BVwG W213 2119873-1

W213 2119873-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2016

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Regest

Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>wirksamer Rechtsmittelverzicht

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BVwG W213 2119873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2119873.1.00

Spruch

W213 2119873-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid (Beschluss)des Militärkommandos für Niederösterreich, Ergänzungsabteilung (Stellungskommission Niederösterreich) vom 08.09.2015, GZ. N/97/25/01/86-1203, betreffend Wehrdiensttauglichkeit, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 07.09. bis 08.09.2015 der ärztlichen und psychologischen Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 08.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich sei.

Am selben Tag unterfertigte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung, wonach ihm bekannt sei, dass er gegen den Beschluss der Stellungskommission binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Nach Rechtsbelehrung verzichte er ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen diesen Beschluss, der dadurch sofort rechtskräftig wurde.

Mit Schreiben vom 04.10.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission. Er erklärte den von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzicht zu widerrufen, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er einen solchen unterschrieben habe. Er habe zuvor etwa drei Stunden warten müssen und sei als einer der Letzten an die Reihe gekommen. Er sei auch vom Warten erschöpft gewesen und ihm seien zwei Schriftstücke vorgelegt worden ohne ihm Zeit zum Nachdenken zu lassen. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Ihm sei lediglich gesagt worden, dass es sich um Bestätigungen handle, dass er die Wertung und den Tauglichkeitsbeschluss erhalten habe. Von Rechtsmittelverzicht und dessen Folgen sei nicht die Rede gewesen.

Im Gegensatz zum bekämpften Beschluss der Stellungskommission sei er untauglich, da er nach einer Herzmuskelentzündung nicht voll belastbar sei und unter ärztlicher Kontrolle stehe.

Er beantrage daher den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass er untauglich sei.

Mit Schreiben vom 22.10.2015 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darauf hin, dass er am 07.09.2015 im Rahmen eines - mit Power Point unterstützten - Vortrags und nach Abschluss der Untersuchungen am 08.09.2015 über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts belehrt worden sei. Am 08.09.2015 habe der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung abgegeben. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 06.10.2015, GZ. 434090/1/ZD/15, sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden.

Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass er gemäß § 18b Abs. 4 WehrG auf Antrag oder von Amts wegen einer neuerlichen Stellung zuzuweisen sei, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung zu erwarten seien. Mit Abgabe der Zivildiensterklärung sei die Zuständigkeit zur Eignungsfeststellung auf die für den Zivildienst zuständige Behörde übergegangen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei bemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Parteiengehörs einen Vorlageantrag gestellt habe, weshalb von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

..."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 eine schriftliche Erklärung unterschrieben hat, womit er auf Rechtsmittel gegen den bekämpften Beschluss der Stellungskommission verzichtete.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Rechtsmittelverzicht ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2006/11/0150).

Jede verhandlungsfähige Person kann rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (VwGH, 21.01.1988, GZ. 88/02/0002).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Die von ihm unterfertigte Erklärung ist völlig klar und leicht verständlich abgefasst. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben, erscheint dies völlig unglaubwürdig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher gemäß §§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass eine allfällige Änderung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers gemäß §§ 12 Z. 2 in Verbindung mit 19 Abs. 2 ZDG von der für den Zivildienst zuständigen Behörde wahrzunehmen und gegebenenfalls die Befreiung von der Zivildienstpflicht auszusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts zu § 63 Abs. 4 AVG klar und eindeutig zu lösen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 63 Abs. 4 AVG ist auch im vorliegenden Fall maßgeblich.

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