BVwG G312 2117981-1

G312 2117981-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2016

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Haft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Verfahrenshilfe

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BVwG G312 2117981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2117981.1.00

Spruch

G312 2117981-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 20.11.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 20.11.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.05.2013 in der Höhe von € 742,40 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.05.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er inhaftiert gewesen sei und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Inhaftierung habe er der belangten Behörde nicht gemeldet.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 08.11.2014 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht dem Arbeitsmarkt entzogen gewesen sei, da zu jeder Tages- oder Nachtzeit die Aufhebung der U-Haft gemäß StPO vom Gericht angeordnet hätte werden können. Zudem sei die Einbehaltung von mehr als 156 € ebenfalls rechtswidrig, da nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bestenfalls 25 % einer Leistung einbehalten werden können, und zwar nur bei Vorliegen eines Exekutionstitels für Unterhaltsschulden für Kinder. Da dies nicht vorliege, werde er von der belangten Behörde der permanenten Gefahr von Obdachlosigkeit durch Zahlungsunfähigkeit seiner Miete wegen Vorenthaltung des Bezuges ausgesetzt. Da sein Bezug unterhalb des pfändbaren Existenzminimums sei, sei ein Zugriff auf diesen Bezug ausgeschlossen. Er beantrage daher die Stattgebung der Beschwerde, die Aufhebung des Bescheides, umfassende Verfahrenshilfe für sämtliche Verfahrensschritte wegen seiner absoluten Mittellosigkeit und Rechtsunkenntnis, unverzügliche Rücküberweisung des bereits einbehaltenen Betrages sowie ungeschmälerte Auszahlung des Arbeitslosengeldanspruches bis zu einer endgültigen Entscheidung und eventuellen erforderlichen Ratenzahlung.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.11.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, als der Rückforderungsbetrag auf € 768,00 berichtig werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF laut Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen sei. Dies habe er der belangten Behörde unstrittig nicht gemeldet. Dem BF wurde die Notstandshilfe für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.05.2013 in der Höhe von € 768,00 ausbezahlt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG sei nicht arbeitslos, wer eine Freiheitsstrafe verbüße oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werde, daher gehe der Einwand des BF - er sei dem Arbeitsmarkt nicht entzogen gewesen - ins Leere.

Da der BF den Haftantritt der belangten Behörde nicht gemeldet habe, sei die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von €

768,00 für die Zeit vom 02.04.2013 bis 01.05.2013 zurückzufordern gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 29.11.2015 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass ihm durch die Rückforderung die Überlebensgrundlage entzogen sei. Nach Darstellung seiner Zahlungsverpflichtung beantragter er nochmals um umfassende Verfahrenshilfe, Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, unverzügliche Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Geldleistung, in eventu Vorlage des Verfahrens an den VfGH bzw. VwGH.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit einem Mängelbehebungsauftrag vom 10.01.2016 wurde dem BF das Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" und ein Informationsblatt übermittelt. Weiters wurde der Antragsteller ersucht, den Antrag und das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen/Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht unter Fristsetzung unterschrieben zu retournieren.

6.1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen ging am 22.01.2016 per Post bei Gericht ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass auf die explizite Erklärung des Inhalts und des Klagsgegenstandes verwiesen werde. Aus dem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe geht hervor, dass er in einer XXXX m2 großen Mietwohnung mit folgenden Wohnräumen wohne: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, WC und Bad und monatlich € 399,03 (Mietrückstandsausweis Stadt Graz - Wohnungswesen) Miete bezahle. Aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde vom 02.12.2015 geht hervor, dass der Antragsteller täglich € 21,20 ab 30.09.2015 an Arbeitslosengeld bezieht. Laut Bestätigung des Sozialamtes vom 19.01.2016 erhält der Antragsteller im Rahmen der Mindestsicherung eine Wohnbeihilfe und Mietzinszuzahlung für Jänner 2016 in der Höhe von Euro 248,10.

Aus der Bestätigung der Energie Graz vom 19.11.2015 ist ersichtlich, dass der Antragsteller ab November 2015 monatliche Aufwendungen für Strom in Teilbetragshöhe von € 60,00 hatte.

Der Antragsteller habe keine Sorge- und Betreuungspflichten; er habe laut eigenen Angaben kein Vermögen, Schulden in der Höhe von XXXX Euro und keine Unterhaltsansprüche und -pflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand unter anderem vom 01.02.2010 bis 01.05.2013 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von Euro 25,60 täglich.

Dem BF wurde die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.04.2013 bis 01.05.2013 (für 30 Bezugstage) in der Höhe von € 768,00 auf das von ihm angeführte Konto ausbezahlt.

Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX in Haft.

Der BF hat die Haft der belangten Behörde nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Im vorliegenden Fall ist daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen ist:

1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin,

2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese,

3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und

4. die Fähigkeit des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

3.2.1. Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)

Das monatliche Nettoeinkommen des alleinstehenden BF liegt mit €

776,00 (Oktober 2015 - Arbeitslosengeld zuzüglich Wohnbeihilfe) unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2015 € 872,--); abzüglich der Kosten für Miete und Strom/Gas stehen der Antragsteller monatlich (Oktober 2015) rund € 316,97 zur Verfügung. Vermögen und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben seitens des BF nicht, jedoch Schulden in der Höhe von Euro XXXX. Wenn man von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 776,00 (mit verbleibenden € 316,97 zur Lebensführung) ausgeht, liegt dieser Betrag unter dem Existenzminimum, sodass der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande wäre, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass hierdurch sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.

3.2.2. Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vor allem aus finanziellen Gründen (Rückzahlung von zu Unrecht ausbezahltem Leistungsbezug in der Höhe von Euro 742,40) für den BF von Bedeutung.

3.2.3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint im Hinblick jedoch auf die gängige Rechtsansicht, welche von einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den gegenständlichen Fall aufgrund Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ausgeht, als aussichtslos.

3.2.4. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Bezug auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind weder im Allgemeinen (keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung) noch im konkreten Verfahren zu erwarten. Der vorliegende Fall umfasst keine vielschichtige und komplexe Rechtssache; vielmehr handelt es sich um eine Rückzahlungsverpflichtung des an ihn zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes vom XXXX bis XXXX, da er der belangten Behörde die Haft nicht gemeldet hat. Es geht sohin um keine Konfrontation des BF mit einer völlig neuen und komplexen Rechtsmaterie, sondern um das eigene Verhalten des BF und seiner Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG gegenüber der belangten Behörde. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der BF, der bereits seit einigen Jahren arbeitslos ist, bei der jeweiligen Antragstellung seiner Leistung über die Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG hingewiesen und diese mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat.

3.2.5. Verfahrensgegenständlich hat der BF selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - sowohl seine Beschwerde als auch den Vorlageantrag fristgerecht bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht.

Der BF hat - obwohl von Gesetzes wegen nicht zwingend gefordert - den Vorlageantrag begründet, beide Eingaben sind sprachlich entsprechend ausformuliert und zeigt aufgrund der schriftlichen Ausdrucksweise des bereits bis dato Vorbringens und der Tatsache, wonach er die Beschwerde-/Vorlageantrageinbringung alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, dass er damit ohne Unterstützung in der Lage war und ist seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.

3.2.6. Allgemein ist zu sagen, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und dass die Anforderungen "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

3.2.7. In einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich somit gewährleistet.

3.3. Zu Spruchteil B) Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 litera e) leg. cit. insbesondere nicht, wer eine Haftstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die regionale Geschäftsstelle ist nach Abs. 2 leg. cit. berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können gemäß Abs. 4 leg. cit. auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

3.3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Haft in der JA XXXX. Da er die Inhaftierung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wurde ihm die Notstandshilfe noch bis 01.05.2013 ausbezahlt (Einstellung der Notstandshilfe mangels Einhaltung seines Kontrollmeldetermins am 02.05.2013).

Wenn der BF nun angibt, dass er dem Arbeitsmarkt nicht entzogen gewesen sei, übersieht er, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. e AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, wenn jemand eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, die mit Antritt einer Haft somit wegfällt.

Der BF wendet weiters ein, dass die Rückforderung seine Lebensgrundlage entziehen würde. Hier muss dem BF jedoch entgegen gehalten werden, dass er gemäß § 50 AlVG verpflichtet ist, sämtliche für das Fortbestehend und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich bzw. binnen 1 Woche der belangten Behörde zu melden. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen.

Weder können finanzielle Schwierigkeiten nach ständiger Judikatur des VwGH ein Grund sein, von der Rückforderung abzusehen, noch sehen die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen ein solches Abgehen von einer gesetzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung vor.

Eine arbeitslose Person ist zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Der BF bestreitet nicht, dass er die Inhaftierung der belangten Behörde nicht gemeldet.

Die Rückforderung des an ihn zu unrecht ausbezahlten Leistungsbezuges in der Höhe von € 768,00 seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Zum Einwand, dass die belangte Behörde maximal 25 % seiner Leistung einbehalten dürfe, ist entgegen zu halten, dass nach § 25 Abs. 4 AlVG Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte des Leistungsbezuges aufgerechnet werden dürfen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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