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W190 1318501-1•BVwG W190 1318501-1
W190 1318501-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung
W190 1318501-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2008, Zl. 06 12.267-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, reiste auf dem Luftweg am 14. November 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Wählerausweis vor.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. November 2006 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20. November 2006, am 16. April 2007 sowie am 11. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe als Lehrer im Unterricht die politische Führung des Landes kritisiert. Daher hätten ihn Soldaten gewaltsam aus seinem Haus mitgenommen. Er sei einen Monat inhaftiert gewesen, bis ihn eines Nachts Soldaten in einem Wald freigelassen hätten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat lebten noch seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Eltern und seine zwei Brüder. Er habe zu seinen Angehörigen seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. In Österreich habe er keine Verwandten.
Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 3. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vom 19. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2008, Zl. 06 12.267-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sei nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die DR Kongo keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde.
Die hier nun maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, weshalb durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften binnen offener Frist Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Integration folgende Unterlagen vor:
Sprachzertifikat Deutsch der Niveaustufe A2 vom 2. April 2013
diverse Unterstützungsschreiben, die ihm ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen
Bestätigungsschreiben seiner Pfarrgemeinde über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 11. November 2014
Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 vom 17. April 2015
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer, nach erfolgter Beratung mit seiner anwesenden rechtsfreundlichen Vertretung, eingangs an, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er habe im Juli 2001 seine Ehefrau traditionell als auch zivilrechtlich geheiratet. Aus dieser Ehe entstammten zwei Söhne. Derzeit stehe er mit seiner Ehefrau wieder in Kontakt. Im Herkunftsstaat lebten neben seiner Ehefrau und den Kindern auch noch seine Eltern und zwei Brüder. In Österreich lebe er in keiner Lebensgemeinschaft und habe er auch sonst keine Angehörigen. Im Herkunftsstaat habe er ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und nebenbei seinem Vater in dessen Transportunternehmen geholfen. Einen Monat lang habe er als Lehrer gearbeitet.
In Österreich habe er bislang keine Möglichkeit gehabt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, er arbeite aber ehrenamtlich für die Pfarre XXXX. Er lebe von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde auch immer wieder von einer Privatperson unterstützt. Er fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Zu Ausbildungsmaßnahmen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Deutschkurse besucht. Seinen Alltag verbringe er als aktives Mitglied in der Kirchengemeinschaft, treffe sich mit Freunden und besuche Veranstaltungen der katholischen Hochschulgemeinde.
Nach entsprechender überprüfender Konversation konnte seitens des erkennenden Richters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.
Der anwesende Zeuge erklärte hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers, dass sich dieser im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sehr engagiere. Außerdem sei es ihm ein persönliches Anliegen, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine Deutschkenntnisse verbessere und sich um eine Arbeitsstelle bemühe.
Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Fortgeschrittene vom 28. April 2015
Unterstützungsschreiben der XXXX vom 21. Mai 2015
Einstellungszusage der XXXX vom 21. Mai 2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo.
Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg im November 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14. November 2006 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer engagiert sich im hohen Maße in seiner Pfarre und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Zudem hat er zahlreiche Freundschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 und lässt das Wissen des Beschwerdeführers über die österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur auf seine Integrationsbereitschaft schließen. Er bezieht zwar Leistungen aus der Grundversorgung, doch ist er bemüht seine Selbsterhaltungsfähigkeit rasch herzustellen.
Im Herkunftsstaat leben noch seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Eltern und zwei Brüder. Zu diesen pflegte der Beschwerdeführer bis vor kurzem keinerlei Kontakt.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten Wahlausweises festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über die österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur und die von ihm betriebenen universitären Studien vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19. Mai 2015 bzw. auf die vorgelegten Prüfungszeugnisse bzw. Bestätigungen der Universität Wien zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Herkunftsstaat konnten auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.
Zu A.I.)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II.)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 19. Mai 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. dazu VfSlg 19.203/2010 wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Im Vergleich zu anderen Verfahren, in denen die Integration nur auf einem durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruhte (vgl. VfSlg. 19.086/2011; VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.), dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits über neun Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011) und hat der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich sozial zu integrieren. Er bezieht zwar Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, doch versucht er durch eigene Initiative seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, was auch durch die vorgelegte Einstellungszusage bestätigt wird. Der Beschwerdeführer engagiert sich zudem im hohen Maße für seine Pfarre und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Er ist daher ein angesehenes Mitglied seiner Pfarrgemeinde, wie sich auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ergibt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, sein Wissen über österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur lässt auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.
Zwar hat der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Österreich, in der DR Kongo Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr neun Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen jahrelang keinen Kontakt pflegte und erst seit kurzem wieder im Kontakt mit seiner Ehefrau steht. Dieser langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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