W141 2115997-1•BVwG W141 2115997-1
W141 2115997-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2115997-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 09.03.2015 zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2015, eingelangt am 09.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises
? Patientenbericht, Neurodiagnostisches Labor, Dr. XXXX vom 15.12.2014
? Röntgenbefund, Dr. XXXX vom 28.10.2010
? MRT der LWS, Diagnosezentrum XXXX vom 13.11.2010
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.06.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Z.n. Leistenbruchoperation Wirbelsäulenprobleme BWS und HWS, Schwindel, Cervikalsyndrom. Mit dem Nacken habe er seit fünf Jahren Probleme (Osteochondrosen, Diskusprotrusionen, Neuroforamenstenosen). Auch LWS-Schmerzen ins re. Bein ausstrahlend - er könne nicht gut sitzen, Z.n. Diskusprolaps L5/S1. Bei Bewegungen verspüre er Schwindel und Brechreiz - in seinem Beruf sei das ein besonderes Problem, denn er sei XXXX. Schmerzen auch in der linken Hand, keine Kraft. Wegen des Schwindels mache er Übungen - es handle sich dabei um Drehschwindel. Er habe viel Stress, auch familiär und er sei auch bereits seit 3 Monaten im Kst. Er habe auch Schlafprobleme, er könne zeitweise nicht einschlafen, es gehe ihm viel durch den Kopf, er habe auch bereits einen Suizidversuch hinter sich, das sei aber in seiner 1. Ehe passiert vor ca. XXXX Jahren, er sei damals auch im KH XXXX gewesen. Nunmehr habe er aber wieder
Eheprobleme. Depressive Störung, Refluxerkrankung FK: TE, AE.
Derzeitige Beschwerden: s. oben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Esomeprazol, Parkemed, Trittico 1x1/ 3 , Infiltrationen.
Sozialanamnese: XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT d. BWS v. 22.06.2015: altersentsprechender Befund an der BWS
MR des Neurocraniums v. 24.02.2015 - unauffälliger Befund am Gehirnschädel Beckenübersicht im Stehen v. 08.05.2015 - mäßiger Beckenschiefstand, li 9 mm höherstehend, deutliche Arthrosezeichen an beiden Hüftgelenken.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: normal
Größe: 178,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Collum bland Thorax: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent
Pulmo: VA.
Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p, keine Druckdolenz oder Defence.
Obere Extremitäten: frei beweglich, Wirbelsäule: FBA 30 cm, SN und RT endlagig red.;
Beine können von der UL gehoben werden, Zehen und Fersengang bland, Einbeinstand möglich, Lasegue neg.; HWS Beweglichkeit endlagig red., Hartspann
Hüftgelenke: Beweglichkeit endlagig red. bds Kniegelenke: bland
Sprunggelenke und Füße bland Haut: bland Varizen: keine
Neurologisch: Tretversuch bland, FNV zielsicher.
Gesamtmobilität - Gangbild: bland.
Status Psychicus: voll orientiert, nervös, belastet, Affizierbarkeit etwas eingeschränkt, Antrieb etwas red., keine akute Suizidalität.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, Cervikalsyndrom, chronischer Schmerzzustand, Schwindel, Beckenschiefstand. Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellende Funktion und eingeschränkte Schmerzmedikation.
30 vH
02
Depression. Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Medikation und keine weitere Therapie. Inkludiert auch die Schlafstörungen.
10 vH
03
Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux. Unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung und normaler Ernährungszustand.
10 vH
04
Familiäre Hypercholesterinämie. Fixer Rahmensatz (G.Z.).
10 vH
05
Zustand nach Leistenbruchoperation. Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Mit Parteiengehör vom 27.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer gab am 13.08.2015 per Email eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er unter extremen Schmerzen leide und seine Hand und sein Nacken sehr eingeschränkt seien. Es fehle ihm auch die Kraft in der Hand, um einen größeren Druck auszuüben. Er könne kaum seine XXXX Tochter hochheben. Zwischenzeitlich seien ihm vom Arzt Norgesic Tabletten gegen die Schmerzen verschrieben worden. Weiters habe er im Bereich der Oberschenkel bis in die Waden ein Taubheitsgefühl und er könne auch nicht lange stehen. Er fühle sich dadurch sehr beeinträchtigt, vor allem im Alltag. Außerdem führt der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Einstufung des Cholesterins nur 10% bekommen habe, obwohl sein Wert ohne Atorvastatin bei über 400 liege. Er habe auch einen Fruktoseintoleranz, welche noch nicht berücksichtigt worden sei und zwischenzeitlich liege auch ein CT Befund des Thorax vor.
1.4. Mit Schreiben vom 14.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer folgende weitere medizinische Unterlagen:
? Institut für Bildgebende Diagnostik, Dr. XXXX vom 09.07.2015
? Neurosonologischer Befund, Dr. XXXX vom 19.01.2015
? Arztbrief, Landesklinikum XXXX, Dr. XXXX vom 10.12.2014
? Befund, Diagnosezentrum XXXX vom 27.05.2014
? Befund, Röntgen XXXX, XXXX, XXXX vom 07.05.2013
1.5. Um die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers zu überprüfen wurde seitens der belangten Behörde am 29.09.2015 eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer fragt nach, ob das MR der HWS und der LWS zur Einstufung berücksichtigt worden sei? Sämtliche Befunde, die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung Vorlagen, wurden berücksichtigt. In diesem Fall wurden die Wirbelsäulenprobleme und auch die daraus resultierenden Beschwerden unter Leiden 1 erfasst.
Bezüglich der HWS zeigte sich im Rahmen der Untersuchung eine geringe Funktionseinschränkung. Was die extremen Schmerzen betrifft, so gab der Beschwerdeführer eine Medikation mit Parkemed sowie Infiltrationen an. Hierbei muss man von einer sehr eingeschränkten Schmerztherapie sprechen, die noch einen erheblichen therapeutischen Spielraum offenlässt.
Die Schmerzen in der LWS und die Taubheitsgefühle wurden unter Leiden 1 miterfasst. Der Beschwerdeführer fühle sich auch in der Kraft beeinträchtigt durch die Schmerzen - im Rahmen der Untersuchung zeigten sich aber keine motorischen Ausfälle. Der erhöhte Cholesterinwert wurde mit einem GdB von 10 vH korrekt eingestuft, da eine erfolgreiche Therapiemöglichkeit besteht.
Bezüglich der Fruktoseintoleranz fehlen Befunde, laut der neuen Einschätzungsverordnung ist hiefür ein GdB von 10-20% anzunehmen (fällt tatsächlich unter Verdauungstrakt), eine Erhöhung des Gesamt-GdB würde sich dabei aber nicht ergeben, da kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 1 besteht. Bezüglich des geschilderten CT-Befundes ist anzunehmen (CT-Thorax, 2 Zysten im Herzzwerchfellwinkel re. und einzelne Lymphknoten bis 7 mm), dass hierbei kein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt, da hier sehr geringfügige Veränderungen beschrieben werden ohne therapeutische Konsequenz und ohne funktionelle Relevanz. Es ist daher eine Änderung des GdB zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Es werde behauptet, dass nur eine geringe Funktionseinschränkung der HWS vorliege. Tatsache sei, dass mehrmals pro Jahr Lähmungserscheinungen und Gefühllosigkeit der linken Hand bis in das Handgelenk auftreten würden.
Deshalb sei der Beschwerdeführer etwa 3-4 Monate pro Jahr mit Unterbrechungen im Krankenstand. 4-5-mal pro Jahr habe er physikalische Behandlungen, welche die Krankenkasse übernehme und er habe auch private Massagen, welche aber nur kurzfristig etwas Linderung bringen würden. Der Beschwerdeführer könne dann wieder 1-2 Monate arbeiten, bis Schmerzen oder Probleme unerträglich werden würden.
Bezüglich der geringen Medikation gibt der Beschwerdeführer an, dass man als XXXX unterliege, welches strenger sei als die StVO. Daher dürfe er bei Schmerzen nur Parkemed bzw. Mexalen verwenden.
Dass der Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeit, also in Freizeit Seractil forte (400mg) 1-0-1 und Sirdalud (4mg) 0-0-1 einnehme, dürfe dem Arzt wohl entgangen sein. Ob dies auch eine geringe Medikation darstelle, könne der Beschwerdeführer nicht beurteilen.
Da diese Medikamente laut Beschwerdeführer auch keine Erleichterung bringen würden, versuche seine Ärztin jetzt XEFO (8mg). Da sämtliche Medikamente nicht gut für den Magen seien und der Beschwerdeführer daher, trotz Magenschutz, zusätzliche Probleme bekomme, würden dies andere Mediziner als eine Wechselwirkung sehen. Diese Medikamente würden den bereits geschädigten Magen (Reflux/chron. Gastritis), welcher mit 10% bewertet worden sei, noch zusätzlich zu belasten.
Für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer eine Fructoseintoleranz habe, habe er tatsächlich verabsäumt den Befund mitzunehmen. Diesen sende er jetzt als Anlage in der Mail mit. Laut Dr. XXXX gehöre diese Erkrankung zum Verdauungstrakt. Dies müsse nun noch berücksichtigt werden.
Leider sei dem Sachverständigen laut Beschwerdeführer sein Meniskusschaden im linken Knie nicht aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, Schmerzen im Knie zu haben. Hierfür liege jetzt ein MR Befund bei, welchen er erst vor kurzem erhalten habe.
Zum Cholesterin führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer nehme seit etwa 20 Jahren Tabletten gegen den hohen Cholesterinwert (Wert über 400). Dieser sei durch die Tabletten jetzt etwa bei 200. Leider würden hier aber Wechsel/Nebenwirkungen auftreten, wie Muskelschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit, Schwindel, Taubheitsgefühl oder Kribbeln in den Fingern, Erbrechen, Aufstoßen, Müdigkeit uvm.
Der Beschwerdeführer habe jetzt nur einen Teil des Beipackzettels des Medikamentes Atorvastatin Krka 30 mg aufgezählt, welche er ja einnehme. Bei ihm würden diese Probleme auftreten, wobei aber der Sachverständige keine Wechselwirkung sehe und daher zu keiner höheren Bewertung komme. Der Beschwerdeführer gehe sehr stark davon aus, dass die Tabletten und auch andere Marken für seine zusätzlichen Probleme verantwortlich seien.
Der Beschwerdeführer bitte deshalb darum, seinen Akt zur Prüfung an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? MRT des linken Kniegelenks, Diagnosezentrum XXXX vom 26.09.2015
? Laborbefund, Krankenanstaltenverband XXXX vom28.02.2008
3.1. Mit Schreiben vom 16.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen und führt dazu folgendes aus:
Nach Gesprächen mit mehreren Fachärzten und gemeinsamer Durchsicht des abweisenden Bescheides sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass
Hr. Dr. XXXX offensichtlich beim "Magen- Darm" Trakt die Gastroskopie Befunde nicht berücksichtigt habe. Aus den Befunden gehe eine chronische Gastritis und auch eine Gastritis C hervor, welche durch die Einnahme der starken Schmerzmedikamente und der Infusionen entstanden sei. Somit bestehe mit Leiden 1 eine Wechselwirkung, auf welche vom Gutachter auch nicht eingegangen worden sei. Die Hiatushernie scheine hier auch auf.
Der Beschwerdeführer übersende daher nochmals die Befunde aus 2011 und 2014 und bitte diese dem Gericht weiterzuleiten.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? Gastroskopie-Bericht, Landesklinikum XXXX vom 25.10.2011 und 06.10.2014
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 16.12.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2015 in der Landesstelle XXXX des Sozialministeriumservice untersucht und ein Gesamtbehinderungsgrad von 30 vH festgelegt.
Erfasst wurden Wirbelsäulenabnützungen, multiple Gelenksabnützungen, Schwindel, Beckenschiefstand mit 30 vH, eine Depression mit 10 vH, eine gastroösophageale Refluxerkrankung, eine familiäre Hypercholesterinämie und ein Zustand nach Leistenbruchoperation mit je 10 vH.
Dagegen wurde ein Einspruch erhoben, die Funktionsstörung der Halswirbelsäule bzw. der Brustwirbelsäule, Magenbeschwerden, eine Fructoseintoleranz, Kniebeschwerden und die Nebenwirkungen der Cholesterinmedikation wären nicht ausreichend berücksichtigt und eingeschätzt worden.
In diesem Zusammenhang finden sich in den beigestellten Unterlagen mehrere Befunde. Diese beziehen sich zum einen auf eine gastroösophageale Refluxerkrankung und beschreiben einen Gastroskopiebefund mit mittelgroßem Zwerchfellbruch 2011 und einen kleinen Zwerchfellbruch anlässlich einer Kontrolle 2014. In diesem Zusammenhang wird auch eine atrophe Pangastritis erwähnt.
Zur Begutachtung gelangt auch ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes mit einer Grad III- Läsion des Innenmeniskus mit einer chronischen lokalen Stressreaktion.
Zur Begutachtung gelangt ein Laborbefund vom 28.02.2008, der einen übermäßigen Glukoseanstieg im Blut nach Laktosegabe anzeigte. Eine Fruktosegabe führte zu keinem Anstieg des Glukosespiegels im Blut, in diesem Fall eine Fructoseintoleranz nachweisend.
Zur Begutachtung gelangt ein unauffälliger Ultraschallbefund der Halsschlagadern von 01/15.
Dazu kommt eine Computertomographie des Brustkorbes vom 09.07.2015:
Hier werden zwei Zysten im Herzzwerchfellwinkel rechts beschrieben, jedoch keine suspekte Raumforderung.
Befunderhebung: Der Beschwerdeführer kommt am 16.12.2015 (12.15-13.05 Uhr) vereinbarungsgemäß zur Untersuchung, er weist sich mit einem Führerschein der BH XXXX (XXXX) aus. Die Anamneseerhebung erfolgt auf Basis der bereits erfassten Leiden bzw. unter seiner Vorlage neuer Befunde.
Zuerst werden die Magen- und Verdauungsbeschwerden beschrieben, es wurde eine chronische Gastritis mit einem Zwerchfellbruch festgestellt, dies anlässlich zweier Untersuchungen bestätigt.
Es besteht dazu auch eine nachgewiesene Fruktoseintoleranz, er muss diesbezüglich Diät halten. Auch eine Histaminunverträglichkeit wurde nachgewiesen und das Einhalten einer Diät empfohlen. Er beschreibt häufige Bauchschmerzen und Krämpfe, er braucht diesbezüglich einen Magenschutz, der auch gegen den Reflux hilft. Hält er sich nicht an die Diät, kommt es zu Durchfall und zu Hauterscheinungen.
Betroffen sind auch Hals- und Lendenwirbelsäule, hier werden Schmerzen beschrieben, links im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm bis zur Hand, er beschreibt hier einen Schmerz, der bis zur Handfläche und zu Daumen und Kleinfinger zieht und er beschreibt auch eine Kraftminderung, die ihm bei der Arbeit auffällt.
Die Behandlung war bis jetzt immer konservativ, unter anderem beim neurologischen Facharzt. Es wurde auch eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung durchgeführt und eine grenzwertige Einschränkung des Medianusnervs festgestellt. Vorerst empfahl man konservatives Vorgehen, stellte außerdem die Diagnose eines scapulo-costalen Syndroms und sprach die Empfehlung zur Physiotherapie aus.
Am linken Knie wurde mit MRT eine Meniskusrissbildung festgestellt und im Oktober XXXX arthroskopisch im Krankenhaus XXXX operiert, man entfernte den Innenmeniskus, beschrieb einen 2.°-igen Knorpelschaden und eine Kniegelenksschleimhautfalte, die abgetragen wurde. Postoperativ ist es jetzt besser, aber noch nicht ganz gut, es wird sich zeigen, wie sich hier die Schmerzsymptomatik weiter entwickelt.
Hinsichtlich seiner Stimmung beschreibt er Depressionen, Probleme am Arbeitsplatz, Probleme in der Ehe und auch schon einen einmaligen stationären Aufenthalt 2008 in XXXX wegen Depression bzw. Suizidversuch.
Jetzt ist er vom neurologischen Facharzt auf ein Medikament eingestellt worden. Das Problem ist, dass er als XXXX keine die Psyche verändernden Medikamente oder müde machende Medikamente einnehmen darf. Dadurch steht er in einem gewissen Konflikt zur vorgeschriebenen Einnahme. Eine Psychotherapie macht er derzeit nicht, überlegt aber, ob er so etwas nicht wieder in Anspruch nehmen wird.
Wegen seiner chronischen Schmerzen, vor allem am linken Arm und auch am linken Knie und an der Wirbelsäule, ist er seit einiger Zeit in Betreuung der Schmerzambulanz im XXXX, hat auch entsprechende Termine und zeigt eine Ambulanzkarte vor.
Beschrieben wurden ein scapulo-costales Syndrom und ein Zustand nach Meniskusteilresektion. Man empfahl eine psychologische Schmerztherapie und eine entsprechende Lokalbehandlung sowie schmerzstillende Medikamente.
Eine MRT der Halswirbelsäule zeigte 05/14 Bandscheibenvorwölbungen C5 - C7 mit mäßiger Neuroforamenstenose.
Wegen eines erhöhten Cholesterinwertes muss er ein Medikament nehmen, dieses führt aber möglicherweise zu Interferenzen mit dem Stoffwechsel, eine Eisenspiegelerniedrigung wurde festgestellt und substituiert, aufgefallen ist dies auf Basis einer ständigen Müdigkeit, die sich nach Eiseneinnahme gebessert hat. Es wird ein Blutbefund vom 30.06.2015 vorgelegt, hier sind Eisen- und Ferretinwert am unteren Ende des Normbereichs gelegen. Der Cholesterinwert ist im Normbereich, das gilt auch für den gemessenen Vitamin D-Wert und den Blutbefund.
Eine Nasenseptumoperation wurde 2009 durchgeführt, völlig frei ist die Atmung nicht, es werden noch Schnarchen und Nasenatmungsbehinderung angegeben.
Mitgebrachte vorgelegte Befunde:
19.11. 2015 Schmerzambulanz XXXX
28.10. 2015 Wochenklinik XXXX, Aufenthalt zur Arthroskopie des linken Kniegelenkes.
05.11. 2015 Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, XXXX, Befundbericht:
Scapulo-costales Syndrom links und Nervenleitgeschwindigkeitsmessung am Medianusnerv.
17.06. 2009, XXXX: Empfehlung zur histaminfreien Ernährung 15.09.2009, XXXX, HNO: Septumplastik bei Nasenseptumdeviation
Sozialanamnese: XXXX.
Medikamente: Saroten 10 mg, Trittico 150 mg 2/3, Atorvastatin 30 mg, Arca-Be 2x1, Pregabalin 25 mg 1-0-2, Xefo 8 mg 2x1, Eisen Plus, Sirdalud 4 mg 1x1, Seractil 400 mg forte bei Schmerzen bis zu 2x, Esomeprazol 20 mg, Novalgin Tabletten 2-2-2
Untersuchungsbefund:
178 cm, 82 kg, guter AZ und EZ
Kommt alleine zur Untersuchung, trägt normale Schuhe, verwendet keine Gehhilfen.
Er verwendet eine Schuheinlage rechts mit einer Erhöhung. Das Gangbild zeigt nur ein leichtes linksbetontes Kniehinken nach rezenter Operation. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand, Kniebeuge sind möglich, das linke Knie ist etwas schmerzhaft. Auffällig ein leichter Beckentiefstand rechts.
Status: Wirbelsäule: Beckentiefstand rechts, Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal. Schmerzsymptomatik an der Halswirbelsäule und im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die linke Schulter und den Arm, an der Lendenwirbelsäule eher mehr rechts der Mitte. Die Muskulatur beim Tastbefund eigentlich weich und nicht verspannt. Funktionsbefund: HWS: Rechts/Linksdrehung 65/0/50°, beim Drehen des Kopfes leichtes Schwindelgefühl, auch beim Rückneigen, Kinn-Jugulum-Abstand 3/20 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 45°.
LWS: FBA 15 cm, Schoberzeichen 14/10 cm.
Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, die Bewegung aber im Nacken- und linken Schultergürtelbereich etwas schmerzhaft. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind grundsätzlich in den Bewegungsabschnitten gut und frei beweglich, jedoch durch Beschwerden an der Halswirbelsäule schmerzüberlagert.
Druckempfindlichkeit auch an der Unterarmmuskulatur.
Untere Extremitäten: Beinlänge rechts - etwa 0,5 cm, Muskulatur seitengleich, linkes Knie nach Operation vor 6- 8 Wochen noch etwas weichteilverdickt.
Hüften: Beidseits S 0/0/120°, R 40/0/25°.
Kniegelenke: Rechts S 0/0/140°, links S 0/0/125°, beide bandfest, links noch leicht weichteilverdickt.
Sprunggelenke: S 15/0/35°, bandfest.
Neurologie: Muskeleigenreflexe auslösbar, peripher kein richtiges sensomotorisches Defizit. Er beschreibt ein Kribbeln, er beschreibt es als Brennen, vor allem im Achselbereich und an den Schultern.
Status psychicus: Gut kontakt- und auskunftsfähig, Gedankenductus normal, voll orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.
Gesamteinschätzung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schmerzempfindungsstörung und depressive Verstimmung. Oberer Rahmensatz, da eine Schmerzsymptomatik geschildert und beschrieben wird, die ihre Erklärung nicht im Ausmaß der objektivierbaren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates findet. Er ist wegen dieser Schmerzsymptomatik nachgewiesen in neurologischer Behandlung, aber auch Patient der Schmerzambulanz des XXXX, wo eine entsprechende Therapie eingeleitet wurde. Antidepressiva wurden verordnet. Es ist anamnestisch auch eine länger dauernde depressive Vorgeschichte erhebbar, mit einem Suizidversuch XXXX. Berücksichtigt werden Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich bzw. an der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, aber auch die Schmerzsymptomatik im Bauchbereich und die dort beschriebenen Missempfindungen.
40 vH
02
Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Unterer Rahmensatz, da eine Beinverkürzung rechts mit einem folgenden Beckenschiefstand beseht, weiters Abnützungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nachgewiesen wurden (Bandscheibenschäden) und auch eine Meniskus- und Knorpelschädigung am linken Knie operativ saniert wurde und auch hier noch keine vollständige Belastbarkeit gegeben ist. Der Funktionsbefund ist an sich gut, jedoch durch Schmerzüberlagerung gekennzeichnet. Keine neurologischen Ausfälle.
30 vH
03
Gastritis und Refluxerkrankung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein kleiner Zwerchfellbruch besteht, eine leichte Refluxerkrankung und eine atrophe Gastritis nachgewiesen wurde.
20 vH
04
Fruktoseintoleranz. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch eine Histaminunverträglichkeit besteht. In diesem Zusammenhang wird auch die von ihm angegebene Interferenz der eingenommenen Medikamente, allen voran des Cholesterinsenkers, mit dem Stoffwechsel berücksichtigt und die sich daraus ergebenden subjektiven Missempfindungen wie Müdigkeit und Abgeschlagenheit.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Eine Beeinträchtigung der Nasenatmung wird nicht durch Befunde belegt, war auch nicht auffällig.
Gesamtbehinderungsgrad 50 %, der sich aus der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und 2 ergibt. Leiden 3 und 4 interferieren nicht.
Er ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz und in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamtbehinderungsgrad ist ab dem 09.03.2015 anzunehmen.
Stellungnahme: Der Beschwerdeführer hat in einer schriftlichen Stellungnahme mehrere Beschwerden angeführt, unter anderem die Wirbelsäulenprobleme, die Kniebeschwerden, die Fruktoseintoleranz und auch seine Verdauungsbeschwerden. Diese wurden im Vorgutachten nicht genau in dieser Form erfasst und aufgelistet und wurden daher nun nachgetragen.
Seine Einwände sind in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.
Begründung der abweichenden Beurteilung: Vor allem wurde eine Schmerzempfindungsstörung auf Basis einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer Depression und eine chronischen Schmerzsymptomatik neu erfasst, die in Zusammenschau mit den festgestellten Abnützungserscheinungen zu einer Anhebung des Behinderungsgrades um 2 Stufen, also auf 50 vH führt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht sinnvoll."
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.01.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von dem Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da keine ausreichenden Nachweise für die weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorgelegen sind, waren diese zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 09.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangt
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 28.01.2016 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 28.01.2016.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene, medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes, ist das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen und erhobenen klinischen Befunden basieren auf der persönlichen Untersuchung und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich darin auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, welcher sich aus den wechselseitigen Leidensbeeinflussungen von Leiden 1 (Schmerzempfindungsstörung und depressive Verstimmung) und Leiden 2 (Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat) ergibt. Leiden 3 (Gastritis und Refluxerkrankung) und 4 (Fruktoseintoleranz) interferieren nicht. Bezüglich der Stellungnahme wird seitens des Sachverständigen festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme mehrere Beschwerden angeführt hat, unter anderem die Wirbelsäulenprobleme, die Kniebeschwerden, die Fruktoseintoleranz und auch seine Verdauungsbeschwerden. Diese wurden im Vorgutachten nicht genau in dieser Form erfasst und aufgelistet und wurden daher nun nachgetragen. Seine Einwände sind in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.
Bezüglich der Abweichung der Beurteilung zum Vorgutachten wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass vor allem eine Schmerzempfindungsstörung auf Basis einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer Depression und eine chronische Schmerzsymptomatik neu erfasst wurden, die in Zusammenschau mit den festgestellten Abnützungserscheinungen zu einer Anhebung des Behinderungsgrades um 2 Stufen, also auf 50 vH, führt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 09.03.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.