projetos
I404 2017331-2•BVwG I404 2017331-2
I404 2017331-2Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2016
Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag
I404 2017331-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder SIEGFRIED REGENSBERGER, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.04.2015, Zahl VII-AP1006-13/0009 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages in der Höhe von € 300,00 gemäß § 56 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2015 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.02.2015 wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag in Höhe von € 300,00 verhängt.
Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldung für drei namentlich angeführte Dienstnehmer nicht fristgerecht erstattet habe. Die gegenständlichen Abmeldungen hätten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bis zum 17.03.2013 übermittelt werden müssen. Diese seien jedoch erst am 19.03.2013 und daher verspätet übermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraumes und der Beitragsrundlagen der Dienstnehmer ergebe sich ein Entscheidungsrahmen für alle drei Dienstnehmer von insgesamt € 0,00 bis € 685,23. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe ergeben, da auch ein Verschulden - sprich die Arbeitsunfähigkeit eines Sachbearbeiters - zum Verantwortungsbereich des Dienstgebers zähle. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Meldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden sei und der relativ kurze Verspätungszeitraum. Weiters sei aufgrund des Umstandes, dass bisher noch kein Meldeverstoß vorliege, auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages für einen Dienstnehmer verzichtet worden. Der verhängte Ordnungsbeitrag würde sich im Entscheidungsrahmen befinden und erscheine mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass das vorbildliche Verhalten der Beschwerdeführerin ein Zutreffen des § 56 Abs. 3 ASVG bewirke, wodurch der Versicherungsträger auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung zur Gänze verzichten könne. Die Beschwerdeführerin habe der Kanzlei des steuerlichen Vertreters fristgerecht die Abmeldung der drei Mitarbeiter mitgeteilt. Die für die Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiterin der Steuerkanzlei sei vom 04.03.2013 bis 15.03.2013 erkrankt. Dann habe auch noch die Frau des steuerlichen Vertreters, welche sonst für die Lohnverrechnungen zuständig sei, unerwartet eine Grippe erwischt, sodass niemand im Büro die Abmeldungen habe fristgerecht durchführen können. Aufgrund dieses Härtefalles sei ein Verzicht auf die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge gegeben, noch dazu wo die Beschwerdeführerin sich in den letzten 5 Jahren keinerlei Übertretungen zu Schulde habe kommen lassen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 05.02.2015 wiederholt.
4. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte per elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) am 19.03.2013 die Abmeldungen für Franz K, Anton T. und Christian W. mit Versicherungsende jeweils 10.03.2013 an die belangte Behörde.
1.2. Vor diesen Meldeverstößen ist der Beschwerdeführerin keine Meldepflichtsverletzung vorzuwerfen.
1.3. Vom 11.03.2013 bis 19.03.2013 wären für die Dienstnehmer Anton T. und Christian W. Beiträge in Höhe von insgesamt € 441,08 und für den Dienstnehmer Franz K in Höhe von
€ 244,15 angefallen.
1.4. Für die verspätete Abmeldung des Dienstnehmers Franz K verzichtete die belangte Behörde auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages. Für die verspätete Abmeldung der Dienstnehmer Anton T. und Christian W. schrieb sie den verfahrensgegenständlichen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 300,00 vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen wurden dem Versicherungsakt samt Beschwerde entnommen und sind soweit unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. § 33 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 56 ASVG Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin drei Dienstnehmer mit Versicherungsende 10.03.2013 statt bis 17.03.2013 erst am 19.03.2013 abgemeldet hat.
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 ASVG sind in diesen Fällen als Ordnungsbeitrag die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung weiter zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren wären dies für alle drei Dienstnehmer insgesamt € 685,23 gewesen.
Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.
Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).
Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG ermitteln (vgl. etwa VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).
3.2.4. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde hat einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von €
300,00 verhängt. Zur Höhe des Ordnungsbeitrages führt die belangte Behörde aus, dass auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages für die verspätete Abmeldung des Dienstnehmers Franz K. gänzlich verzichtet wurde, zumal es sich um die erstmalige verspätete Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Dies entspricht somit auch den Grundsätzen des § 59 Abs. 2 2. Satz ASVG, zumal es sich bei dieser verspäteten Anmeldung um eine "kurzfristige" gehandelt hat.
Hinsichtlich der ebenfalls verspätet übermittelten Abmeldungen der Dienstnehmer Anton T. und Christian W. konnte nach Ansicht der belangten Behörde nicht gänzlich auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages verzichtet werden. Bezüglich dieser Dienstnehmer sind Beiträge in der Höhe von € 441,08 angefallen. Die belangte Behörde hat aber aufgrund des Umstandes, dass auch diese Abmeldungen nur um 2 Tage verspätet übermittelt wurden, bei diesen Ordnungsbeiträgen eine teilweise Nachsicht erteilt und auf etwa ein Drittel der Beiträge für diese 2 Dienstnehmer verzichtet.
Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kein Vorbringen erstattet hat, waren diese auch nicht bei der Ermessenentscheidung einzubeziehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es aufgrund der Erkrankung einer Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung zur verspäteten Abmeldung gekommen ist, kann zu keiner weiteren Herabsetzung führen, da der Ordnungsbeitrag ebenso wie der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, und es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).
Die belangte Behörde hat nach Ansicht der erkennenden Richterin ihre Ermessensentscheidung im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Wirtschaftstreuhänder und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.