I403 2120486-1•BVwG I403 2120486-1
I403 2120486-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Wiedereinreise
I403 2120486-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen Spruchpunkt I. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2016, Zl. 831734407-160080870 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte unter Angabe des Namens XXXX, geboren am XXXX, im November 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die österreichischen Behörden wurden vom italienischen Innenministerium am 19.03.2014 informiert, dass dem Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, rechtskräftig am 26.08.2014, aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2014 in XXXX festgenommen und festgestellt, dass er sich vom 10.07.2014 bis 28.09.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es wurde Schubhaft zur Sicherung der Dublin-Überstellung nach Italien verhängt und der Beschwerdeführer am 28.09.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er erklärte nach Österreich gekommen zu sein, da er in Italien niemanden habe. In Österreich habe er auch keine Angehörigen. Er lebe hier bei Freunden, deren Adresse er nicht angeben könne. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass neuerlich ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt werde. Das Bundesamt wurde in der Folge vom BMI informiert, dass eine verbindliche Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die italienischen Behörden nicht zu erhalten sei.
Am 14.10.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass er sich mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten nur 90 Tage pro Halbjahr in Österreich aufhalten dürfe und selbständig ausreisen müsse, da er sonst mit einer Abschiebung nach Nigeria rechnen müsse. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen.
Am 12.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte nach Italien ausgereist zu sein, konnte dies aber nicht belegen. Ihm wurde wiederum ein Ausreiseauftrag ausgefolgt.
Am 02.02.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, nachdem er wiederum fremdenpolizeilich kontrolliert worden war. Der Beschwerdeführer erklärte, etwa zwei Monate zuvor von Italien nach Österreich gereist zu sein. Die Adresse des Freundes, bei dem er wohne, sei ihm entfallen. Er verdiene seinen Unterhalt durch das Aufladen von Autos und bekomme etwa 15 bis 20 Euro pro Ladung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen, da er nicht über die nötigen Barmittel zur Finanzierung des Unterhaltes verfügen würde.
Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, wo er wiederum niederschriftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, nächste Woche ausreisen zu wollen.
Am 28.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet angehalten und auf freiem Fuß angezeigt. Am 10.04.2015 wurde er wiederum kontrolliert und auf freiem Fuß angezeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Sicherstellung der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte, des Fremdenpasses und der Identitätskarte an.
Am 21.04.2015 wurde ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt; der Beschwerdeführer kam dem am 05.05.2015 nach (Nachweis der Österreichischen Botschaft in Rom).
Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 allerdings wieder nach Österreich ein.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB; §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzte und dabei versuchte, Polizeibeamte zu verletzen. Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2015 aus der Strafhaft entlassen und in der Folge nach dem BFA-VG festgenommen. Er erklärte, ledig zu sein und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb der nächsten sieben Tage selbständig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Italien vorstellig, um seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bestätigen zu lassen.
Am 27.11.2015 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 3 SMG Untersuchungshaft verhängt. Auf Anfrage wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von den italienischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte bis 31.07.2020 sei.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom XXXX wurde auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2015 aus der Haft entlassen.
Am 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Polizei angehalten. Er erklärte, am 02.01.2016 nach Österreich eingereist zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er aufgrund der bis 05.11.2016 gültigen Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Der Beschwerdeführer erklärte nach seiner Haftentlassung ausgereist zu sein, aber wieder zurückgekommen zu sein, um seine Freundin zu sehen. Er wisse nicht, wo er Unterkunft genommen habe. In Österreich oder Italien habe er keine Angehörigen, seine Mutter lebe in Nigeria. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Woche auszureisen und sich bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Italien zu melden.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG vorübergehend nicht zulässig sei. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach Österreich gekommen sei, obwohl eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, und dass er bereits zweimal verurteilt worden sei. Die Abschiebung nach Nigeria sei vorübergehend nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht von Italien verfüge, werde das Einreiseverbot nur auf Österreich beschränkt. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im angewiesenen Zeitraum nicht in Österreich einzureisen.
Ein Rückübernahmeersuchen mit den italienischen Behörden wurde eingeleitet.
Gegen den Bescheid vom 16.01.2016 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2016 Beschwerde erhoben und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. angefochten. Eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx wurde vorgelegt. Es wurde behauptet, das Bundesamt habe unrichtige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen. Es wurde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Das Bundesamt haben keine konkreten Feststellungen zum Vorbringen des Asylwerbers getroffen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes reiche die Feststellung einer Verurteilung nicht aus, vielmehr müsse man eine Zukunftsprognose erstellen. Unrichtig seien die Feststellungen der belangten Behörde, da man nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer nunmehr große Anstrengungen unternommen habe, einen anständigen Lebenswandel zu führen, insbesondere da er durch das Haftübel eingesehen habe, dass seine damaligen Taten ein Fehler gewesen seien. Es wäre daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Im Bescheid seien auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar.
Es wurde beantragt,
a) Einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen
b) Festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist
c) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen
d) Den angefochtenen Bescheid aufzuheben
e) Das Einreiseverbot aufzuheben
f) allenfalls das Verfahren an die ersten Instanz zurückzuverweisen
g) allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes herabzusenken.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt. Er ist in Italien aufenthaltsberechtigt.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Erstens hielt er sich wiederholt zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet auf, darüber hinaus überschritten seine Aufenthalte in der Vergangenheit auch die Dauer von 90 Tagen im Halbjahr. Der Beschwerdeführer reiste mehrmals in das Bundesgebiet ein, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Nigeria lebt seine Mutter.
1.1.6. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt.
1.1.8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und die auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (italienischem Fremdenpass, Aufenthaltsberechtigungskarte) beruhen.
2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.
2.2.4. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. § 61 Fremdenpolizeigesetz lautet:
Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, rechtskräftig am 26.08.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien ausgesprochen. Wie in § 61 Abs. 2 FPG vorgesehen, bleibt eine solche Anordnung 18 Monate ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Nachgewiesen wurde die Ausreise allerdings erst durch Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft in Rom am 05.05.2015. Daher ist die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien noch aufrecht und hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich auf.
3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Es bestehen wie dargelegt keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im November 2013 im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass er sich seither nicht ununterbrochen in Österreich, sondern auch immer wieder in Italien aufhielt. Zudem wurde er in dem kurzen Zeitraum seines Aufenthaltes bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Enge soziale Bindungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen; es wurde eine Freundin bzw. Freunde erwähnt, doch wurden keine näheren Angaben dazu gemacht bzw. war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage bzw. willens, die Adressen bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Zudem gab der Beschwerdeführer an, ohne Arbeitserlaubnis in Österreich beschäftigt gewesen zu sein, und widersetzte er sich den Rechtsnormen auch dadurch, dass er das Bundesgebiet trotz behördlicher Aufforderung nicht verließ bzw. immer wieder nach Österreich einreiste.
Im Falle des Beschwerdeführers sind allerdings ohnehin keinerlei Aspekte einer Integration erkennbar. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das Bundesamt habe unrichtige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen, dies wurde allerdings nicht weiter konkretisiert.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.4. Zur Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Die Beschwerde richtete sich nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, der daher nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB; §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzte und dabei versuchte, Polizeibeamte zu verletzen. Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2015 aus der Strafhaft entlassen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Italien vorstellig, um seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bestätigen zu lassen.
Am 27.11.2015 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 3 SMG Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom XXXX wurde auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2015 aus der Haft entlassen.
In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr große Anstrengungen unternommen habe, einen anständigen Lebenswandel zu führen, insbesondere da er durch das Haftübel eingesehen habe, dass seine damaligen Taten ein Fehler gewesen seien. Es wäre daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Im Bescheid seien auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
[...]"
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde zweimal zu (teil)bedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde und dass er während der Probezeit wiederum in Konflikt mit dem Gesetz kam. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben nicht behauptet wurde.
Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor weniger als zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde und daher noch keine Periode des Wohlverhaltens erkennbar sein kann, welche dies belegt (vgl. VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und wurde er in der Probezeit wiederum straffällig, was eine Dauer von 5 Jahren, und damit die Mindestdauer, nicht angebracht erscheinen lassen würde.
Zugleich wurden die Freiheitsstrafen größtenteils bedingt verhängt und wurde auch nicht der maximale Strafrahmen ausgeschöpft. Eine Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren würde daher schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe außer Relation stehen. Überdies war zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität bzw. entsprechende Wiederholungstäterschaft.
Im Hinblick darauf erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren durchaus als angemessen.
Soweit die belangte Behörde allerdings in der rechtlichen Würdigung festhält, dass das Einreiseverbot nur auf Österreich beschränkt werde, verkennt sie die geltende Rechtslage. Weder im Fremdenpolizeigesetz noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Ein Einreiseverbot gilt grundsätzlich für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Allerdings ist die Frage, inwieweit ein für Italien ausgestellter Aufenthaltstitel entzogen bzw. eine Wiedereinreise nach Italien gewährt wird, der Prüfung durch die italienischen Behörden und Gerichte unterworfen, wie dies etwa auch in Art. 11 der RückführungsRL vorgesehen ist (Erk. des VwGH Ra 2015/21/0002, vom 30.6.2015).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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