahren; die drei Personen hätten ein Geschäftslokal. Die Beschwerdeführerin habe, als sie Sachen für ihren Stiefvater von zu Hause geholt habe, ihren Nachbarn getroffen und nach Geld gefragt; er habe ihr empfohlen, zu jenen Leuten zu gehen. Sie habe den Eigentumsnachweis ihres Hauses mitgenommen und sei in den Bezirk XXXX gegangen, dort habe sie drei solcher Büros aufgesucht; der erste habe sehr hohe Zinsen verlangt, letztlich sei sie bei jenen drei Personen gelandet. Sie habe "etwas mehr als 300.000" RMB ausgeborgt; auf Nachfrage gab sie an, das seien "ca. 350.000 RMB", und zwar in drei verschiedenen Geschäften, dh. bei drei verschiedenen Personen, bei jeder 110.000 RMB. Die Differenz von 20.000 RMB seien Zinsen; sie habe 330.000 RMB geborgt und müsse 350.000 RMB zurückzahlen. Sie habe bei jedem der drei das Haus eingesetzt; die drei kennten einander und machten das untereinander aus. Es sei vereinbart worden, Zinsen von 4 % zu zahlen, alles sollte innerhalb von drei Jahren zurückgezahlt werden. Sie habe eine fixe monatliche Rate von 7000 bis 8000 RMB bezahlt. Monatlich habe sie etwa 3000 RMB verdient, den Rest habe ihre Mutter gezahlt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin 10.000 RMB zurückgezahlt, mehr hätten sie nicht zurückzahlen können. Auf die Frage, wann sie das erste und wann das letzte Mal gezahlt habe, antwortete die Beschwerdeführerin nach Überlegen, sie habe vor etwa zwei Monaten das erste und zugleich letzte Mal zurückgezahlt. Auf die Frage, wieviel sie nun tatsächlich gezahlt habe, antwortete sie, ihre Mutter habe sich insgesamt 10.000 (RMB) ausgeborgt, die monatliche Rate sei zwar mit 7000 bis 8000 (RMB) vereinbart worden, jedoch habe sich die Rückzahlung immer wieder hinausgezögert, danach sei die Beschwerdeführerin nur noch mit der Organisation ihrer Ausreise beschäftigt gewesen. Auf die Frage, wann und wie sie - wie sie in der Erstbefragung angegeben habe - einer ihrer Gläubiger mit dem Umbringen bedroht habe, antwortete sie, das sei vor etwa einem Monat gewesen, das genaue Datum habe sie vergessen. Am 18.08.2014, gegen 19 oder 20 Uhr, seien vier Männer zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie gezwungen, ihre Fingerabdrücke auf ein Schreiben zu setzen, wonach sie die Schulden innerhalb dreier Tage zu begleichen habe, ansonsten würden das Haus und das Grundstück "ihnen" gehören. Danach seien sie gezwungen worden, das Haus zu verlassen. Die Männer hätten alle Gegenstände zerstört und die Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht. Die Eltern wohnten jetzt in einer Mietwohnung. Nachdem die Männer gegangen gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin das Haus wieder aufgeräumt. Am dritten Tag hätten sie das Haus verlassen und eine Mietwohnung genommen. Sie selbst habe zehn Tage dort gewohnt. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, weil es dann weitere Probleme hätte geben können. Auf die Frage, was ihr nun solche Angst verursacht habe, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld, um die Schulden zu begleichen, dann habe sie an ihre Ausreise gedacht. Es sei in China nicht leicht gewesen. Auf die Frage, warum sie nicht an einen anderen Ort in China gegangen sei, meinte sie, die Gläubiger hätten sie überall finden können; sie könnten ihre Eltern bedrohen, um herauszufinden, wo sie sei. Sollte sie nach China zurückkehren, dann hätte sie kein Geld, um die Schulden zu begleichen, und würde getötet werden.
Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter ihre Fluchtgründe wie folgt:
"Mein Vater war in China krank. Deshalb habe ich hohe Schulden gemacht. Ich habe ein Wucherzins-Darlehen aufgenommen. Ich habe unser Haus verpfändet. Bei meinen Eltern handelt es sich um meine Adoptiveltern. Ich wurde von ihnen adoptiert. Mein Vater hatte eine Gehirnblutung. Er wurde dann im Krankenhaus am Schädel operiert. Ich habe dann ein Wucherzinsen-Darlehen aufgenommen, um diese Operationskosten zu bezahlen. Dafür mussten wir unser Haus verpfänden. Weil der Druck sehr groß war, mussten wir aus dem Haus ausziehen. Die Folge war, dass wir uns getrennt haben, das heißt, ich bin nach Österreich gekommen und meine Eltern mussten woanders Unterkunft nehmen. Wir mussten damals ein großes Wucherzins-Darlehen aufnehmen. Der Zinssatz war sehr hoch. Die Familie musste auseinandergehen. Ich bin dann hierher gekommen." - "Wie hoch war das Darlehen?" - "Das Darlehen betrug 350.000 Yuan (RMB). Der Zinssatz war 3 % jährlich." - "Was stellen Sie sich unter einem Zinssatz vor, der kein Wucherzinssatz ist?" - "1 %." - "Bei wem haben Sie das Darlehen aufgenommen?" - "Über eine Nachbarin. Die Nachbarin hatte ein Inserat in der Zeitung gelesen und mir das vermittelt." - "Sind Sie selbst zum Darlehensgeber gegangen oder war das die Nachbarin?" - "Ich bin persönlich mit meiner Mutter hingegangen." - "Wie heißt der Darlehensgeber?" - "Ich kann mich nicht mehr erinnern." - "War das ein Mann oder eine Frau?" - "Ein Mann." - "War das eine Firma oder war er alleine?" - "Er war eine Einzelperson. Ich habe mir bei insgesamt drei verschiedenen Leuten Geld ausgeborgt." - "Waren das Männer oder Frauen?" - "Es waren nur Männer." - "Sind das drei verschiedene Darlehen oder eines, das Sie bei den drei gemeinsam aufgenommen haben?" - "Das waren drei unterschiedliche Darlehen. Zwei Darlehen habe ich aufgenommen, um die Krankheit meines Vaters behandeln zu lassen. Das dritte Darlehen habe ich für meine Ausreise aus China aufgewendet." - "Wie hoch waren die Darlehen jeweils?" - "Ich kann mich jetzt nicht mehr so genau erinnern. Es ist schon so lange her. Ich kann mich nur an den gesamten Betrag, 350.000 Yuan, erinnern." - "Ist das das Kapital, das Sie aufgenommen haben, oder ist das der Betrag, den Sie zurückzahlen müssen?" - "Das Kapital, dazu kommen noch Jahreszinsen von 3 %. Man muss zuerst das Kapital zurückzahlen und dann die Zinsen." - "Wem von den drei haben Sie das Haus verpfändet?" - "Dem ersten Darlehensgeber." - "Welche Sicherheit haben die beiden anderen dann gehabt?" - "Die anderen beiden waren Freunde. Ich meine, die drei waren eigentlich Geschäftspartner." - "Haben Sie diese drei Darlehen am selben Tag aufgenommen?" - "Nein, zu verschiedenen Zeitpunkten. Für die Operation meines Vaters habe ich etwa 100.000 Yuan ausgeborgt. Das zweite Mal war für die medizinischen Behandlungskosten meines Vaters, das dritte Mal dann für meine Ausreise. Zuletzt habe ich das Haus verpfändet und meine Eltern sind ausgezogen." - "Haben Sie nicht zuerst gesagt, dass Sie das Haus dem ersten verpfändet hätten?" - "Ich habe gemeint, dass ich dem ersten Darlehensgeber unser Haus verpfändet habe. Damit wollte ich sagen, dass die drei eigentlich Geschäftspartner sind und zusammengehören." - "Wem gehört das Haus jetzt?" - "Das weiß ich nicht. Das Haus wurde jetzt gesperrt. Ich konnte diese Leute nicht mehr finden." - "Welche Leute?" - "Ich habe unser Haus an den ersten Darlehensgeber verpfändet. Meine Eltern sind ausgezogen. Ich wollte damit sagen, dass ich meine Eltern nicht mehr finden konnte." - "Wohin sind Sie gezogen?" - "Ich bin ausgereist und ich habe China verlassen. Uns war bewusst, dass wir diese Darlehen nicht mehr zurückzahlen können." - "Haben die Darlehensgeber gesagt, dass sie dieses Haus haben wollen?" - "Sie wollten nur das Kapital haben. Uns blieb nichts anderes übrig, als den Ort zu verlassen." - "Haben Sie einmal Geld zurückbezahlt?" - "Nein. Als ich nach Österreich gekommen bin, konnte ich nichts zurückzahlen. Ich habe nicht arbeiten können. Hätte ich Arbeit, so würde ich das Geld zurückzahlen." - "Haben Sie, als Sie noch in China waren, etwas zurückgezahlt?" - "Nein." - "Haben Sie mit den Gläubigern nochmals gesprochen, nachdem Sie die Darlehen aufgenommen hatten?" - "Nein."
Die Dolmetscherin erläuterte, es gebe zwar im Chinesischen verschiedene Ausdrücke für "Adoptivvater" und "Stiefvater", das werde aber im Sprachgebrauch nicht so genau unterschieden. Es sei denkbar, dass bei der Übersetzung beim Bundesamt deshalb das Wort "Stiefvater" geschrieben worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin von einem "Adoptivvater" gesprochen habe.
Die Beschwerdeführerin setzte ihre Schilderung auf Fragen des erkennenden Richters wie folgt fort: "Sie haben beim Bundesamt die Namen Ihrer Eltern angegeben und dann gesagt, dass Ihr Vater eigentlich Ihr Stiefvater sei, weil Ihr leiblicher Vater bei der Arbeit ums Leben gekommen sei, als Ihre Mutter mit Ihnen schwanger gewesen sei [...]. Das würde man von einer Adoptivmutter wohl nicht sagen." - "Ich war noch sehr jung. Ich wusste eigentlich nicht, was dann passiert war. Bei den beiden Eltern handelt es sich auf jeden Fall um meine Adoptiveltern. Die Adoptiveltern haben ein eigenes Kind gehabt, das ums Leben gekommen ist. Meine leibliche Mutter war auch nicht mehr am Leben." - "Sie haben [...] am 13.10.2014 geschildert, wie Ihr Stiefvater ins Krankenhaus hat gebracht werden müssen und wie Sie einen Kredit aufgenommen haben, um die Kosten der Operation abzudecken [...]. Die Frage, ob es sonst noch etwas gegeben habe, haben Sie verneint und gemeint, die Gläubiger hätten ohnedies schon Ihr Haus gehabt [...]. Erst als Sie gefragt wurden, wann und wie Sie - wie Sie in der Erstbefragung angegeben hatten - einer Ihrer Gläubiger mit dem Umbringen bedroht habe, haben Sie einen Vorfall geschildert, bei dem Sie bedroht worden waren [...]."
Der Vertreter der Beschwerdeführerin fragte sie, ob es möglich sei, dass sie im Mobiltelefon nach der allgemeinen Auskunftsnummer gesucht habe; sie bejahte das und setzte ihre Schilderung auf Fragen des erkennenden Richters wie folgt fort: "Warum haben Sie dann beim Bundesamt gesagt, Sie hätten im Mobiltelefon nichts gesucht?" - "Doch, das habe ich angegeben. In meinem Mobiltelefon ist die Nummer 114 (Auskunft) gespeichert, das ist in jedem Mobiltelefon der Fall."
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung im Kern dieselbe Geschichte vorgetragen wie im Verwaltungsverfahren, hat sich dabei jedoch in wesentlichen Punkten in Widersprüche verwickelt.
Bei ihrer Befragung und bei ihrer Einvernahme sprach die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefvater, der ins Krankenhaus gekommen sei. Ihr leiblicher Vater sei ums Leben gekommen, als ihre Mutter mit der Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin dagegen an, beide Eltern, von denen sie gesprochen habe, seien ihre Adoptiveltern. Auch wenn, wie die Dolmetscherin erläutert hat, im Sprachgebrauch das Wort "Stiefvater" verwendet werden kann, wenn ein "Adoptivvater" gemeint ist, so spricht doch der Zusammenhang dagegen, denn dann hätte die Beschwerdeführerin, als sie bei der Einvernahme erklärte, ihr Vater sei eigentlich ihr Stiefvater, sicherlich auch erwähnt, dass auch ihre Mutter nicht ihre leibliche Mutter, sondern ihre Adoptivmutter sei.
Bei ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Rettung angerufen, ihr Stiefvater sei dann ins Krankenhaus gebracht worden. Kurz danach gab sie an, sie habe schnell die Nummer des Krankenhauses angerufen, danach habe ihn die Rettung ins Krankenhaus gebracht. Etwas später gab sie an, sie habe die Nummer des Notrufs nicht gekannt und deshalb die Auskunft angerufen, dort habe sie die Nummer des Krankenhauses erhalten und dann dort angerufen. In der Verhandlung gab sie dazu an, sie habe zuerst die Nummer 114 (Auskunft) gewählt und sich dann direkt an die Rettung (120) gewandt. Von der Auskunft habe sie Hotline-Nummer des Regionalkrankenhauses erfragen wollen. Im Mobiltelefon habe sie nicht nach etwas gesucht. Auf eine Frage ihres Vertreters gab sie an, es sei möglich, dass sie im Mobiltelefon nach der allgemeinen Auskunftsnummer gesucht habe. Dort sei die Nummer der Auskunft (114) wie in jedem Mobiltelefon gespeichert. Ob sie vom Mobiltelefon oder vom Festnetz aus angerufen habe, habe sie vergessen, sie glaube aber, dass sie vom Festnetz aus angerufen habe.
Bei ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, von den Kreditgebern habe sie durch einen Nachbarn erfahren, die drei Personen hätten ein Geschäftslokal. Sie habe bei jedem der drei das Haus eingesetzt, die drei kennten einander und machten sich das untereinander aus. In der Verhandlung gab sie an, sie habe dem ersten Darlehensgeber das Haus verpfändet. Auf die Frage, welche Sicherheit dann die beiden anderen gehabt hätten, meinte sie, die drei seien eigentlich Geschäftspartner gewesen. Sie habe die drei Darlehen zu verschiedenen Zeitpunkten aufgenommen und das Haus zuletzt verpfändet. Auf die nochmalige Frage, ob sie nun das Haus dem ersten Darlehensgeber verpfändet habe, gab sie wieder an, sie habe es dem ersten verpfändet und damit sagen wollen, dass die drei eigentlich Geschäftspartner seien und zusammengehörten. Sie sei in drei Büros gewesen, aber die drei gehörten zusammen. Auf den Vorhalt, sie habe bei ihrer Einvernahme angegeben, dass sie bei drei verschiedenen Personen Geld geborgt habe, und zwar bei jeder 110.000,-- RMB, gab sie an, sie sei in drei Büros gewesen, aber die drei gehörten zusammen. Sie seien Geschäftspartner.
Auch über die Höhe der aufgenommenen Darlehen und der Zinsen konnte die Beschwerdeführerin keine gleichbleibenden Auskünfte geben: Bei ihrer Einvernahme gab sie an, sie habe bei drei verschiedenen Personen jeweils 110.000 RMB aufgenommen, zusammen "ca. 350.000 RMB"; die Differenz von 20.000 RMB seien Zinsen. Sie habe 330.000 RMB geborgt und müsse 350.000 RMB zurückzahlen. Bei jedem der drei habe sie das Haus eingesetzt. Es seien Zinsen von 4 % vereinbart worden, alles sollte innerhalb von drei Jahren zurückgezahlt werden. Sie habe eine fixe monatliche Rate von 7000 bis 8000 RMB bezahlt. Sie habe monatlich etwa 3000 RMB verdient, den Rest habe ihre Mutter gezahlt. - In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dagegen an, 350.000 Yuan sei das Kapital gewesen, dazu kämen noch Jahreszinsen von 3 %. Die Beschwerdeführerin machte also andere Angaben über die Höhe des Kapitals und der Zinsen; den Betrag, der ursprünglich die Summe aus beiden gewesen sein sollte, gab sie nun als jenen des reinen Kapitals an, zu dem Zinsen - in anderer Höhe als ursprünglich angegeben - zu zählen seien. Es wurde ihr vorgehalten, dass bei einer monatlichen Rückzahlungsrate von 7000 bis 8000 RMB in drei Jahren nur 252.000 bis 288.000 RMB zurückgezahlt würden, also nicht einmal ein Kapital von 330.000 (oder 350.000) RMB. Darauf konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben.
Wie zuvor erwähnt, sprach sie bei ihrer Einvernahme von einer fixen monatlichen Rate von 7000 bis 8000 RMB; sie habe monatlich etwa 3000 RMB verdient, den Rest habe ihre Mutter gezahlt. In der Verhandlung gab sie an, in China könne man nur 1000 RMB im Monat verdienen. Auf den Vorhalt, sie habe beim Bundesamt von 3000 RMB im Monat gesprochen, die sie verdient habe, erklärte sie, das sei ihr und ihrer Stiefmutter gesamtes Einkommen gewesen. Dies steht im Widerspruch zu ihren Angaben bei der Einvernahme, sie selbst habe 3000 RMB gezahlt, den Rest (auf die 7000 bis 8000 RMB) ihre Mutter.
Die Beschwerdeführerin konnte auch keine gleichbleibende Antwort auf die Frage geben, ob und wieviel sie zurückgezahlt habe. Bei ihrer Einvernahme gab sie (nach Überlegen) an, sie habe vor etwa zwei Monaten (das wäre etwa im August 2014 gewesen) das erste und zugleich letzte Mal zurückgezahlt. In der Verhandlung verneinte sie die Frage, ob sie überhaupt etwas zurückgezahlt habe.
Bei ihrer Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin die Kreditaufnahme und gab an, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, die Gläubiger hätten ohnedies schon das Haus der Familie gehabt und der Beschwerdeführerin geraten, ins Ausland zu reisen und dort Geld zu verdienen. Bei ihrer Befragung hatte sie dagegen angegeben, einer der Gläubiger habe sie gewarnt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht zahle. Als sie bei der Einvernahme darauf angesprochen und nach den näheren Umständen gefragt wurde, gab sie an, dies sei vor etwa einem Monat gewesen. Das genaue Datum habe sie vergessen. Danach gab sie an, am 18.08.2014 seien vier Männer nach Hause gekommen, hätten eine Zahlung innerhalb dreier Tage verlangt, Gegenstände zerstört und der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen gedroht. Als sie in der Verhandlung gefragt wurde, ob die Gläubiger jemanden geschickt hätten, der mit ihr gesprochen habe, erklärte sie, sie hätten sie nicht finden können. In der Verhandlung wurde ihr vorgehalten, sie habe bei der Einvernahme zunächst verneint, dass es noch einen Vorfall gegeben habe, und dann geschildert, wie sie bedroht worden sei. Sie erklärte dazu, sie habe damit sagen wollen, dass die drei Gläubiger einmal im Haus gewesen seien und die Wohnungseigentumsurkunde mitgenommen hätten; sie hätten gesagt, das Geld müsse zurückgezahlt werden, sonst müssten die Schuldner mit etwas rechnen. Auf den Vorhalt, sie habe zuvor die Frage verneint, ob sie mit den Gläubigern nochmals Kontakt gehabt habe, meinte sie, sie habe die Frage so verstanden, dass sie die Zeit nach ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China betroffen habe. Dieser Vorfall habe sich im Juni oder Juli - eher im Juli - des vergangenen Jahres (2014) zugetragen. Auf den Vorhalt, sie habe bei der Einvernahme als Datum den 18. August 2014 angegeben, meinte sie nur, dies liege schon lange zurück.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält, welche die Verwandtschaftsbeziehung zu ihrer Mutter (leibliche Mutter oder Adoptivmutter), die Aufnahme der Darlehen bei einem oder mehreren Gläubigern, die Rückzahlung und die Höhe des Kapitals und der Zinsen betreffen. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung der Beschwerdeführerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
1.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Gläubiger, weil sie Schulden nicht habe zurückzahlen können, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es kann daher dahingestellt werden, ob sie überhaupt einen Sachverhalt behauptet hat, der, träfe er zu, unter die GFK zu subsumieren wäre.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderem Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.
Eine Rückkehrentscheidung ist mithin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).
3.1.2.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,
Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
3.1.2.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und kein eigenes Einkommen hat, aber den Haushalt ihres Lebensgefährten führt. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft. Sie hält sich seit knapp anderthalb Jahren in Österreich auf, ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten. Es kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Sie führt zwar eine Lebensgemeinschaft in Österreich, jedoch erst seit relativ kurzer Zeit, hat keine nennenswerten Kenntnisse der Staatssprache und hält sich überdies erst relativ kurz in Österreich auf.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, größere Bedeutung zu als ihren persönlichen Interessen.
3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.) Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die abweisende Entscheidung betreffend den Asylantrag (im Asylpunkt und im Punkt des subsidiären Schutzes) (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).
§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.
3.1.3.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.
3.2. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.
4. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits oben geprüft und festgestellt worden.
5.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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