L515 2118758-1•BVwG L515 2118758-1
L515 2118758-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2016
ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, Zurückziehung
L515 2118758-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich vom 02.11.2015, Zl. OB 64203664200010, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle OÖ, vom 02.11.2015, OB 64203664200010 wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich vom 02.11.2015, OB 64203664200010, gem. § 31 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF beschlossen:
A) Gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, Art. 130 (1) 1 B-VG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ("bP") wurde mit Bescheid vom 18.5.1989 festgestellt, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Am 1.7.2015 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung.
Mit angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, weil der Grad der Behinderung nunmehr mit "30 vom Hundert" festgesetzt werde.
Nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides zog die bP den Antrag vom 1.7.2015 zurück.
Wiederum nach Zurückziehung des Antrages brachte die bP eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargelegten Überlegungen.
Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine Entscheidung gem. den einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. VwGVG handelt, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichter vor. § 19b BEinstG ist nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben"
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrensleitende Antrag von der bP zurückgezogen, wodurch das Verfahren vor der bB im Nachhinein unzulässig wurde. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. Erk. d. VwGH vom 5.3.2015, Ra 2014/02/015 mwN).
Zurückweisung der Beschwerde
Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Art. 130 (1) 1 B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor. Das ho. Gericht hat daher seine sachliche Unzuständigkeit gem. § 6 AVG amtswegig wahrzunehmen und die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.
Rechtsfolgen
Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat und sie somit wiederhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht orientiert sich in einer Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages bzw. hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle der sachlichen Unzuständigkeit bzw. des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zur Einbringung eines Anbringens.
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