BVwG W227 2017528-1

W227 2017528-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W227 2017528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2017528.1.00

Spruch

W227 2017528-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Dezember 2014, Zl. 1040859305-140083149, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 21. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er sei in XXXX geboren und habe die letzten Jahre in XXXX gelebt. Er sei zur syrischen Armee einberufen worden, habe aber nicht dienen bzw. kämpfen wollen. Im September 2013 habe er Syrien von XXXX aus illegal Richtung "Irak/Kurdistan" verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst zum Militär eingezogen und im Krieg getötet zu werden.

Weiters gab er an, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in Deutschland befinde und er seinen Personalausweis auf der Flucht verloren habe.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf "XXXX", in der Nähe der Stadt XXXX. Bis Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten, dann sei er nach XXXX gezogen. Syrien habe er im Oktober oder November 2012 illegal Richtung Irak verlassen, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe. Zwischen Dezember 2013 und September 2014 sei der Beschwerdeführer zwei Mal nach Syrien zurück gereist - einmal, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe, das zweite Mal habe er seine Familie abgeholt. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nun seit Anfang 2014, als die Kämpfe zwischen dem sogenannten "Islamischen Staat" und den Kurden angefangen hätten, in XXXX im Irak. Im August 2014 habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Irak verlängern lasse. Schließlich sei er im September 2014 in die Türkei gereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet und habe am 1. März 2012 eine Ladung der Militärbehörde erhalten. Diese befinde sich, wie sein Reisepass, bei einem Freund in Deutschland.

3. Am 1. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten syrischen Reisepass, der einerseits die Nr. XXXX und andererseits die Nr. XXXX trägt, am 17. Dezember 2012 ausgestellt wurde und bis 16. Dezember 2014 gültig ist, vor. Im Reisepass wird als Geburtsort XXXX genannt. Weiters findet sich darin u.a. eine von einer syrischen Botschaft ausgestellte Verlängerung des Reisepasses bis zum 6. August 2016.

4. Dennoch veranlasste das BFA keine Echtheitsüberprüfung dieses Reisepasses.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. Dezember 2015 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei am XXXX in XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Ein Interesse seitens des syrischen Militärs, den Beschwerdeführer zu rekrutieren sowie dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können.

Das BFA traf keine Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden und auch nicht zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete es mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

6. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Da der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht geleistet habe, würde er bei einer Rückkehr nach Syrien durch das Regime eingezogen werden. Als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe laufe er auch Gefahr, durch kurdische Truppen zwangsrekrutiert zu werden. Dem Beschwerdeführer seien bei seiner Einvernahme Fehler bei der Angabe von Jahreszahlen unterlaufen. Das Militärdienstbuch sei im März 2012 ausgestellt worden, der Beschwerdeführer habe den Einberufungsbefehl des syrischen Militärs im März 2013 erhalten und Syrien im Herbst 2013 verlassen.

Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie von zwei Seiten seines Militärdienstbuches, eine Kopie seines Personalausweises, in dem als Geburtsort wiederum XXXX angeführt ist, und eine Kopie einer Meldebestätigung für die Rekrutierungsstelle vom 11. März 2012, vor. Die Übersetzung des Militärdienstbuches hat ergeben, dass es am 26. März 2010 ausgehändigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zunächst fehlen nachvollziehbare Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, da einerseits die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind und auch die vorgelegten Identitätsdokumente Ungereimtheiten aufweisen. So geht etwa im Gegensatz zur Feststellung des BFA, der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, aus seinem Reisepass der Geburtsort XXXX hervor; im Personalausweis, der zusätzlich angeblich während der Flucht verlorenen gegangenen sei, steht wiederum als Geburtsort XXXX. Auch passen die Daten im Militärdienstbuch nicht zu den Angaben des Beschwerdeführers.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsbürger sein, was mittels Echtheitsüberprüfung des Reisepasses oder eines Sprachgutachtens nachvollziehbar geklärt werden kann, und seinen Wehrdienst nicht leisten wollen, sind aktuelle Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen zu treffen, weil als Konventionsgrund eine oppositionelle politische Gesinnung in Betracht käme (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).

Weiters wären Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien zu treffen, weil für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Schließlich wären Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers treffen (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH

22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).

Sollte der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger sein, wäre vom BFA auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen.

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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