L506 1408809-2•BVwG L506 1408809-2
L506 1408809-2Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2016
Aufenthaltsbeendigung, Bescheidqualität, Ermittlungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung, Wiedereinreise
L506 1408809-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Bischof Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 770444103-14062723 - BFA RD Wien, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Gem. § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 13.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, in weiterer Folge am 18.05.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, und am 11.08.2009 in der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, dass er Schiite sei, in seinem Dorf jedoch mehrheitlich Sunniten wohnen würden. Am 25.03.2007 habe es in ihrer Moschee eine religiöse Versammlung gegeben, bei welcher sie durch bewaffnete sunnitische Anhänger vertrieben und einige Personen sogar durch Schüsse verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet, weshalb er dann geflüchtet sei.
3. In der Niederschrift vom 18.05.2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mittels eines gefälschten Reisepasses aus Pakistan ausgereist sei. Er habe in Pakistan einen Führerschein, könne diesen jedoch nur schwer bekommen, da es im Dorf Probleme gebe. Sein Vater sei nunmehr auch nicht im Dorf und deshalb könne er dort auch niemanden erreichen. Er sei nicht vorbestraft und auch niemals im Gefängnis gewesen. Er sei auch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe auch niemals einer politischen Partei angehört. Er habe mit der Polizei Probleme. Am 25.03.2007 habe es eine religiöse Versammlung gegeben, bei welcher es zu einer Schießerei gekommen sei. Die Sunniten hätten geschossen und die Wachen der Gruppe des Beschwerdeführers hätten dann zurückgeschossen. Es habe dann auf beiden Seiten Verletzte gegeben. Es gebe im Dorf nur sechs bis sieben schiitische Häuser und die Sunniten hätten 300 bis 350 Häuser. Die Polizei unterstütze die Sunniten. Zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten sie sich versteckt gehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei nämlich Priester in der Moschee, weshalb sie den Beschwerdeführer hätten umbringen wollen. Die Polizei sei auch zu ihnen ins Haus gekommen und hätte den Beschwerdeführer gesucht. Auch die Sunniten würden den Beschwerdeführer suchen. Am 02.April 2007 habe ihn dann sein Vater nach Karachi geschickt, jedoch habe er dann in Folge telefonisch von seinem Vater erfahren, dass er auch in Karachi gesucht werde. Beweismittel für sein Vorbringen könne der Beschwerdeführer unter Umständen später einbringen. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Mal täglich in die Moschee gegangen und habe fünf Mal am Tag gebetet. Er sei niemals extremistisch als Schiit tätig gewesen. Er habe versucht, in Karachi zu leben, jedoch sei er auch dort gesucht worden, weshalb er Pakistan verlassen habe. Falls er wieder nach Pakistan zurückkehren würde, müsse er wieder nach Hause und dort würde er umgebracht worden.
4. In der Niederschrift vom 11.08.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater eines Tages ihre Religion gepriesen habe und dann die Sunniten gekommen seien und zu schießen begonnen hätten. Ihre Wachkörper hätten zurückgeschossen. Einen Tag danach in der Früh sei die Polizei dazugekommen. Der Vorfall habe nur ein bis zwei Stunden gedauert, aber die Polizei sei erst später in der Früh informiert worden. Die Sunniten hätten die Polizei verständigt, weil die Mehrheit der Bevölkerung und die Mehrheit der Polizei sunnitisch seien. Die Sunniten seien ihnen zuvorgekommen. Auf Nachfrage, weshalb die Sunniten die Polizei gerufen hätten, obwohl sie selbst die Schiiten angegriffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass bei dem Zwischenfall auch Sunniten verletzt worden seien. Die Frage, ob er jemals Probleme mit Behörden und Ämtern in seinem Heimatstaat gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses führte der Beschwerdeführer einerseits den Zwischenfall nach dem Vortrag seines Vaters sowie die Probleme mit der Polizei an. Befragt nach den Problemen mit der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich versteckt aufgehalten habe, damit ihn die Polizei nicht finde. Er werde von der Polizei wegen seines Vaters und wegen seiner religiösen Einstellung gesucht. Sein Vater habe gepredigt und er habe ihn dabei unterstützt. Es passiere auch sehr oft, dass die Polizei jemanden umbringe und im Nachhinein behaupte, dass die Person aus der Haft flüchten wollte. Befragt zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 18 Tage in Karachi gelebt habe bis ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass die Sunniten wüssten, dass der Beschwerdeführer in Karachi sei und auch dort Probleme bekommen würde. Falls der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren würde, würde er wieder die gleichen Probleme haben. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers seien weiterhin in Pakistan aufhältig. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen vorgehalten, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, Oktober 2008; UK Home Office, Country Report, November 2008; USDOS September 2008) zur allgemeinen Lage in Pakistan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 23 bis 24 des Erstbescheides):
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen zwischen den Sunniten und den Schiiten seien in keiner Weise geeignet gewesen, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung des Beschwerdeführers zu erkennen. Art. 20 der pakistanischen Verfassung garantiere freie Religionsausübung. Durch den Staat würden entsprechende Einrichtungen für die freie Religionsausübung zur Verfügung gestellt werden. Glaubhaft sei, dass es im März 2007 während einer religiösen Versammlung zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei. Realitätsfremd erscheine, dass niemand von den angegriffenen Schiiten die Polizei verständigt habe, sondern die Angreifer selbst erst einen Tag später die Sicherheitskräfte alarmiert hätten. Anzumerken sei, dass auch im österreichischen Bundesgebiet Beteiligte in welcher Form auch immer im Ermittlungsverfahren der Polizei mitzuwirken haben. Gerade, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Staat aufrecht zu halten. Äußerst zweifelhaft seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in Karachi, wonach sein Vater erfahren habe, dass er in Karachi, einer Großstadt mit etwa 13 Millionen Einwohnern, gesucht und aufgefunden worden sei. In Pakistan gebe es genügend Großstädte, in welchen Personen in Anonymität leben können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von den Sunniten und der Polizei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde, obwohl sein Vater, welcher auch Schiit sei, als Priester in der Moschee wirke und sämtliche Familienmitglieder im Umkreis seines Wohnortes offenbar problemlos leben. Ferner sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer plötzlich im Alter von 33 Jahren das Verfolgungsinteresse sunnitischer Anhänger auf sich gezogen habe. In Summe seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Handlungen von Seiten Dritter glaubhaft erscheinen zu lassen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer sei auch schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse in Pakistan zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen, zumal er seine Eltern und Angehörige in Pakistan habe, könne daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht wiederum die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse möglich wäre.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.
6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15.09.2009, in welcher vorgebracht wurde, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, entsprechende Erhebungen über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Heimatland des Beschwerdeführers durch Zuhilfenahme der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland des Beschwerdeführers einzuholen. Weiters sei dem Beschwerdeführer keine Frist gegeben worden, innerhalb welcher er die Dokumente in Vorlage bringen könnte. Letztlich wurde der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers in Pakistan bekanntgegeben und um dessen Einvernahme zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ersucht.
Mit Schreiben vom 16.09.2009 wurden dem Asylgerichtshof folgende Dokumente des Beschwerdeführers übermittelt:
Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 25.09.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die von ihm vorgelegten Dokumente im Original vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, von wem ihm die Dokumente zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise zugekommen sind.
Mit Schreiben vom 08.10.2009 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung zur Vorlage der Originaldokumente.
Per Schriftsatz vom 10.11.2009 legte der Beschwerdeführer die von ihm zuvor vorgelegten Dokumente im Original vor. Die Dokumente seien dem Beschwerdeführer per Post übermittelt worden, jedoch existiere das entsprechende Kuvert nicht mehr.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, GZ: C8 408809-1/20098E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2008, AZ 07 04.441-BAS, gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Am 22.02.2010 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
8. Am 10.10.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - Art 8 EMRK). Dem Antrag war ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 10.05.2013, eine Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (Niveau A2 des Europarats) vom 26.07.2013 sowie ein Werkvertrag vom 02.06.2007 beigelegt.
9. Mit Schreiben vom 10.10.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Beschwerdeführer eine Einreichbestätigung und forderte ihn auf, eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art 8 EMRK, eine Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), einen gültigen Reisepass, sowie alle Entscheidungen im Asylverfahren, jeweils in Kopie, vorzulegen.
10. Mit Schriftsatz vom 11.10.2013 erfolgte seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine Antragsbegründung gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art. 8 EMRK. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylverfahren im Jahr 2010 rechtskräftig negativ unter Erlassung einer Ausweisungsentscheidung beendet worden sei. Mit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung hätten sich wesentliche Umstände zugunsten des Antragstellers geändert. Er sei als Zusteller auf Werkvertragsbasis beschäftigt und erwirtschafte ein ausreichendes monatliches Einkommen. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und am 26.07.2013 eine Sprachprüfung, Niveau A2, erfolgreich abgelegt. Das fremdenpolizeiliche Verfahren ruhe mangels Ausstellung von Heimreisepapieren durch die pakistanische Botschaft in Wien. Bis dato sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt worden und verfüge er über keine Geburtsurkunde. Daher werde beantragt, von der Vorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätsdaten durchgehend richtig in seinem Asylverfahren angegeben. Die im Schriftsatz angekündigten Vorlagen (Werkvertrag vom 16.01.2013, ein Nachweis über die Pflichtversicherung vom 01.08.2013, die Honoraraufstellung vom 09.08.2013 sowie das Sprachzertifikat A2) waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Schließlich wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 9 NAG wiederholt.
11. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt.
12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 12.01.2015 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach sei der Beschwerdeführer am 13.05.2007 nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei - verbunden mit einer Ausweisung am 22.02.2010 in zweiter Instanz- rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen und sei er der Aufforderung, persönlich zur Botschaft zu gehen und eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Familiengehörigen des Beschwerdeführers würden in Pakistan leben und bestünden zu Österreich weder ein familiäre noch soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer komme auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt und sein rechtlicher Vertreter am 10.12.2014 eine Geburtsurkunde nachgereicht habe. Seitens des BFA sei beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG zu erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular für ein Heimreisezertifikat auszufüllen und innerhalb einer Woche dem BFA ausgefüllt vorzulegen.
13. Am 26.01.2015 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der Aufforderung vom 22.01.2015 entsprochen worden sei und das Formular der pakistanischen Botschaft übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit etwa acht Jahren durchgehend und über weite Strecken rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Er sei selbsterhaltungsfähig und aufrecht sozialversichert. Er habe die Integrationsvereinbarung nachweislich erfüllt und sich im Bundesgebiet nach Kräften gut integriert. Der Antragsteller verfüge über einen beträchtlichen Freundeskreis und seien diesbezüglich zwei Empfehlungsschreiben beigelegt. Zudem wurde ein Zeitungsartikel in Vorlage gebracht, in dem der Beschwerdeführer erwähnt werde und über seine schwierigen Lebensumstände berichte. Aus dem Schreiben vom Mag. XXXX gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich betätige. Schließlich wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, GZ 2013/22/0247, verwiesen, wonach einem selbständigen Pizzazusteller nach einer Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren und Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 nach Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit letztlich ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 41a Abs 9 NAG, alte Fassung) gewährt worden sei. Die Sachverhaltskonstellation beim Beschwerdeführer sei mit dieser vergleichbar. Zudem habe sich der Sachverhalt nach der am 17.02.2010 in der gegenständlichen Sache ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wesentlich zugunsten des Antragstellers geändert. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine guten Sprachkenntnisse uns eine weitergehende Integration habe sich nachweislich nach dem Jahr 2010 entwickelt. Es sei sohin auch hinsichtlich der Umstände von einem maßgebend geänderten Sachverhalt auszugehen.
14. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2015, Zl. 770444103-14062723, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.10.2013 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergebe sich lediglich daraus, dass dieser von 13.05.2007 bis 22.02.2010 auf asylrechtlichen Bestimmungen beruht habe. Die bisher geknüpften sozialen Kontakte und erworbenen Sprachkenntnisse seien jedoch nicht geeignet, eine tatsächliche Integration abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer nicht damit rechnen habe dürfen, dass ihm tatsächlich in der Zukunft durch die Asylbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsland absolviert und verfüge er in Pakistan über ein entsprechendes soziales Netz. Seine Familie lebe nach wie vor im Heimatland. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde nach der Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung auch nicht gemäß § 50 Abs 2 und Abs 3 FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und existiere für Pakistan keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe.
15. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren nach Kräften bemüht habe, sich bestens im Bundesgebiet zu integrieren. Im Folgenden wurde im Wesentlichen die Begründung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der damals gültigen Bestimmung des
§ 41 a Abs 9 NAG wiederholt.
Zur Beschwerdebegründung wurde nach Darlegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit knapp acht Jahren durchgehend und bis zum Jahr 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es werde dem Beschwerdeführer auch vom BFA zugestanden, dass er über gute Sprachkenntnisse verfüge, einen erheblichen Freundeskreis habe und Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege.
Auf Seite acht des angefochtenen Bescheides stelle das BFA fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein Identitätsdokument verfüge, noch einer Aufforderung hinsichtlich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses nachgekommen sei. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der Urkundenvorlage vom 10.12.2014 eine Geburtsurkunde übermittelt habe und der Aufforderung zur Beschaffung eines Reiseersatzdokumentes nachweislich nachgekommen sei. Dies habe er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.01.2015 auf Aufforderung des BFA übermittelt, weshalb in diesem Punkt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege.
Das BFA habe sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit seiner Stellungnahme vom 26.02.2015, auseinandergesetzt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellung, wonach eine maßgebende Verbesserung des Integrationsgrades nach der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien gerade diese integrationsbegründenden Umstände, die nach der asylrechtlichen Ausweisung entstanden seien, entgegen der fehlerhaften Rechtsauffassung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, heranzuziehen. Das BFA hätte weiters feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Mitwirkungspflichten im Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren nachgekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer nicht selbst zu verantworten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat seien aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgerissen. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Bei richtiger Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hätte diesen der Vorzug gegeben werden müssen. Es liege ein knapp achtjähriger, durchgehender Aufenthalt vor. Dies bei festgestellten guten Sprachkenntnissen, erheblichen privaten Bindungen und nachgewiesener Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels lägen daher vor, jene des § 52 Abs 3 und Abs 9 sowie des § 46 FPG lägen nicht vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Abänderung dahingehend, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilt werde. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG nicht zulässig sei bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
16. Am 09.09.2015 langte in der hg. Gerichtsabteilung die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Abschiebung des BF am 02.09.2015 und der bezug habende Akteninhalt ein.
17. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erfolgte seitens des BFA eine Beschwerdevorlage hinsichtlich der Schubhaft und Abschiebung des BF an eine dafür zuständige Gerichtsabteilung des BVwG, welche in Kopie in der hg. Gerichtsabteilung am 22.09.2015 einlangte. Darin wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich ab diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten habe. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass dieser gemäß § 58 Abs 3 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe. Dieser Antrag stehe auch der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und könne in einem Verfahren nach dem 7. Hauptstück des FPG keine Aufschiebende Wirkung entfalten. Es sei daher zulässig, dass gegen den Beschwerdeführer die bestehende Ausweisung nach dem AsylG durchgesetzt worden sei. Festgehalten wurde unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung gemäß § 55 Abs 1 AsylG es unterlassen habe, einen pakistanischen Reisepass vorzulegen, obwohl diese Vorlage nach den Bestimmungen des § 8 der Asylgesetzdurchführungsverordnung (§ 8 Abs 1 z 1 AsylGDV 2005) vorgesehen sei und die Unterlassung gemäß § 58 Abs 11 AsylG als Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht ausgelegt werden müsse. Das BFA gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltstitels nicht im ausreichenden Maße mitgewirkt habe und kein persönliches Interesse habe, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
18. Am 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
19. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
20. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 16.02.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 18.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.4. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Gewährung eines Aufenthaltstitels und Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem BF weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat noch in der Bescheidbegründung insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) des angefochtenen Bescheides ausreichend auf dessen Vorbringen zu seinem Antrag gem. § 55 AsylG eingegangen ist.
Bereits bei Durchsicht des im angefochtenen Bescheides dargelegten Verfahrensgang fällt auf, dass darin lediglich auf die Stellungnahme des BF vom 26.01.2015 eingegangen wird und wird diese neben einem allgemeinen Verweis auf den Akteninhalt auch als einziges Beweismittel genannt.
Damit ist nicht in Einklang zu bringen, dass der BF im Zuge des Verfahrens ein Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 26.07.2013 sowie einen unterfertigten GSVG-Werkvertrag vom 12.06.2007 abgeschlossen zwischen dem BF und der Fa. XXXX, sowie zwei Unterstützungsschreiben, welche mögliche integrationsbegründende Aktivitäten des BF enthalten, vorgelegt hat. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen vorgenommen.
Ferner wird in der Antragsbegründung des BF vom 11.10.2013 auf die Vorlage folgender Unterlagen bezug genommen: Werkvertrag vom 16.01.2013, Nachweis über die Pflichtversicherung vom 01.08.2013, Honoraraufstellung vom 09.08.2013, Sprachzertifikat A2, wovon jedoch nicht alle Schriftstücke tatsächlich vorgelegt wurden. Das BFA hätte sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen, sondern hätte den BF zumindest zur Ergänzung seiner Angaben auffordern oder diesen dazu befragen müssen.
Am 10.12.2014 wurde die Geburtsurkunde des BF in Kopie vorgelegt, jedoch keiner Übersetzung zugeführt bzw. wurden auch hinsichtlich des Verbleibs der Originalurkunde keinerlei Ermittlungen durch das BFA durchgeführt. Das BFA hätte jedoch hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde des BF diesen zur Vorlage der Originalurkunde aufzufordern gehabt bzw. diesen dazu befragen müssen; die gegenständliche Kopie wurde jedoch ohne weitere Veranlassung zum Akt genommen und nicht weiter in die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA einbezogen.
In der Stellungnahme des BF vom 26.01.2015 wurde auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und die Tatsache, dass der BF sozialversichert ist und sich ehrenamtlich engagiert verwiesen, und wurden zwei Unterstützungsschreiben, datiert mit 20. und 21.01.2015 vorgelegt.
Im Zuge der begründenden Ausführungen wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht auf die seitens des BF geltend gemachte durchgehende Erwerbstätigkeit in Österreich sowie auf die von ihm behauptete Selbsterhaltungsfähigkeit und die Angabe, wonach er sozialversichert sei, eingegangen, und wiegt das Ignorieren des Parteivorbringens durch das BFA sowie das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach hg. Ansicht besonders schwer, zumal diese Faktoren im Zuge der gesetzlich gebotenen und vorzunehmenden Interessensabwägung nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Es wäre ebenfalls in einer mündlichen Einvernahme abzuklären, ob der BF tatsächlich während seines gesamten Aufenthaltes durchgehend berufstätig war und dieser aufzufordern, die betreffenden Unterlagen vollständig vorzulegen, was ebenso für die Höhe seiner monatlichen Einkünfte und die daraus allenfalls resultierende Beurteilung Selbsterhaltungsfähigkeit (Richtsatz für Einzelpersonen gem. § 293 ASVG derzeit € 882,78),
zu berücksichtigen gewesen.
Diesbezüglich wird nochmals auf den vorgelegten unterfertigten GSVG-Werkvertrag vom 12.06.2007 den BF betreffend, Verweis auf einen (nicht vorgelegten) Werkvertrag vom 16.01.2013 in der Antragsbegründung vom 11.10.2013, Hinweis im Empfehlungsschreiben vom 20.01.2015, wonach der BF seit 7 Jahren als Nachtzusteller für die Fa. XXXX tätig ist, verwiesen.
Auch diesbezüglich wurden keinerlei konkrete Feststellungen durch die belangte Behörde getroffen, sondern das betreffende Vorbringen keinerlei Würdigung im Zuge einer durchzuführenden Interessensabwägung unterzogen.
Ebenso wurden Ermittlungen hinsichtlich der Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sowie daraus resultierende Feststellungen unterlassen.
Bereits aufgrund dessen mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer tragfähigen Begründung.
2.1.2. Im durchgeführten Verfahren wurde der BF auch keinerlei persönlicher Befragung unterzogen, was in Anbetracht des oa. schriftlichen Vorbringens des BF jedoch zur Erhellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gegebenenfalls geboten gewesen wäre, zumal diesem sehr wohl Elemente entnommen werden können, welche von erheblicher Entscheidungsrelevanz bei- der Prüfung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung sein können.
Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren durch das BFA ist auch auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0181).
Auch das Urteil des EuGH vom 1. 12. 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der
genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen.
Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung durch die zuständige nationale Behörde einen Rechtsberater zum Beistand bei seiner Anhörung durch diese Behörde hinzuziehen kann, sofern durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt werden.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist jedoch dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht zur Übernahme der Kosten dieses Beistands im Rahmen der kostenfreien Rechtshilfe verpflichtet sind.
Einen solchen persönlichen Eindruck hätte sich das BFA schon im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren seit dem Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen mögliche integrationsbegründende Umstände geltend gemacht hat, die zumindest durch die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme oder durch eine Einvernahme genauer hinterfragt hätten werden müssen, um von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen zu können, verschaffen müssen.
2.1.3. Auch hat das BFA keine Ermittlungen und Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF durchgeführt und ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und ist darauf zu verweisen, dass die letzten und einzigen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009 enthalten sind und großteils mit den Jahren 2007 und 2008 datieren, welche jedoch nicht mehr die gebotene Aktualität aufweisen (vgl. hierzu die höchstgerichtliche Judikatur zur Erforderlichkeit und Aktualität von Länderfeststellungen sowie die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0177). (VwGH 22. 10. 2003, 2000/20/0355; s auch VwGH 22. 10. 2003, 2000/20/0366).
Vor allem aus der Rechtsnorm des § 50 FPG ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Pakistan getroffen oder auf die aktuelle Berichtslage in anderer Form bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Die Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG jedoch darauf ab, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine Prüfung in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat wurde zur Gänze unterlassen und wurde dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Pakistan gewährt, noch finden sich solche im angefochtenen Bescheid. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 lediglich fest, dass im Falle des BF nicht davon auszugehen sei, dass im Falle der Abschiebung des BF eine reale Menschenrechtsverletzung drohe. Zuvor war auf S. 4 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend ausgeführt worden, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF aus dem Inhalt des Aktes IFA 770444103 resultieren, wobei jedoch festzuhalten ist, dass sich im Akt des BFA keine herkunftsstaatsbezogenen Ausführungen finden. Sollte das BFA damit den Akt des Bundesasylamtes zum Asylverfahren zur GZ 07 04.441-BAS gemeint haben, so ist dazu auf die obigen Ausführungen zur Aktualität länderkundlicher Feststellungen zu verweisen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen) und Feststellungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in Österreich hinsichtlich seines Privatlebens, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde in Verbindung mit den aufgezeigten erheblichen Ermittlungsmängeln insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles umfassende ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
2.1.4. Der angefochtene Bescheid leidet sohin unter dem eheblichen Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen wurde.
Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wie bereits dargelegt, fehlen im behördlichen Bescheid auf das Vorbringen des BF bezugnehmende Feststellungen wie auch eine Beweiswürdigung und eine ordnungsgemäße rechtliche Würdigung. Es wurde auch weder eine Würdigung der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführervertreters noch eine Interessensabwägung vorgenommen.
Das BFA stützt sich in seiner Entscheidung zum einen auf allgemeine Rechtsblöcke zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich herzustellen. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Abs. 2 BFA-VG lässt der behördliche Bescheid zur Gänze vermissen. Auf das bereits zitierte Vorbringen des Beschwerdeführervertreters hinsichtlich integrationsbegründender Momente wurde seitens der belangten Behörde jedoch nicht Bezug genommen, sondern hat sich die belangte Behörde mit sämtlichen Vorbringen des BF in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern dieses vielmehr ignoriert und in weiterer Folge die gesetzlich gebotene Interessenabwägung missachtet. Ferner hat die belangte Behörde zur Zulässigkeit der Abschiebung auch keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt.
2.1.5. Im gegenständlichen Verfahren ist der behördliche Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer individuellen Bescheidbegründung seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG zu erteilen ist die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu individuelle als auch generelle (Länderfeststellungen) Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung erforderlich erscheinen lässt.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt erweist, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung über einen Antrag gemäß § 55 AsylG zugrunde gelegt werden könnte.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA daher in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des BF im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und es sich mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird und wird das BFA auch aktuelle länderkundliche Feststellungen zu treffen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Seitens des BVwG wird auch nicht die Bestimmung des § 52 Abs. 8, letzter Satz FPG übersehen, wonach im Falle der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden ist, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund obiger Ausführungen nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an dieses zurückzuverweisen.
3. Zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Bei der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Die nunmehrigen Ausführungen im gegenständlichen Beschluss haben ergeben, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme, sohin die Rückkehrentscheidung des BFA, zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht rechtmäßig war, da dieser Entscheidung kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen war.
Insofern sich die Frage der Gestattung der Wiedereinreise stellt, ist festzuhalten, dass im gegebenen Fall kein Sachverhalt des § 14 AsylG, der die Voraussetzung für die Wiedereinreise von Fremden und Asylwerbern regelt, zum Tragen kommt, weshalb in casu von der Gestattung der Wiedereinreise Abstand zu nehmen war.
4. Letztlich ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Ausführung des rechtsfreundlichen Vertreters in der Beschwerde vom 16.02.2015, S.2, wonach das fremdenpolizeiliche Verfahren mangels Ausstellung von Heimreisepapieren durch die pakistanische Botschaft in Wien ruhe, nicht davon ausgehen konnte, dass seitens des BFA ein Verfahren zur Außerlandesbringung des BF durchgeführt und am 02.09.2015 effektuiert wurde, zumal das BVwG erst aufgrund der Mitteilung des BFA vom 07.09.2015, hg. eingelangt am 09.09.2015 davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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