G307 1252568-2•BVwG G307 1252568-2
G307 1252568-2Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2016
Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
G307 1252568-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015,
Zl. XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 52 Abs.5 iVm § 9 BFA-VG sowie
§ 46 und 53 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 10.08.2015 verständigte die Justizanstalt XXXX die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die mit XXXX in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, § 28a Abs. 1, 2. 3. Und 5. Fall SMG, §§ 130 Abs. 3. 4. Fall, teils 15 StGB, §§ 129 Z 1 und 2, 142 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei.
2. Am 22.05.2015 wurde der BF im Rahmen der ihm zur Kenntnis gebrachten, beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes zu seinen persönlichen Verhältnissen vor dem BFA befragt.
3. Am 29.09.2015 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen, wobei dessen bis dahin unsichere Staatsangehörigkeit geklärt wurde und sich herausstellte, dass der BF Staatsbürger des Kosovo ist.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Schreiben vom 16.11.2015 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabzusetzen.
6. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 18.11.2015 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsbürger der Republik Kosovo und Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF ist seit XXXX rechtskräftig von seiner Exgattin XXXX geschieden und lebte vom 12.02.2013 bis zu seiner Festnahme mit seiner Exfrau in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Zwischen 01.06.2012 und 12.02.2013 lebte er von seiner Exfrau getrennt. Diese verdient derzeit € 1.250,00 netto monatlich und ist als XXXX tätig. Sie besucht den BF rund 1 Mal wöchentlich in der Haft, das Gleiche gilt für seine Exschwiegermutter. Seine Nichte, XXXX rund 2 Mal wöchentlich.
Der BF reiste im Jahr 2004 nach Österreich, hielt sich hier immer wieder für kurze Zeit auf und reiste anschließend in den Kosovo zurück. Seit 2007 hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, § 28a Abs. 1, 2. 3. Und 5. Fall SMG, §§ 130 Abs. 3. 4. Fall, teils 15 StGB, §§ 129 Z 1 und 2, 142 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dabei wurden als mildernd das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und, dass der Schaden teilweise durch die Sicherstellung des Diebsgutes wieder gut gemacht wurde, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl an Tathandlungen in führender Rolle, die teilweise mehrfache Qualifikation und Überschreitung der Grenzmenge sowie die Tagbegehung in Gemeinschaft gewertet.
Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft und soll aus dieser spätestens am XXXX entlassen werden.
Der BF verfügt derzeit über kein Vermögen und Einkommen und ist beschäftigungslos. Seine Außenstände belaufen sich derzeit auf rund € 22.000,00. Die Raten werden derzeit nach Kräften von seiner Exfrau getragen in Beträgen verschiedener Höhe bezahlt. Der monatliche Rückzahlungs-Soll-Betrag beträgt € 450,00.
Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat durch finanzielle Zuwendungen seines Vaters (in Form eines Teiles seiner Pension) und seiner in Deutschland lebenden Schwester unterstützt. Er pflegt dorthin telefonische Kontakte mit seiner Mutter und einem seiner Brüder.
Im Kosovo wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt, welche er bereits verbüßt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
In Österreich leben 2 Cousinen, 1 Cousin und 1 Neffe des BF, wobei nur der Kontakt zu letzterem als intensiv bezeichnet werden kann, weil dieser auch immer in räumlicher Nähe zum BF wohnte. Zu den drei erstgenannten Personen bestand nur telefonischer Kontakt.
Der BF ging bis dato im Bundesgebiet in der Zeit zwischen 11.04.2005 und 21.03.2014 zahlreichen Beschäftigungen als Arbeiter nach. Zuletzt arbeitete er bei der XXXX als Gerüstbauer.
Zwei Schwestern, ein Bruder und ein Onkel des BF leben in Deutschland, ein Neffe des BF in XXXX. Der BF besuchte seine in Deutschland lebenden Verwandten im Schnitt zwei bis drei Mal monatlich an Wochenenden. Die in Österreich lebende Exfrau des BF lebt in einer ca. 75 m² großen Wohnung, für die sie monatlich insgesamt etwa € 1.100,00 aufbringen muss.
Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf hohem Niveau.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
In der Zeit zwischen 02.07.2015 und 28.01.2016 statteten ihm in der Haft lediglich seine Exfrau, seine Nichte XXXX mehrmals, XXXX (2 Mal),XXXX sowie XXXX jeweils einmal einen Besuch ab.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2015 hob der BF hervor, ausschließlich die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Tatsächlich hat er jedoch auch die serbische Staatsbürgerschaft inne, zumal er auch einen serbischen Reisepass besitzt, dessen Ausstellungsgrund im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren irrelevant ist.
Die Verurteilung folgt aus dem im Akt befindlichen, diesbezüglichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX und ergibt sich auch aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die bisherigen legalen Beschäftigungen sind aus dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.
Die Sprachkenntnisse ergeben sich aus der Kommunikation in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher der BF alle an ihn gerichteten, in Deutsch gehaltenen Fragen, beantwortet hat und nahezu keine Hilfe des Dolmetsch in Anspruch nehmen musste. Ein Sprachzertifikat oder sonstiges Dokument zum Beweis von Sprachkenntnissen eines bestimmten Niveaus konnte der BF aber nicht vorlegen.
Der BF hat sich zwar seinen Angaben zufolge deshalb von seiner Frau scheiden lassen, um zur Ausstellung eines serbischen Passes zu gelangen und lebte - abgesehen von einem Zeitraum von rund 8 Monaten (01.06.2012 bis 12.02.23013) - mit dieser im Anschluss bis zu seiner Festnahme wieder im gemeinsamen Haushalt. In Anbetracht der zu verbüßenden, unbedingten Haftstrafe, deren errechnetes Ende aktuell der XXXX ist, kann nicht von einer engen Beziehung zu seiner Exgattin die Rede sein. Daran ändern auch die zahlreichen Besuche seiner Exgattin in der Justizanstalt nichts, weil weder in zeitlichem Ausmaß noch der Intensität nach von einer gewichtigen Bindung zu ihr gesprochen werden kann. Ferner nannte sie den Grund der Scheidung in einer Eheverfehlung des BF und nicht - wie vom BF beschrieben - in der Ausstellung eines serbischen Reisepasses, wobei der BF jeglichen Zusammenhang hiefür schuldig blieb.
Was die in der Beschwerde angesprochenen Beziehungen zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten (zwei Schwestern, ein Bruder und ein Onkel) betrifft, gilt Ähnliches, zumal diese Personen den BF weder besuchen, noch aufgrund der großen räumlichen Distanz aktuell von einer starken Bindung gesprochen werden kann. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konnte der BF im Übrigen eine solche Bindung - auch und vor allem in Bezug auf die Vergangenheit - dartun.
Die Anzahl der Besuche der Exfrau, seiner Nichte und der Exschwiegermutter sind den Angaben des BF und dem von der Justizanstalt XXXX vorgelegten Besucherverzeichnis zu entnehmen. In Bezug auf die anderen, in den Feststellungen erwähnten Personen, welche den BF in der Haft aufsuchten, kann schon von der Anzahl der Kontakte in Haft nicht von einer intensiven Beziehung gesprochen werden.
Es konnten dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Krankheit oder Merkmale einer Arbeitsunfähigkeit abgewonnen werden. Der BF sprach in der Verhandlung selbst davon, gesund zu sein, ging bis 21.03.2014 legalen Beschäftigungen nach und bekundete auch in der Beschwerde seinen Arbeitswillen.
Das Bestehen von Außenständen, deren Höhe und die Rückzahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin.
Der in Aussicht genommene Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsinformation der JA XXXX.
Das nicht vorhandene Vermögen und Einkommen des BF folgt seinen eigenen Angaben sowie dem Umstand, dass der BF derzeit haftbedingt keiner Beschäftigung nachgehen kann.
Der bisherige Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ist auch mit der im Akt befindlichen Vollzugsinformation in Einklang zu bringen und wurde durch die Ausführungen des BF bestätigt.
Die Verurteilung im Kosovo folgt dem Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2015.
Die gegenwärtige Beschäftigungslosigkeit folgt aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug und ist dem BF die Ausübung einer solchen schon aufgrund der aktuell verbüßten Haft nicht möglich.
2.2.2. Insoweit der BF sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung auf die Gefährdung seiner Person durch eine Blutrachesitation hingewiesen und derart argumentiert hat, die Abschiebung sei aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG unzulässig, wird festgehalten, dass der BF weder konkrete Hinweise auf eine Gefährdung iSd Art 2 oder 3 EMRK gegeben hat noch den ihm in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten entgegengetreten ist. Lediglich der Verweis auf ein allfällige, durch die Angehörigen des überfahrenen Opfers hervorgerufene Verfolgungssituation reicht hiefür nicht hin. Im Übrigen müsste er mit einem derartigen Vorbringen den Weg ins Asylverfahren beschreiten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 (Abs. 1 und 2) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Vor dem Hintergrund der zuletzt zitierten Bestimmung erweist sich der Aufenthalt des BF in Zusammenhalt mit § 52 Abs. 4 Z 4 FPG wie auch § 11 Abs. 1 Z 1 NAG spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.3. Der BF verfügt zwar in Österreich über eine Bindung zu seiner Exfrau, mit welcher er bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt wohnte, dieser Kontakt ist aber durch seine Haft stark eingeschränkt. Was die in Deutschland lebenden Verwandten betrifft, war und ist ein intensiver Kontakt, wie in der Beschwerde behauptet, schon aufgrund des Haftaufenthaltes des BF kaum bis gar nicht möglich und hat der BF auch nicht geltend gemacht, sich vor seiner Übernahme in das Bundesgebiet für längere - als das Wochenende umfassende - Zeitspannen in Deutschland aufgehalten zu haben. Zudem vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser seine Abschiebung und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern.
Auch musste sich der BF vom Zeitpunkt seiner Verurteilung an seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum zu führen hat. Die guten Deutschkenntnisse des BF können die zuvor beleuchteten, gegen einen Verbleib in Österreich sprechenden Umstände nicht aufwiegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Der pauschale Verweis auf eine Blutrachesituation - wie in der Beweiswürdigung dargelegt vermag keine Unzulässigkeit der Abschiebung zu argumentieren. Auch der Verweis auf dieses angeblich weit verbreitete Institut in zahlreichen Ländern des Balkans lässt keinen Schluss auf ein individuelles Abschiebehindernis auf Seiten des BF zu.
3.2.4. Im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie auch eines Einreiseverbotes wird - wie schon aus § 52 Abs. 9 ableitbar ist - eine Abschiebung lediglich aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen gehemmt. Damit ist zwar auch Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) mit einbezogen (siehe Manz-Kommentar Fremdenpolizei- und Asylrecht; Schrefler-König/Szymanski, III A 1 § 52, S4, zu Abs. 9 und 10). Hiefür ergeben sich im Fall des BF, wie bereits erwähnt, aber keine Anhaltspunkte. Weder den Länderfeststellungen noch dem Vorbringen des BF lassen sich Hinweise auf einer dahingehende Gefahr entnehmen.
3.2.5. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Herabsetzung der Dauer stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, Suchtmittelhandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Einbruchsdiebstahls, Raubes sowie unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen, zu einer unbedingten 5jährigen Freiheitstrafe verurteilt wurde. Dabei wurden dem BF das Zusammentreffen dreier Verbrechen und zweier Vergehen, der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl von Tathandlungen in führender Rolle, die teilweise mehrfache Qualifikation und Überschreitung der Grenzmenge sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft gewertet. Die in der mündlichen Verhandlung hiefür gegebene Rechtfertigung, seinen Kokainkonsum zu finanzieren und von einem Mittäter zu den Straftaten überredet worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Der BF handelte im Wissen um den Verlust seines Aufenthaltsrechtes und brachte vor seiner Festnahme rund € 2.100,00 ins Verdienen, somit eine Summe, mit welcher er seinen Lebensunterhalt durchaus finanzieren konnte. Ferner hat sich der BF selbst in die Suchtmittelabhängigkeit hineinmanövriert.
Ferner ist dem BF auch dessen einjährige Freiheitsstrafe im Kosovo wegen eines Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang anzulasten. Auch wenn der BF sich unschuldig fühlt, hat er den Tod eines Menschen zu verantworten, auch wenn es sich dabei um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt. Dass der BF zu Unrecht verurteilt worden sei, konnte er nicht darlegen.
Mit Blick auf die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich im Hinblick auf jenen Teil der Delikte, die auf die Rechtsgüter "Eigentum" und "Vermögen" abzielten, über Hindernisse hinwegzusetzen, um seinen Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung zum Erfolg zu verhelfen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potential an krimineller Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle beim BF schließen.
Damit hat der BF nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht, und lässt das aus straf- und fremdenrechtlicher Sicht zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedung seines Bereicherungswillens durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird.
Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, ist dem Agieren des BF kein hinkünftiges Wohlverhalten zu attestieren.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein Fehlverhalten eingegangen bzw. zeigte er dafür keine Einsicht.
Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm vor allem das Eingeständnis im Strafverfahren, der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch sowie die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes zu Gute zu halten. Ferner müssen die familiären Verhältnisse und die bisher nahezu lückenlose Beschäftigungsdauer in Anschlag gebracht werden.
Die belangte Behörde hat die Dauer des Einreiseverbotes im oberen Bereich angesetzt, was jedoch in jenen Fällen keinen Spielraum mehr zuließe, in welchen etwa der durch die strafbare Handlung eingetretene Schaden oder Schutzbedürftigkeit und Wert der zu schützenden Rechtsgüter noch höher sind.
Vor diesem Hintergrund hatte die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährdung und dessen gezeigtes Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 2 Jahre herabzusetzen. Eine darüber hinaus gehende Dauer eines Einreiseverbotes würde es dem BF nach einer allfälligen Rückkehr nach Österreich erschweren, hier wieder Fuß zu fassen.
3.4. Eine Herausnahme Deutschlands vom Einreiseverbot, selbst wenn sich eine intensive Beziehung zu den dort lebenden Verwandten ergeben hätte, scheitert an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 FPG spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.