W103 1403971-2•BVwG W103 1403971-2
W103 1403971-2Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Folter, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH
W103 1403971-2/4E
W103-1403972-2/3E
W103 1403966-2/2E
W103 1403967-2/2E
W103 1403968-2/2E
W103 1403970-2/2E
W103 1403969-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX,
3. ) des XXXX, geb. XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, 5.) des XXXX, geb. XXXX, 6.) der XXXX, geb. XXXX, 7.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, die 3. - 7. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.07.2009, Zlen. 1.) 0806.023-BAT, 2.) 0806.024-BAT, 3.) 0806.028-BAT, 4.) 0806.027-BAT, 5.) 0806.026-BAT,
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer, seine Frau und ihre fünf minderjährigen Kinder reisten am 12.07.2008 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführer russische Ausweisdokumente vor.
Am 12.07.2008 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Dieser gab dabei an, er sei in Tschetschenien wegen seines Onkels XXXX schon zweimal festgenommen worden. Einmal im Jahre 2007 für 20 Tage und einmal im Jahr 2008 für einen Monat. Er sei dabei misshandelt worden und habe am Hinterkopf eine 8 bis 9 cm-lange Narbe erlitten. Weiters wäre ihm ein spitzer Gegenstand in seine linke Wade gesteckt worden und er sei an den Nieren geschlagen worden. In weiterer Folge sei er in ein mit Wasser gefülltes Gefäß gesteckt worden, wo er bis zur Hüfte im Wasser stand, sein Fuß sei bereits schwarz geworden und wäre fast abgestorben. Aus Angst um sein Leben und aus Angst um seine Familie musste er daher seine Heimat verlassen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 23.12.2008 und am 16.03.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei wegen seines Onkels zweimal mitgenommen worden, beim ersten Mal ein Monat, beim zweiten Mal 20 Tage. Das erste Mal sei so im November 2007 gewesen, es seien so gegen halbfünf in der Früh zwei Fahrzeuge gekommen. Wie viele Personen darin waren, könne er nicht genau angeben. Es sei jedoch im Hof aus einem Maschinengewehr in die Luft geschossen worden und sei er dann gefragt worden, wo sich XXXX befinde. Sein Sohn habe dabei einen Stoß auf den Kopf bekommen, sodass er geblutet habe, in weiterer Folge hätte er einen Sack über den Kopf gestülpt bekommen und sei mitgenommen worden. Man hätte ihn bei der Anhaltung zwingen wollen, zu unterschreiben, dass er im Hof Waffen versteckt hätte, er habe jedoch nichts unterschrieben. Während der Anhaltung sei er mit einem Gummiknüppel am ganzen Körper geschlagen worden, sodass dieser schon blau war. Bei der zweiten Mitnahme seien wiederum gegen halbfünf in der Früh Leute gekommen, welche nach seinem Onkel gefragt hätten. Zum Datum befragt, wann dies passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Juni hierher (Österreich) gekommen und das sei vor zwei Monaten gewesen. Er sei dann 20 Tage lang angehalten worden und nach seiner Freilassung sei sein Onkel zu ihm gekommen, welchen er schon 7 Monate lang nicht gesehen hätte und habe ihm geraten, sein Auto zu verkaufen und mit dem Erlös das Land zu verlassen, da seine Schwierigkeiten nicht aufhören würden.
Befragt, wie sich seine Anhaltung abgespielt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit Handfesseln an einen Heizkörper gefesselt gewesen und hätte vor dem Heizkörper sitzen müssen. Er sei im Laufe der Anhaltung auch geschlagen und misshandelt worden, unter anderem hätten die Soldaten sich einen Spaß daraus gemacht, von weiter weg in die Toilette zu urinieren und sei er davon ganz nass gewesen. Auch hätten sie ihn mit einem Gerät, mit dem man den Lauf des Gewehres normalerweise putze auf die Beine geschlagen, er hätte davon noch Narben, die aussehen würden wie Löcher. Er sei mit diesem Gerät auch gestochen worden. Weiters seien ihm zwei Rippen auf der linken Brustkorbseite gebrochen worden, davon habe er einen russischen Befund aus dem Krankenhaus. Die Verletzung auf dem Kopf sei entstanden, da er mit einem Maschinengewehrlauf geschlagen worden sei. Befragt, ob sein Onkel Widerstandskämpfer sei, gab der Beschwerdeführer an ja. Aufgewachsen sei er bei den Großeltern, sein Großvater sei gestorben als er 22 Jahre alt war, nach dessen Tod sei sein Onkel für ihn zuständig gewesen, nicht sein Vater, denn dies liege daran, dass dieser eine neue Frau geheiratet habe.
Befragt, welche Vorfälle er bezüglich seiner Tante mitbekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zusammen mit seiner Tante ab 2005 noch ca. drei Jahre lang gelebt. In dieser Zeit habe es 10 bis 15 Mal Säuberungsaktionen gegeben. Er hätte daraufhin immer einen Anruf von seiner Tante bekommen, nicht nach Hause zu kommen. Seine Tante hätte Angst gehabt, länger dort zu wohnen und habe mit ihren beiden Söhnen die Heimat verlassen und sei nach Österreich geflohen. Ein Verwandter von ihm werde schon vermisst und er hätte Angst, dass ihm dasselbe passieren könnte, bzw. er wieder mitgenommen werden könnte.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 09.07.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 des Status der subsidiär zuerkannt (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2010 erteilt. Zuletzt verlängert bis 09.07.2015.
In der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers führt das Bundesasylamt Folgendes aus:
"Ihr Vorbringen wirkte in weiten Teilen konstruiert und erweckten Sie auch während der Einvernahme den Eindruck, dass Sie sich mit Ihrem Vorbringen an das Vorbringen Ihrer Tante anhängen möchten.
So machten Sie bezüglich Ihrer Mitnahmen widersprüchliche Angaben, die den Eindruck erweckten, dass Sie die Angaben auswendig gelernt und dann verwechselt hätten. Sie gaben so bei der Erstbefragung an, sie wären beim ersten Mal 20 Tage festgehalten worden, bei der zweiten Mitnahme dann einen Monat. Bei der Einvernahme 2009 verdrehten Sie dann aber die Angaben.
Auffallend war, dass Ihre Gattin nicht bestätigen konnte, wie oft Sie mitgenommen worden waren.
So gab Sie zwei Mitnahmen im Jahr 2007 an und auf Nachfrage auch eine Mitnahme im Jahr 2008. Es war nicht nachvollziehbar, dass Ihre Frau nicht bemerkt hätte, dass Sie nur zweimal mitgenommen worden wären, beziehungsweise war es nicht nachvollziehbar, dass Ihre Gattin nicht wusste, wie oft Sie tatsächlich mitgenommen wurden. Dies war wohl nur dadurch erklärbar, dass Sie das Vorbringen mit Ihrer Gattin abgesprochen hatten und diese die Details durcheinander gebracht hatte.
Auch Ihre Angaben, dass Sie von Ihrem Onkel großgezogen worden wären, waren offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechend, konnte Ihnen auch vorgehalten werden, dass Ihr Onkel lediglich 10 Jahre älter ist als Sie und er somit nicht die Sorge um Sie übernommen haben konnte. Sie gaben dann auch zu, dass Sie von den Großeltern aufgezogen worden waren.
Der Verdacht, dass Sie nicht von wahren Begebenheiten berichteten weswegen es auch zu den widersprüchlichen Aussagen von Ihnen und Ihrer Gattin kam, wurden auch durch das Gutachten von Dr. XXXX weiter untermauert. Dieser konnte feststellen, dass die von Ihnen als Folterspuren bezeichnete Verletzungen auf den Beinen mit Sicherheit nicht von den von Ihnen geschilderten Folterungen stammen können, da diese offensichtlich Brandverletzungen wären und auch der Entstehungszeitpunkt weiter zurückliegt als Ihre angeblichen Folterungen. Auch konnte ausgeschlossen werden, dass Sie einen Monat gefesselt waren und konnten auch keine Rippenbrüche festgestellt werden.
Somit konnte eindeutig festgestellt werden, dass Sie nicht die Wahrheit gesagt hatten und bestätigte dies die Vermutung einer konstruierten Geschichte. Bezüglich der Narbe am Schädel wird von Dr. XXXX festgestellt, dass diese vor zwei bis drei Jahren entstanden sein könnte, wodurch war jedoch nicht feststellbar. Es war jedoch zu bemerken, dass Sie bei der Einvernahme im Jahr 2009, anders als dann bei Dr. XXXX, angaben, dass Sie nur bei der zweiten Mitnahme gefoltert worden wären. In diesem Fall stimmt das Alter der Narbe mit dem Zeitpunkt der angeblichen Folter jedoch nicht überein.
Abschließend war also festzustellen, dass Ihr Vorbringen offensichtlich konstruiert war und Sie die von Ihnen geschilderten Misshandlungen und Verfolgungshandlungen nicht schlüssig erklären konnten.
Auch war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft, konnten Sie sich noch im Juni 2008 vor der Ausreise einen Auslandspass besorgen und reisten Sie mit diesem legal aus dem Herkunftsland aus."
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben, welche am 24.07.2009 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und weiter ausgeführt.
Wenn sich die erstinstanzliche Behörde nunmehr entscheidungsrechtlich darauf beruft, dass mein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft bzw. widersprüchlich sei, so beruht diese Schlussfolgerung auf den ihr selbst anzulastenden Ermittlungsfehlern, zumal ich jederzeit bereit gewesen wäre, meine diesbezüglichen Angaben zu konkretisieren.
So habe ich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen darauf hingewiesen, dass meine Tante, Fr. XXXX mit ihren beiden Söhnen als anerkannter Flüchtling in XXXX lebt.
Ich bin mit ihr gemeinsam wie ein Bruder aufgewachsen. Auch sie hatte so wie ich sehr große Probleme aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit zu Hr. XXXX (ihr Bruder, mein Onkel).
Es wäre ein leichtes für die Behörde gewesen, sie als Zeugin für meine Angaben zu befragen.
Beweisantrag:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Vielmehr hat die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht. Liegen tatsächlich widersprechende Beweisergebnisse vor, so muss die Behörde daher dazu in ihrer Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 45 AVG unter E 70. und 71. zitierte hg Judikatur; vgl. VwGH 22. 5. 2001, 2000/01/0253; 22. 10. 2002, 2001/01/0406 und VwGH 21. 12. 2.000, 98/01/0298).
Wenn die erstinstanzliche Behörde feststellt, dass ich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die Erlebnisse in meinem Herkunftsland aber - zumindest, was deren Intensität betrifft - offensichtlich nicht als glaubhaft beurteilt, bleibt völlig offen, auf welche sonstige Ursache meine eindeutig diagnostizierte Traumatisierung zurückzuführen sein soll.
Beweis:
Insgesamt vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen jedenfalls keine Grundlage darzustellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz meines Vorbringens tragfähig zu begründen. Auch hat der Verfassungsgerichtshof als Erfordernisse der Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zusetzen hat, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben hat (vgl. VfSlg 8674/1979, 9665, 1983, 10942/1986; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).
Aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG erfließt die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vgl. auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75). Dies wurde in meinem Fall eindeutig unterlassen, was den gegenständlichen Bescheid jedenfalls mit einem schweren Verfahrensmangel belastet.
Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör
Das von Dr. XXXX erstellte Gutachten wurde mir nicht zur Stellungnahme vorgelegt; auch dadurch hat die belangte den erlassenen Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel belastet.
Das auszugsweise Wiedergeben des Gutachtens im belangten Bescheid entspricht den Anforderungen betreffend Gewährung von Parteiengehör in keiner Weise.
Weiters wurden mir die dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte ebenfalls nicht zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Behörde trifft die Verpflichtung von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und betreffend aller tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Der Partei ist weiters gemäß § 45 Abs. 3 hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben (vgl. VwGH 20.02.1991, Zl 90/902/0151; 13.09.1991, Zl. 91/18/065). Für die Gelegenheit zur Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist einzuräumen (UBAS 19.03.1998, Zl. 202/139/0-I/01/98; UBAS vom 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. VwGH, vom 05.06.1996, Zl 96/20/0242). Die Bestimmung der angemessenen Frist richtet sich dabei nach den Umständen im Einzelfall (Vorhandensein eines Rechtsbeistandes, Art der zu bescheinigenden Tatsachen und Form der Beweiserbringung, etc. (UBAS vom 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. 26.04.1979, Zl 1392/78;
VwSlgNF 3840A), wobei darüber hinaus der Partei die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben ist (VwGH 07.09.1979, Zl 1085/78, 27.03.1980; 58/79;
09.04. 1981, Zl 132/80; 29.11.1982, Zl 82/12/0079).
Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen der Behörde, insbesondere auch zum Gutachten von Dr. XXXX, wurde mir nicht gegeben, der Bescheid daher mit einem groben Verfahrensfehler belastet.
Mangelhaftes Gutachten von Dr. XXXX
Das am 25.03.2009 von Dr. XXXX erstellte fachärztliche unfallchirurgische Gutachten ist nur als Auszug unter Punkt B) Beweismittel des belangten Bescheides abgedruckt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass das Gutachten in keiner Weise geeignet ist, das Vorliegen von Folterspuren zu bestätigen oder zu verneinen.
( ....... )
Ein Sachverständiger wirkt in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mit, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund seiner besonderen Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten); der Sachverständige muss immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf keine Rechtsfragen lösen; desgleichen darf er nicht Fragen der Beweiswürdigung erörtern (vgl. VwGH 4.4.1960, Zl 649/58).
Das im Bescheid vorliegende Gutachten lässt die Unterscheidung zwischen Befund und daraus gezogenen Schlussfolgerungen nur sehr schwer zu. Zudem kommt es wiederholt zu unzulässiger Beweiswürdigung, da meinen Angaben mehrfach impliziert Unglaubwürdigkeit unterstellt wird.
So stellen die Ausführungen im Gutachten zu der an meinen Schädel vorhandenen Narbe sind tendenziös, unterstellen mir, unwahr Angaben getätigt zu haben und stellen eine unzulässige Beweiswürdigung dar.
Festzuhalten ist, dass eine Narbe vorhanden ist, die mit der von mir angegebenen Entstehungszeit auch aus medizinischer Sicht korreliert und die von einem Schlag mit einem Gewehrkolben stammen.
Fragen der Beweiswürdigung (vgl. im Gutachten "[...] Eine solche Narbe kann man sich bei vielen anderen Gelegenheiten zuziehen, sodass ein echter Beweis, dass diese Narbe durch den Schlag mit dem Lauf eines Maschinengewehrs erfolgte, nicht gegeben werden kann.", S. 13 belangter Bescheid) dürfen vom Sachverständigen nicht erörtert werden.
Weiters habe ich nie angegeben "ununterbrochen mit Handschellen am Rücken gefesselt gewesen" zu sein, wie im Gutachten ausgeführt.
Ich war die meiste Zeit angekettet, meistens mit beiden Händen, fallweise auch nur mit einer Hand, aber nicht am Rücken, sondern an ein Rohr bzw. einen Heizkörper.
Jeden Tag wurden mir die Handfesseln mehrmals abgenommen - entweder um mich zum Verhör zu bringen, meine Notdurft zu verrichten - manchmal auch um zu essen.
Daher liegen die Narben, die Dr. XXXX in seinem Gutachten anspricht nicht vor. Nach meiner Freilassung schmerzten meine Hände wie durch Nadelstiche über mehrere Wochen; auch hatte ich Scheuerspuren, die nach mehreren Wochen verheilt waren.
Zu den Narben auf meinen Beinen möchte ich angeben, dass ich nicht mit einem Bajonett gestochen wurde, dies habe ich auch nie im Rahmen meiner niederschriftlichen Verfahren angegeben.
Wie schon bei der Schilderung meiner Folterungen angegeben, wurde mir immer wieder ein Sack über den Kopf gestülpt, sodass ich nicht immer erkennen konnte, womit ich gefoltert wurde.
Ich glaube, dass die Soldaten dieses Gerät, mit dem der Lauf eines Gewehres gereinigt werden kann, für diese Misshandlungen benutzt haben; jedenfalls haben sich mich damit geschlagen, ob auch andere Gerätschaften für diese Misshandlungen herangezogen wurden, die dann die vorhandenen Verletzungsnarben hinterließen kann ich nicht sagen.
Das Gespräch sowie die Begutachtung bei Dr. XXXX hat zudem nur kurz gedauert; eine genaue Zeitangabe ist mir leider aufgrund meiner Gedächtnisprobleme nicht möglich. Allerdings indiziert die sehr kurze Dauer einer unzureichenden Befundaufnahme.
Die von mir erlittenen Misshandlungen haben weniger zu körperlichen als vielmehr zu schwersten seelischen Verletzungen geführt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon ohne besondere Fachkenntnisse erhobene Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, wie die unzureichende Befundaufnahme oder Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges, für die Infragestellung eines Gutachtens gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges, für die Infragestellung eines Gutachtens ausreichen können und sich die Behörde diesfalls mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen hat (VwGH 22.01.2009, 2006/19/0629 mVa VwGH 26.06.1997, 96/06/285 und vom 28.11.1991, 91/09/0135).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer liegt zwischen der Mutter und dem jüngeren Sohn unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der angefochtene Bescheid zum Erstbeschwerdeführer erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer 1 führt in der Begründung seiner Beschwerde mehrere Punkte an:
Zur Verletzung des Rechte auf Parteiengehör:
Der VwGH hat im EK vom 27.05.2014 zur Zl. 2012/11/0131 festgestellt.
"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."
Siehe auch VwGH vom 26.09.2013 zur Zl. 2010/11/0163.
"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet."
Das Bundesasylamt hat sich im Wesentlichen auf ein medizinische Gutachten gestützt und daraus die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF 1 gefolgert, dieses Gutachten hat das BAA jedoch dem BF 1 nicht zur Stellungnahme vorgelegt, sodass schon aus diesem Grunde der Bescheid hinsichtlich des BF 1 zu beheben war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und das medizinische Gutachten dem Beschwerdeführer 1 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen haben und bei der Erlassung des neuerlichen Bescheides auf diese Stellungnahme einzugehen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Verfahrensschritte diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, hätte die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör des BF nicht übergangen und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt, dass diese zu einer anderen Entscheidung im Verfahren gelangt wäre.
Die weiteren angesprochenen Punkte in der Beschwerde, hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin zu den angegebenen Verfolgungshandlungen (Tante) bzw. hinsichtlich der angeblichen Nichtschlüssigkeit des medizinischen Gutachtens wird die belangte Behörde nach Erteilung des Parteiengehörs ebenfalls zu beachten haben.
Auch hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde
"Wenn die erstinstanzliche Behörde feststellt, dass ich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die Erlebnisse in meinem Herkunftsland aber - zumindest, was deren Intensität betrifft - offensichtlich nicht als glaubhaft beurteilt, bleibt völlig offen, auf welche sonstige Ursache meine eindeutig diagnostizierte Traumatisierung zurückzuführen sein soll."
wird die belangte Behörde einzugehen haben.
Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zur Ehefrau und den mj. Kindern ebenfalls durch, es waren daher deren Verfahren ebenfalls nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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