W185 2101615-1•BVwG W185 2101615-1
W185 2101615-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör,<br/>Vorhalt, Vorlageantrag
W185 2101615-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER aufgrund der Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 27.10.2014 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2015, Zl Belgrad-ÖB/KONS/2180/2014, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 11 Abs 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Belgrad zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, brachte am 05.09.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad (im folgenden ÖB Belgrad) einen Antrag auf Erteilung eines Visums D (Jobseeker-Visum) ein.
Beantragt wurde ein Visum für mehrfache Einreise für eine Aufenthaltsdauer von 180 Tagen zum Zweck der Arbeitssuche. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 01.12.2014, als geplantes Ausreisedatum der 31.05.2015 angegeben. Als Einlader wurde Herr XXXX, XXXX, XXXX, angeführt. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts würde Bargeld dienen (entsprechendes Kästchen angekreuzt).
Dem Antrag auf Erteilung des Visums angeschlossen waren u.a. folgende Dokumente (siehe AS 3 bis 75):
Diese Unterlagen wurden zusammen mit dem Kriteriendatenblatt gem. § 12 iVm Anlage A AuslBG und dem Vorlagebericht am 09.09.2014 von der ÖB Belgrad an das AMS Wien zur Überprüfung für das Jobseeker-Visum vorgelegt.
Am 15.10.2015 erging eine negative Stellungnahme des AMS Wien hinsichtlich des Jobseeker-Visumsantrages (AS 81 und 82). Die Überprüfung durch das AMS habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte von 62 ergeben; die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 70 Punkte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, zugestellt am 30.10.2014, wies die ÖB Belgrad den Visumsantrag zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 24a Abs 4 FPG zurück. Begründend wurde angeführt, dass nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die ÖB eine Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden ("Die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG sind nicht erfüllt. Ihr Antrag ist daher gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen.").
Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das AMS-Beiblatt (Anlage A) zur Beschwerdeerhebung. Nach Rücksprache mit dem AMS wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2014 eine Kopie der AMS-Beurteilung übermittelt.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass nach zunächst erfolgter Verweigerung der Akteneinsicht schließlich das "AMS-Beiblatt" mit der Punktebewertung ausgefolgt worden sei. Daraus würde sich ergeben, dass für den Studienabschluss in Architektur lediglich 20 Punkte angerechnet worden seien, da es sich angeblich nicht um ein sog MINT-Fach handeln würde. Diese Annahme sei jedoch unrichtig; es wären Zusatzpunkte für MINT-Fächer zu vergeben gewesen (nämlich 30 statt der vergebenen 20 Punkte). Der Studienabschluss der Beschwerdeführerin sei auch vom österreichischen BMFWF als gleichwertig anerkannt worden. Auch sei die Auszeichnung (3. Preis für städtebaulichen Wettbewerb) nicht gewürdigt bzw keine Punkte hiefür vergeben worden. Auch sei festzuhalten, dass die getroffene Annahme, es seien nur "ganze Jahre" Berufserfahrung anrechenbar im Gesetzeswortlaut keine Deckung finde; es sei eine Bewertung auf Halbjahresbasis intendiert und wären somit 13 statt 12 Punkten zu vergeben gewesen. Der 3. Platz in einem städtebaulichen Wettbewerb sei überhaupt "verlorengegangen". Die Einstufung gemäß Alter und Sprachkenntnissen sei hingegen korrekt erfolgt. Alleine aus den beiden oben dargestellten Fehlbewertungen ergebe sich eine Differenz von 11 Punkten. Bei korrekter Bewertung würde die Beschwerdeführerin sohin 73 Punkte und somit ausreichend Punkte für die Erteilung eines Jobseeker-Visums aufweisen.
Es habe im Verfahren keine Aufforderung zur Stellungnahme gegeben, was der Judikatur des VwGH widerspreche (VwGH 2.8.2013, Zl 2013/21/0064). Nach diesem Erkenntnis sei vor Abweisung eines Visumantrages auch im Anwendungsbereich des Visakodex die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen (Stichwort: Parteiengehör). Gegenständlich sei das FPG und nicht der Visakodex anzuwenden; § 11 Abs 4 FPG normiere eine Begründungspflicht, die jener des AVG sinngemäß entspreche. Es sei festzuhalten, dass der Bescheid mangels ausreichender und nachvollziehbarer Begründung - der Hinweis im AMS-Beiblatt erfülle diese Kriterien keineswegs - mit formeller Rechtswidrigkeit belastet sei. Gegenständlich sei eine Entscheidung des AMS nach dem AuslBG entscheidungswesentlich. In vergleichbaren Konstellationen (Befassung zweier Behörden) sei das AMS gesetzlich gehalten, im Falle einer negativen Beurteilung selbst einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen. Das Fehlen einer solchen Bestimmung könne nur als Redaktionsversehen des Gesetzgebers gewertet werden; es liege eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu beseitigen sei.
Da das faktisch von der Behörde nach dem AuslBG geführte Verfahren, in dem präjudiziell eine Entscheidung darüber getroffen werde, ob die Beschwerdeführerin als besonders hochqualifiziert iSd § 12 AuslBG anzusehen sei, werde ein Bescheid mit den Begründungserfordernissen nach dem AVG zu erlassen sein. Weiters sei gemäß § 11a FPG - insbes nach der Unterlassung der Aufforderung zur Stellungnahme - eine nachvollziehbare Begründung zu erstatten. Eine Abminderung des garantierten Rechtschutzes sei auch bei Jobseeker-Visa nicht zulässig.
In der Folge erließ die ÖB Belgrad mit Bescheid vom 29.12.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.01.2015, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen D-Jobseeker-Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 4 FPG gestellt habe. Die ÖB habe am 09.09.2014 gemäß § 24a FPG eine Anfrage an das AMS gerichtet; am 16.10.2014 sei von der AMS Landesgeschäftsstelle Wien die Beantwortung der Anfrage übermittelt worden. Das AMS habe beschieden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllen würde. Der Antrag auf Visumserteilung sei nach Vorliegen des negativen Ergebnisses seitens des AMS gemäß § 24a FPG mittels Bescheid zurückgewiesen worden. Auf Antrag der Beschwerdeführerin sei - nach Rücksprache mit dem AMS - der Beschwerdeführerin eine Kopie der AMS-Bewertung ausgehändigt worden.
Die Beschwerde sei zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 24a Abs 4 FPG sei ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche bei Vorliegen eines negativen Bewertungsergebnisses durch das AMS zurückzuweisen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der AMS-Bewertung sei nicht vorgesehen. Der Einwand, dass der Bescheid ein unbegründeter Formularbescheid sei, sei nicht berechtigt, zumal der Bescheid ausreichend individuell begründet sei. Die ÖB stütze sich bei der Zurückweisung auf das negative AMS-Ergebnis, an welches sie gebunden sei und welches sie nicht überprüfen dürfe. Somit habe gegenständlich keine weitere Möglichkeit der Begründung der Entscheidung bestanden; es handle sich um eine reine Ja/Nein-Entscheidung. Liege eine positive Stellungnahme des AMS vor müsse das Visum bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG erteilt werde; im gegenteiligen Fall sei der Antrag gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen. Die Vertretungsbehörde habe keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen; diese seien lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS zu prüfen und zu beurteilen. Die entsprechende Mitteilung des AMS sei für die Vertretungsbehörde bindend. Aus diesem rein formellen Grund habe die ÖB den Visumsantrag zurückweisen müssen. Es sei nicht das Visum verweigert, sondern der Antrag mangels formeller Voraussetzungen zurückgewiesen worden. Da die Stellungnahme des AMS negativ ausgefallen sei, sei es auch nicht zu einer Prüfung der Kriterien des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die Botschaft gekommen. Auf die Beschwerdeausführungen zur punktemäßigen Beurteilung seitens des AMS sei von der ÖB nicht einzugehen, da diese keine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien gemäß § 12 AuslBG durchführen dürfe. Die vorliegende Regelung des Jobseeker-Visums sei nicht in Umsetzung von Unionsrecht (Richtlinienrecht) ergangen. Der Beschwerdeführerin sei es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Einem allfälligen Vorlageantrag komme ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 27.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin diese ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und - soweit entscheidungsrelevant - zusätzlich vorbringt, dass der belangten Behörde nicht zuzustimmen sei, wenn behauptet werde, dass dieser keine inhaltliche Entscheidungsbefugnis zukomme, jedoch eine materiell-rechtlich begründete Beschwerdevorentscheidung treffe. Eine solche Interpretation würde die Erfordernisse des Rechtschutzes unterlaufen, da gegen die Entscheidung des AMS kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei dann unzulässig, wenn damit bloß die Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vereitelt werden solle. Eine willkürliche, nicht nachprüfbare und nicht nachvollziehbare Handhabung der Erteilung von Visa würde bereits den Grundsatz der Fiskalgeltung der Grundrechte vollkommen unterlaufen und den bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit bedrohen. Solle eine Beschwerdevorentscheidung den erstinstanzlichen Bescheid ersetzen, gegen diese jedoch nur ein Vorlageantrag, nicht jedoch eine inhaltlich begründete Beschwerde erhoben werden können, wäre der Rechtschutz der Beschwerdeführerin außer Kraft gesetzt.
Mit einer am 25.02.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine studierte Architektin, stellte am 05.09.2014 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten mit dem geplanten Ankunftsdatum 01.12.2014 und dem geplanten Abreisedatum 31.05.2015 zur mehrmaligen Einreise für den deklarierten Hauptzweck "Arbeitssuche" (Visum D; Jobseeker-Visum). Als Einlader wurde Herr XXXX, XXXX, XXXX, angeführt.
Am 09.09.2014 wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (siehe oben) inkl Kriteriendatenblatt und Vorlagebericht zur Überprüfung an das AMS Wien übermittelt (siehe AS 76).
Am 15.10.2015 erging eine Stellungnahme des AMS Wien ("Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt; siehe AS 81 und 82). Die durchgeführte Überprüfung durch das AMS hat eine Summe der anrechenbaren Punkte von insgesamt 62 Punkten ergeben. Konkret wurden für den Abschluss des Architektur-Studiums 20 Punkte, für die Berufserfahrung 12 Punkte, für die Sprachkenntnisse 10 Punkte sowie für das Alter 20 Punkte vergeben. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl beträgt 70 Punkte. Die Beschwerdeführerin hat die erforderliche Mindestpunkteanzahl demnach nicht erreicht. Im Formular angemerkt war, dass das Architekturstudium laut österreichischem BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kein MINT-Fach ist. Unter der Rubrik "Berufserfahrung" war vermerkt, dass nur volle Jahre anzurechnen seien. In der Rubrik "Auszeichnungen" wurden keine Punkte vergeben.
Die Stellungnahme des AMS Wien vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin (Anm: vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.10.2014, wies die ÖB Belgrad den Visumsantrag zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 24a Abs 4 FPG zurück. Begründend wurde angeführt, dass nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die ÖB eine Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ergeben hat, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen ("Die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG sind nicht erfüllt. Ihr Antrag ist daher gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen.").
Mit Schreiben vom 12.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aushändigung einer Kopie der Anlage A zum AuslBG. Nach diesbezüglicher Rücksprache der ÖB mit dem AMS wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des AMS-Beiblattes ausgehändigt.
Gegen den genannten Bescheid wurde am 26.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Die Österreichische Botschaft Belgrad erließ mit Bescheid vom 29.12.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.01.2015, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Belgrad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 11 und § 11a FPG lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D aufgrund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten":
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
"Form und Wirkung der Visa D"
§ 20 (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
(2) Visa gemäß Abs 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(3) Visa gemäß Abs 1 sind befristet zu erteilen [....].
(4)....
(5).....
(6).....
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D"
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs 1 Z 1und 3 bis 5 können einem Fremdem auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint
In den Fällen des § 20 Abs 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn [.....].
"Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche"
§ 24a (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und
2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.
(2) Der Fremde hat bei Antragstellung die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
(3) Das Verfahren gemäß Abs 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.
(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5)....
(6)....
Zu dem (unter anderem) erschließbaren Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid leide an Mangelhaftigkeit, da der Beschwerdeführerin das Parteiengehör vorenthalten wurde, ist Folgendes auszuführen:
Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme seitens der ÖB Belgrad eingeräumt wurde. Unterbleibt eine solche jedoch, wie gegenständlich, wird das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Fallbezogen wurden die von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Erteilung eines Jobseeker-Visums "D" vorgelegten Unterlagen/Dokumente seitens der ÖB Belgrad, den diesbezüglichen Bestimmungen des FPG entsprechend (vgl § 24a Abs 2 leg cit), am 09.09.2014 an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zur Überprüfung weitergeleitet. Dies - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach es aufgrund der negativen Stellungnahme des Arbeitsmarktservice nicht zu einer Prüfung der Kriterien des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die ÖB gekommen sei - (naturgemäß erst) nach Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG [wie dies im bekämpften Bescheid auch explizit angeführt ist (vgl AS 83: "Nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die österreichische Vertretungsbehörde....")].
Die von der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice am 16.10.2014 der ÖB Belgrad übermittelte Stellungnahme (Punktebewertung), wurde in der Folge - ohne die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen bzw ohne dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu einzuräumen - dem Bescheid zugrunde gelegt [Anm: die Bindung der Vertretungsbehörde an die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice wird nicht in Frage gestellt (siehe Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, § 24a, 1. RV 1078 XXIV. GP)].
Zwar wurde im bekämpften Bescheid auf die (negativ ausgefallene) Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice Bezug genommen und damit auch die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nach § 24a Abs 4 FPG begründet. Näheres zur Bewertung seitens des AMS (erreichte Gesamtpunkteanzahl; Punktezahl in den einzelnen Zulassungskriterien etc) ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Hätte die Behörde die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht, hätte diese die Möglichkeit gehabt, ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Punktebewertung zu erstatten; diese wäre von der Behörde dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln gewesen und hätte möglicher Weise zu einem anderen Bewertungs- bzw Punkteergebnis und in weiterer Folge zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Ein wesentlicher Verfahrensfehler ist der Behörde sohin dadurch unterlaufen und ist ihr dieser vorzuwerfen, als diese die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice der nunmehrigen Beschwerdeführerin erst nach Erlassung des Bescheides zur Kenntnis gebracht hat.
Erst nach Aufforderung seitens der Beschwerdeführerin am 12.11.2014 wurde nämlich dieser die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom 15.10.2014 übermittelt und ermöglichte es dieser somit erst zu einem Zeitpunkt nach Bescheiderlassung, inhaltlich Kenntnis davon zu erlangen und (erst) in der Beschwerde substantiiert zu den Punktevergaben in den einzelnen Zulassungskriterien Stellung nehmen. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung davon gesprochen wird, dass eine Stellungnahme zum Ergebnis der Arbeitsmarktservice-Bewertung "nicht vorgesehen" sei, ist hiezu Folgendes anzumerken: Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht jedoch dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführerin - entgegen § 11 Abs 1 letzter Satz FPG - keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben hat, weshalb das Verfahren vor der ÖB Belgrad als mangelhaft anzusehen ist. Es stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die belangte Behörde einer Fremden entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einräumt.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die in der Beschwerde substantiierten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Vergabe der Punkte der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen haben und - nach Erhalt eines neuerlichen Prüfergebnisses bzw Mitteilung des Arbeitsmarktservice - einen neuen Bescheid zu erlassen haben
Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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