BVwG W122 2120497-1

W122 2120497-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2016

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Regest

Aufschub des Antritts, Lehrausbildung, Zivildienst, Zusatzausbildung

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BVwG W122 2120497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2120497.1.00

Spruch

W122 2120497-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.12.2015, Zl. 387556/18/ZD/1215 betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Antrag vom 28.10.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis September 2019. Begründend führte er an, dass er am 07.09.2015 ein Lehrverhältnis eingegangen hätte.

Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte der Lehrberechtigte mit, dass der Beschwerdeführer bereits zum Besuch der Berufsschule im Zeitraum vom Mai bis Juli 2016 angemeldet wäre und bei Unterbrechung ein geplantes Ausbildungsprogramm nicht wiederholen könnte. Es würden dem Beschwerdeführer Nachteile bei seiner Ausbildung entstehen.

Die belangte Behörde ermittelte zum Grund, warum die Ausbildung nicht wiederholt werden könne, und erhielt vom Lehrberechtigten die Mitteilung, dass diese einen erheblichen Mehraufwand und Kosten verursachen würde.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 01.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZivildienstG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges an, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, einen bedeutenden Nachteil zu erleiden.

Bei der angeführten Zusatzausbildung würde es sich nicht um einen Teil der maßgeblichen Lehrausbildung sondern um eine betriebliche Weiterbildung handeln. Ein Aufschub könne jedoch nur für Berufsvorbereitungen gewährt werden.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unvollständiger und unrichtiger Feststellungen anficht.

Der Beschwerdeführer hätte am 07.09.2012 (gemeint wohl 2015) eine Lehre als Kfz Techniker begonnen. Seine erste Berufsschulklasse wäre von Mai bis Juli 2016 vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer seinen Zivildienst ableisten müsste, könnte er die Ausbildung erst ein Jahr später abschließen. Er würde daher zumindest ein Jahr seiner Lehrzeit verlieren. Wenn bei Studenten der Verlust von zwei Semestern als übertriebene Härte gelte, müsse der Verlust eines Jahres auch für einen Lehrling gelten.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Zeugen zu befragen, Beweismittel aufzunehmen und den Bescheid in der Weise abzuändern, dass der begehrte Aufschub bewilligt werde.

Mit Ergänzung vom 23.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bereits im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit in einem aufrechten Lehrverhältnis gestanden wäre. Damit wäre ein bedeutender Nachteil nicht mehr nachzuweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 28.01.2016 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung des Wehrdienstes tauglich und hat die zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung begonnene Lehre mittlerweile beendet. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer abermals in einem Lehrverhältnis. Ein möglicher erfolgreicher Abschluss dieses Lehrverhältnisses wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Jahr verzögert. Die Zeit des Zivildienstes ist dabei eingerechnet. Durch die Ablehnung des Aufschubes wird weder auf der Seite der Berufsschule noch auf der Seite des Betriebes der erfolgreiche Lehrabschluss des Beschwerdeführers verhindert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Nachteil erleidet, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen sich ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Ableistung seines Zivildienstes keine Berufsausbildung ausüben kann und bereits im Jahr der Tauglichkeitsfeststellung in einem mittlerweile beendeten Berufsausbildungsverhältnis gestanden hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 18.09.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 1. Jänner 2012. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Berufsausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung auf das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Ausbildungsverhältnis stützt, ist er darauf zu verweisen, da dieses bereits beendet ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Lehre zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).

Einen bedeutenden Nachteil wie den Verlust eines Jahres zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Es ist der Behörde insoweit zu folgen als sie in erhöhten Ausbildungsaufwendungen für das Unternehmen keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Zivildienstgesetzes erblickt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage des bedeutenden Nachteils von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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