L516 1431170-2•BVwG L516 1431170-2
L516 1431170-2Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2016
Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, Formmangel, Nichtbescheid,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Schriftlichkeit, Zurückweisung
L516 1431170-2/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den "mündlich verkündeten Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2016, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 62 Abs 2 AVG iVm § 14 Abs 5 AVG idgF iVm § 22 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 05.01.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.02.2016 niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit als Beschwerdevorlage betiteltem Schreiben vom 02.02.2016 darüber, dass in gegenständlichem Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die Verwaltungsakten der Behörde.
3. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 05.02.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Sachverhalt
1.1. Die dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA gegenständlich vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten zwar den Text eines Bescheides samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und die Anmerkung, dass dieser im Zuge der Einvernahme am 02.02.2016 vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters auf, nicht jedoch eine solche des Leiters der Amtshandlung. Jener mittels Textverarbeitung erstellte Text wurde auch nicht sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Leiters der Amtshandlung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
Beweiswürdigung
1.2. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes (Aktenseiten 39-61). Das für die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung im Vordruck vorgesehene Feld enthält keine Fertigung, während sich die Unterschriften des Dolmetschers, des Beschwerdeführers ("Verfahrenspartei") und des Rechtsberaters an den dafür vorgesehenen Stellen befinden (AS 61). Auch an anderer Stelle der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift findet sich keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung. Eine unrichtige Zuordnung der genannten vorhandenen Unterschriften ist nach einem Vergleich mit den an anderen Stellen des Verwaltungsaktes gesetzten Unterschriften des Leiters der Amtshandlung (AS 31, 33, 125, 149) auszuschließen.
Anzuwendendes Recht
2.1. Auf den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
2.4. 1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.4.2. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
2.4.3. Gemäß § 62 Abs 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
2.4.4. Gemäß § 62 Abs 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
2.4.5. Gemäß § 62 Abs 3 AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
2.4.6. Gemäß § 14 Abs 1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
2.4.7. Gemäß § 14 Abs 5 AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
2.4.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, 99/21/0247 unter anderem Folgendes festgehalten: "Die Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten zwar den Text eines Straferkenntnisses samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und - entsprechend einem Vordruck - den Hinweis, dass dieses nach Abschluss der Beweisaufnahme vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden und nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Fremden und eines Dolmetschers auf, nicht jedoch eine solche der Leiterin der Amtshandlung. Damit fehlt diesem Text - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von § 14 Abs. 2 Z. 3 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - im Beschwerdefall auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Fremden und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E 20. März 2001, 2000/11/0285). Dies hat die belBeh verkannt, weshalb sie, indem sie die Berufung des Fremden wegen Verspätung zurückwies, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat."
2.4.9. Dass einer gültigen Beurkundung der Verkündung Wesentlichkeit zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2010, 2007/09/0315 wiederholt.
2.4.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren in seiner rezenten Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die gemäß § 62 Abs 2 AVG zu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des § 14 Abs 5 AVG unterschrieben wird (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).
2.4.11. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082).
2.5. Zum gegenständlichen Verfahren
2.5.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann im vorliegenden Fall - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - nicht von der wirksamen Verkündung eines Bescheides über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und damit auch nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden.
2.5.2. Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.
2.5.3. Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines erlassenen Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
2.5.4. Dem Beschwerdeführer kommt sohin im Verfahren vor dem BFA zu seinem Antrag vom 05.01.2016 bis dato nach wie vor der faktische Abschiebeschutz zu.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.6.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.7.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4.8 - 2.4.11. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.8. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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