L507 2113204-1•BVwG L507 2113204-1
L507 2113204-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2016
Nichtbescheid, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellwirkung
L507 2113204-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Akyürek Metin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2015, Zl. 420372001/150278761/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, brachte am 16.03.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.
2. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zl. 420372001/150278761/BMI-BFA, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.03.2015 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.08.2015 persönlich zugestellt.
4. Am 20.08.2015 wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2015 erhoben.
5. Am 19.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wurde, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht teil.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er die Beschwerdeführerin - insbesondere im gegenständlichen Verfahren - seit Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtsfreundlich vertrete. Die Beschwerdeführerin habe den schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK am 16.03.2015 samt einer Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.
Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden; eine Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin sei bis dato nicht erfolgt, weshalb eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde bisher unterblieben sei.
Der rechtsfreundliche Vertreter habe auch während des laufenden Verfahrens mit dem Organwalter der belangten Behörde, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, persönlich telefoniert und sich dabei auch auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, weshalb für die belangte Behörde auch daraus ersichtlich sein hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten werde.
Außerdem werde die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren in niederlassungs- und fremdenrechtlichen Verfahren vom rechtsfreundlichen Vertreter vertreten. Dies könne auch durch die Vorlage eines Schriftverkehrs mit einem Referenten der BH Tulln bewiesen werden.
6. Mit hg. Schreiben vom 20.01.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben, weshalb die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde und nicht deren rechtsfreundlichen Vertreter.
In der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren "keine rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben habe". Eine Vollmachtsbekanntgabe sei erst mit Einbringung der Beschwerde am 17.08.2015 erfolgt. Eine im Verfahren nach dem Niederlassungsrecht erteilte Vollmacht könne nicht auf ein fremdenrechtliches Verfahren erstreckt werden. Der Bescheid der belangten Behörde sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Vollmachtsbekanntgabe finde sich deshalb nicht im Akt des BFA, da diese bei der Antragstellung nicht beigelegt gewesen sei.
7. In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.02.2016 wurde neuerlich bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin neben dem Antrag auch ein separates Schreiben mit der Überschrift "Vollmachtsbekanntgabe" bei der belangten Behörde persönlich abgegeben habe. Auch könne der rechtsfreundliche Vertreter bezeugen, dass er persönlich mit dem Organwalter des BFA, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, unter Bezugnahme auf die anwaltliche Vollmacht telefoniert habe, da er eine Einschätzung über das Verfahrensergebnis erbeten habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Behörde einen Aktenvermerk über dieses Telefonat machen und die Vollmacht zur Kenntnis nehmen müssen.
Mit dieser Stellungnahme wurde auch ein Schriftverkehr zwischen einem Referenten der BH Tulln und dem rechtsfreundlichen Vertreter in einer niederlassungsrechtlichen Angelegenheit der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).
2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
2.3. Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).
Hat ein Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß
§ 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
2.4. Im gegenständlichen Fall ist es strittig, ob eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Behörde zugegangen ist bzw. ob die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten war.
Die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter haben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass ein Vollmachtsverhältnis bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK am 16.03.2015 bestanden und sich die von der Beschwerdeführerin an den rechtsfreundlichen Vertreter erteilte Vollmacht auch auf gegenständliches Verfahren bezogen hat. Dies gründet sich unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in verschiedenen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Verfahren vom rechtsfreundlichen Vertreter vertreten wird und dies auch durch den Schriftverkehr des rechtfreundlichen Vertreters mit einem Referenten der BH Tulln in einem niederlassungsrechtlichen Verfahren die Beschwerdeführerin betreffend auch dokumentiert wurde.
Durch die apodiktische Behauptung - die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keine Vollmachtsbekanntgabe beim BFA abgegeben, weshalb sie auch nicht rechtsfreundlich vertreten sei - vermochte es die belangte Behörde nicht, den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegenzutreten oder diese zu entkräften.
Des Weiteren vermochte es der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass er mit dem verfahrensführenden Organwalter des BFA in der Sache der Beschwerdeführerin - vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung - telefoniert und sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht berufen habe.
Diesbezüglich ist dem rechtsfreundlichen Vertreter auch beizupflichten, dass zumindest ab diesem Telefonat bzw. ab diesem Zeitpunkt - auch wenn die schriftliche Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei - das Vollmachtsverhältnis der belangten Behörde gegenüber offengelegt worden sei und der belangten Behörde bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin vom rechtsfreundlichen Vertreter in diesem Verfahren vertreten werde.
In Anbetracht dessen gelangte das erkennende Gericht zur eindeutigen Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihrem ausgewiesenen Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren vertreten wurde bzw. vertreten wird.
Das BFA verfügte die Zustellung des Bescheides jedoch nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre der angefochtene Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst nicht rechtswirksam war.
Anhaltspunkte dafür, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich zugekommen wäre und es somit zu einer Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 9 Abs. 3 ZustG gekommen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).
Die direkte Zustellung an die Beschwerdeführerin war somit nicht rechtswirksam.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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