BVwG G309 2118965-1

G309 2118965-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Beschäftigungsbewilligung, wichtiger Grund

Texto completo

BVwG G309 2118965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2118965.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.11.2015, GZ: XXXX, wegen Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.10.2015 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS/belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Studentin XXXX, geb. XXXX, für die Tätigkeit als Reinigungskraft.

1.1. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 erstatteten die BF eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag. Darin brachten sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Frau XXXX an der XXXX-Universität XXXX Betriebswirtschaftslehre inskribiert habe. Frau XXXX habe sich im Sommer 2014 bei den BF vorgestellt, um neben ihrem Studium als Reinigungskraft zu arbeiten. Frau XXXX habe ihre Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vorgelegt und den BF somit ihren Aufenthaltsstatus und die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme hingewiesen. Die BF hätten Frau XXXX zugesagt, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen und ihr in der Folge versichert, dass alle Bewilligungen vorliegen würden. Die BF haben jedoch verabsäumt vor Arbeitsaufnahme eine Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX zu beantragen. Es sei ihnen bewusst, dass es wahrscheinlich verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen geben würde, würden jedoch alles daran setzten wollen, dass ihre Nachlässigkeit bzw. mangelnde Koordination mit dem eigenen Steuerberater keine negativen Folgen für Frau XXXX nach sich ziehe. Die ausgeübte Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung sei im konkreten Fall zweifelsfrei nicht auf in der Person von XXXX gelegene Gründe zurückzuführen, sondern ausschließlich den BF als Arbeitgeber zuzurechnen. Die BF wiederholten Ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX und legten eine Kopie des Aufenthaltstitels vor.

2. Am 19.10.2015 wurde Frau XXXX von der Finanzpolizei XXXX aufgrund des Verdachtes der Übertretung nach dem AuslBG niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit März 2014 in Österreich lebe und der deutschen Sprache mächtig sei. Im Zeitraum vom 20.06.2014 bis 14.12.2014 sei die BF als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei XXXX, XXXX, gemeldet gewesen, wobei sie jedoch nur bis Ende September 2014 gearbeitet habe und im Oktober 2014 habe sie einmal im Service als Aushilfe geholfen. Bei der Beschäftigungsaufnahme habe sie ihre Aufenthaltskarte als Studierende Herrn XXXX vorgelegt, die Gattin Frau XXXX habe ihr erklärt, dass alle Bewilligungen vorliegen würden und sie sich keine Sorgen machen müsse.

Im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 09.10.2015 sei die BF als Reinigungskraft für 12 Stunden bei den Beschwerdeführern, XXXX, beschäftigt gewesen. Auch hier sei ihr bestätigt worden, dass sämtliche Bewilligungen eingeholt worden seien.

Im Zeitraum vom 02.09.2014 bis 15.01.2015 sei die BF als Zimmermädchen bei XXXX, Cafehaus, XXXX, beschäftigt gewesen. Die BF habe auch hier ihren Aufenthaltstitel vorgelegt und mitgeteilt, dass sie auch in der Kanzlei XXXX arbeite. Man habe ihr erklärt, dass dies kein Problem sei, da sie ja 20 Stunden die Wochen arbeiten dürfe, auch würde der Steuerberater sofort darauf hinweisen, wenn dies nicht in Ordnung sei. Wie bei allen anderen Dienstgebern habe man ihr erklärt, dass alle gesetzlichen Bewilligungen und Vorgaben erfüllt seien und es keine Probleme gebe.

Auf die Frage, ob der BF bekannt sei, dass sie mit der Aufenthaltskarte für Studierende in Österreich nicht arbeiten dürfe, gab sie an, dass sie dies nicht gewusst habe. Auf ihre Nachfrage sei ihr von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt worden, dass sie arbeiten dürfe, aber für die Beschäftigungsaufnahme der Arbeitgeber für sie eine zusätzliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beim Arbeitsmarktservice einholen müsse. Deshalb habe die BF bei allen Dienstgebern vor der Beschäftigungsaufnahme ihren Aufenthaltstitel vorgelegt und nachgefragt, ob alle Bewilligungen vorliegen würden.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde der Antrag der BF vom 22.10.2015 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft gemäß § 4 ABs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, abgelehnt. Begründend führte das AMS aus, dass Frau XXXX innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung mehrmals illegal bei den nachstehend angeführten Dienstgebern beschäftigt gewesen sei:

20.06. 2014 - 14.12.2014: XXXX

01.08. 2014 - 09.10.2015: XXXX

02.09. 2014 - 15.01.2015 XXXX

02.04. 2015 - 20.04.2015 XXXX

Unter Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG werde daher die Bewilligung nicht erteilt.

4. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz vom 27.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschäftigungsbewilligung für XXXX erteilt werde, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem die Beschäftigungsbewilligung für XXXX erteilt werde, an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang wegen materieller Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Die Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar richtig sei, dass XXXX ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für diverse Arbeitgeber tätig gewesen sei, doch sei dieser Umstand entgegen der Auffassung der belangten Behörde, keinesfalls ihr selbst zuzurechnen. Wie XXXX in ihrer Einvernahme am 19.10.2015 dargelegt habe, sei ihr von ihren bisherigen Arbeitgebern - sowie auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern - stets versichert worden, dass sich diese über die Einholung sämtlicher erforderlicher Arbeitsbewilligungen kümmern würden. XXXX habe sich jedenfalls auf diese Aussagen ihrer Arbeitgeber verlassen dürfen und darauf vertrauen können, dass die notwendigen Bewilligungen eingeholt worden seien. Dass dies - entgegen den Zusicherungen der Arbeitgeber - offenbar unterlassen worden sei, könne XXXX keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden. Über das mangelnde Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung sei XXXX bis zum Einlangen des angefochtenen Bescheides nicht in Kenntnis. Dass es die nunmehrigen BF unterlassen haben, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen, habe daran gelegen, dass XXXX im Rahmen des Vorstellungsgespräches eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vorgelegt habe. Die BF seien der Auffassung, dass dies als hinreichende Voraussetzung für die Beschäftigung der Studierenden XXXX gelte.

Zu den wesentlichen Verfahrensverletzungen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den in der Stellungnahme der BF beantragten Zeugen einzuvernehmen.

5. Mit Aktenvorlage vom 29.12.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage fasst die belangte Behörde den Sachverhalt nochmal zusammen und bringt zu den Beschwerdegründen der BF zusammengefasst vor, dass aus der Niederschrift der Finanzpolizei vom 19.10.2015 zu entnehmen sei, dass Frau XXXX bekannt gewesen sei, dass eine Beschäftigung nur mit arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung möglich sei, ihr jedoch von allen Dienstgebern gesagt wurde, dass die entsprechenden Bewilligungen vorliegen würden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Verfahrens, wurde ausgeführt, dass die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers als Zeugen zu Recht unterbleiben habe können, da das Gesetz nicht darauf abstelle, ob die Verstöße der Ausländerin zuzurechnen seien. Es sei allgemein bekannt, dass in Österreich drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer nur mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten dürfen. Die Ausländerin habe - wie sie es selbst gesagt habe - dies gewusst und die Beschwerdeführer hätten - zumal rechtskundig - dies ebenfalls wissen müssen. Die belangte Behörde ersucht die Beschwerde abzuweisen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, betreiben die XXXX in XXXX.

Am 22.10.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studierende, für XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Wochenstunden.

Frau XXXX war in den nachstehenden Zeiträumen bei folgenden Dienstgebern ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt.

20.06. 2014 - 14.12.2014: XXXX, geb. XXXX, Betrieb "XXXX" XXXX

01.08. 2014 - 09.10.2015: XXXX, geb. XXXX und XXXX, XXXX, XXXX

02.09. 2014 - 15.01.2015 XXXX, geb. XXXX, Hotel und Cafe Betrieb, 02.04.2015 - 20.04.2015 XXXX

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt des Arbeitsmarktservice XXXX sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu den Zeiträumen der Beschäftigung von XXXX beruhen einerseits auf den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, andererseits auf ihre eigenen Angaben im Zuge der von der Finanzpolizei XXXX am 19.10.2015 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 4 Abs. 1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate (Z 3).

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3

Z 10 AuslBG (nunmehr: § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG) sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (VwGH 04.04.2001, 99/09/0149).

§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate. Der "wichtige Grund" stellt daher keine eigene Anforderung dar, sondern umfasst dieser jedenfalls den demonstrativ angeführten Tatbestand "wie wiederholte Verstöße in Folge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung währen der letzten 12 Monate".

Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind nämlich ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft.

Auch ist der Behörde vom Gesetzgeber kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie sich bei Vorliegen der (objektiven) Voraussetzungen - etwa aus dem in verfahrensgegenständlicher Beschwerde behaupteten "Verlassen" der XXXX die Arbeitgeber würden die notwendige Bewilligung schon einholen - über den eindeutig formulierten Inhalt des Gesetzestextes hinwegsetzen könnte.

In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG) bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts Entscheidendes vor. Der Beschwerdeeinwand, wonach XXXX kein Vorwurf gemacht werden könne, da sie sich auf die Aussagen ihrer Arbeitgeber verlassen und darauf vertrauen durfte, gehen im Lichte der obigen Ausführungen ins Leere, da es nicht darauf ankommt, ob die Verstöße nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Ausländerin zuzurechnen sind.

Hinsichtlich der Rüge die belangte Behörde habe es unterlassen den beantragten Zeugen einzuvernehmen, wird seitens des erkennenden Senates folgendes ausgeführt:

Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (VwGH vom 20. 02.2014, 2013/09/0187).

Die Feststellung, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Frau XXXX hat wiederholt gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem sie während der letzten zwölf Monate für mehrere Dienstgeber eine Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung ausgeübt hat.

Da somit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch

Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand auf Grund der Aktenlage eindeutig fest.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt war, konnte somit eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.