BVwG W168 1428286-1

W168 1428286-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung

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BVwG W168 1428286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.1428286.1.00

Spruch

W168 1428286-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, vertreten durch RA Mag. Josef Phillip Bischof und RA Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 7. 2012, Zl. 11 12.262-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 15. 10. 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. 10. 2011, die ohne Hinzuziehung eines Rechtsberaters durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glauben sei und der Volksgruppe (gemeint wohl: Subclan) der Murursade angehöre. Er stamme aus Mogadischu. Seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern lebten in Somalia. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in Somalia Krieg herrsche. Die Rebellen terrorisierten das ganze Land und mordeten. Insbesondere der Wohnbezirk des Beschwerdeführers sei ein Schlachtfeld und man könne dort nicht mehr leben. Regierungstruppen hätten ihn bedroht und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er mit den "SWAB" zusammenarbeiten würde. Er könne in Somalia nicht mehr leben. Sowohl die Rebellen als auch die Regierungstruppen wollten ihn umbringen. Er sei von einem Angehörigen der Regierungstruppen am linken Unterarm durch einen Metallknüppel verletzt worden. Dieser habe ihn auf den Kopf schlagen wollen, jedoch habe der Beschwerdeführer den Schlag mit dem linken Unterarm abgewehrt. Durch diese Abwehrreaktion sei seine Verletzung entstanden. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Am 20. 10 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. In Schweden lebe eine seiner Tanten. Er habe von 2000 bis 2008 die Grundschule in Mogadischu besucht und zuletzt in XXXX Mogadischu gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bezirk, XXXX von der Al-Shabaab kontrolliert werde. Er sei von den Regierungstruppen verhaftet und für eineinhalb Monate gefangen gehalten worden, weil er mit der Al Shabaab zusammengearbeitet habe. Sein Onkel habe ihn freigekauft. Nachdem der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, habe ihn die "militant. Islamistengruppe" verhaftet, und behauptet, dass er mit der somalischen Regierung zusammenarbeite. Dies habe er verneint. Dann sei er von der Islamistengruppe aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Das habe er akzeptiert und dann ohne deren Wissen Somalia verlassen.

Mit einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012 wurde festgehalten, dass es laut fernmündlicher Mitteilung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom gleichen Tag aktuell über eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zum Subclan der Murosade keine Erkenntnisse gebe. Die Bezug habende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. 7. 2011 könne als aktuell gewertet werden. In dieser Anfragebeantwortung ist jedoch auf Seite 10 zu lesen, dass Zwangsrekrutierung in Gebieten, in welchen die Clans der Murusade und (...) leben ein Problem darstellen könne. Diese Clans unterstützten Al Shabaab und es gebe Grund zur Annahme, dass die Clanältesten mit Al Shabaab kooperierten. Jene, die sich nicht der Gruppe anschließen würden, hätten es in diesen Gebieten schwerer, sich der Rekrutierung zu entziehen, als in manchen anderen Gebieten.

Am 4. 7. 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Protokoll wurde anfangs festgehalten, dass er drei Narben an beiden Unterschenkeln und an der linken Hand habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine seiner beiden Schwestern im April 2012 von einem Mitglied der Al-Shabaab ermordet worden, weil sie der Regierung eine Information über ein längere Zeit geparktes Auto gegeben habe. Es sei jedoch nur eine Vermutung, dass die Al-Shabaab sie ermordet hätten. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu, im Bezirk XXXX in der Nähe des XXXX in einer Eigentumswohnung, zusammen mit seinem Onkel und vier Geschwistern gelebt. Seine Familie besitze eine Landwirtschaft im Dorf XXXX, in der Stadt XXXX Anschließend wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den geografischen und politischen Gegebenheiten in Somalia, zur jüngeren Geschichte seines Herkunftsstaates sowie zu seinem Subclan der Murusade befragt, wobei er diese Fragen beantworten konnte. Er habe wegen seiner Zugehörigkeit zum Subclan der Murusade Probleme gehabt, weil die Al Shabaab sie immer benachteiligt hätten. Sie seien überall verdächtigt worden. Einmal sei er von Männern der Übergangsregierung verletzt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Murusade gewesen, während seine Mutter den Asharaf angehört habe. Die Kinder würden anhand der Abstammung des Vaters einem Clan zugerechnet. Die Lage in seinem Wohnbezirk sei vor seiner Ausreise dergestalt gewesen, dass die Al Shabaab dort an der Macht gewesen seien, aber die Regierung an Einfluss gewonnen habe. Es habe immer Kämpfe um den nahen XXXX gegeben. Der konkrete Fluchtgrund sei gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er Mitte April 2011 eine Cousine seines Vaters in einem von der Regierung kontrollierten Stadtteil besuchen habe wollen, von Soldaten der Übergangsregierung aufgehalten und kontrolliert worden sei. Er sei gefragt worden, woher er sei und habe mit XXXX geantwortet. Daraufhin sei er verdächtigt worden, Mitglied der Al Shabaab zu sein und festgenommen worden. Man habe ihn insgesamt einen Monat festgehalten und dabei jede Nacht befragt sowie geschlagen. Erst aufgrund einer Zahlung von

1. 500 USD durch seinen Onkel sei er freigekommen. Ein Soldat habe ihn mit einem Auto nach Hause gebracht. An anderer Stelle korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass er mit dem Auto zum XXXX gebracht worden sei. Die Al Shabaab hätten dies gesehen, auch den Onkel des Beschwerdeführers in Begleitung eines anderen Wachmannes, und daraufhin den Beschwerdeführer verdächtigt, ein Spion der Regierung zu sein. Am nächsten Tag seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu ihrem Stützpunkt gebracht und befragt. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er soeben erst von Regierungskräften für einen Monat wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei ihnen eingesperrt gewesen sei. Schließlich hätten sie ihn aufgefordert, nunmehr für die Al Shabaab zu kämpfen. Er habe den Al Shabaab zugesagt, dass er sich an der Regierung rächen würde. Sollte er sie angelogen haben, würde er umgebracht werden. Er sei aufgefordert worden, nach Hause zu gehen, seine Sachen zu holen und dann wieder zu ihnen zu kommen. Zuhause habe er seinem Onkel alles erzählt, der ihn daraufhin in einen von der Regierung kontrollierten Stadtteil Mogadischus, zu den Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers gebracht habe. Bis zu seiner Flucht aus Somalia habe er sich dann in der Wohnung seiner Verwandten versteckt. Danach habe die Al Shabaab jeden Tag in seiner Wohnung nach ihm gesucht. Im April 2012 seien seine Geschwister und sein Onkel wegen der Kriegshandlungen aus Mogadischu geflohen. Die Wohnung sei zerstört worden. Auf den Vorhalt, dass die al Shabaab aus Mogadischu vertrieben seien, bzw. dort keinen Einfluss mehr hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass noch restliche Mitglieder der Al Shabaab sich in Mogadischu aufhielten und dort ihre Spione hätten. Nur die Kämpfer mit ihren Waffen hätten Mogadischu verlassen. Er habe jedoch sowohl mit den Al Shabaab als auch mit der Regierung Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Al Shabaab als auch von der Regierung verfolgt werden. Da er den Al Shabaab versprochen habe, wieder zurückzukommen und für sie zu kämpfen, befürchte er von ihnen umgebracht zu werden. Die Al Shabaab hätten auch das Gebiet beherrscht, in dem sich die Landwirtschaft der Familie befinde. Deshalb habe er nicht dorthin gehen können. In eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil sei er nicht gezogen, weil man nicht außerhalb seines "Stammesgebietes" leben könne. Auf den Vorhalt, dass es dem Amtswissen des Bundesamtes zufolge keinen Hinweis gebe, dass Angehörige des Subclans der Murusade in Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Subclan verfolgt werden würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man Probleme bekommen könne, weil der Sprecher der Al Shabaab auch Murusade sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen und auf eine Stellungnahme zu diesen. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geschwister und sein Onkel in XXXX lebten und dort eine Landwirtschaft hätten. Das sei ungefähr 120 Kilometer von Mogadischu entfernt. Seine Tante sei in Schweden anerkannter Flüchtling.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 7. 2012, Zahl: 11 12.262-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei, und zur Volksgruppe der Murusade gehöre. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Weiters stelle das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden sei oder werde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit "zum Stamm der Murusade" - wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen und "kann somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden."

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, dass er in XXXX wo seine Familie ein "landwirtschaftliches Anwesen samt Haus" besitze, Unterkunft finden würde. Auch könne er Unterstützung von seinem Onkel, der ihn auch vor der Ausreise versorgt habe, erwarten. Zudem lebten in Mogadischu noch Cousinen seines Vaters, so dass der Beschwerdeführer notfalls auch in deren Wohnung zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative finden sich die Feststellungen, dass die relativ sicheren Zufluchtsgebiete sich vor allem in der Republik Somaliland und in Puntland befänden. Zudem in "denjenigen Teilen Süd/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind." Allerdings sei es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem sei die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt. Dies durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung litten. Zur Lage der Murusade enthält der Bescheid eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. 7. 2011. Auf Seite 91f des angefochtenen Bescheides ist zu lesen, dass Zwangsrekrutierung in Gebieten, in welchen die Clans der Murusade und (...) leben ein Problem darstellen könne. Diese Clans unterstützten Al Shabaab und es gebe Grund zur Annahme, dass die Clanältesten mit Al Shabaab kooperierten. Jene, die sich nicht der Gruppe anschließen würden, hätten es in diesen Gebieten schwerer, sich der Rekrutierung zu entziehen, als in manchen anderen Gebieten;

Die Murusade seien innerhalb der Al Shabaab überrepräsentiert (S 87); Spirituelle und Intellektuelle der Murusade hätten dazu aufgerufen, den islamischen Dschihad zu unterstützen (S 91);

Offensichtlich seien auch die Murusade gegen die Übergangsregierung eingestellt (S 99). Feststellungen zur Lage in der Umgebung der Stadt XXXXwo die Familie des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge im Dorf XXXX Felder und ein Haus hat, befinden sich im angefochtenen Bescheid nicht. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass nach der zitierten Anfragebeantwortung Murusade keiner relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und die Aktualität dieser Berichte ausdrücklich bestätigt worden sei. Wie aus dem Amtswissen bzw. den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, habe "sich die Sicherheitslage nicht nur in Mogadischu sondern vielmehr auch im Rest von Süd- und Zentralsomalia weitgehend verbessert", sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia nicht einer realen Gefahr im Sinne von Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst aus, dass das Bundesamt es unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass Personen, die Erfahrungen wie der Beschwerdeführer machten, oft traumatisiert seien. Nach der Erfahrung von Psychotherapieeinrichtungen, die auf die Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen spezialisiert seien, könnten gerade traumatisierte Asylwerber auf Grund ihrer speziellen Symptomatik die Anforderungen, die an sie im Asylverfahren gestellt würden, nur erschwert erfüllen. Dieser Umstand beziehe sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt. Dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme zweimal zu weinen begonnen habe, sei ein besonderer Hinweis auf seine Glaubwürdigkeit, was jedoch vom Bundesasylamt unbeachtet geblieben sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Soldaten der Regierung festgenommen und verletzt worden sei, weil er Murusade sei, sowie die Angaben, dass er festgenommen worden sei, weil er in einem Teil Mogadischus gelebt habe, welcher von den Al Shabaab kontrolliert worden sei und die Soldaten deshalb gedacht hätten, auch er sei von den Al Shabaab, stünden zueinander nicht im Widerspruch. Es gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass viele Kämpfer der Al Shabaab vom (Sub)Clan der Murusade seien. Für die Soldaten der Regierung sei der Beschwerdeführer deshalb doppelt verdächtig gewesen. Soweit das Bundesasylamt nicht glaube, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Gefängniswärters durch Zahlung von Lösegeld freigelassen worden sei, reiche ein Blick auf die Länderfeststellungen zum Thema Korruption. Aus diesen gehe hervor, dass Somalia im Jahr 2011 laut Transparency International das korrupteste Land der Welt gewesen sei. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Süd und Zentralsomalia sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefahr gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt. Im Hinblick auf die Lage in Süd- und Zentralsomalia scheine das Bundesasylamt ein Amtswissen entwickelt zu haben, das dessen Länderfeststellungen eklatant widerspreche. Diesen Länderfeststellungen zufolge herrschten in Süd- und Zentralsomalia Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte desaströs seien. Dieses Bild werde in zahlreichen, in der Beschwerde zitierten, Länderberichten bestätigt. Bei einer solchen Einschätzung durch das könne nicht, wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, von einer weitgehend verbesserten Sicherheitslage die Rede sein. In Gesamtschau dieser Tatsachen bestehe für den Beschwerdeführer, trotz berichten leichter Verbesserungen der Situation in Mogadischu, im Falle einer Abschiebung nach Somalia immer noch die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Das Bundesasylamt sei in rechtlicher Hinsicht, auf Basis der als unrichtig bekämpften Negativfeststellungen, zum unrichtigen Schluss gelangt, dass kein Asylgrund und auch kein Grund zur Gewährung subsidiären Schutzes bestünden. Bei einem mängelfreien Verfahren und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

Am 14. 3. 2013 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch erwähnten Vertreter des Beschwerdeführers ein.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.2.2015 Parteiengehör gewährt.

Mit Stellungnahme vom 23.3.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und beantragte die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass er in Somalia von Regierungstruppen und danach Al Shabaab Milizen festgehalten und misshandelt worden sei. Zudem wurde auf die "gerichtsnotorische Tatsache" verwiesen, dass derzeit im Falle der Rückführung von somalischen Staatsangehörigen aufgrund der erhöhten allgemeinen Gefahrenlage von einer Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen sei. Dazu werde auf die ständige Rechtsprechung des BVwG verwiesen. Mit der Stellungnahme wurden zahlreiche fremdsprachige Internetberichte zu Somalia Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen sowie ein als Gutachten bezeichnetes Schreiben der Kursleiterin einiger vom Beschwerdeführer besuchten Sprachkurse, in dem sie das Interesse des Beschwerdeführers an der deutschen Sprache hervorhebt.

Am 15.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut die Stellungnahme vom 23.3.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz gemachten Angaben als nicht glaubhaft, legte es daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde, und nahm an, dass sich die Situation in Süd- bzw. Zentralsomalia dermaßen gebessert habe, dass er keine Verletzung von seinen Rechten nach Art 3 EMRK zu befürchten habe. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, dass er in XXXX wo seine Familie ein "landwirtschaftliches Anwesen samt Haus" besitze, Unterkunft finden würde. Auch könne er Unterstützung von seinem Onkel, der ihn auch vor der Ausreise versorgt habe, erwarten. Zudem lebten in Mogadischu noch Cousinen seines Vaters, so dass der Beschwerdeführer notfalls auch in deren Wohnung zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte.

Das Verfahren der belangten Behörde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt wohl Nachforschungen zum Clan der Murusade eingeholt und mit der beschwerdeführenden Partei eine Einvernahme durchgeführt hat. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist jedoch festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen insbesondere seiner Zugehörigkeit zum Subclan der Murusade und wegen seiner konkreten Wohngegend von Regierungssoldaten der Mitgliedschaft bei den Al Shabaab verdächtigt worden, in den gegenständlichen Länderfeststellungen des angefochten Bescheides eine Deckung findet, als diese zur Situation der Murusade in Somalia ausführen, dass "die Mehrzahl der Murusade wichtige Positionen bei der Al Shabaab Miliz einnehmen, bzw. Mitglieder dieses Clans in dieser überrepräsentiert sind." (AS. 251 ff, insb. 252). In diesem Zusammenhang kommen auch die Aussagen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des angegebenen Versuches einer Zwangsrekrutierung einer besonderen Beachtung zu, als auch hierauf bezogen die vorliegenden Länderinformationen ausführen, dass (AS. 260 ff.) " Zwangsrekrutierung in Gebieten, in welchen die Clans der Murusade leben ein Problem darstellen." Hinsichtlich einer im Einzelfall in asylrechtlicher Weise abzuklärenden Lage dieses Minderheitenclans ist ferner auf die dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen auf den AS 87, 91 und 99 zu verweisen.

Auch ist in casu festzuhalten, dass die hierauf bezogenen Aussagen der beschwerdeführenden Partei detailhaft, sowie individualisiert dargelegt worden sind. Individualisierte Ausführungen bzw. Abklärungen der Behörde, warum die diesbezüglichen Aussagen der beschwerdeführende Partei, insbesondere in Hinblick auf die der erstinstanzlichen Entscheidung zur Situation der Murusade beigefügten Länderinformationen, im gegenständlichen Verfahren als nicht asylrelevant zu qualifizieren wären, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen.

Das Bundesamt hat sich somit bereits nicht, bzw. nicht ausreichend mit der im gegenständlichen Verfahren relevanten und konkret vorgebrachten Verfolgungsgefahr unter insbesondere der Zugrundelegung der Clanzugehörigkeit zum Subclan der Murusade auseinandergesetzt.

Auch finden sich in den Einvernahmeprotokollen mehrere deutliche Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei, jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahmen, unter nicht außer Acht zu lassenden psychischen Anspannungen oder Belastungen gelitten hat. Auch diesbezüglich wurden keinerlei weitere Abklärungen seitens der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei führt hierzu jedoch aus, dass diese Probleme in Zusammenhang mit den von ihr erlittenen Gefährdungen stehen. Somit ist auch die Vornahme solcherart Abklärungen in casu nicht als verfahrensunwesentlich einzustufen.

Ebenso wurden Abklärungen und Befragungen hinsichtlich einer auch pro futuro drohenden Gefährdung in Bezug auf die die angegebene Verweigerung der Zwangsrekrutierung, auch dies wiederum mit Fokus auf die besondere Zugehörigkeit zum Clan der Murusade, nicht vorgenommen.

Weiters fehlen Feststellungen zu einer im konkreten Einzefall zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Auch bezogen auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchalternative ist auf die vorliegenden Länderfeststellungen zu verweisen, die insbesondere ausführen, dass dieser Clan auch in Mogadischu äußerst vernetzt und als wichtig eingestuft werden kann (AS. 252). Abschließende Abklärungen, ob im konkreten Fall tatsächlich vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden kann, wurden abschließend nicht vorgenommen. Es ist hierzu auch festzuhalten, dass nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei die Wohnung in Mogadischu zerstört sei, so dass ihr Onkel und die überlebenden Geschwister im Dorf XXXX, welches sich in der Umgebung der Stadt XXXX (richtig wohl: XXXX), in der Region Shabeellaha Hoose befindet, leben. Zu weiteren in Somalia lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die belangte Behörde wird daher im gegenständlichen Verfahren auch genauer zu prüfen haben wo sie im konkreten Verfahren tatsächlich vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht. Geht sie davon aus, dass diese in Region Shabeellaha Hoose und insbesondere in der Umgebung der Stadt XXXX liegen, so wird sie hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen haben und anhand deren beurteilbar ist, ob der Beschwerdeführer im familieneigenen Haus im Dorf XXXXeine zumutbare Fluchtalternative hat. Es fehlt im angefochtenen Bescheid zur Gänze eine, anhand aktueller Feststellungen zur Situation in Somalia tragfähige, Begründung ob der Beschwerdeführer in Gebieten, in denen er keine familiären oder Subclan-Anknüpfungspunkte hat, überleben könnte. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde, trotz der im Bescheid befindlichen Feststellungen, nicht auseinandergesetzt.

Das Bundesasylamt hat sich daher in casu mit verfahrenswesentlichen und entscheidungsrelevanten Themen nicht auseinandergesetzt.

Es hat somit eine umfassende Vornahme der oben genannten jedenfalls verfahrenswesentlichen Fragen zu erfolgen. Nur nach Vornahme hierauf bezogenen Ermittlungen, kann in Zusammenschau mit aktuellen Länderfeststellungen das Bundesamt beurteilen, ob die beschwerdeführende Partei auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevanten Bedrohung zu vergegenwärtigen hätte, bzw. inwieweit eine Schutzzuerkennung gem. Art. 8 AsylG, dies auch unter Abklärung und Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei, im vorliegenden Verfahren indiziert ist. Ebenso kann auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur unter Berücksichtigung von aktuellen und auf das konkrete Fluchtvorbringen selbst bezogenen Abklärungen beurteilt werden.

Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde.

Eine ergänzende bzw. auch erstmalige Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Somalia keine asylrelevante Verfolgung, keine abschließend valide und tragfähige Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund dieser in wesentlichen Punkten noch ergänzungsbedürftigen Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage nicht möglich.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen in wesentlichen Punkten verfahrensrelevante und erhebliche Lücken in der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. hinsichtlich der getroffenen Feststellungen vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr diesbezüglich nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde.

Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von in der Sache wesentlichen und umfassenden ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des teilweise gänzlichen Unterbleibens der entscheidungsrelevanten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen

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