BVwG W213 2007224-2

W213 2007224-2Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2016

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Regest

Auszahlung einer Geldhilfe, Dienstunfall, eigenes Verschulden,<br/>Verdienstentgang

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BVwG W213 2007224-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2007224.2.00

Spruch

W213 2007224-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Rudolf TOBLER jun. und Dr. Karl-Heinz GÖTZ, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72-74, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.07.2015, GZ. P6/18950/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 83c Gehaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.08.2011 beantragte er die Zuerkennung von Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Begründend führte er an, dass er am 26.05.2011 im Zuge einer Einsatzeinheiten-Übung, bei der die Begleitung eines Demonstrationszuges trainiert worden sei, durch einen in seiner Nähe gezündeten Knallkörper ein Barotrauma am rechten Ohr erlitten habe. Er sei deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand gewesen. Diese Verletzung sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 20.07.2011, GZ. 2348 170579-004, als Dienstunfall eingestuft worden. Er habe dadurch einen Verdienstentgang von € 1096,63 hinnehmen müssen. Er habe 21 Tage an schweren, 15 Tage an mittleren und 5 Tage an leichten Schmerzen gelitten.

Mit Erlass vom 31.01.2012 hat das Bundesministerium für Inneres den vom Beschwerdeführer beantragten Verdienstentgang zuerkannt und dessen Auszahlung veranlasst.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. 29/1984 i. d. g. F. (DVG) in Verbindung mit § 83c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956 i. d. g. F. (GehG) wird Ihr Antrag vom 25.08.2011 auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2011 in der Kaserne XXXX an einer Großübung für den Großen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst (GSOD) teilgenommen habe. Im Zuge dieser Ausbildung sei die Begleitung eines Demonstrationszuges geübt worden. Gegen 15.00 Uhr sei in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers ein Knallkörper detoniert, wodurch dieser ein Barotrauma am rechten Ohr erlitten habe. Er sei deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand gewesen, wobei er von 27.05. bis 31.05.2011 im Krankenhaus gewesen sei.

Nach Schilderung des weiteren Verfahrensganges und Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen (§ 83c GehG und § 4 WHG) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Einsatzeinheit an der mit Befehl des Landespolizeikommandos Burgenland vom 05.04.2011 angeordneten Übung teilzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Detonation des Knallkörpers keinen Gehörschutz getragen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angeordnet worden sei, werde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 Angehöriger der Einsatzeinheit gewesen sei. Als solcher habe er bereits mehrmals an derartigen Übungen teilgenommen, wobei teilweise Knallkörper verwendet worden sein bzw. mit dem Einsatz von Knallkörpern oder pyrotechnischen Gegenständen zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei er als Angehöriger der Einsatzeinheit bereits mit einem entsprechenden Gehörschutz ausgestattet worden und hätte diesen verwenden können bzw. müssen. Die Zündung von Knallkörpern bei solchen Übungen entspreche - zu Folge der Stellungnahme des Leiters der Übung XXXX vom 22.10.2012 - internationalen Standards und werde in den letzten Jahren ausnahmslos bei GSOD-Übungen praktiziert. Ein Exekutivbeamter, der seit mehreren Jahren Angehöriger der Einsatzeinheit sei, habe daher von diesem Ablauf Kenntnis. Ungeachtet dessen würden bei derartigen Übungen Gehörschutzpropfen an alle Teilnehmer ausgegeben und diese angewiesen sie bei den Übungen zu verwenden. Dies sei auch bei der gegenständlichen Übung in Zwölfaxing geschehen.

Selbst bei einem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unangkündigten Einsatz von Knallkörpern, hätte dieser nach dem Einsatz bzw. der Detonation des ersten Knallkörpers den bereits zugewiesenen Gehörschutz verwenden können. Allenfalls hätte er diesbezüglich an den Leiter der Ausbildungsübung herantreten können, was aber unterblieben sei.

Schließlich wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer von einem Amtshaftungsfall ausgehen sollte, er an die Finanzprokuratur herantreten solle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.11.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die im bekämpften Bescheid ins Treffen geführte schriftliche Mitteilung des XXXX vom 22.10.2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und er insofern in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In inhaltlicher Sicht sei festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der belangten Behörde Gehörschutzpfropfen weder ausgegeben worden seien noch auf deren Verwendung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass sich die Übungsteilnehmer hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gehörschutzes an den Übungsleiter hätten wenden müssen, sei bei einer derartigen Großübung völlig unrealistisch.

Der Beschwerdeführer legte ferner unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 WHG bzw. 83c GehG dar, dass sich der gegenständliche Dienstunfall bei der Teilnahme an einer Großübung für den GSOD ereignet habe. Dabei seien reale Einsatzbedingungen simuliert worden. Angesichts des dadurch bedingten Einsatzes von Knallkörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen, sei damit eine besondere Gefahrengeneigtheit einhergegangen, die sich in seinem Fall auch verwirklicht habe.

Beim Einsatz derartiger Knallkörper und pyrotechnischer Gegenstände könnten immer wieder unberechenbare Situationen entstehen. Das Gefährdungsausmaß sei dem des realen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes gleichzuhalten. Die Teilnahme an einer Großübung stelle daher eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar. Seine Verletzung bzw. seine Dienstunfähigkeit seien hinreichend bescheinigt. Da alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 83c GehG erfüllt seien, habe die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer beantragte daher den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass ihm eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld in angemessener Höhe - allenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens und Ermittlung der Schmerzperioden - zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 04.02.2015, GZ. 2007224-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Für diese Entscheidung waren im wesentlichen nachstehend angeführte Erwägungen maßgeblich:

"Zwar ist unstrittig, dass sich die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignete. Die belangte Behörde hat es aber völlig unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Entstehens eines Schmerzensgeldanspruchs sowie der Zulässigkeit bzw. Möglichkeit diesen gerichtlich einzuklagen, anzustellen. So lässt etwa die schriftliche Stellungnahme des Übungsleiters Obst. ALBRECHT den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Anordnung aus eigenem Gehörschutzpfropfen hätte verwenden müssen. Selbst bei Verneinung dieser Frage hätte sie ermitteln müssen ob es zulässig bzw. möglich gewesen wäre einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch im Zivilrechtsweg durch Klagen etwa gegen denjenigen, der den Knallkörper gezündet hat, bzw. denjenigen, der es unterlassen hat die Verwendung eines Gehörschutzes anzuordnen. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen gewesen, ob - im Sinne des abschließenden Hinweises im bekämpften Bescheid - ein allfälliger Schmerzensgeldanspruch nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes einklagbar gewesen wäre.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird unter anderem zu ermitteln sein,

• ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre aus eigenem einen Gehörschutz zu verwenden bzw. ob es eine entsprechende Anordnung gab;

• ob eine klagsweise Geltendmachung des in Rede stehenden Schmerzensgeldanspruchs zulässig bzw. möglich gewesen wäre."

Die nunmehr zuständige Landespolizeidirektion Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 09.03.2015 den Beschwerdeführer auf Unterlagen zur Feststellung der Schmerzperioden, und zwar audiometrische Befunde der Aufnahme- und Definitivstellung, sämtliche Arzt-/Krankenhausbefunde die mit dem Ereignis im Zusammenhang stehen (einschließlich Audiometriebefunde, Befunde vom Krankenhausaufenthalt, Nachbefunde, Reha-Aufenthalte und Nachbehandlungen; sämtliche Gutachten von Amtsärzten oder gerichtlich beeideten Sachverständigen, die in diesen Zusammenhang erstellt wurden vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 legte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Unterlagen vor:

  • Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses der barmherzigen Brüder Eisenstadt für die Zeit vom 27.05.2011 bis 31.05.2011.

  • Ambulanzkarte des Krankenhauses der barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 6. 20.05.2011 (Diagnose: Barotrauma rechts).

  • Schreiben vom 05.07.2011 mit Bestätigung der Dauer des Krankenstandes und Beurteilung der Schmerzperioden durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Unterlagen und Urkunden.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm kein Audiometriebefund vorliege und ihm auch keiner ausgefolgt worden sei. Allenfalls könnte ein derartiger Befund, der anlässlich der Definitivstellung erstellt wurde bei der Landespolizeidirektion Burgenland aufliegen. Das ärztliche Gutachten für die Definitivstellung habe der Amtsarzt des Landespolizeikommandos Burgenland erstellt. Nach der Entlassung aus der stationären Pflege sei er von der Fachärztin für HNO-Erkrankungen XXXX, behandelt worden. Die entsprechenden Behandlungsunterlagen würden beigebracht.

Zur schriftlichen Mitteilung des Leiters der WEGA vom 09.11.2012 sei zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Übung keine Gehörschutzpfropfen übergeben worden sein und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese bei den Übungen durch den Teilnehmer zu verwenden seien. Er habe beim gegenständlichen Vorfall einen Helm getragen. Es werde in Zweifel gezogen, dass bei der gegenständlichen Übung nur handelsübliche pyrotechnische Gegenstände und Knallkörper gezündet worden seien. Jedenfalls sei ihm gegenüber keine Sicherheitsbelehrung erfolgt. Er habe auch nicht gewusst, dass pyrotechnische Gegenstände und Knallkörper gezündet werden. Es sei auch kein Gehörschutzpfropfen zur Verfügung gestanden, zumal ihm ein solcher auch nicht ausgefolgt worden sei.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei ihm nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs mitgeteilt wurde, dass lt. Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2015 bei der gegenständlichen Übung jedenfalls die Verpflichtung zum Tragen des Gehörsschutzes bestanden habe. Widrigenfalls hätte es eine Mehrzahl an Teilnehmern mit Gehörverletzungen geben müssen, die von diesen Ausbildungslehrgängen und Übungen herrührten. Die behauptete Gehörverletzung des Beschwerdeführers sei aber im Einzelfall. Insgesamt seien bisher 58 Ausbildungslehrgänge bzw. Standortübungen mit rund 6500 Teilnehmern durchgeführt worden. Allein daraus sei zu erschließen, dass es ohne Trageverpflichtung von Gehörsschützern mehr verletzte Personen hätte geben müssen. Die an die Ausbilder adressierten Checklisten Auskunft für den Umfang, indem sie die Teilnehmer zu belehren hätten, unter anderem die Gefahrenquelle Feuerwerkskörper und das Tragen des Gehörsschutzes. Der Beschwerdeführer habe die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.03.2015 angeforderten Unterlagen trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) i.V.m. § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GG) vom 25.08.2011 wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 83c Gehaltsgesetz 1956, § 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes und §§ 56 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2011 an einer vom Bundesministerium für Inneres initiierten Spezialausbildung von Kräften der Einsatzeinheiten Burgenland, Steiermark, Salzburg und Tirol in 1218 (Kaserne) teilgenommen habe. Mit Einsatzbefehl des Landespolizeikommandos Burgenland vom 05.04.2011, GZ. 2181/7066-OEA/2011 sei er als Greiftruppmitglied zur Teilnahme eingeteilt worden. Als Ausrüstung/Adjustierung seien vorgeschrieben worden:

  • Einsatzoverall bzw. Übungsoverall;

  • Witterungsentsprechende Oberbekleidung;

  • Körperschutzausrüstung,

  • GSOD-Schutzhelm inklusive Schutzmaske und Filter;

  • GSOD-Schutzhandschuhe,

  • Einsatzstock mit Trageschlaufe,

  • Funk- bzw. Gehörssprechgarnitur,

  • Sportschuhe zur Benützung der Sporthalle.

Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass zur Klärung der von Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Fragestellungen und der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Belehrung über die Verwendung von Knallkörpern und fehlendem Gehörschutz eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres eingeholt wurde. Dieses habe mit Schreiben vom 27.03.2015 neuerlich darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Verpflichtung zum Tragen des Gehörschutzes bestanden habe. Andernfalls hätte es zu mehreren Fällen von Gehörverletzungen kommen müssen. Insgesamt seien bisher 58 Ausbildungslehrgänge mit rund 6500 Teilnehmern durchgeführt worden. Dennoch sei die behauptete Gehörverletzung des Beschwerdeführers der einzige derartige Fall. Ohne Trageverpflichtung hätte es wesentlich mehr verletzte Personen geben müssen. Die an die Ausbilder adressierten Checklisten gäben Auskunft über den Umfang, wie sie die Teilnehmer zu belehren hätten: Unter anderem die Gefahrenquelle Feuerwerkskörper und das Tragen des Gehörsschutzes.

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Aufforderung durch die belangte Behörde die im Schreiben vom 09.03.2015 angeführten Unterlagen vorgelegt. Er habe lediglich sein Vorbringen erneuert, dass bei der gegenständlichen Übung keine Gehörpfropfen ausgefolgt worden sein und er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese bei der Übung zu verwenden seien. Er sei auch nicht belehrt worden, dass bei der gegenständlichen Übung pyrotechnische Gegenstände und Knallkörper gezündet würden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage aus, dass das Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld neben den anderen Voraussetzungen an einen Anspruch auf Schmerzensgeld geknüpft ist, dessen gerichtliche Betreibung nicht zulässig oder nicht möglich sei.

Zweck des § 83c Gehaltsgesetz sei, dass der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Geschädigte in erster Linie den Ersatz seines Schadens bei Gericht zu suchen habe. Der Geschädigte sei angehalten aktiv die Wiedergutmachung seines Schadens durch den Schädiger zu betreiben. Erst wenn sein tatsächlich bestehender Anspruch wegen Abwesenheit oder Bekanntheit des schuldhaft handelnden Verursachers unbefriedigt bleibe, solle es zu einer Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c Gehaltsgesetz kommen. Im konkreten Fall stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung erlitten habe. Am Vorliegen eines fremden Verschuldens an dieser Verletzung bestünden Zweifel, da sich die Angaben des Einsatzleiters und die Angaben des Beschwerdeführers widersprächen. Es sei auch denkbar, dass es eine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, aber diese Aufforderung vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei. Für die Verwirklichung des Anspruchs auf eine Ausgleichsmaßnahme fehle es aber auch an einer zweiten Voraussetzung. Es wäre die erste Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, seinen Schaden, der ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügt worden sein solle, gerichtlich geltend zu machen. Aus den Ermittlungen habe sich kein einziger Hinweis darauf ergeben, dass er in diese Richtung irgendwelche Aktivitäten gesetzt hätte. Er habe zwar in seinem Schreiben vom 27.02.2012 die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage erwähnt, jedoch eine solche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht eingebracht. Eine entsprechende Anfrage im Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2015 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) sei unbeantwortet geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass es keinerlei Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers gegeben habe, den Sachverhalt aufzuklären bzw. seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Er habe sich sogleich mit seinen Forderungen gemäß § 83c GehG an seiner damaligen Dienstbehörde gewendet. Es fehle daher an einer unbedingten Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehaltsG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Begründung führte er aus, dass er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, mit Schriftsatz vom 27.05.2015 Behandlungsunterlagen seiner behandelnden Fachärztin für HNO-Erkrankungen vorgelegt habe. Bereits zuvor habe er dargelegt, dass ein Audiometriebefund nicht vorliege und ein solcher Befund ihm nie ausgefolgt worden sei.

Die belangte Behörde halte das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches für zweifelhaft, da widersprüchliche Angaben des Einsatzleiters und von ihm vorlägen, dies entbinde sie allerdings nicht von der Entscheidung über seinen Antrag. Sie hätte daher feststellen müssen, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe und ihn bei der gegenständlichen Übung keine Gehörschutzpfropfen ausgefolgt worden seien. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen hätten verwendet werden müssen.

Der Verursacher seiner Verletzung, also jener Person, die den Knallkörper gezündet habe, könne nach sämtlichen Beweisergebnissen nicht mehr ermittelt werden. Es sei daher nicht möglich gegen ihn gerichtlich vorzugehen. Dass er bisher keine Amtshaftungsklage erhoben habe, stehe bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nicht entgegen. Weil keine Möglichkeit bestehe, gegen den Verursacher vorzugehen, könne ihm die Unterlassung entsprechender Bemühungen nicht angelastet werden. Die Voraussetzungen des § 83c GehG, dass nämlich eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne, sei verwirklicht.

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrages stattgegeben werde und ihm antragsgemäß Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld zuerkannt werden; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2011, gegen 15.00 Uhr, an einer mit Befehl des Landespolizeikommandos Burgenland vom 05.04.2011, GZ. 2181/7066-OEA/2011, angeordneten GSOD-Übung teilgenommen. Diese Übung diente der Vorbereitung des Einsatzes anlässlich des World Economic Forum on Europe and Central Asia in der Zeit vom 08.06. bis 09.06.2011. Als die Begleitung eines Demonstrationszuges geübt wurde, detonierte in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers ein Knallkörper, wodurch der Beschwerdeführer am rechten Ohr ein Barotrauma erlitt. Er war deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1)."

Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld dadurch begründet, dass die Teilnahme an der in Rede stehenden GSOD-Übung als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten zu betrachten sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllen (vgl. VwGH, 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178).

Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83 GehG setzt allerdings, voraus dass

  • ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und

  • eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.

Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c Gehaltsgesetz ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. VwGH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037).

Angesichts der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2015 ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer an der in Rede stehenden Übung verpflichtet waren einen Gehörschutz zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dies unterlassen, weshalb er sich die gegenständliche Gehörschädigung aus eigenem Verschulden zugezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass es keine Aufforderung zur Verwendung eines Gehörschutzes gegeben habe, ihm keine Gehörschutzpropfen ausgefolgt worden seien und er nicht auch darauf hingewiesen worden sei, bei der gegenständlichen Übung Gehörschutzpfropfen zu verwenden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, festgestellt hat, kommt eine Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 83c GehG nur in Betracht, wenn die gerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter). Im vorliegenden Fall aber hat der Beschwerdeführer selbst in einem Schriftsatz vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Bereitstellung von Gehörschutz bei Verwendung von Knallkörpern Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher diesem Wege seine Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen können. Dazu wäre es aber nicht erforderlich gewesen, jene Person auszuforschen, die den Knallkörper geworfen bzw. gezündet hat, da allenfalls der - namentlich bekannte - Übungsleiter haftbar gemacht hätte werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 83c Gehaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzensgeldanspruchs eindeutig geklärt.

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