W198 2107822-1•BVwG W198 2107822-1
W198 2107822-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W198 2107822-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag des K XXXX O XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Andreas Lepschi, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 05.05.2015, GZ: RAG/ XXXX betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.01.2015 stellte K XXXX O XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 29.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. zwei Mal nach Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und jenem in Polen betrage 600 Kilometer und die Dauer der Heimreise betrage 7 Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er besäße keinen PKW und pendle mit dem Bus nach Hause. Der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX . Bei der Art der Unterkunft handle es sich um ein Haus. Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um eine private Unterkunft. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX . In Polen würden seine Ehegattin und seine Kinder leben. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich eine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.01.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich regelmäßig in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei, und seine Familie sich ebenfalls in Polen aufhalte. Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er im Sinne der Definition des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Für die Leistungsgewährung sei somit gemäß Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung der Wohnmitgliedstaat Polen zuständig.
4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.02.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er in einer Wohnung mit zwei weiteren Arbeitskollegen wohne. Sie würden zu dritt 90m² bewohnen. Die Wohnung bestehe aus drei Zimmern, Vorzimmer, Bad und WC und erstrecke sich über den ganzen Stock. Der Beschwerdeführer sei derzeit laufend geringfügig bei der Firma beschäftigt, da er den Winterdienst verrichte. Er sei rund um die Uhr in Einsatzbereitschaft und könne er aufgrund dieser Tatsache nicht nach Polen fahren und sich auch nicht dort beim AMS melden und zur weiteren Arbeitsstellenvermittlung bereithalten. Er sei berufsbedingt verpflichtet, sich in Österreich aufzuhalten. Da er ein 30m² großes Zimmer für sich allein zur Verfügung habe, könne sich seine Familie während der Besuche unbeschwert bei ihm aufhalten. Während der geringfügigen Beschäftigung sei der Beschwerdeführer nicht krankenversichert und stelle dies eine Gefahr sowohl für ihn selbst als auch für seinen Arbeitgeber dar. Andererseits wäre eine andere Anmeldung, da diese Beschäftigung im Winterdienst vollkommen wetterbedingt sei, für den Arbeitgeber nicht zweckführend. Eine Reise nach Polen sei aufgrund der Entfernung von ca. vier bis fünf Stunden ausgeschlossen. Er wolle nicht riskieren, seinen Arbeitsplatz zu verlieren indem er zu seiner Familie fahre.
5. Am 27.03.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt bis spätestens 13.04.2015. In einem wurden umfangreiche Fragestellungen an den Beschwerdeführer gerichtet. Da er in der Beschwerde vorbrachte, dass seine Familie ihn in Österreich besuche, wurde er ersucht, mitzuteilen, wie man sich diese Besuche vorzustellen habe. Weitere Fragen bezogen sich auf sein Freizeitverhalten in Österreich.
6. Mit Schreiben vom 07.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.04.2015, gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er seit eineinhalb Jahren in Österreich durchgehend beschäftigt sei. Er habe alle Abgaben an den österreichischen Staat abgeführt. Er sei nur im Urlaub und noch einmal in dieser Zeit in Polen gewesen. Er bewohne mit zwei Kollegen das obere Stockwerk bei Frau F XXXX B XXXX . Die Wohnung habe der Arbeitgeber (Firma K XXXX ) gemietet. Die Wohnung sei ca. 90-95 m2 groß. Er sei laufend geringfügig beschäftigt. Seit 16.03.2015 sei er wieder vollversichert bei der Firma H XXXX K XXXX
XXXX beschäftigt. Er sei in Österreich beschäftigt mit allen Rechten und Pflichten. Bei der Fa. XXXX habe er das Angebot für den Winterdienst angenommen um etwas dazu zu verdienen. Seine Familie habe ihn noch nie in Österreich besucht. Die Wohnung sei von der Firma H XXXX K XXXX gemietet und würde diese - was Besuche betrifft - bestimmt nicht zustimmen, da auch noch zwei Arbeitskollegen in der gleichen Wohnung wohnen. Auch seine Vermieterin würde das nicht zulassen, da für so viele Personen zu wenig Platz sei und dies nicht erlaubt sei und sei dies im Mietvertrag auch ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe auch kein Interesse, seine Familie nach Österreich zu holen. Er haben zwei schulpflichtige Kinder und eine Frau, die für die Erziehung der beiden Kinder zuständig sei und würde sie die Kinder niemals alleine lassen. Er wisse nicht, wie die Behörde darauf komme, dass seine Familie in der Dienstwohnung jemals gewohnt habe. Er erkläre ausdrücklich, dass seine Familie noch nie in Österreich gewesen sei. Der erste Stock sei an drei Mitarbeiter der Fa. H XXXX K XXXX vermietet mit eigener Küche, Dusche, Balkon und eigenem Stiegenaufgang. Im Erdgeschoss wohne Frau B XXXX mit ihrem Ehemann. In seiner Freizeit lerne er die deutsche Sprache und könne er sich verständigen. Sobald er besser Deutsch könne, werde er Fortbildungskurse über Landschaftspflege besuchen. Er lege Beweise für seinen Aufenthalt in Österreich von Jänner 2015 bis März 2015 vor. Er ersuche um Zuerkennung von Arbeitslosengeld und sei es nicht in seinem Interesse, etwas zu erschleichen, was ihm nicht zustehe. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Mietvertrag, 41 Rechnungen von Jänner 2015 bis März 2015 und ein Kontoauszug mit Abbuchungen für Einkauf bei XXXX am 17.02.2015, Einsatzprotokolle für die Firma
L XXXX , eine Ausmaßskizze der Dienstwohnung sowie eine Einzahlungsbestätigung vom 04.02.2015 auf das Kirchenbeitragskonto.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.05.2015, zugestellt am 08.05.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 23.05.2011 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt sei. Seine Familie wohne in Polen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über ein Zimmer in der Größe von ca. 20m². In Polen besitze er ein eigenes Haus, in dem er gemeinsam mit seiner Familie die meisten Wochenenden verbringe. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfüge er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebe, hinausgingen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes seien zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprächen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.
8. Am 21.05.2015 stellte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2015 vorgelegt.
10. Am 10.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.07.2015 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laufend über einen ordentlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe. Er verfüge auch in Polen über einen Wohnsitz, an dem seine Familie lebe und an den er zweimal zu Besuchszwecken zurückgekehrt sei. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne des Art 1 VO Nr. 883/2004 sei. In weiterer Folge wurde auf Art 11 VO Nr. 987/2009 verwiesen und wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen sei. Er sei mehrjährig im Bundesgebiet beschäftigt, verbringe seine gesamte Freizeit im Bundesgebiet und habe seine Familie zweimal besucht. Er habe auch im Zeitraum der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und geringfügigen Beschäftigung vom 01.01.2015 bis 16.03.2015 in Österreich gelebt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach Art 18 AEUV, ebenso wie mit Art 45 AEUV, in Widerspruch stehe. Weiteres werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015, GZ W216 2006202-1, verwiesen. Von der Erstbehörde seien Gerichtsentscheidungen unvollständig zitiert worden. Im vorliegenden Fall zeige sich, dass der Beschwerdeführer bereits eine längere Beschäftigungsdauer im Bundesgebiet aufweise, zuletzt eine unbefristete Vollzeitanstellung. Selbst in der saisonal bedingten Unterbrechung der Beschäftigung vom 01.01.2015 bis 17.03.2015 sei er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass es sich um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers handle. Er habe im Bundesgebiet berufliche Weiterbildungsmaßnahmen absolviert und der Erstbehörde einen Nachweis darüber vorgelegt. Sein Wille sei auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet. Der Beschwerdeführer sei auch in Österreich steuerpflichtig. Der bekämpfte Bescheid sei aus diesen Erwägungen rechtswidrig. Es werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2015, Zl. W198 2107822-1/3Z, wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Beschwerdeergänzung vom 08.07.2015 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis längstens 10.08.2015 Stellung zu nehmen.
12. Mit Schreiben vom 07.08.2015 hat die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass - wenn der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015, GZ W216 2006202-1 verweist - dem entgegenzuhalten sei, dass diesem Fall eben keine vergleichbare Konstellation zu Grunde liege. Im zitierten Fall sei quasi der umgekehrte Fall vorgelegen. Im vorliegenden Fall hätten keine Indizien festgestellt werden können, die eine Abwanderung des Beschwerdeführers nach Österreich vermuten lassen. Es werde darüber hinaus auf die mittlerweile ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.06.2013 bis 31.12.2014 bei der Firma H XXXX K XXXX vollversichert beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vorübergehend beendet und ist der Beschwerdeführer seit 17.03.2015 wieder bei dieser Firma vollversichert beschäftigt. Zuvor stand der Beschwerdeführer in Österreich stets in sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen. So war er in den Jahren 2006, 2007, 2011 und 2012 jeweils ca. einen Monat lang saisonal in Österreich beschäftigt. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 16.03.2015 war der Beschwerdeführer geringfügig bei der Firma L XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Polen, hat am 05.01.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt alleine in Österreich. Seine Ehefrau und seine beiden schulpflichtigen Kinder leben - rund 545 Kilometer von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt - in Polen, XXXX .
Der Beschwerdeführer ist seit 12.07.2013 an der Adresse XXXX gemeldet. Die Wohnung mit einer Größe von 86m² wurde vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der Firma H XXXX K XXXX , gemietet. Dieses Mietverhältnis ist bis 31.06.2016 befristet. Der Beschwerdeführer bewohnt an dieser Adresse ein Zimmer in der Größe von ca. 20m². In dieser Wohneinheit lebt der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen Arbeitern, bei der eine Küche und ein Badezimmer gemeinschaftlich genützt werden. An der Adresse XXXX sind insgesamt fünf Personen gemeldet. Es handelt sich um eine Arbeiterwohnung.
In Polen besitzen der Beschwerdeführer und seine Familie ein Einfamilienhaus. Die Familie des Beschwerdeführers kommt den Beschwerdeführer nicht in Österreich besuchen.
Innerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes ist der Beschwerdeführer zwar nicht regelmäßig an den Wochenenden, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber jedenfalls zweimal, in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Polen zurückgekehrt.
Ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) übt der Beschwerdeführer weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich aus.
Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Sprachkurs und/oder eine berufliche Weiterbildung absolviert hat.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Familie, seiner Ehegattin und seinen beiden schulpflichtigen Kindern, die in Polen leben, sind.
Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und wurden auch in der Beschwerdeergänzung vom 08.07.2015 außer Streit gestellt.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.01.2015, aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Den Wohnort seiner Familie in Polen hat der Beschwerdeführer ebenfalls im Zuge dieser Einvernahme selbst angegeben.
Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach die Familie des Beschwerdeführers diesen in Österreich nicht besuchen kommt, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Aus dem Beschwerdevorbringen ließ sich zunächst ableiten, dass seine Familie den Beschwerdeführer in Österreich besuche. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde nämlich aus, dass sich seine Familie während der Besuche unbeschwert in seinem 30m² großen Zimmer aufhalten könne. In seiner Stellungnahme vom 07.04.2015 brachte der Beschwerdeführer jedoch schließlich vor, dass seine Familie ihn niemals in Österreich besucht habe. Zudem geht aus dem vorgelegten Mietvertrag auch hervor, dass es gar nicht erlaubt wäre, dass die Familie des Beschwerdeführers in seinem Zimmer wohne. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen in Österreich nicht besuchen kommt.
Dass der Beschwerdeführer zwar nicht regelmäßig, aber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest zweimal im Jahr, in sein Heimatland Polen zu seiner Familie zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.01.2015.
Die Entfernung von der Wohnung in Österreich zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Wohnsitzstaat/Heimatstaat sowie der Umstand, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen um ein Einfamilienhaus handelt, ergeben sich aufgrund einer Recherche in Google Maps.
Zu der oben getroffenen Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich, sondern in Polen liegt, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Ehefrau und die beiden schulpflichtigen Kinder des Beschwerdeführers in Polen leben. Dies kann als deutliches Indiz dafür gewertet werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat liegt. Zudem ist auf die jeweils sehr kurzen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich - insbesondere als Saisonarbeiter - zu verweisen, welche keine Absicht des Beschwerdeführers erkennen ließen, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich zu begründen. Weiters ist festzuhalten, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um eine reine Arbeiterwohnung handelt. So wurde diese Wohnung von seinem Arbeitgeber gemietet und bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in dieser Wohnung als Untermieter. Das Mietverhältnis ist zudem bis 31.06.2016 befristet und sind all diese Umstände dahingehend zu würdigen, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich nur um einen vorübergehenden Wohnsitz während seiner Beschäftigung in Österreich handelt.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen (Lebensmitteleinkäufe in Österreich) ist auszuführen, dass diese nicht geeignet sind, den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich zu belegen. Vielmehr zeigen diese lediglich, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgt hat.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Sprachkurs und/oder eine berufliche Weiterbildung absolviert hat, ergibt sich daraus, dass dem vorgelegten Verwaltungsakt keine entsprechenden Nachweise zu entnehmen waren und weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter in der Beschwerdeergänzung vom 10.07.2015 diesbezüglichen Nachweise vorgelegt haben. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpfte sich in der bloßen Behauptung.
Ob der Beschwerdeführer außer seiner beruflichen Tätigkeit über persönliche und soziale Bindungen in Österreich verfügt, konnte deswegen nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich bis zuletzt nichts Substantiiertes vorgebracht wurde, obwohl dazu Gelegenheit war. Es wurden insbesondere keine konkreten Beweise angeboten, beispielsweise Zeugen samt einer ladungsfähigen Adresse bekannt gegeben, die beweisen hätten können, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt. Es ist festzuhalten, dass vom rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10.07.2015 eine Beschwerdeergänzung eingebracht wurde, in welcher jedoch hauptsächlich allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden, jedoch kein hinreichend substantiiertes und untermauertes Vorbringen hinsichtlich etwaiger persönlicher und sozialer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erstattet wurde.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) - (e) (...)
(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
(g) - (z) (...)"
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er habe jedoch seine Lebensmittelpunkt in Österreich.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt von 03.06.2013 bis 31.12.2014 in Österreich vollversichert beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vorübergehend beendet und ist der Beschwerdeführer seit 17.03.2015 wieder vollversichert beschäftigt. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 16.03.2015 war der Beschwerdeführer geringfügig in Österreich beschäftigt. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei schulpflichtigen Kindern, wohnt in Polen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer im Ausmaß vom 20 m² in einer Wohneinheit von insgesamt 86 m², in der er Küche und Bad mit anderen Personen gemeinsam nutzt. In Polen besitzt er ein Einfamilienhaus, in welchem er - wenn er sich in seinem Heimatstaat aufhält - mit seiner Familie lebt. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer, wie oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen. So handelte es sich bei den Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich stets nur um kurze Beschäftigungsverhältnisse als Saisonarbeiter; bei seinem Wohnsitz in Österreich handelt es sich um einen reinen Arbeitswohnsitz, seine Frau und seine Kinder leben in Polen und kommen den Beschwerdeführer nicht in Österreich besuchen.
Nachweise, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, wurden - trotzdem dazu Gelegenheit von der belangten Behörde eingeräumt wurde - nicht vorgelegt. Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, legte der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweise hinsichtlich der Absolvierung etwaiger Sprachkurse oder beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen in Österreich vor.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Polen aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
Wenn in der Beschwerdeergänzung auf Art 11 VO Nr. 987/2009 verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, zumal verfahrensgegenständlich keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person vorliegt.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein.
Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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