W215 1432901-1•BVwG W215 1432901-1
W215 1432901-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2016
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Misshandlung, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W215 1432901-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zahl 12 02.297-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter von gemeinsamen Kindern, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 06.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 07.04.2008 gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass sie ihr Heimatland deshalb verlassen hätte, da sie ein Mitglied der MLC (Mouvement de Liberation du Congo) wäre.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am 15.04.2008 niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 28.08.2008 ausführlich niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt.
Am 22.10.2008 wurde von der Referentin des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gestellt.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am 07.05.2009 ein weiteres Mal niederschriftlich im Bundesasylamt befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zahl 08 03.117-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen. Auf Grund der widersprüchlichen und teilweise nicht plausiblen Ausführungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde deren Vorbringen zu ihren angeblichen Ausreisegründen als unglaubwürdig gewertet. Zudem wandte sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers trotz angeblicher Verfolgung vor ihrer problemlosen, legalen Ausreise an die Behörden ihres Herkunftsstaates, was gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten staatlichen Verfolgung sprach. Weiters ergab eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2009, dass die Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezüglich ihrer angeblichen Parteimitgliedschaft nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo übereinstimmten. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zulässig sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zahl 08 03.117-BAE, richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte beim Asylgerichtshof ein und wurde auf Grund der damals geltenden Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.
I.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.02.2011 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
A: Ich habe mein Land aus politischen Gründen verlassen. Ich bin Anhänger der Opposition gegen den Präsidenten. Dieser ist aus Ruanda und ich bin dagegen, dass er unser Land führt. Im Zuge einer Veranstaltung des Oppositionsführers wurde die Veranstaltung durch die Polizei aufgelöst. Dabei wurde ich Festgenommen. Ich wurde für 3 Tage an einem mir unbekannten Ort angehalten. Seit dieser Zeit weiß die Regierung dass ich Oppositioneller bin und wurde deshalb erneut festgenommen. Diesmal für 13 Tage. Ich konnte von dort nur mit der Hilfe eines mir bekannten Soldaten flüchten. Dieser hat mir auch gesagt, dass mein Leben in großer Gefahr ist und ich habe daher so schnell als möglich das Land verlassen. Ein weiterer Grund ist, dass sich meine Lebensgefährtin in Österreich befindet, und ich bei ihr sein möchte. Einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich befürchte ermordet zu werden."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt am 18.07.2012, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, ausführlich niederschriftlich zu seinen Ausreisegründen befragt.
Das Bundesasylamt veranlasste, im Wege der Staatendokumentation, eine personenbezogene Recherche durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; woraufhin ein Ermittlungsbericht eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 19.10.2012 übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesasylamt am 12.12.2012, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, niederschriftlich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zahl 12 02.297-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.02.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers festgestellt habe werden können. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für die Person des Antragstellers im Falle der Rückkehr in dessen Herkunftsland festgestellt werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Antragsteller habe angegeben, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, da er in seinem Heimatland an Demonstrationen teilgenommen, im Zuge derer man ihn festgenommen und inhaftiert habe. Nachdem dem Antragsteller durch einen Gefängniswärter die Flucht gelungen sei, befürchte er nun, dass ihm bei der Rückkehr eine erneute Festnahme drohe. Was die vom Antragsteller bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2012 getätigten Angaben betreffe, sei hinsichtlich dieser Angaben eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt worden, welche eine Recherche im Heimatland veranlasst habe. Aus der Recherche im Heimatland habe sich ergeben, dass der Antragsteller sich deshalb an illegalen Demonstrationen für eine Oppositionspartei beteiligt habe, da er sich nach den Wahlen und einem eventuellen Wahlsieg eine bessere Arbeitsstelle erhofft habe. Seine Angaben, er habe sich bei Demonstrationen engagiert hätten bestätigt werden können. Aus der Anfragebeantwortung gehe jedoch auch hervor, dass es bei solchen illegalen Demonstrationen wie sie der Antragsteller besucht habe, öfters zu Festnahmen gekommen wäre, jedoch wären diese nicht in öffentliche Gefängnisse gebracht worden und würden auch nicht offiziell gesucht. Aus der Recherche gehe hervor, dass selbst Mitglieder der Partei keinerlei Gefahren ausgesetzt seien, sofern sich diese ruhig verhielten, niemanden störten und auch an keinen illegalen Demonstrationen teilnehmen. Der Antragsteller habe selbst angegeben, kein aktives Mitglied gewesen zu sein, sondern lediglich für die Partei sympathisiert zu haben. Es wäre dem Antragsteller daher bei einer Rückkehr zuzumuten, sich an keinen illegalen Demonstrationen mehr zu beteiligen, was auch eine eventuelle Verfolgung bei einer Rückkehr ausschließen würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Antragstellers keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in der Demokratischen Republik Kongo unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei. Dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr eine erneute Festnahme aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahme drohen könnte, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, die Anfragebeantwortung vom 05.11.2012 habe ein anderes Bild ergeben. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zahl 12 02.297-BAE, zugestellt am 01.02.2013, richtet sich eine fristgerecht am 15.02.2013 eingebrachte Beschwerde.
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 18.02.2013 langte am 21.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde auf Grund der damals geltenden Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.
I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W184 zugewiesen.
Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache, ebenso wie das Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W184 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Für den 21.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch mit Schreiben vom 09.06.2015 für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 21). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , ist Staatsangehöriger der Demokratische Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo, ist
römisch-katholischen Glaubens und stammt aus dem Westen der Demokratische Republik Kongo.
II.1.2. Der Beschwerdeführer ist Anhänger der politischen Opposition. Im Zuge einer Veranstaltung eines Oppositionsführers wurde eine Veranstaltung, der Präsident wurde von Demonstranten am Flughafen erwartet, am 26.11.2011 von der kongolesischen Polizei aufgelöst, es gab Tote, der Beschwerdeführer wurde festgenommen und drei Tage lang "in einer Art Lager", das als inoffizielles Gefängnis fungierte, angehalten. Danach war bekannt, dass der Beschwerdeführer Anhänger der politischen Opposition ist, er wurde deshalb erneut am 23.12.2011 festgenommen, an demselben Ort wie beim ersten Mal angehalten und schwer misshandelt, bis der Beschwerdeführer am 06.01.2012 mit Hilfe eines Polizisten fliehen konnte. Sein Fluchthelfer sagte zum Beschwerdeführer, dass sein Leben in großer Gefahr sei und er daher so schnell wie möglich ausreisen solle, was der Beschwerdeführer am 23.12.2011 machte. Der Beschwerdeführer kam nach Österreich, weil sich hier seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder aufhält. Im Fall seiner Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer weitere Anhaltungen und schwere Misshandlungen, wenn nicht gar getötet zu werden.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Politische Lage
Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern und rund 250 Volksgruppen.
Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern:
Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Allgemein Stand Januar 2016).
Das Land ist unitarisch organisiert. Mit der zum 31. Juli 2015 offiziell in Kraft gesetzten Dezentralisierung (von 11 auf 26 Provinzen) wird eine Verfassungsvorgabe umgesetzt und eine bürgernähere Verwaltung aufgebaut werden. Die Einrichtung der neuen Provinzialverwaltungen ist jedoch weder personell noch materiell gesichert. Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit 1965. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015
AA - Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Allgemein Stand Januar 2016
Sicherheitslage
Gewaltsame Ausschreitungen haben die Städte Kinshasa und Goma in der Woche vom
19.01. 2015 erschüttert. Im politischen Zusammenhang der Vorwahlzeit, in der sich die Demokratische Republik Kongo befindet, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich ähnliche Vorfälle wiederholen (FD 05.02.2016). Bis zum November 2016 sind in der Demokratischen Republik Kongo Wahlen zu verschiedenen Gebietskörperschaften, zur Nationalversammlung und für das Amt des Präsidenten vorgesehen. Details des Wahlzyklus, einschließlich der Frage einer Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, sind Gegenstand heftiger, teils gewaltsam ausgetragener, öffentlicher Debatten. In den kommenden Monaten muss mit kurzfristig angesetzten, öffentlichen Kundgebungen in Kinshasa und anderen Großstädten gerechnet werden, bei denen Zusammenstöße zwischen Kundgebungsteilnehmern und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden können. Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die ehemalige Provinz Orientale, die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga (Norden der ehemaligen Provinz Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden (AA Sicherheitshinweise Stand 04.02.2016).
Der Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen forderte nachdrücklich ein rasches militärisches Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo zur "Neutralisierung" der von einer ruandischen bewaffneten Gruppe ausgehenden Bedrohung für die dortige Zivilbevölkerung (UN 08.01.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt. Auch die Regierungstruppen verüben immer wieder schwere Verbrechen, die nur teilweise geahndet werden. In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen, weshalb bei Reisen in der DR Kongo eine erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden (BMEIA Stand 05.02.2016).
Ein unbewältigtes politisches Problem sind die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, sowie Teilen der ehem. Provinzen Orientale und im Norden der ehem. Provinz Katanga. Von Reisen außerhalb der Städte Goma und Bukavo ist absolut abzuraten, Regionen innerhalb dieser Provinzen werden nicht durch die staatlichen Sicherheitskräfte kontrolliert. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen im Osten stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen (FD 05.02.2016, AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Stand 05.02.2016, unverändert gültig seit 26.08.2015)
UN - United Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates S/PRST/2015/1 am 08.01.2015
AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 04.02.2016, unverändert gültig seit 01.12.2015,
FD - France Diplomatie, Ministère des Affaires étrangères et du Développement international, Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité,
11.09. 2015, Information noch immer gültig am 05.02.2016,
Justiz
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr 2010. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos - und in Anwesenheit des Staatspräsidenten - den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am 06. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem
01. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am 18. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015)
Polizei
Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte (489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]).
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium;
die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei;
und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen (USDOS 19.04.2013).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, 19.04.2013 Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html
AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015)
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit wird nur in eingeschränkter Form gewährleistet (AA Innenpolitik Februar 2015).
(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand Februar 2015,
Politische Opposition
Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt - ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt - dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen - von ihm und seinen Anhängern bestrittener - Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05. August 2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01. August 2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015)
Versammlungsfreiheit
Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber angemeldet werden. Versammlungsverbote können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen werden. Dies wird in einzelnen Fällen weit ausgelegt, so zum Beispiel bei der geplanten Kundgebung gegen den Anstieg von Energiepreisen in der damaligen Provinz Bandundu im April 2013 - die Veranstaltung wurde verboten, die Organisatoren verhaftet. In der Vorwahlkampfphase 2011 hat es in der Hauptstadt Kinshasa sowohl friedliche als auch gewalttätige Demonstrationen gegeben. Zeitlich eng befristete Demonstrationsverbote wurden ausgesprochen. Im Zusammenhang mit dem "Gipfel der Frankophonie" im Oktober 2012 wurden Demonstrationen der UDPS verboten. Massive Einschränkungen erlebte die Versammlungsfreiheit im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen zu einer Novelle des Wahlgesetzes im Januar 2015. Bei nicht genehmigten Protestaufzügen griffen die Sicherheitskräfte in Kinshasa, Goma und Bukavu auch mit letalen Waffen gegen Demonstranten und Plünderer durch. Während die Regierung 23 Tote zählte, vermeldete die NRO "Human Rights Watch" 42 Tote (AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor. Sie kann verhängt werden bei Mord, Tötung unter Verwendung von Giftmitteln, Körperverletzung mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, Brandstiftung unter vorsätzlicher Inkaufnahme des Todes von betroffenen Personen, Vergewaltigung mit Todesfolge, bewaffnetem Aufstand gegen die Staatsgewalt, Hochverrat, Abwerbung von Militärangehörigen für fremde Streitkräfte, Spionage, Attentatsversuchen gegen den Staatschef, Massaker an der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Siedlungen sowie Aktionen bewaffneter Banden, die zur Plünderung und/oder Diebstahl von Waffen geführt haben. Seit 2004 ist die Todesstrafe nicht mehr vollstreckt worden. Präsident Kabila hat die Aussetzung sämtlicher Vollstreckungen angeordnet. Das Justizministerium der DR Kongo hat am 20. August 2015 der Botschaft in Kinshasa mitgeteilt, dass in allen Fällen, in denen die Todesstrafe vorgesehen ist (Terrorakte, besonders grausame Ausführung von Straftaten), diese stets in eine lebenslange Haftstrafe (ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung im Wege der frühzeitigen Haftprüfung) umgewandelt werde. In derselben Mitteilung bestätigt das Justizministerium, dass in Auslieferungs- und Überstellungsfällen in gleicher Weise verfahren werde (d.h. auch bei drohender Todesstrafe im Falle einer Verurteilung Umwandlung in Haftstrafe; kein Vollzug aufgrund des Moratoriums). Es liegen allerdings noch keine praktischen Erfahrungen mit Auslieferungen und Überstellungen vor (AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 06.09.2015, Stand August 2015)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte infolge einer Länderrecherche bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Aus einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Ermittlungsbericht eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 19.10.2012 geht zusammengefasst hervor, dass die vom Beschwerdeführer genannten Oppositionsanhänger verfolgt werden, wenn sie sich an nicht organisierten Demonstrationen beteiligen, da sie in diesem Fall die öffentliche Ordnung stören. Sofern sie sich ruhig verhalten und niemanden stören und wenn sie wie jeder Bürger unter Achtung der Gesetze leben, werden sie nicht belästigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle am 26.11.2011 und 23.12.2011 in Kinshasa entsprechen den Tatsachen, ebenso, dass es im Lauf der Polizeieinsätze Tote gab und es zu Verhaftungen kam. Am 26.11.2011 wurden Schüsse abgegeben und es starben Menschen, Festgenommene wurden von Polizisten zunächst in einem Hangar am Flughafen verprügelt; danach in ein einige Kilometer entferntes Gebäude gebracht. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich an der von ihm genannte Adresse im Herkunftsstaat gelebt und seine dort lebenden Angehörigen erzählten vom politischen Engagement, der letzten Verhaftung des Beschwerdeführers und der anschließenden Flucht aus dem Herkunftsstaat.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 19.10.2012, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Demokratische Republik Kongo glaubhaft ist.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seite 16ff), sowie etwas aktuelleren Berichten, welche mit den genannten Berichten in Einklang stehen und ebenfalls aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen stammen. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien haben keinen Einwand gegen die Berichte erhoben und die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes. (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid, davon aus, dass der Beschwerdeführe bezüglich seiner Fluchtgründe die Wahrheit gesagt hat (siehe dazu Beweiswürdigung II.2.).
Im Bescheid des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgehe, dass es bei solchen illegalen Demonstrationen wie sie der Beschwerdeführer besucht habe, öfters zu Festnahmen gekommen sei, jedoch wären die Festgenommenen nicht in öffentliche Gefängnisse gebracht worden und würden nicht offiziell gesucht. Aus der Recherche gehe hervor, dass selbst Parteimitglieder keinerlei Gefahren ausgesetzt seien, sofern sich diese ruhig verhielten, niemanden stören und auch an keinen illegalen Demonstrationen teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe angegeben kein aktives Mitglied gewesen zu sein, sondern lediglich für die Partei sympathisiert zu haben. Es wäre ihm daher bei einer Rückkehr zuzumuten, sich an keinen illegalen Demonstrationen mehr zu beteiligen, was auch eine eventuelle Verfolgung bei einer Rückkehr ausschließen würde. Dem Vorbringen hätten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein werde. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine erneute Festnahme aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahme drohen könnte, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, ergebe doch die Anfragebeantwortung vom 05.11.2012 ein anderes Bild.
Diesen Ausführungen des Bundesasylamtes kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Ansichten (welche er durch Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck brachte, bei denen es auf Grund des Einschreitens der Polizei sogar Tote gab) zwei Mal von Polizisten festgenommen und ihm die Freiheit entzogen wurde. Während des zweiwöchigen Freiheitsentzuges kam es zu schweren körperlichen Misshandlungen durch Polizisten, welchen der Beschwerdeführer nur zufällig, durch Flucht, entkommen konnte. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aus Furcht wegen seiner politischen Gesinnung neuerlich (er ist seit dem ersten Freiheitsentzug polizeibekannt und gibt an, dass es deswegen zum zweiwöchigen Freiheitsentzug kam und die Misshandlungen hätten nicht aufgehört, wenn er nicht zufällig fliehen hätte können bzw. hätten sogar zum Tod führen können) von Angehörigen der kongolesischen Polizei verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt in die Demokratische Republik Kongo zurückzukehren. Es ist somit nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung in Verbindung damit, dass er polizeilich bekannt und aus deren Anhaltung geflohen ist, im Herkunftsstaat verfolgt wird.
Wegen der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers konnte in Verbindung mit den Länderfeststellungen in diesem konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.
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Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat, auf Grund seiner politischen Gesinnung in Verbindung mit seiner Flucht aus einer Anhaltung durch die kongolesische Polizei, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig waren. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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