BVwG L501 2005575-2

L501 2005575-2Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2016

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Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Berechnung,<br/>Teilstattgebung, Versicherungspflicht

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BVwG L501 2005575-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005575.2.00

Spruch

L501 2005575-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.07.2012, Zl. VR/RS Bg, zu DG-Kontonummer XXXX betreffend die den Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 umfassende Beitragsnachverrechnung für den Dienstnehmer XXXX , geboren XXXX , sowie Vorschreibung eines Betragszuschlages nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 07.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie §§ 6 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die bP verpflichtet ist, für den Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 Allgemeine Beiträge in Höhe von € 1.470,97, Sonderbeiträge in Höhe von € 134,40, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 46,68, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 181,54, sohin insgesamt € 1.835,59 zu bezahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.07.2012 wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge Herr G.S.) für den Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 allgemeine Beiträge in Höhe von €

4. 121,58, Sonderbeiträge in Höhe von € 268,63, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 122,87 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 154,72 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der bei der am 27.01.2012 im Lokal der bP durchgeführten Kontrolle des Stadtpolizeikommandos Wels erhobene Sachverhalt sowie die am 31.01.2012 mit Herrn Herr G.S. aufgenommene Niederschrift der belangten Behörde übermittelt worden sei. Nach Abschluss entsprechender Erhebungen sei mit Versicherungsbescheid vom 03.07.2012 festgestellt worden, dass Herr G.S. im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 als Dienstnehmer für die bP der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch bestritt die bP das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn G.S. und erklärte, dass, sollte entgegen ihren Angaben dennoch ein Dienstverhältnis angenommen werden, die festgestellte Beschäftigung von über 70 Wochenstunden vollkommen absurd sei.

Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 17.09.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird. Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. Ges-180835/2-2012-K, wurde dem Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005575-1/41E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn G.S. im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bejaht. Festgestellt wurde, dass Herr G.S im gegenständlichen Zeitraum für die bP sieben Tage die Woche, vier Stunden täglich tätig gewesen ist. Herr G.S. war weder im genannten Zeitraum noch zum Zeitpunkt der Kontrolle als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Das für die Nachverrechnung heranzuziehende Entgelt wurde unter Heranziehung der Bestimmungen des Kollektivvertrages bestimmt, zudem waren die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag wurde im Mindestausmaß - in der Höhe der Verzugszinsen - vorgeschrieben.

Geb. Entgelt Oktober 2011

48 NStd

48 x7,08

339,84

4 Std. FAE

4 x 7,08

28,32

24 Üstd. GL

24 x 7,08

169,92

24 Üstd. Zu (50%)

24 x 7,08 : 2

84,96

3 x Ersatzruhe

3 x 27,87

83,61

Geb. Bruttoentgelt

706,65

Geb. Entgelt November 2011

88 NStd

88 x 7,08

623,04

4 Std. FAE

4 x 7,08

28,32

32 Üstd. GL

32 x 7,08

226,56

32 Üstd. Zu (50%)

32 x 7,08 : 2

113,28

4 x Ersatzruhe

4 x 27,87

111,48

Geb. Bruttoentgelt

1. 102,68

Geb. Entgelt Dezember 2011

88 NStd

88 x 7,08

623,04

12 Std. FAE

12 x 7,08

84,69

32 Üstd. GL

32 x 7,08

226,56

36 Üstd. Zu (50%)

36 x 7,08 : 2

127,44

4 x Ersatzruhe

4 x 27,87

111,48

Geb. Bruttoentgelt

1. 173,48

Aliquote Sonderzahlung:

613,12 * 230% : 52 Wo x 11 Wo = 298,31

Geb. Entgelt Jänner 2012

80 NStd

88 x 7,08

566,40

8 Std. FAE

8 x 7,08

56,64

24 Üstd. GL

24 x 7,08

169,92

28 Üstd. Zu (50%)

28 x 7,08 : 2

99,12

4 x Ersatzruhe

4 x 27,87

111,48

Geb. Bruttoentgelt

1. 003,56

Aliquote Sonderzahlung:

613,12 * 230% : 52 Wo x 3 Wo = 81,36

BV-Beitragsgrundlagen

November 2011

1. 102,68 : 30 x 17 =

624,85

Dezember 2011

1. 173,48 + 298,31

1. 471,79

Jänner 2012

1. 003,56 + 81,36 =

1. 084,92

Nachforderung

Lfd. Beiträge

Sonderbeiträge

BV-Beiträge

Oktober 2011

260,76

November 2011

406,88

9,56

Dezember 2011

433,01

105,60

22,52

Jänner 2012

370,32

28,80

16,60

Summen

1. 470,97

134,40

48,68

Nachzahlung Beiträge

1. 654,05

BZ

181,54

Gesamtnachzahlung

1. 835,59

2.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Betrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertraglichen Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt auch tatsächlich bezahlt wird (vgl. VwGH vom 30.01.2002, Zl. 2001/08/0225).

Für die Berechnung des gebührenden Entgelts sind daher die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe (Löhne und Zusätze in Oberösterreich) heranzuziehen und nicht das gemäß den Angaben von Herrn G.S. bezahlte Entgelt pro Woche.

Gemäß § 49 Abs. 2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Der Berechnung der Sonderbeiträge gemäß " 54 und § 49 Abs. 2 iVm Abs. 1 ASVG sind jene Sonderzahlungen zugrunde zu legen, auf welche der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch hat, wobei dieser Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu bestimmen ist (VwGH 97/08/0558). Hiebei sind für die Bemessung der Sonderbeiträge auch kollektivvertragliche Ansprüche zu berücksichtigen (VwGH 89/08/0279; 0872/63).

Für die Berechnung der gebührenden Sonderbeiträge ist daher der kollektivvertragliche Anspruch des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe in Oberösterreich heranzuziehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

§ 6 Abs. 5 BMSVG: Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

Gemäß § 113 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn eine Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wurde oder das Entgelt nicht, zu niedrig oder verspätet gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag darf unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners höchstens bis zum Doppelten des nachzuverrechnenden Betrages vorgeschrieben werden, mindestens jedoch in der Höhe der Verzugszinsen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005575-1/41E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn G.S. im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bejaht. Herr G.S war im gegenständlichen Zeitraum für die bP sieben Tage die Woche, vier Stunden täglich tätig. Herr G.S. war weder im genannten Zeitraum noch zum Zeitpunkt der Kontrolle als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und waren daher die unter Punkt II.1. angeführten Beträge nachzuverrechnen. Die Entgelte wurden seitens der bP nicht gemeldet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages sind gleichfalls gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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