L515 2109908-1•BVwG L515 2109908-1
L515 2109908-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2016
Kostenentscheidung - Gericht, Revision zulässig, Unzuständigkeit,<br/>Weiterleitung
L515 2109908-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter gem. § 31 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBi I 33/2013 idgF beschlossen:
1. Gem. § 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 6 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird festgestellt, dass das Bundesver-waltungsgericht sachlich nicht zuständig ist, die Dolmetscherkosten, die gem. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF aufgrund der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1.9.2015 in der Beschwerdesache des XXXX , am XXXX geb., StA von Serbien, GZ L515 2109908-1/22E, dem Bund entstanden sind, vorzuschreiben.
Zur Vorschreibung dieser Kosten ist § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG BGBl I 2012/87 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sachlich zuständig, weshalb die Akte an die zuständige Behörde gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 weitergeleitet wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens kein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Serbien zulässig ist. Weiters wurde gem. § 53 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen den oa. Bescheid wurde beim ho. Gericht eine Beschwerde eingebracht.
Am 01.09.2015 führte das ho. Gericht in oa. Beschwerdesache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch und legte der Dolmetsch in weiterer Folge eine Honorarnote in der Höhe von € 201,30 (gerundet € 201,00). Seitens der ho. Verrechnungsstelle wurde der Betrag an den Dolmetscher angewiesen.
Mit ho. Erk. vom 16.9.2015, L515 2109908-1/22E wurde die anhängige Beschwerde gem.
§§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen einer schriftlichen Korrespondenz zwischen dem ho. Gericht und dem BFA ging das ho. Gericht davon aus, dass die oa. Dolmetscherkosten solche gem. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG darstellen, welche seitens des BFA gem. § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG vorzuschreiben wären. Das BFA ging davon aus, dass es sich um Barauslagen gem. § 76 AVG handle, welche vom ho. Gericht vorzuschreiben wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I ersichtlichen Ausführungen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) § 3 BFA-VG lautet:
"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
(3) ..."
§ 53 BFA-VG lautet:
"Kostenersatz
§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
(2) ... - (4) ..."
Das 7. und 8. Hauptstück des FPG regeln (Auszug aus dem Hinhaltsverzeichnis der leg. cit):
"7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung
...
8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 52 Rückkehrentscheidung
§ 53Einreiseverbot
..."
Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG hier anwendbaren §§ 53a f AVG im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht einen Gebührenanspruch gem. den einschlägigen Bestimmungen des GebAG.
Einzelfallspezifisch ergibt sich hieraus Folgendes:
Das ho. Gericht hatte im oa. Beschwerdeverfahren das BFA-VG in jenem Rahmen anzuwenden, wie dies im Erk. vom 16.9.2015, L515 2109908-1/22E beschrieben wurde und ergibt sich hieraus, dass das im gegenständlichen Verfahren § 53 BFA-VG zur Anwendung kommt.
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren somit anwendbaren § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetscherkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen.
Die hier anzuwendenden materiellen Bestimmungen der §§ 52 und 53 FPG befinden sich im 8. Hauptstück des FPG und handelt es sich bei der bereits genannten Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren um eine in § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG genannte Verfahrenshandlung.
Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG unterscheidet nicht, ob dem Einsatz des Dolmetschers ein amtswegig oder ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren zu Grunde liegt bzw. ob die Dolmetscherkosten im Administrativ- oder im Beschwerdeverfahren entstehen.
Die belangte Behörde (bB) leitete amtswegig aufgrund eines der bP zurechenbaren Sachverhalts ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ein und erließ den angefochtenen Bescheid.
Im Rahmen einer gegen den oa. Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte die bP die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diese beantragte Verhandlung fand am 1.9.2015 statt und wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Ebenso beantragte die bP die Befragung eines Zeugens im Rahmen der oa. Verhandlung, welcher ebenfalls der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war und die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache erforderlich war.
Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Kosten wurden nach Überprüfung der ho. Verrechnungsstelle zuerkannt und angewiesen. Dem Bund entstehen somit Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, welche dem Wortlaut des Gesetzes folgend von der bP zu ersetzen wären.
Gem. § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG obliegt die Vorschreibung von Kosten gem. § 53 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem ho. Gericht).
Soweit das BFA seine sachliche Zuständigkeit bestreitet, wird Folgendes ausgeführt:
Abschnitt 1.01 Wie bereits dargelegt wurde, enthält § 53 BFA-VG Kostenersatzvorschriften. Ihre Grundsätze sind in den §§ 74 und 75 AVG geregelt, während in § 53 BFA-VG festgelegt wird, welche Kosten
dem Fremden ... vorzuschreiben sind. Die Verpflichtung zur
Vorschreibung dieser Kosten obliegt dem Bundesamt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski in Fremden- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1. und 4.)
Das ho. Gericht hatte seine sachliche (Un-)zuständigkeit amtswegig festzustellen. Da eine formlose Weiterleitung an die zuständige Behörde gem. § 6 AVG scheiterte, erfolgt nunmehr ein förmliches Vorgehen mittels Beschluss.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation Kosten anfielen, die dem Bund zu ersetzen sind, bzw. ob das ho. Gericht oder das BFA zur Vorschreibung solcher Kosten sachlich zuständig ist, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
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