BVwG W143 2118655-1

W143 2118655-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2016

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Regest

Amtssachverständiger, Bestellung eines nichtamtlichen<br/>Sachverständigen, Ergänzungsgutachten, Feststellungsverfahren,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gutachten, Honorarnote,<br/>Kostentragung, Kostenüberwälzung, Kumulierung, nichtamtlicher<br/>Sachverständiger, Sachverständigenbestellung,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorschreibung, Windpark

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BVwG W143 2118655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2118655.1.00

Spruch

W143 2118655-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Poganitsch, Fejan Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1265/16-2015, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren im Zuge des Feststellungsverfahrens "Windpark Koralpe", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde vom 24.10.2013, Zl. 07-A-UVP-1265/14-2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX als Projektwerberin, und zwar die Errichtung und der Betrieb von 8 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8 MW keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, W143 2000181-1/8E, wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl. 07-A-UVP-1265/14-2013, in Erledigung der Beschwerde des XXXX aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, im fortgesetzten Verfahren u.a. Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben auf Kärntner und Steirischer Seite durchzuführen.

Im Zuge des fortgesetzten Feststellungsverfahrens der belangten Behörde, ob für das Vorhaben der XXXX, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Windparks Koralpe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014, Zl. 07-A-UVP-1265/10-2014, Herr Arch. DI XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumplanung bestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2014 wurde der nichtamtliche Sachverständige ersucht, aus Sicht des Fachbereiches Raumplanung zum gegenständlichen Projekt gutachterlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 übermittelte der nichtamtliche Sachverständige seine gutachterliche Stellungnahme für das Vorhaben "Windpark Koralpe".

Für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme legte der nichtamtliche Sachverständige mit Schreiben vom 01.07.2015 die Honorarnote vor.

Nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der vorgelegten Honorarnote wurde die XXXX mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1265/16-2015, gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53a AVG i.V.m. § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 verpflichtet, dem nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme einen Betrag von € 3.834,00 zu ersetzen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nichtamtliche Sachverständige gemäß § 53a Abs. 1 AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975, GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 i.d.g.F., hätten. Die Gebühr sei gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen habe. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen würden, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/ Koordinatorinnen, seien nach § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 vom Projektwerber/ von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde könne dem Projektwerber/ der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen. Die geleisteten Tätigkeiten des von der Behörde bestellten Sachverständigen seien für die Durchführung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens unerlässlich gewesen. Die auf der Honorarnote ausgewiesene Tätigkeitsaufstellung könne in Bezug auf die ausgewiesenen Stunden und Aktenstudienzeiten von der UVP-Behörde schlüssig nachvollzogen werden und stelle die Basis der Honorarabrechnung hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen dar. Die Projektwerberin habe daher für die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 aufzukommen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die XXXX, vertreten durch Poganitsch, Fejan Partner Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 07.08.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass es zweckmäßig und geboten gewesen wäre, den bereits mit diesem Projekt vertrauten Amtssachverständigen mit der Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen, da dies sowohl zeit-als auch kostensparender gewesen wäre. Zudem sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen erst ein Jahr nach Beauftragung erstattet worden, sodass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen weder zur Verfahrensbeschleunigung noch aus sonstigen besonderen Gründen erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht auf Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden, da diese nur für Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Anwendung komme. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte aus, dass diese im Erstverfahren bzw. dem Bescheid vom 24.10.2013 vorangegangenen Verfahren eine Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Herrn Dr. Dr. XXXX, eingeholt hätte. Da im fortgesetzten Verfahren auch bundesländerübergreifenden Fragestellungen (vor allem in Bezug auf eine mögliche Kumulation mit dem Windpark Vorhaben XXXX sowie die zu erwartenden kumulativen Auswirkungen der geplanten Windparkvorhaben auf das Landschaftsbild bzw. die Sichtbarkeit in der Steiermark) zu beurteilen gewesen seien, sei die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX im Hinblick auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles als geboten anzusehen gewesen. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei es erforderlich gewesen, unter anderem ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachbereich Raumplanung zu den Fragestellungen, ob Kumulationen hinsichtlich visueller Störungen mit bestehenden oder konkret geplanten Windkraftanlagen im Umfeld des gegenständlichen Windparks auftreten könnten bzw. ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014, Zl. 07-A-UVP-1265/10-2014, wurde im Zuge des fortgesetzten Feststellungsverfahrens der belangten Behörde, ob für das Vorhaben der XXXX, betreffend die Errichtung und den Betrieb des "Windparks Koralpe", eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Herr Arch. DI XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumplanung bestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 übermittelte der nichtamtliche Sachverständige sein Gutachten in Bezug auf das Vorhaben "Windpark Koralpe". Für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme legte der nichtamtliche Sachverständige mit Schreiben vom 01.07.2015 die Honorarnote vor.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1265/16-2015, wurde die XXXX als Projektwerberin gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 a AVG i.V.m. § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 verpflichtet, dem nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme einen Betrag von € 3.834,00 zu ersetzen.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Verfahren der Beweis durch einen Sachverständigen notwendig war.

Die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Fachbereich Raumplanung erfolgte von der belangten Behörde zu Recht, da die Bestellung gemäß § 52 Abs. 2 AVG mit Rücksicht auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles in Bezug auf die Ermittlungspflicht als geboten zu werten ist.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der XXXX wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und als Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht. Die Beschwerde ist sohin zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, zur Unstrittigkeit bezüglich der Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises und die Feststellungen, dass die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Fachbereich Raumplanung im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren von der belangten Behörde zu Recht erfolgte, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der behördliche Verfahrensakt, insbesondere das Schreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage lässt schlüssig und plausibel erkennen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren - aufgrund des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, W143 2000181-1/8E - auch bundesländerübergreifenden Fragestellungen (vor allem in Bezug auf eine mögliche Kumulation mit dem Windparkvorhaben XXXX sowie die zu erwartenden kumulativen Auswirkungen der geplanten Windparkvorhaben auf das Landschaftsbild bzw. die Sichtbarkeit in der Steiermark) zu beurteilen hatte. Auch wenn im Erstverfahren bzw. dem Bescheid vom 24.10.2013 vorangegangenen Verfahren eine Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, eingeholt worden war, war im fortgesetzten Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen als geboten anzusehen. Zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes war es erforderlich, unter anderem ein ergänzendes, bundesländerübergreifendes Gutachten aus dem Fachbereich Raumplanung zu den Fragestellungen, ob Kumulationen hinsichtlich visueller Störungen mit bestehenden oder konkret geplanten Windkraftanlagen im Umfeld des gegenständlichen Windparks Koralpe auftreten könnten bzw. ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einzuholen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zweifelsfrei auf die erstatteten Ausführungen stützen und sich diesen anschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Zu A)

§ 52 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

"(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen."

§ 53a Abs. 1 AVG lautet:

"Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat."

§ 12 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:

"Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen."

§ 52 AVG normiert zwar den Vorrang des Amtssachverständigen, gemäß seinem Absatz 2 "kann" (bzw. muss [vgl. VwGH 20.10.1999, 99/04/0134; Thienel, RdU 1996, 56f]) die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete, d.h. im Hinblick auf die gestellte Aufgabe fachlich befähigte (VwGH 10.06.1999, 96/07/0191) Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Behörde seit der Novelle BGBl 1995/471 befugt, solche Personen unter den in § 52 Abs. 3 AVG genannten Voraussetzungen als Sachverständige zu bestellen (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/10/0089).

Die Bestellung (iwS) nichtamtlicher Sachverständiger hat zwei Seiten ("janusköpfiger Akt" [Thienel 3 188]):

§ 52 AVG lässt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg 7615 A/1969 hervorgehoben hat - keinen Zweifel darüber, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzen würde, wenn sie entgegen dieser Bestimmung nichtamtliche Sachverständige heranzöge (vgl. auch VwGH 11.03.1981, 3087/80; VwGH 15.09.1987, 87/07/0012; Attlmayr, Recht 113f; ferner AB 1995, 2).

Zweifellos kann ein Verfahrensmangel zur (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung führen. Die Überwälzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig war (VwSlg 4369 A/1957; VwGH 11.09.1997, 97/07/0074) und die in § 52 Abs. 2 (VwSlg 14.798 A/1997; VwGH 30.05.2000, 96/05/0166; VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) oder Abs. 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind (Thienel, RdU 1996, 55, 63; vgl. auch VwGH 17.09.1996, 95/05/0231; Ennöckl, ecolex 2004, 823f). Daraus geht hervor, dass der Sinn der in § 52 Abs. 1 bis 3 AVG normierten Rangfolge (auch) darin besteht, die Parteien vor unnötigen Kostenbelastungen zu schützen (Attlmayr, Recht 112; Emberger/Zahrl, Sachverständige 124; Thienel, RdU 1996, 57, 63; vgl. auch Davy, ZAS 1987, 43; Klecatsky, ÖJZ 1961, 311). Die Kostentragung durch die Partei setzt also auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand (VwSlg 14.798 A/1997; VwGH 30.05.2000, 96/05/0166; VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falls geboten war (VwGH 15.09.1983, 2959/80) oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrags, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war (vgl. auch Attlmayr, Recht 90; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 30 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Nichtamtliche Sachverständige haben nach Maßgabe des § 53a AVG Anspruch auf Gebühren nach dem GebührenanspruchsG. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach dem UVP-G 2000 erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für (nichtamtliche) Sachverständige oder Koordinatoren, sind nach § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 vom Projektwerber zu tragen. Seit der UVP-G-Novelle 2009 gilt diese Bestimmung für alle Verfahren nach dem UVP-G 2000, somit nicht nur in UVP-Genehmigungsverfahren, sondern z.B. auch in Feststellungsverfahren.

Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Honorare für nichtamtliche Sachverständige - nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde - direkt zu bezahlen (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 148).

Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies Nachstehendes:

Die Beschwerdeführerin ist befugt, im Rahmen der Beschwerde gegen einen Kostenbescheid geltend zu machen, dass der Kostenbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen durch die belangte Behörde mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei. Vom Bundesverwaltungsgericht war daher zu prüfen, ob eine Notwendigkeit zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen bestand:

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens traten bundesländerübergreifenden Fragestellungen auf und war daher die Beurteilung einer möglichen Kumulation mit dem Windparkvorhaben XXXX sowie der erwartenden kumulativen Auswirkungen der geplanten Windparkvorhaben auf das Landschaftsbild bzw. die Sichtbarkeit in der Steiermark erforderlich. Vor diesem Hintergrund hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die Annahme der belangten Behörde, aufgrund der Besonderheit des Falles (umfassende Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben auf Kärntner und Steirischer Seite) sei im Hinblick auf den räumlich weitreichenden Untersuchungsgegenstand die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für Raumplanung zulässig gewesen, keine Bedenken. Da die Heranziehung des Sachverständigen aufgrund der Besonderheit des Falles gemäß § 52 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Verfahren geboten erschien, ist kein Verfahrensmangel zu erkennen, der zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit und somit zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheides führen kann.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht auf Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden sei, da diese nur für Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Anwendung komme, ist auszuführen, dass diese Bestimmung seit der UVP-G-Novelle 2009 für alle Verfahren nach dem UVP-G 2000 gilt, somit nicht nur in UVP-Genehmigungsverfahren, sondern auch in Feststellungsverfahren, für Einzelfallprüfungen oder in Abnahmeprüfungsverfahren gilt (Baumgartner/ Petek, UVP-G 148).

Dem Vorbringen, dass der nichtamtliche Sachverständige unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht erforderlich gewesen sei, da sein Gutachten erst rund 1 Jahr nach Beauftragung erstattet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens" nur bei Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen durch die Behörde auf Grundlage des § 52 Abs. 3 AVG erfüllt sein muss. Da im gegenständlichen Fall jedoch eine Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nach dem Tatbestand des Abs. 2 des § 52 leg.cit geschah, war eine Verfahrensbeschleunigung, die eine normierte Bedingung zur Beiziehung nur nach Abs. 3 darstellt, nicht Voraussetzung zur Bestellung nach Abs. 2.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.05.2000, 96/05/0166; VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156; VwGH 03.04.2003, 2001/05/0076); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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