BVwG L508 1433021-1

L508 1433021-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2016

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Regest

Ermittlungsdaten, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Reiseroute, Staatsangehörigkeit, Täuschung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG L508 1433021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1433021.1.00

Spruch

L508 1433021-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 5, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 01.02.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 25).

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er wegen der Taliban in Lebensgefahr sei. Sein Cousin habe die Cousine des Talibankommandanten XXXX geliebt. Deren Vater und Bruder seien aber gegen eine Heirat gewesen. Er habe dann seinem Cousin geholfen, das Mädchen zu holen. Allerdings sei ihnen im Moment des Aufbrechens der Bruder des Mädchens mit einigen Taliban entgegengekommen. Diese hätten auf ihn geschossen, er habe aber entkommen und zu seinem Onkel flüchten können. Sein Cousin und das Mädchen seien erwischt worden. In den nächsten Tagen sei seitens der Familie des Mädchens und der Taliban nach ihm gesucht worden. Seinem Vater habe man gesagt, dass man ihn, egal wo man ihn in Pakistan finden würde, töten werde. Weiters hätte seine Familie seinen Aufenthaltsort preisgeben sollen, ansonsten würde es dieser schlecht ergehen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie des Mädchens oder den Taliban getötet zu werden (AS 21).

3. Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. XXXX und Univ.Doz. Dr. XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 45). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysenfuge, was ein Skelettalter entsprechend GP 31, Schmeling 4 ergebe.

4. Im Rahmen der Ersteinvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA)-Erstaufnahmestelle Ost am 29.10.2012 (AS 49 - 57) behauptete der BF, dass er am XXXX geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt.

In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens sowie aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Handwurzelröntgens von GP 31 sein Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden könne. Insoweit würde er zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt werden.

5. Am 23.11.2012 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. XXXX zur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht (AS 111 - 117). Des Weiteren wurde (vgl. Punkt. I.3.) am 17.10.2012 in der Röntgengruppenpraxis Dr. XXXX / Univ.Doz. Dr. XXXX eine Röntgenaufnahme der linken Hand im dorsovolaren Strahlengang angefertigt. Univ.-Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 23.11.2012 zur Alternseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand fest, dass die Röntgenuntersuchung der linken Hand und des körperfernen Unterarmabschnitts des BF ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle ergebe (AS 103 - 105).

Am 23.11.2012 wurden im CT-Institut Dr. XXXX / Prof. XXXX Computertomogramme der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits angefertigt. Univ.-Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie, hält nun in seinem fachradiologischen Gutachten vom 23.11.2012 zur Alterseingrenzung anhand der Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits fest, dass der Beschwerdeführer anhand der CT-Untersuchung der brustbeinseitigen Schlüsselbeinenden rechts das Vorliegen eines Stadiums IIc, links IIb der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. zeige (AS 107 - 109).

Am 23.11.2012 wurde der Beschwerdeführer auch vom XXXX in Graz befragt und untersucht, welches in seinem Gutachten vom 12.12.2012, welches auch die radiologischen und die zahnärztlichen Beurteilungen berücksichtigt, zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 18 Jahren gelangt (AS 89 - 101).

6. Im Zuge einer Einvernahme vor dem BAA am 19.12.2012 (AS 119 - 125) brachte der BF - nach Vorhalt des Gutachtens zur Altersfeststellung - im Wesentlichen vor, dass er nicht wisse, was er für einen Vorteil hätte, wenn er als volljährig oder minderjährig gelten würde. Seine Mutter habe jedes Jahr mit ihnen Geburtstag gefeiert und ihnen immer ihr Alter gesagt.

In der Folge wurde mit Verfahrensanordnung des BAA die Volljährigkeit des BF festgestellt.

7. Laut Aktenvermerk des BAA vom 19.12.2012 (AS 127) gab der BF nach der Einvernahme an, dass zwar auf der Aufenthaltsberechtigungskarte die Staatsangehörigkeit Pakistan angeführt werde, er aber afghanischer Staatsbürger sei. Dies hätte er auch bei der Erstbefragung gesagt.

Derartiges habe nach Durchsicht des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden können, weshalb der BF aufgefordert wurde, bis zur nächsten Einvernahme beim BAA, einen Nachweis über seine tatsächliche Staatsangehörigkeit vorzulegen.

8. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2013 (AS 149 - 167) wiederholte der BF nochmals ausführlich seine Schilderungen aus der Erstbefragung vom 14.09.2012 und führte zudem am Ende der Einvernahme aus, dass er Afghane sei.

Ferner wurde dem BF die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan Einsicht zu nehmen und in der Folge hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF erklärte sodann, kein Interesse an den Länderfeststellungen zu haben (AS 165 - 167).

9. Laut Aktenvermerk des BAA vom 25.01.2013 (AS 169) wurde die Dolmetscherin Frau XXXX aufgrund von zweifelhaften Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit nach deren Eindrücken während der Einvernahme bei der Sprachverwendung des BF dahingehend befragt, ob es sprachliche Hinweise gebe, welche die Behauptung des Antragstellers, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, untermauern. Die Dolmetscherin gab dazu an, dass ihr bei der Ausdrucksweise des BF aufgefallen sei, dass dieser typische pakistanische Ausdrücke verwendet habe. Ferner führte die Dolmetscherin an, dass die Sprache Pashtu und die verwendete Ausdrucksweise des BF typisch für Menschen wären, welche in den sogenannten "Stammesgebieten" im Grenzgebiet zu Afghanistan leben würden.

Aufgrund von festgestellten massiven Widersprüchen des BF in Verbindung mit den gewonnenen Eindrücken durch die Angaben der Dolmetscherin wurde daher in diesem Fall von einer Sprachanalyse Abstand genommen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2013 (AS 171 - 234) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.02.2013 Beschwerde (AS 259 - 273) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. In der Beschwerde wird zunächst beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dem BF Asyl zu gewähren; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

11.2. In der Folge wird moniert, dass das BAA seine aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG erfließende und in § 18 AsylG 2005 konkretisierte Ermittlungspflicht missachtet habe. Anschließend versuchte der BF die Beweiswürdigung des BAA zu entkräften. So sei zu den unterschiedlichen Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit des BF auszuführen, dass Khyber Pakhtunkwa überwiegend von Paschtunen bewohnt werde und die meisten Teile davon früher zu Afghanistan gehört hätten. Daher würden sich die Leute aus der Region oft selbst als Afghanen sehen, obwohl sie eigentlich auf pakistanischem Staatsgebiet leben würden. Der BF habe nie eine Schule besucht und besitze keine offiziellen Dokumente. Daher sei ihm selbst nicht bekannt, ob er einen Rechtsanspruch auf die pakistanische oder afghanische Staatsbürgerschaft habe. Zwar habe der BF angegeben, dass sein Vater und andere Personen seines Ortes eine Shenakhty-Card bekommen hätten, allerdings sei dies zu einer Zeit gewesen als es noch leichter gewesen sei und die politischen Verhältnisse in der Region ganz anders gewesen seien. Insoweit dem BF vorgeworfen werde, dass er die näheren Umstände seiner Flucht vor dem Bruder des Mädchens und den Taliban nicht plausibel erklären habe können, so vernachlässige das BAA bei seiner Beweiswürdigung, dass der BF hier eine Selbstkorrektur vorgenommen habe, bevor ihm dazu ein Vorhalt gemacht worden sei. Dem Argument des BAA, wonach die Familie des BF nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf des BF leben könne, sei zu entgegnen, dass dies keine größere Auswirkung auf die Familie des BF habe, insbesondere da sein Bruder noch sehr jung sei und andererseits da der Vater gewöhnlich nicht für die Taten seines Sohnes zur Verantwortung gezogen werde. Zwar würden die Taliban immer wieder im Haus seiner Eltern vorbeisehen und diesen drohen, aber nach dem sie den BF nicht antreffen würden, würden sie wieder gehen.

11.3. Eine Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel bestehe nicht, da ihn die Taliban auch dort früher oder später gefunden hätten. Zudem sei er während der Zeit bei seinem Onkel aus Angst nicht aus dessen Haus gegangen und habe sich versteckt. Der BF verfüge daher über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF habe nie die Schule besucht, sei Paschtune und spreche nur wenig Urdu. Daher habe er in anderen Regionen Pakistans sprachliche Barrieren zu überwinden und sei als Paschtune von Diskriminierung bedroht. Da er aus einer weitgehend autonomen Region in Pakistan stammt, sei nicht sichergestellt, dass er problemlos pakistanische Dokumente bekommen könne und sei auch unklar, ob andere Gebiete Pakistans für ihn erreichbar seien.

11.4. Wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens des BAA sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sowie der aktuellen Situation in Pakistan unterblieben. Insoweit wurde bezüglich der allgemeinen prekären Sicherheitslage in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und den FATA auszugsweise auf weitere Länderberichte, etwa des PIPS, der Hanns Seidel Stiftung, des CRSS, des Auswärtigen Amtes (Deutschland), des USDOS, der HRCP und dem SATP, verwiesen.

11.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014, Zl. L 508 1433021-1, gemäß §§ 3,8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dar gelegter Gründe, nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie der Gewährung staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei.

13. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2014, Zl. L 508 1433021-1 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2015, Zl. Ra 2014/19/0014-11 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG in zentralen Punkten dem Vorbringen nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, andererseits aber aufgrund einer eigenen umfangreichen Beweiswürdigung der Schluss gezogen worden sei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Überdies hätte die vom BVwG im Rahmen der Eventualbegründung angenommene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative sowie die staatliche Schutzfähigkeit die Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt.

14. Nach entsprechender Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch einen Vertrauenswalt der österreichischen Botschaft in Islamabad überprüft. Das diesbzgl. Ermittlungsergebnis langte am 16.11.2015 beim BVwG ein.

15. Am 02.02.2016 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan, Erörterung des Ermittlungsergebnisses der ÖB Islamabad vom 16.11.2015 sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad vom 16.11.2015 sowie der am 02.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist islamischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Seine Eltern sowie zwei Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Aus dem Ermittlungsergebnis eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.11.2015 ergibt sich folgendes:

Zur Identität des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Die Behauptungen in diesem Fall wurden als nicht in Übereinstimmung mit den Fakten befunden. Die detaillierten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Behauptungen in Bezug auf die Wohnadresse, wie vom Beschwerdeführer angegeben wurde, absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Adresse wurde mit einiger Schwierigkeit lokalisiert und gründlich durchsucht. Es wurde ebenfalls eine detaillierte Befragung in dem Gebiet durchgeführt, allerdings konnte keine dort kontaktierte Person den Beschwerdeführer oder seine Familie identifizieren. Der besagte Vorfall wurde ebenfalls von der Nachbarschaft verifiziert, aber alle kontaktierten Ortsansässigen haben diesen Vorfall völlig abgestritten. Es scheint, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Kenntnisse über das Gebiet hat und womöglich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dort gearbeitet oder gelebt hat. Jedoch ist er den dort ansässigen Bewohnern definitiv nicht bekannt. Dementsprechend wurden die Behauptungen als betrügerisch und falsch verifiziert. Sie stehen nicht in Übereinstimmung mit den Fakten.

Zur Frage der Staatsbürgerschaft:

Die angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers wird definitiv von pakistanischen Staatsangehörigen bewohnt und wenn der Beschwerdeführer behauptet ein Ansässiger zu sein, dann muss es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handeln. Allerdings als die angeführte Adresse des Beschwerdeführers lokalisiert und detailgetreue Erhebungen durchgeführt wurden, konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen von keiner Person erkannt werden. Einige Nachbarn und die Ältesten des Dorfes, die bereits ihr gesamtes Leben in dem Gebiet leben, wurden befragt, aber auch sie sagten, dass sie niemals etwas von dem Beschwerdeführer oder seiner Familie gehört hätten.

Zur Möglichkeit der Ausstellung von Identitätsdokumenten:

Den Menschen werden überall in Pakistan Identitätsdokumente ausgestellt. Nach der Bekämpfung des Terrorismus in Khyber Pakhtoon Khwah wurde größte Vorsicht bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten geboten. Es ist für jeden Staatsbürger Pakistans notwendig, seinen Antrag (für ein Identitätsdokument) von einem hochrangigen Beamten (Grad 17 oder höher) verifizieren zu lassen. Eine pakistanische Geburtsurkunde kann jeder Person mit egal welcher Nationalität ausgestellt werden, wenn diese Person in Pakistan geboren wurde.

Zur Möglichkeit einer IFA eines Paschtunen aus Khyber Pakhtoon Khwah in anderen Landesteilen Pakistans:

Der Beschwerdeführer kann sich in jeder Stadt in Pakistan niederlassen. Da es sich um ein großes Land handelt, hat er die Möglichkeit, seine Stadt zu ändern und überall in Pakistan zu leben. Die Bewegungsfreiheit wird in Pakistan durch ihre Verfassung garantiert.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Probleme mit den Taliban wegen der Beziehung seines Cousins zur Cousine eines Talibankommandanten) werden sohin mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden ist.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer gibt an, nach islamischem Ritus mit einer minderjährigen Asylwerberin aus dem Irak, mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich, verheiratet zu sein. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sei diese bei einer Überschwemmung vernichtet worden. Aus dieser "Ehe" entstammt ein Sohn, welcher am 30.05.2015 geboren wurde. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner "Ehegattin" und seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass mit seiner "Ehegattin" und seinem Sohn ein gemeinsames Familienleben besteht. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse Stufe A1 und A1+ absolviert. Seither wurden keine Deutschkurse oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über weitreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Politische Lage

Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 8.2015a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 auf über 199 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 15.9.2015).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 8.2015a).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 8.2015a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den vor den Wahllokalen Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Wahlen verübten die Taliban und andere Gruppen mehr als 150 Terroranschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Im Anschluss an die Wahlen wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 8.2015a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).

Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML- N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 8.2015a).

Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 10.2014).

Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den

Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 9.2015).

Katastrophen

Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC

27.10. 2015) . Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vgl. auch: BBC

27.10. 2015) .

Quellen:

11.9. 2015

http://www.bbc.com/news/world-asia-34644125, Zugriff 29.10.2015

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff

18.9. 2015

http://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015

http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disasterauthority, Zugriff 28.10.2014

1. Sicherheitslage

Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am 17. Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine

Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord- Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015).

Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am 15. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber- Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a).

Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014

5. 308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015).

Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA

9. 2015) . Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord- Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).

Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig

Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum 28. Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015).

Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).

Quellen:

11.9. 2015

weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan,

http://www.ecoi.net/local link/248024/374206 de.html, Zugriff 10.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

23.9. 2015

3.1. Regionale Verteilung der Gewalt

Gewalt wurde aus ganz Pakistan im Jahr 2014 gemeldet. FATA war am meisten von Gewalt geprägt mit 2.863 Todesfällen, gefolgt von Sindh mit 1.180, Belutschistan mit 653, Khyber Pakhtunkhwa mit 617, Punjab mit 180 und Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen (SATP 2015). Die Gefährdung durch terroristische Anschläge seitens der pakistanischen Taliban und mit den Taliban verbundener Gruppen, insbesondere Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate, bleibt in Pakistan hoch. Daneben besteht weiterhin die Gefahr religiös motivierter Terroranschläge durch radikale Gruppierungen. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei sowie religiöse Stätten (AA 5.11.2015).

Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (obwohl Teile von Karachi ziemlich gefährlich sind). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015).

Quellen:

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 29.9.2015

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

3.2. Wichtige Terrorgruppen

Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015).

Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 111 geändert (BAA 6.2013). Die Anzahl der TTP-Angriffe ist im Jahr 2015 (Anm. Stand September 2015) um 70 Prozent gesunken. Dies basiert auf mehreren Gründen, sowie den Militäroperationen, die gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchgeführt werden und weiteren Initiativen der Regierung, Gewalt zu bekämpfen (AJ 18.9.2015). Obwohl die Zahl der Angriffe sinkt, gelingt es den Aufständischen nach wie vor, hochrangige Ziele zu treffen (Reuters 18.9.2015).

Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von Peschawar. Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).

Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, mit dem Ziel Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden (SATP o.D.). Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013). Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army (BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

3.3. Zwangsrekrutierung und Drohbriefe

Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die Interviewpartner, wie PIPS und FATA Research Centre, gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass sie noch nie von solchen Fällen gehört haben. Sie berichten, dass derartige Praktiken dem Ruf einer Organisation schaden würden, und dass es kontraproduktiv wär, da die Medien solche Vorfälle als Propaganda gegen die Organisationen verwenden würden, um die Kämpfer in einem schlechten Licht darzustellen. Allerdings gibt es Fälle, wo Buben und junge Männer den Organisationen wider Willen der Eltern beitreten. Auch ist es möglich von derartigen aufständischen Organisationen problemlos auszutreten ohne Angst von Verfolgung haben zu müssen. Für hochrangige Mitglieder oder Führer könnte es schwieriger sein die Organisation zu verlassen, da sie Geheimnisse und Strategien der Organisation kennen. Die Interviewpartner wissen von einigen Fällen von Personen, die die Organisation verlassen haben und jetzt in Peshawar, Quetta oder Islamabad leben (BFA 9.2015).

Auch ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Normalbürger (low-profile person) der unteren Mittelklasse und unteren Klasse Drohbriefe erhält. Normalerweise bekommen nur bekannte Politiker, Journalisten und Mitglieder NGOs, die sich öffentlich gegen aufständische Organisationen äußern, Drohbriefe. Wenn jedoch eine Person einen Drohbrief erhält sollte dies umgehend bei der pakistanischen Polizei gemeldet werden. Ist die Polizei allerdings nicht in der Lage die Person zu beschützen, dann kann diese Person in eine andere Stadt ziehen, um dort sicher zu sein und Arbeit zu finden (BFA 9.2015).

Quellen:

  • BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

3.4. Regionale Problemzone FATA

Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 10.2015). Die FATA umfassen ca. 3 Prozent der Fläche Pakistans (AA

23.7. 2015) .

In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO-Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken, und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Lage in jeder Agency variiert und ist abhängig davon ob es laufende militärische Operationen gibt. In der Vergangenheit wurden in fast allen Agencies militärische Operationen durchgeführt. Die Sicherheitslage hat sich in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen verbessert. Viele Gebiete wurden von Aufständischen befreit und auch die Angriffszahlen sind gesunken. In einigen abgelegenen Gebieten, besonders in der Nähe der afghanischen Grenze gibt es noch sogenannte "Pockets" von Aufständischen. Jedoch sind die meisten dieser von dem pakistanischen Militär umrundet (BFA 9.2015).

PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist (BAA 6.2013). Es gibt jedoch noch kleine "Pockets", wo sich die Aufständischen noch befinden (BFA 9.2015). Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).

Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 23.7.2015). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013).

Mindesten 551 Schulen, davon 362 Bubenschulen und 189 Mädchenschulen, wurden in der FATA in den Jahren 2013-14 aufgrund der Kämpfe und Überschwemmungen zerstört. Es wurden 85 Schulen errichtet in der FATA (TET 3.11.2014). Der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa hat berichtet, dass in jeder Agency der FATA staatliche "model schools" errichtet werden, damit die jugendliche Stammesbevölkerung gute Bildung erhält (PH 6.11.2015; vgl. auch: TN 20.10.2015).

In der FATA gab es im Jahr 2014 234 terroristische Anschläge mit 293 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2014 mit 20Prozent gesunken. Sicherheitskräfte führten 101 operative Angriffe in der FATA durch, bei denen 1.784 Personen, einschließlich 1.772 Aufständischen getötet wurden. Sicherheitskräfte und deren Check-Points und Konvoys waren die Hauptziele der Aufständischen; auch wurden regierungsfreundliche Stammesangehörigen angegriffen (PIPS 4.1.2015).

Die sichersten Gebiete in der FATA sind Bajaur und Mohmand Agency. Weiters gehören dazu auch die Hauptstadt Parachinar der Kurram Agency und die Gegend um die Hauptstraße, die durch die Khyber Agency führt. Darauf folgen der untere Teil der Orakzai Agency, die restliche Kurram Agency und Teile von Süd- und Nord Wasiristan, zu denen einige IDPs bereits zurückgekehrt sind. Gebiete in der oberen Orakzai Agency, Tirah Valley in der Khyber Agency und manche Gebiete Nord-Wasiristan waren mit Stand September 2015 noch für die Öffentlichkeit geschlossen (BFA 9.2015).

In der Bajaur Agency gab es im Jahr 2008 eine militärische Operation, um die Gegend von Aufständischen zu befreien. Diese Operation war ein Erfolg und die Sicherheitslage hat sich in dieser Agency sehr verbessert. Die meisten Bewohner dieser Agency sind zurückgekehrt und Unternehmen in Bajaur haben wieder geöffnet und die Menschen sind dabei ihr Leben wiederaufzubauen. Angriffe durch Aufständische treten noch sporadisch auf. In manchen Gebieten, wie Mamund, haben die Aufständischen Unterschlupf gefunden (BFA 9.2015).

Die Situation in Mohmand Agency ist sehr ähnlich wie Bajaur Agency. In den Jahren 2011 und 2012 gab es hier militärische Operationen, die die Aufständischen vertrieben. Dadurch hat sich auch hier die Sicherheitslage sehr verbessert. Hier sind die meisten geflohenen Menschen wieder zurückgekehrt und haben begonnen ihr Leben wiederaufzubauen. Auch hier gibt es manche Gebiete, wo sich die Aufständischen versteckt haben (BFA 9.2015).

In Khyber Agency gibt gab es kürzlich zwei militärische Operationen, nämlich "Khyber-1" und "Khyber-2". Die erste dieser Operationen wurde Ende 2014 durchgeführt und die zweite im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015. Die meisten Aufständischen flohen nach Afghanistan und das Militär erklärte diese Operationen zu einem Erfolg. Das Tirah Tal ist ein kleines Gebiet innerhalb der Khyber Agency. Dieses Tal ist ein idealer Ort für Aufständische, da es abgelegen, bergig und in der Nähe des bekannten Khyber-Passes liegt, der Peshawar mit Jalalabad in Afghanistan verbindet. "Khyber-2" diente auch dazu, dieses Gebiet von Aufständischen zu befreien (BFA 9.2015).

In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und diese Agency ist geprägt von sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe, jedoch hat sich die Lage in der letzten Zeit auf Grund von Friedensgesprächen entspannt (BFA 9.2015).

Orakzai Agency wird in Oberes-Orakzai und Unteres-Orakzai aufgeteilt. In dieser Agency gab es in 2009 eine militärische Operation. Die meisten Aufständischen sind geflohen, aber auch hier gibt es noch ein paar sogenannte "Pockets", wo sich Aufständische verstecken. Im oberen Orakzai gab es noch ein paar Kämpfe zwischen dem Militär und den Aufständischen, aber das untere Orakzai wurde von den Aufständischen befreit. Auch gibt es in dieser

Agency sektiererisch motivierter Gewalt jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015).

In Nord-Wasiristan begann im Juni 2014 eine militärische Operation, Zarb-e Azb, die noch andauert. Die Hauptgruppe der TTP hielt sich in dieser Agency auf und die meisten Anhänger sind auf Grund der militärischen Operation geflohen. Auch verstellten sich einige Aufständische als IDPs und konnten so problemlos entkommen. Das Militär berichtet, dass sie 90 Prozent von der Agency wieder zurückerobert haben (BFA 9.2015).

Die jüngste militärische Operation in Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 durchgeführt. Seit dem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt nur noch zu sporadischen Angriffen der Aufständischen. Abgesehen von diesen sporadischen Kämpfen ist die Lage in dieser Agency entspannt (BFA 9.2015).

Diverse Deradikalisierungsprogramme werden vom Staat bzw. dem pakistanischen Militär angeboten und betrieben. Es existiert sogar ein separates Programm für Frauen und Jugendliche. Diese Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa (BFA 9.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

9.11. 2015

23.9. 2015

3.5. Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt (BAA 6.2013). Die Anzahl (325) der terroristischen Vorfälle ist im Jahr 2014 um 35 Prozent in Khyber Pakhtunkhwa gesunken, ist aber nach Belutschistan das zweit volatilste Gebiet (PIPS 4.1.2015). Diese Provinz ist ziemlich friedlich, aber doch angreifbar, da es seine Grenze mit FATA teilt (BFA 9.2015). Die Hauptstadt Peschawar war mit 127 Anschlägen 2014 das am stärksten betroffene Gebiet, gefolgt von Charsadda mit 40 Terroranschlägen. Die Distrikte Bannu (28), Hangu (26), D.I. Khan (20), Swat (19), Mansehra (10) und Swabi (10) waren ebenfalls von Angriffen betroffen (PIPS 4.1.2015). Im ersten Quartal 2015 wurden 29 terroristische Vorfälle, bei denen 51 Menschen getötet wurden, gemeldet. Diese Provinz profitierte von den militärischen Operationen in der FATA, insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015).

Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine starke Präsenz, jedoch die Intensität der militärischen Operationen nahm ab. Die regional aktiven Taliban gingen in den Untergrund, aber übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie Anschläge und gezielte Tötungen weiter aus (EASO 8.2015). Weiters können in fast allen größeren Städten der Khyber Pakhtunkhwa, militante Schläfer-Zellen gefunden werden können. Vertreter von FRC listeten unter anderem TTP Jamaat-Ul-Ahrar, TTP Mahsud Group, Lashkar-e-Islam of Khyber Agentur, TTP Fazlullah of Swat und Lashkar-e-Jhangvi (BFA 9.2015).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.ecoi.net/file upload/90 1443527547 bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff

30.9. 2015

http://www.dawn.com/news/1177060, Zugriff 9.11.2015

3.6. Regionale Problemzone Karatschi

Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh, ist die Handels-, Wirtschafts- und Finanzmetropole Pakistans. Sie ist mit circa 18 Millionen Einwohnern eine der größten Städte der Welt (BAA 6.2013). In Karachi kommt es immer wieder zu innenpolitisch, religiös, ethnisch oder kriminell motivierten Anschlägen und Auseinandersetzungen (AA 9.11.2015). Seit September 2013 führen die Sicherheitskräfte zahlreiche Operationen gegen terroristische Gruppen und Strukturen der organisierten Kriminalität durch (AA 9.11.2015; vgl. auch: BFA

9.11. 2015) . Es gibt signifikante Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch die verschiedenen politischen Gruppierungen (USDOS 25.6.2015).

Die Sicherheitskräfte werden von Muttahida Qaumi Movement (MQM) und teilweise der Pakistan Peoples Party (PPP) beschuldigt, bei "Verschwindenlassen", außergerichtlichen Hinrichtungen und Misshandlung ihrer Mitglieder involviert zu sein (BFA 9.2015).

Das Sindh Innenministerium erstellte einen Leistungsbericht über die laufende militärische Operation in Karachi, und laut diesem Bericht gibt es positive Ergebnisse. Der Bericht gibt an, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 522 Menschen getötet wurden, während im gleichen Zeitraum im Jahr 2014 1.090 Menschen getötet wurden (BFA 9.11.205).

Im Jahr 2014 verzeichnete PIPS 248 Terroranschläge in Sindh, einschließlich 217 Terroranschläge mit 340 Todesopfern in Karachi. Die Anzahl der Terroranschläge ist in Sindh um 36 Prozent gesunken. 84 der 217 Terroranschläge waren sektiererisch motivierte Tötungen. Die Hauptvorfälle waren gezielte Tötungen und wurden meistens von rivalisierenden sektiererischen Gruppen, einschließlich der sunnitischen Gruppen Lashkar-e-Jhangvi und Ahl-e-Sunnat Wal Jamaat (ASWJ), und der schiitischen Gruppe Sipah-e-Muhammad Pakistan, ausgeübt. Viele Polizisten (92) und Offiziere der Sicherheitskräfte wurden Opfer von gezielten Tötungen in Karatschi. Sicherheitskräfte, Politiker, Journalisten, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Gruppen, Zivilisten, Gebetsstätte und Regierungseinrichtungen, wie der Karachi Flughafen, waren Angriffsziele (PIPS

4.1. 2015) .

Bei einem Angriff von Taliban auf den internationalen Flughafen in Karatschi wurden in der Nacht vom 8. Juni 2014 34 Personen getötet (Reuters 10.6.2014). Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten (FAZ 9.6.2014; vgl. auch: auch Dawn 10.6.2014). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

30.9. 2015

http://www.dawn.com/news/1111550/islamabad-lahore-airports-on-red-alert, Zugriff 24.11.2014

23.9. 2015

3.7. Regionale Problemzone Belutschistan

Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). Seit 2004 kämpfen Rebellen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der Region aktiv (DW 11.4.2015)

In den letzten Jahrzehnten kam es in Belutschistan zu mehreren großen Aufständen, die allesamt von der Regierung in Islamabad brutal zerschlagen wurden. Obwohl die Region reich an Bodenschätzen ist, gehört die Bevölkerung zu den ärmsten Pakistans. Eine stabile Infrastruktur ist kaum vorhanden, genauso wenig wie Stromzufuhr und sauberes Trinkwasser. Achtundachtzig Prozent der Belutschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Während die Bodenschätze ausgebeutet werden, wird anderweitig kaum investiert. Lediglich der Sicherheitssektor boomt (Q 28.5.2015).

Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).

Aufständische und separatistische Kräfte greifen regelmäßig Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Im Grenzgebiet zu Iran operieren sunnitische anti-iranische Aufständische. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazaras (AA 9.11.2015).

2014 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 341 Angriffe mit 375 Todesopfern wurden für 2014 von PIPS aufgezeichnet. Die Zahl der Angriffe sank um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 306 dieser Angriffe wurden von belutschischen aufständischen Gruppierungen, hauptsächlich Baloch Republican Army (BRA), Balochistan Liberation Army (BLA), Lashkar- e-Balochistan, United Baloch Army (UBA) and Baloch Liberation Front (BLF), ausgeführt (PIPS 4.1.2015).

Quetta, die provinzielle Hauptstadt, war am meisten von Angriffen der Aufständischen betroffen, mit 71 Angriffen wobei 111 Menschen getötet wurden.

Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Bei 15 sektiererisch motivierten Angriffen starben 86 Menschen, die meisten davon Hazaras. 68 Hazaras wurden bei fünf sektiererisch motivierten Angriffen getötet (PIPS 4.1.2015).

Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).

Quellen:

(Teilreisewarnung),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 9.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

30.9. 2015

3.8. Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir

Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir sind jene Gebiete Kaschmirs, welche auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie mit Indien liegen und unter Kontrolle Pakistans sind. Sie verfügen über einen teilautonomen Status (BAA 6.2013). Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus (ICG 3.5.2012; vgl. auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Die politischen Rechte der Bewohner des von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs sind eingeschränkt, trotz einiger Verbesserungen. Gilgit Baltistan wird direkt von der pakistanischen Föderalregierung verwaltet und erfüllt damit nicht den durch den pakistanischen Supreme Court festgelegten Status. Die Region ist nicht in der pakistanischen Verfassung enthalten und hat keine eigene Verfassung. Sie verfügt über einen Premierminister, eine gesetzgebende Versammlung und einen Rat für Gilgit Baltistan, dem der pakistanische Premierminister vorsteht (FH 1.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014).

Azad Jammu und Kaschmir verfügt über eine Übergangsverfassung, ein Ein-Kammer- Parlament und einen Premierminister. Doch Pakistan hält beträchtliche Kontrolle über die Regierungsstruktur. Auch das pakistanische Militär hält eine führende Rolle. Die Wahlen von 2011 waren getrübt von Vorwürfen des Wahlbetruges, sowie von einigen Vorfällen von Gewalt und Belästigung, wobei mindestens drei in Bezug zu den Wahlen stehende Morde berichtet wurden (FH 1.2013; vgl. auch:

FH 28.1.2015). Für das Jahr 2014 verzeichnete PIPS keinen Terroranschlag in Azad Jammu und Kaschmir (PIPS 4.1.2015). Es gab 24 grenzüberschreitende Angriffe an der Grenze zu Indien, dabei starben 4 Menschen (PIPS

4.1. 2015) .

Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten in Gilgit-Baltistan führen gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 29.9.2015). Es wurde von den verschiedenen Konfessionsgruppen gemeinsam sehr viel im Bereich des interreligiösen Dialogs unternommen. Im ländlichen Bereich gibt es weniger Zwischenfälle, hier ist das Zusammenleben relativ harmonisch, auch mit der ismailitischen Glaubensgemeinde (BAA 6.2013).

Für das Berichtsjahr 2014 verzeichnet PIPS drei Terrorangriffe mit 3 Todesopfern in Gilgit Baltistan. Einer dieser drei Angriffe war sektiererisch motiviert (PIPS 4.1.2015). Freedom House berichtet von einem tödlichen sektiererischen Vorfall im Oktober 2014 bei dem in Gilgit Baltistan drei Menschen starben (FH 28.1.2015).

In der Region kommt es außerdem zu gelegentlichen Schusswechseln zwischen indischen und pakistanischen Grenzsoldaten (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 stieg die Feindseligkeit bei der umstrittenen Grenze an. Beide Seiten beschuldigten einander die Kämpfe zu initiieren (BBC 18.9.2015).

Quellen:

(Teilreisewarnung),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 25.11.2014

http://www.aliazeera.com/indepth/features/2014/06/gilgit-baltistan-rebels-againstpakistan-201462984334940614.html, Zugriff 10.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34287319#, Zugriff 10.11.2015

Kashmir?,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/pakistan/224-

pakistans-relations-with-india-beyond-kashmir.pdf, Zugriff 25.11.2014

10.11. 2015

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).

Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).

Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).

Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 111 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am 16. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am

3. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL

5.8. 2015) .

Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr 2013.

Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichtsverfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am 13. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).

Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS

25.6. 2015) .

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015).

In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015).

Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).

Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten.

Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).

Quellen:

1.10. 2015

Zugriff 15.10.2014

10.11. 2015

23.9. 2015

10.11. 2015

4.1. FATA

Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies (Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BFA 9.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden (AA 23.7.2015), was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014).

Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan (BFA 9.2015; vgl. auch: FRC 9.2013). Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des

Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013).

Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:

"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.).

In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten (BFA 9.2015; vgl. auch: AA

23.7. 2015) . Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 23.7.2015; vgl. auch: TET 31.5.2012).

Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen (INP 23.10.2012; vgl. auch: BFA 9.2015). Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012).

In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten Lashkar [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010).

Die Verhängung der Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist in jenen Gebieten, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt, nicht erlaubt. Allerdings wird sie auch dort in bestimmten Fällen als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. In diesen Gebieten gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis, die Todesstrafe zu verhängen (Hassan M. Yousufzai Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen).

Unter der FCR werden Kollektivstrafen angewandt.

Terrorismus-Verdächtige dürfen unter der FCR ein Jahr ohne Anklage festgehalten werden. Berichten zufolge werden Viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt, sowie den Bürgern das Recht eingeräumt, gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen (USDOS 25.6.2015).

Im Swat Tal gibt es seit einigen Jahren eine Frauen-Jirga. Dies ist sehr ungewöhnlich, da Mitglieder einer Jirga sonst nur Männer sind. Tabassum Adnan, eine Aktivistin, die sich für Frauenrechte einsetzt, hat diese Jirga im Swat Tal gegründet. Dadurch haben Frauen aus der Gegend die Möglichkeit sich regelmäßig zu treffen und Probleme wie Ehrenmorde und Säureangriffe zu diskutieren. Laut Tabassum Adnan haben sie auch schon Gerechtigkeit für Opfer von Kinderehen, Säureangriffen und Verstümmelung erlangt (TET 3.4.2015; vgl. auch:

BBC 25.7.2013).

Quellen:

30.9. 2015

http://fata.gov.pk/index.php?option=com contentview=articleid=50Itemid=84, Zugriff

10.11. 2015

23.10. 2012 übereinstimmen]

http://www.inp.om.pk/sites/default/files/iob%20description/%20Executive%20/National%2 0Research%20on%20Legal%20Empowerment%20in%20Pakistan%201.pdf, S.111; Zugriff 10.11.2015

23.9. 2015

5. Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [-Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015).

Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als followup zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET

21.1. 2015) . Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015)

Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten.

Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015).

Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.10. 2015

http://tribune.com.pk/story/841575/protecting-human-rights-training-of-master-trainersconcludes-in-karachi-police-academy/, Zugriff 12.11.2015

23.9. 2015

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 25.6.2015). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, "Verschwindenlassen", Folter, Tod in der Haft und

außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2014 in Haft verstorbenen 63 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen

Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 23.7.2015).

Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 25.6.2015). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 23.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local link/248024/374206 de.html, Zugriff 10.11.2015

23.9. 2015

7. Korruption

Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 23.7.2015). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2014 nimmt Pakistan den 126. Platz von 175 Ländern ein (TI 2014).

Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 25.6.2015).

Die 2007 National Reconciliation Ordinance sieht für einen Amnestiemechanismus vor, unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und 1999. Der Oberste Gerichtshof hob 2009 die National Reconciliation Ordinance auf und eröffnete alle 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier, die Amnestie bekommen hatten (USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

23.9. 2015

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 23.7.2015, FH 28.1.2015a). Nationale und internationale

Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 25.6.2015).

Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 25.6.2015). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 28.1.2015b).

Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Einige Organisationen, die die Regierung, das Militär oder den Geheimdienst kritisierten oder sich mit Problemen der IDPs auseinandersetzten waren mit Beschränkungen konfrontiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem (USDOS 25.6.2015). Laut dem Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2014 18 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen angegriffen. Dabei wurden acht getötet, vier verletzt und fünf entführt. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2013 22 Mitarbeiter getötet (TET 16.7.2015).

Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Am 07.05.2014 wurde der HRCP-Koordinator für Süd-Punjab, Rashid Rehman, in Multan in seinem Büro erschossen, weil er als Anwalt einen Blasphemie-Angeklagten verteidigt hatte. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von

zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im

Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 23.7.2015).

Quellen:

23.9. 2015

9. Ombudsmann

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz (USDOS 25.6.2015).

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013).

Quellen:

23.9. 2015

10. Wehrdienst

Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 23.7.2015). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden (CIA 15.9.2015). Die religiösen Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert: ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie

Diskriminierung (AA 23.7.2015).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff

22.9. 2015

10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, deren Urteile nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar sind. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 23.7.2015).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a).

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a).

Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015).

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 25.6.2015).

Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor (AA 8.4.2014).

Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nach wie vor wurden Leichen von Männern und männlichen Jugendlichen gefunden, die Monate oder Jahre zuvor in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten von den pakistanischen Streitkräften festgenommen worden waren. Die Behörden ignorierten weiterhin die Anordnungen des Oberen Gerichts in Peshawar, Personen, die wegen terroristischer Straftaten verdächtigt werden, entweder unverzüglich vor Gericht zu stellen oder freizulassen. Inhaftierte hatten weiterhin nur eingeschränkt Zugang zu ihren Angehörigen und ihrem Anwalt. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die "verschwunden" waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH

28.1. 2015) .

Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 23.7.2015).

Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche

Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html, Zugriff

11.9. 2015

http://www.ecoi.net/local link/297390/444645 de.html, Zugriff 30.1.2015

23.9. 2015

10.11. 2015

10.11. 2015

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere PresseClubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 23.7.2015). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an unterschiedlichen Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 25.6.2015).

In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten kann nur vorsichtig geäußert werden. Andernfalls sehen sich Journalisten und Medienhäuser Repressionen ausgesetzt (AA 23.7.2015). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 25.6.2015).

Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen - auch gegenüber Familienangehörigen - ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In den von den Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Vor allem die Provinz Belutschistan bleibt einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Dort ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt, Journalisten sehen sich Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt und werden nicht selten Opfer von gezielten Anschlägen. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. 2014 wurden nach Angaben der NRO "Human Rights Commission of Pakistan" 14 Journalisten getötet (AA 23.7.2015).

Die International Federation of Journalists gibt an, dass während des Jahres 2014 13 Journalisten in Pakistan getötet wurden (USDOS 25.6.2015). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014).

Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum

Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 23.7.2015; vgl. auch: USDOS

. Die Blasphemie-Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 25.6.2015). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 28.1.2015).

Laut einem Vertreter von PIPS ist Rede- und Meinungsfreiheit in Pakistan möglich und man wird nicht unmittelbar der Verfolgung ausgesetzt (BFA 9.2015).

Quellen:

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

23.9. 2015

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach dem Mordanschlag auf das französische Satiremagazin "Charlie Hebdo" im Januar 2015 kam es wegen weiterer Mohammed-Karikaturen zu teilweise gewalttätigen Protesten (AA 23.7.2015). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 25.6.2015).

Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA

23.7. 2015) .

Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Sie ist jedoch durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).

Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2014 insgesamt 101 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter (AA

23.7. 2015) .

Die Regierung, das Militär und Geheimdienste führen in dem pakistanisch verwalteten Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit Baltistan Überwachungen von politischen Parteien, Unabhängigkeitsgruppen und Studentenaktivitäten durch. Die Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir verbietet Aktivitäten, die nachteilig für den Beitritt von Azad Jammu und Kaschmir zu Pakistan sind. Trotzdem gab es dort häufige Demonstrationen und Proteste (FH 28.1.2015).

Quellen:

23.9. 2015

14. Haftbedingungen

Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen (78.218 Ende 2013) zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 185 Mio.) liegt bei ca. 1:2.365 und ist damit gering. Ungefähr 70 Prozent der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß (AA 23.7.2015).

Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Nach Feststellung von UNODC und Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt (AA

23.7. 2015) .

Unzureichende medizinische und Nahrungsversorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Einrichtungen für Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang waren inadäquat. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv (USDOS 25.6.2015).

Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 45.210 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 78.218 Personen (Ende 2013) untergebracht; die Belegungsquote liegt bei 173 Prozent. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2014 noch nicht festzustellen (AA 23.7.2015). Eine andere Quelle - SHARP, eine NGO für Gefängnisinsassen - schätzte, dass 92.000 Personen in Haft waren bei einer landesweiten Kapazität der Gefängnisse von 36.000 (USDOS 25.6.2015).

Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2014 auf rund 1.100. Nach Angaben der VN (UNODC - United Nations Office on Drug and Crime) litten ca. 800 weibliche Gefangene unter Belästigung, unzureichenden hygienischen Bedingungen und Mangel an medizinischer Versorgung (AA 23.7.2015).

Jugendliche Straftäter waren oft in den gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen, wobei diese aber in Kontakt kamen und sie oft Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Vergewaltigung wurden (USDOS 25.6.2015). Jugendgefängnisse existieren nicht. 2014 gab es rund 1.126 jugendliche Strafgefangene (AA

23.7. 2015) .

Das Militär hat im Swat Tal, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkwa zur Rehabilitation radikaler Muslime einige "Deradikalisiernngszentren", sogar eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten (AA 8.4.2014; vgl. BFA 9.2015).

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Nach einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer im gleichen Gefängnis verbleiben, weshalb Gefangene schweigen. Inspektoren besuchen die Gefängnisse, allerdings nicht regelmäßig. Internationale Organisationen durfte keine Gefängnisse in den Gebieten Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan besuchen, die Regierungen von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben einigen internationalen Organisationen unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Behörden auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu beobachten (USDOS

25.6. 2015) .

Quellen:

30.9. 2015

23.9. 2015

15. Todesstrafe

Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Der unter die Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus (AA

23.7. 2015) .

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine vom Militär geführte Schule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem ca. 150 Menschen, überwiegend minderjährige Schüler, ums Leben kamen, wurde das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe von der Regierung am 17.12.2014 für nach den Bestimmungen des Anti-Terror-Rechts Verurteilte und am 03.03.2015 generell aufgehoben (AA 23.7.2015).

Im Zeitraum 17.12.2014 bis 23.04.2015 wurden 97 Personen hingerichtet (AA 23.7.2015). Amnesty International zählte in dem Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 200 Hinrichtungen (AI 4.8.2015). Nach Angaben der auf Todesstrafe spezialisierten NRO Justice

Project Pakistan gab es in pakistanischen Gefängnissen Ende 2014

8. 568 zum Tode Verurteilte (AA 23.7.2015). 2014 wurden mindestens 231 Personen zum Tode verurteilt, es wurden sieben Exekutionen durchgeführt (AI 4.2015).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der BlasphemieGesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA

10. 2014) .

Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS

14.10. 2015) , Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Es gab viele Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden konnten (USDOS 14.10.2015). Es kam zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS

14.10. 2015) .

Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014).

Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA

10. 2014) .

Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 14.10.2015).

Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Laut PIPS ist die konfessionell motivierte Gewalt in den letzten 1,5 Jahren gesunken (BFA 9.2015; vgl. auch MRGI 2.7.2015).

Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA

10. 2014) .

Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015).

Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).

Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt (USDOS 14.10.2015).

Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 14.10.2015). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 23.7.2015).

Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch BFA 10.2014). Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (BFA 10.2014).

Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten (USDOS 28.7.2014; vgl. Dawn 14.2.2015). Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 14.10.2015). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (-Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde in dem Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).

In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50 Prozent Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-

Sahaba involviert ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; SATP o. D.). In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Über 150 Schiiten wurden in der Zeitspanne Januar 2015 bis Juni 2015 getötet (FCO

15.7. 2015) . Schiiten leben vor allem in Lahore, aber auch in Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015). In der Stadt Lahore sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Klerikern, von denen behauptet wird, dass sie zur Gewalt anstiften, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014; UKHO 2.2015).

Laut PIPS gab es im Jahr 2014 143 sektiererisch motivierte Attacken, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2013 220. Die Anzahl an Menschen die bei diesen Angriffen starb sank um 42 Prozent (TIN 7.1.2015). Das South Asian Terrorism Portal berichtet sogar, dass es im Jahr 2014 91 sektiererisch motivierte Angriffe gab bei denen 208 Menschen gestorben sind. Im Zeitraum Januar 2015 bis 25. Oktober 2015 gab es nur 49 sektiererisch motivierte Angriffe (SATP 25.10.2015). Human Rights Watch berichtet, dass es in Karatschi im Zeitraum September 2013 bis September 2014 750 sektiererisch motivierte gezielte Tötungen gab (HRW 29.1.2015).

Im Jahr 2014 ist die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zurückgegangen, obwohl sie 2013 zugenommen hatte (TIN 7.1.2015). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 30.4.2015). Karatschi, Quetta und Rawalpindi-Islamabad waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2014. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Peshawar, Kohat, Orakzai Agency, Chaghi und Mastung gemeldet. Die meisten Vorfälle von sektiererisch motivierter Gewalt waren gezielte Tötungen, die vor allem in Karatschi vorkamen (PIPS o.D.).

Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich Christen, Ahmadis und Schiiten vor Angriffen zu beschützen (USDOS 25.6.2015, BFA 10.2014).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar geliefert. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und provinzielle Regierungen Institutionen errichten müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu beobachten, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Auch hat im Juni 2014 der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa, Pervez Khattak, angeordnet, dass die Sicherheit bei religiösen Orten und Gebetsstätten der Minderheiten erhöht werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus in Sindh, unternahm die provinzielle Regierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Die Sindh Regierung feierte offiziell das hinduistische Fest Diwali im Oktober 2014 (MRGI 2.7.2015).

Quellen:

11.9. 2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

2011. pdf:isessionid=F438EC5566A93C473403F084B5ACE101, Zugriff 10.11.2015

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff

22.9. 2015

http://www.dawn.com/news/1163508, Zugriff 3.11.2015

3.11. 2015

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/SMP.htm, Zugriff

3.11. 2015

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment data/file/402592/cig pakistan shias v1 0 2015 02 10.pdf, Zugriff 3.11.2015

3.11. 2015

3.11. 2015

16.1. Religiöse Gruppen: Ahmadis

Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiyya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort, der im jetzigen Indien liegt und die andere auf Lahore in Pakistan, an dem die kleinere der beiden Glaubensgemeinschaften ihren Hauptsitz und Schwerpunkt hat. Die Lahore-Gruppe hat weltweit etwa 30.000 Mitglieder. Davon befinden sich 5.000 bis 10.000 in Pakistan. Ihre Siedlungsschwerpunkte in Pakistan sind Lahore, Karatschi, Rawalpindi, Peschawar und kleinere Orte in den Provinzen Punjab und Sindh. Die Ahmadiyya Gemeinde der Qadiani- Gruppe hat derzeit ihr Hauptquartier in London. Der pakistanische Zweig der Ahmadiyya Muslim Community soll um die 600.000 Mitglieder haben. Nach anderen Angaben, die auf Aussagen der Mitglieder der Gemeinschaft beruhen, soll die Mitgliederstärke in Pakistan 2 bis 5 Millionen betragen. Die abweichenden Angaben werden damit erklärt, dass die Ahmadis sich als Nicht-Muslime registrieren lassen müssen, was von der Mehrheit in Pakistan lebender Gemeindemitglieder aber abgelehnt wird, weil sie sich als Muslime betrachten. Ein Zentrum der Gemeinde befindet sich in Chenab Nagar, vormals Rabwah. Im Übrigen sind Angehörige der Qadiani-Gruppe an den gleichen Orten zu finden, wie die der Lahore-Gruppe. Beispielhaft sind Khewra, Sargodha, Pind Thatha, Bhalwal, Khushub,

Shahpur, Lahore, Karatschi und Gujaranwala zu nennen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, die sich selbst als Muslime sehen, weichen in einigen Kernaspekten stark vom breiteren muslimischen Konsens ab (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA

15.4. 2013 - siehe zu Glaubensinhalten).

Das Hauptproblem für die Mehrheit der Muslime in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis der Qadiani-Richtung besteht darin, dass diese Mohammed nicht als letzten Propheten (Siegel der Propheten), sondern den Gründer ihrer Glaubensgemeinschaft Mirza Ghulam Ahmad als weiteren Propheten ansehen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 23.7.2015). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Gemäß § 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten (USDOS

14.10. 2015) .

Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 2.2015). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2015).

Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 2.2015).

Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 23.7.2015).

In den meisten Strafverfahren gegen Ahmadis nach 295b und 295a befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß (AA 8.4.2014; vgl. auch UKHO 3.11.2015). Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 2.2015). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code - PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2014 wurden 105 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 93 Muslime (einschl. 11 Ahmadis), 7 Christen und 5 Hindus (AA 23.7.2015).

Insgesamt 28 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis im Jahr 2014 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 13 Ahmadis wurden angezeigt, den Koran entweiht zu haben (USDOS 14.10.2015).

Ahmadis sind auch mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da Artikel des Gesetzes verwendet wurden, um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben", sowie ihre Gebetsstätte zu bauen oder als Moscheen zu bezeichnen und öffentliche Gebetsrufe abzuhalten (HRW 29.1.2015). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamen Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitischmuslimischen Bevölkerung (UKHO 2.2015).

Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 23.7.2015).

Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2014 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen (HRCP 3.2015). 11 Ahmadis wurden getötet und zwei Moscheen zerstört (BFA 9.2015; vgl. auch: HRCP 3.20159).

Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: USDOS 14.10.2015). Laut USCIRF gab es Personen, die sich weigerten die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013).

Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben, und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2015).

Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 23.7.2015; vgl. auch: BAA

6. 2013) . Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c das Wort "Muslim" entfernt (AA 23.7.2015).

Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

30.9. 2015

3.11. 2015

29.10. 2015

16.2. Christen

Etwa 1,6 Prozent der Bevölkerung sind Christen, davon etwa 40 Prozent Katholiken, 60 Prozent protestantische Konfessionen (AA 8.4.2014). Christen leben verteilt im Land. Der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis 10 Prozent der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier. Christen ziehen eher in die Städte, hier bieten sich bessere ökonomische Möglichkeiten und in ländlichen Gebieten herrscht mehr Diskriminierung. Auch fühlen sich Christen in jenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas unsicher, in denen Taliban agieren. In Islamabad gibt es eine hohe Zahl an christlichen Gemeinschaften. Im Punjab gibt es 54 Dörfer, im Sindh vier, welche den christlichen Gemeinden selbst gehören. Es gibt 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur - wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BFA 10.2014; vgl. auch:

BAA 6.2013).

Am 21.7.2011 wurde die politische Partei All Pakistan Christian League (APC) gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat (AA 8.4.2014).

Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole, wie das Kreuz, zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013). Trotzdem ist das BlasphemieGesetz besonders für Christen ein gewichtiges Problem. Anklagen gegen sie werden in den meisten Fällen benutzt, um sie zu schikanieren, aus Streitigkeiten heraus, aus Rache oder aus wirtschaftlichen Beweggründen. Es gibt Berichte, wonach muslimische Kleriker gemeinsam mit der Polizei Blasphemie-Anzeigen konstruierten, um sich Land von Christen anzueignen. Ebenso gibt es Fälle christlicher Frauen und Mädchen, die unter Androhungen von Blasphemie-Anzeigen oder mit Gewalt zum Übertritt zum Islam und zu Ehen gezwungen wurden (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 23.7.2015).

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht, möglichst das Land zu verlassen (AA 23.7.2015).

Bis heute gibt es Menschen, die Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten. Christen gehören heute noch vielfach der ärmeren Bevölkerungsschicht an, konzentrieren sich in Slums und im Bereich der Niedrigeinkommensberufe. Viele christliche Frauen arbeiten als

Hausmädchen und sind somit stärker der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013, Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Marginalisierung und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel und sexuelle Übergriffe gegen christliche Mädchen kamen vor. Katholische NGOs schätzen, dass mindestens 700 christliche Mädchen jedes Jahr entführt und erzwungenermaßen zum Islam konvertiert werden. Es gab weiterhin Gewalt gegen Christen, meist durch militante Gruppen oder gesellschaftliche Akteure, in seltenen Fällen aber auch durch Staatsangestellte (BFA 10.2014)

Während des Berichtszeitraums vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 wurden einige Christen getötet und Kirchen oder Wohnorte von Christen zerstört. Für diesen Berichtszeitraum gab es keine Berichte über Anschläge größeren Ausmaßes wie den Bombenanschlag des Jahres 2013 in Peschawar oder die Zerstörung christlicher Viertel aufgrund von Blasphemiegerüchten (OD 1.2015).

2013 wurden fünf Angriffe auf Kirchen oder Polizisten - die zugewiesen waren die Kirche zu beschützen - einschließlich des ersten Selbstmordanschlags in Pakistan auf eine Kirche gemeldet (HRCP 3.2014).

Im März 2013 versammelte sich ein Mob von circa 3.000 Muslimen, nach einer BlasphemieAnzeige gegen einen Christen im Viertel Joseph Colony in Lahore. In der Nacht wurden die Christen von der Polizei dazu angehalten, ihre Häuser zu verlassen. Doch Unterstützung leistete sie bei der Evakuierung nicht. Am nächsten Tag kehrten die Christen unter dem Schutz der Polizei zurück, erst hier bot sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen. Die Häuser des Viertels waren vom Mob geplündert und verbrannt worden. Die NCJP geht von 147 niedergebrannten Häusern aus. Getötet wurde niemand. Die Brandschatzungen fanden statt, obwohl Polizisten vor Ort abgestellt wurden. Medienberichten und Interviewpartnern zufolge, ist die Polizei bei den Ausschreitungen nicht gegen die Angreifer vorgegangen. Allerdings haben Polizisten beim Versuch mit den Randalierern zu verhandeln zum Teil auch ernsthafte Verletzungen erlitten. Ein großes Kontingent an Polizisten wurde nach den Ausschreitungen ins Gebiet verlegt. Nach Ansicht der NCJP setzte sich der Mob aus aufgehetzten Studenten von Madrassen von außerhalb zusammen, da die Religionsgruppen vor Ort gut miteinander auskommen. Der Chief Justice des Supreme Court leitete ein suo moto Verfahren ein und kritisierte die Polizei für das Versagen, die Rechte und Häuser der Christen zu schützen. Die Christen wurden in einem Camp untergebracht. Kirchenorganisationen, aber auch die pakistanische Zivilgesellschaft stellten Hilfsmittel zur Verfügung (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013).

Insgesamt wurden 56 Millionen Rupien (ca. € 424.400) von der Provinzregierung und weitere 56 Millionen von der Föderalregierung als Kompensation zur Verfügung gestellt. Die Häuser wurden durch die Regierung renoviert. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 37 Personen wurden anfangs festgenommen, davon 11 angeklagt, jedoch wurden 8 davon auf Kaution wieder freigelassen (UKHO 14.7.2014; vgl. auch: BAA 6.2013).

Am 22. September 2013 wurden beim bisher schwersten Anschlag auf Christen in Pakistan mehr als 80 Menschen getötet. Zwei Selbstmordattentäter hatten sich auf dem Gelände der Allerheiligenkirche in Peschawar [Khyber Pakhunkhwa] nach der Sonntagsmesse in die Luft gesprengt. Die militante Gruppe Jandullah, die mit den pakistanischen Taliban verbunden ist, hat sich zu dem Anschlag bekannt (BFA 10.2014; vgl. auch: BBC 23.9.2013). Pakistans Regierung und der Pakistan Ulema Council, die größte klerikale muslimische Organisation des Landes, verurteilten den Anschlag (BFA Staatendokumentation 10.2014; vgl. auch: NZZ

22.9. 2013) . Es fanden Proteste mit Straßenblockaden unter anderem in den Städten Peschawar, Islamabad, Lahore und Karatschi statt (BBC 23.9.2013). Proteste von Christen wurden auch aus Faisalabad und Sialkot gemeldet (Presse 22.9.2013). Nach den Angriffen vom 22. September 2013 wurden Polizisten bei anderen Kirchen in Peschawar stationiert und ein biometrisches System wurde bei der All Saints Kirche installiert (TIN 21.11.2013).

Am 4. November 2014 verbrannte ein Mob ein christliches Ehepaar (Ehefrau im 5. Monat schwanger) bei lebendigem Leib aufgrund einer angeglichen Entweihung des Koran (AA 23.7.2015).

Palmsonntagprozessionen finden in Pakistan statt, in Lahore allerdings wurden diese aufgrund von Sicherheitsüberlegungen seit 2004 nicht mehr abgehalten. Die Kirche bzw. die Christen stellen sich selten ins Rampenlicht und versuchen nicht Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Zu speziellen Anlässen, wie Gebetsversammlungen und Prozessionen wird Polizei zur Verfügung gestellt (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

16.3. Hindus

Der Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf 7 Millionen, 90 Prozent davon leben im Sindh (PHC o.D.). Laut Auswärtigem Amt leben in Pakistan allerdings nur rund 3 Millionen Hindus. Sie sind wirtschaftlich eine besonders unterprivilegierte Gruppe. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als "fünfte Kolonne Indiens" angesehen. Sie werden zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Ungefähr 80 Prozent der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und sind damit de facto vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Hinduistische junge Frauen werden gelegentlich Opfer von Entführungen und anschließender Zwangskonvertierung zum Islam (AA 23.7.2015). Circa 1.000 Mädchen werden jährlich in Sindh zum Islam zwangskonvertiert (HRCP 3. 2015; vgl. auch: BAA 6.2013; BFA 10.2014). Im Juni 2014 hat das Ständige Komitee zu Menschenrechten der Nationalversammlung einen Gesetzesentwurf (das "Hindu Marriage Bill 2014") genehmigt. Dieser soll Zwangskonvertierungen und Zwangsehen bekämpfen (BFA 10.2014). Fortschritte in dem Gesetzesentwurf waren bis zum Ende des Jahres nicht sichtbar (HRCP 3.2015).

Seit Jahrhunderten lebten Hindus friedlich in Belutschistan und es gibt eine lange Geschichte der Integration im sozialen, ökonomischen, politischen und religiösen Bereich in Sindh, doch dies ändert sich. Es gibt Beschwerden über Diskriminierung und Einschüchterung. In Belutschistan gibt es Entführungen für Lösegeld an Hindus. In verschiedenen Distrikten Belutschistans fühlen sich Hindus unsicher. Viele pakistanische Hindus wandern nach Indien aus. Bei Protesten nach einem US-amerikanischen Anti-Islam Film wurde auch ein HinduTempel beschädigt. Gegen die Angreifer wurden Blasphemie-Anzeigen aufgenommen (BFA 10.2014; vgl. auch EASO 8.2015).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

16.4. Blasphemiegesetz

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 23.7.2015). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für § 295b kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für § 295a eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es § 298 des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013; EASO 8.2015).

Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vgl. auch: USDOS

28.7. 2014) . In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis (BAA 6.2013). Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 wurden 12 neue Blasphemiefälle durch die Polizei registriert. Wegen Blasphemie wurden drei Personen zu Tode, sechs Personen zur lebenslangen Haft und drei Personen zu zweijährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2014 wurden keine Hinrichtungen auf Grund von Blasphemie vom Staat durchgeführt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch HRCP 3.2015). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß § 295- 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA 10.2014).

Mindestens 17 Personen befanden sich 2014 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 19 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 29.1.2015). Laut USCIRF wurden im Berichtszeitraum fünf Personen wegen Blasphemie zu Tode verurteil und einer zur lebenslanger Haft, was die Zahl der Personen, die aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft sitzen, auf 38 bringt (USCIRF 30.4.2015). Im Vergleich dazu schreibt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vgl. auch:

HRW 21.1.2014). Trotz der landesweiten Anwendung werden die meisten aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2015)

Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 23.7.2015). Im November 2014 wurde ein christliches Ehepaar, das angeblich Seiten eines Korans verbrannte, von einem Mob zu Tode geprügelt (HRW 29.1.2015). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in Lahore aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vgl. auch: HRW

21.1. 2014) . Der Christliche Mann, dessen angeblich blasphemischen Aussagen die Anzeige und auch die Angriffe auf das christliches Viertel in Lahore auslösten, wurde im März 2014 zu Tode verurteilt (TG 27.3.2014; vgl. auch: HRW 29.1.2015).

Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus

stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011). Mehr Ahmadis als Christen, Hindus und Sikh werden sind von Blasphemieanzeigen betroffen (HRCP 3.2015).

Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die National Commission for Justice and Peace (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach § 295b und § 295a gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei § 295c im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach § 298 wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Rechtsanwaltskammer hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vgl. auch:

BAA 6.2013).

Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, ist angesichts des Drucks konservativer islamischer Kreise mit Gesetzesänderungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Am 7. Mai 2014 wurde ein bekannter Rechtsanwalt und Koordinator der HRCP in seinem Büro erschossen, da er den Hochschullehrer Junaid Hafeez, der wegen Blasphemie angeklagt ist, vor Gericht vertrat (HRCP 3.2015). Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 23.7.2015). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 8.2015a).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 7.10.2014

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

29.10. 2015

10.11. 2015

16.5. Konversion

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung (AA 23.7.2015).

Die pakistanische Gesellschaft ist allerdings im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden, und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen. Den Konvertiten werden in manchen Fällen sogar grundlegende Menschenrechte verweigert (z.B. eine medizinische Behandlung). Obwohl theoretisch möglich, ist es in der Praxis sehr schwierig, seine Religion zu wechseln. Ohne Zweifel gibt es aber auch Fälle, wo Konvertiten vergleichsweise gut behandelt werden. Von diesen Fällen hört man jedoch nicht (IRB 14.1.2013). Eine Konversion zu einer religiösen Minderheit erfolgt daher generell im Geheimen, um gesellschaftliche Repressalien zu vermeiden (USDOS 14.10.2015). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS

14.10. 2015) .

In Bezug auf Ahmadis ist zu erwähnen, dass das Predigen in der Öffentlichkeit oder die Anwerbung von Konvertiten verboten (USCIRF 30.4.2013).

Quellen:

10.11. 2015

Zugriff 10.11.2015

29.10. 2015

17. Ethnische Minderheiten

Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2015 auf über 199,1 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68 Prozent, Paschtunen (Pathan) 15,42 Prozent, Sindhi 14,1 Prozent, Saraiki 8,38 Prozent, Muhajirs 7,57 Prozent, Belutschen 3,57 Prozent, andere ethnische Gruppen 6,28 Prozent (CIA 15.9.2015).

Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Zwei der wichtigsten sind der hohe Respekt vor dem Alter und das Primat der Familienloyalität (Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Es kommt zu Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 25.6.2015; vgl. EASO 8.2015).

Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten in Karatschi seit Jahren an (BAA 6.2013). Gezielte Tötungen werden von bewaffneten Gangs, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien patronisiert wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karatschi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM) [Partei der Muhajir], mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 67 von 111 Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Gangs in Verbindung zur ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) oder PPP (Pakistan People's Party) verüben wiederum gezielte Tötungen auf Aktivisten der MQM in Karatschi (HRW 22.1.2012; vgl. auch: FP 3.7.2013, NYT 11.8.2014). Diese drei Parteien waren allerdings gleichzeitig in der bisherigen Bundesregierung in einer gemeinsamen Koalition (Dawn 1.5.2013). Der ethno-politische Konflikt in der Millionenstadt Karatschi dauert an. Die Zahl der gezielten Tötungen ist weiterhin hoch (HSS 10.10.2012; vgl. auch: TET 18.1.2014).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

22.9. 2015

10.11. 2015

10.11. 2015

23.9. 2015

17.1. Belutschen

Belutschen sind eine indigene Ethnie in Pakistan und Iran. Der größte Teil lebt in der pakistanischen Provinz Belutschistan, deren Bevölkerungszahl bei der Volkszählung 1998 6,5 Millionen betrug. Die wirtschaftliche Lage der Minderheit ist sehr schlecht. Über 50 Prozent leben unter der Armutsgrenze. Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule (MRGI 19.6.2015; vgl. auch: EASO 8.2015)

Die Hauptbevölkerungsgruppen in Belutschistan sind Paschtunen, Belutschen, Brahui und Sindhi. Belutschistan beherbergt darüber hinaus ungefähr 300.000 afghanische Flüchtlinge. Belutschistan ist der Hauptlieferant von Gas, hat jedoch davon kaum Gewinn. Es hat, obgleich es die größte Provinz ist, die geringste Bevölkerungszahl und mit 9,9 Prozent den kleinsten Anteil an der Verteilung des Staatsbudgets. Dieser Umstand stärkt separatistische Bewegungen in Belutschistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Spannungen zwischen der zentralen Regierung und den Belutschen existieren schon seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahre 1947. Belutschische Aufständische kämpfen, um mehr politische Autonomie und Kontrolle über Bodenschätze zu bekommen. Das Ressentiment gegen die Regierung stieg, als Infrastruktur errichtet wurde, um die natürlichen Ressourcen der Provinz zu auszuschöpfen. Der Frust der Belutschen hat zwei Gründe. Zunächst schien es den Belutschen so, als ob ihre Provinz immer mehr von nicht einheimischen Migranten übernommen wurde, die wegen den wirtschaftlichen Chancen in die Provinz zogen. Zweitens fühlen die Belutschen, dass sie nur einen kleinen Teil der Nutzung der Ressourcen zurückbekommen (EASO 8.2015).

Die pakistanischen Sicherheitskräfte gingen gegen Belutschen vor, von denen vermutet wurde, dass sie Teil der nationalistischen Baloch-Bewegungen sind, der Baloch Republican Party, Baloch National Front, Baloch National Movement oder Baloch Students Organisation sind (EASO 8.2015).

Laut der NGO Voice for Baloch Missing Persons (VBMP), die sich mit Fällen von vermissten Personen befasst, sind in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 405 Personen nach ihrer Verhaftung durch Sicherheitsbehörden verschwunden. HRCP berichtet, dass es im Jahr 2014 106 neue Fälle von "Verschwindenlassen" aus neun Distrikten der Provinz Belutschistan gegeben hat (HRCP 3.2015).

Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Belutschistan Liberation Army. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Hauptziel der belutschischen Aufständischen waren Sicherheitskräfte - 30 Prozent aller Anschläge richteten sich gegen diese. Andere Ziele waren nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Gas-Pipelines, Bahngleise und Stromleitungen (BAA 6.2013).

Im Zuge der Bekämpfung nationalistischer Gewalt kommt es laut Human Rights Commission of Pakistan in Belutschistan zu den gröbsten Menschenrechtsproblemen Pakistans. Es gibt hier immer noch Fälle von "Verschwindenlassen" und extra-legale Tötungen an belutschischen Nationalisten, hinter denen das Militär als Täter vermutet wird. Die Familien der verschwundenen Personen versuchen, die Fälle vor Gericht zu bringen. Der Supreme Court greift die Fälle auf, ermittelt und leitet Verfahren ein, in einigen zeigen sich Erfolge. Es gibt allerdings großen Widerstand dagegen, was die Effektivität des Supreme Court in der Bekämpfung hemmt. Das Militär und der Geheimdienst halten im Hintergrund immer noch die Fäden in der Hand. Die Infrastruktur und die Möglichkeiten des Militärs, die Nationalisten in versteckter Haft zu halten, wurden seit Ende der Militärregierung jedoch eingeschränkt, allerdings nahmen dadurch extra legale Tötungen an Nationalisten zu (BAA 6.2013; vgl. auch:

HRW 21.1.2014).

"Verschwindenlassen", außergerichtliche Hinrichtungen und Folter halten in Belutschistan weiterhin an, es gibt Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte darin involviert seien (HRW

29.1. 2015) . Am 18. März 2014 wurde der Vorsitzende der Belutschischen Studierendenorganisation Azad, Zahid Baloch, in der Stadt Quetta entführt. Zeugen gaben an, er sei im Stadtteil Satellite Town der belutschischen Provinzhauptstadt mit vorgehaltener Waffe gekidnappt worden. Bei den Entführern soll es sich um Angehörige des paramilitärischen Frontier Corps gehandelt haben, das dem Innenministerium untersteht. Die Behörden bestritten, Kenntnis von seiner Festnahme zu haben, und nahmen weder Ermittlungen zu seiner Entführung auf, noch bemühten sie sich, sein Schicksal und seinen Verbleib zu klären. Ende 2014 gab es noch keine neuen Informationen zu seinem Fall (AI 25.2.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015).

Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos (AI 25.2.2015).

Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch zum Chief Minister von Belutschistan (BAA 6.2013). Abdul Malik Baloch erklärte in seiner Antrittsrede die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan zur Priorität (Dawn 3.6.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local link/297390/444645 de.html, Zugriff 4.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

17.2. Hazara

Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.47.2015). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015).

Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vgl. auch: BFA 10.2014, EASO 8.2015). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Human Rights Watch berichtet, dass über 500 Hazara seit 2008 getötet wurden (USDOS

14.10. 2015) . In Quetta und anderen Teilen Belutschistans fielen 2014 dutzende Menschen, die der Hazara-Minderheit angehörten, Anschlägen zum Opfer. In vielen Fällen übernahm die bewaffnete Gruppe Lashkar-e-Jhangvi die Verantwortung dafür und erklärte zur Begründung, die Hazara seien Schiiten (AI 25.2.2015).

Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft.

Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vgl. auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).

Die Lashkar-e-Jhangvi ist eine lokal orientierte Terror-Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich vor allem gegen Hazara. Die Gewalt wird auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara vom Land zu vertreiben. Sie sind Opfer regionaler Gewalt, von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt von belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und des Islamismus (BAA 6.2013). Human Rights Watch erwähnt in seinem Jahresbericht, dass die Lashkar-e-Jhangvi weiterhin Angriffe auf schiitische Hazara in Belutschistan im Jahr 2014 verübt habe. Der Regierung sei es, teilweise aufgrund von Sympathien für die Gruppe innerhalb der Sicherheitskräfte, nicht gelungen, Verdächtige erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW

29.1. 2015) .

Quellen:

http://www.ecoi.net/local link/297390/444645 de.html, Zugriff 4.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://dawn.com/2013/01/11/shia-leaders-question-armv-chief-over-quetta-carnage/, Zugriff 14.10.2014 "

http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/pakistan0614 ForUplaod.pdf, Zugriff 26.11.2014

http://www.rferl.org/content/pakistan hazara minority struggles to survive/24349098.ht m], Zugriff 14.10.2014 Frauen/Kinder

17.1. Frauen allgemein

In administrativer Hinsicht fallen Angelegenheiten des Frauenrechtsbereichs seit der Devolution im Rahmen der Novellierung der Verfassung von 2010 in die Zuständigkeit der Provinzen, die dazu Ministerien bzw. Departments für Frauenentwicklung einrichteten (BAA 6.2013). Pakistan hat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Trotz des in der Verfassung festgeschriebenen Diskriminierungsverbots und einiger wichtiger Gesetzesvorhaben zum Schutz von Frauen in der vergangenen Legislaturperiode, sind Frauen in Pakistan in mehreren Rechtsbereichen aufgrund traditioneller patriarchalischer Normen und infolge der Anwendung islamisch geprägter Rechtsvorschriften schlechter gestellt als Männer (AA 8.2015a). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u.a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 23.7.2015).

Es gibt in der Nationalversammlung 60 für Frauen reservierte Sitze. Von den 758 Sitzen in den verschiedenen Provinzversammlungen waren 129 für Frauen reserviert, in den lokalen Räten ein Drittel der Sitze (USDOS 25.6.2015). Nachdem der Frauenanteil bei den Parlamentswahlen 2008 auf 23 Prozent angestiegen war, ist er bei den Wahlen im Mai 2013 allerdings wieder auf 20,5 Prozent zurückgegangen. Im Senat liegt der Frauenanteil aktuell nur bei 16,5 Prozent (AA 8.2015a).

Die Ausstellung einer dafür erforderlichen Identitätskarte hinderte Frauen oft daran, ihr aktives Wahlrecht auszuüben, da dies auf gesellschaftliche und administrative Hürden stößt. So wurden auch bei den Parlamentswahlen im Mai 2013 wieder Frauen in mehreren Wahlkreisen (vor allem in Khyber-Pakhtunkhwa), u.a. durch Stammesälteste, an der Stimmabgabe gehindert (AA 8.4.2014). In manchen Distrikten verhinderten sozial und religiös Konservative die Kandidatur von Frauen. Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv teil (USDOS 19.4.2013). Unter der neuen Regierung von Nawaz Sharif wurden auf Bundesebene zwei Ministerinnen angelobt (TOI 7.6.2013).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber in der Praxis setzen die Behörden diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit rechtlicher und ökonomischer Diskriminierung und mit Diskriminierung im Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 25.6.2015).

Unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung sind besonders Frauen aus ärmeren Schichten und auf dem Land faktisch von Geburt an benachteiligt (AA 8.2015a). Die Rolle der Frau in

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 73 von 111 Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen; es gelingt ihnen z.T. wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 23.7.2015). Während somit Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen und aus armen Familien eine Reihe von bürgerlichen, sozialen und politischen Rechten vorenthalten werden, werden Frauen der bürgerlichen intellektuellen urbanen Mittelund Oberschichten, politische Teilhabe, Berufstätigkeit und größere Selbstbestimmtheit zugestanden (MGFA 2010).

Die Lage der Frauen wird vom UNHCR als eines der größten Menschenrechtsprobleme Pakistans gesehen. Sie ist sehr unterschiedlich in den wirtschaftlich bessergestellten und aufgeschlosseneren Gebieten, wie Punjab und Islamabad, wo Frauen auch arbeiten und unverschleiert am öffentlichen Leben teilnehmen und bestimmten ländlichen, konservativen Gebieten, insbesondere den verschiedenen Stammesgebieten, in denen Frauen das Haus nicht alleine und unverschleiert verlassen und nur mit Zustimmung ihres Mannes arbeiten dürfen, Mädchen oft das Recht auf Bildung verwehrt wird und es schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen gibt (BAA 6.2013).

In Gebieten mit paschtunischer Bevölkerungsmehrheit, in Belutschistan und großen Teilen des Sindhs verlassen Frauen ihre Häuser nur in Begleitung männlicher Verwandter und in der Regel tief verschleiert. In einigen nördlichen Regionen des Landes mit schiitischer und ismailitischer Bevölkerung verfügen Frauen über größere Handlungs- und Entscheidungsspielräume und unterliegen weniger strikten Regeln der Geschlechtertrennung. In ländlichen Regionen gilt die Einhaltung der Geschlechtertrennung als Statussymbol, wohingegen Frauen ärmerer Haushalte gezwungen sind, Erwerbstätigkeiten außerhalb der schützenden Hofmauern nachzugehen. Tatsächlich arbeiten viele Frauen im Dorf in der Landwirtschaft, als Haushaltshilfen bei Grundbesitzern und in den Städten im informellen Sektor. Dennoch müssen sie ihr Verhalten an vorherrschende Normen anpassen und befinden sich im öffentlichen Raum stets unter Beobachtung durch Verwandte männlichen Geschlechts und/oder Dorfbewohner (MGFA 2010).

Auf der Rangliste des Global Gender Gap Report 2014 lag Pakistan auf Platz 141 von 142 erfassten Staaten. Dabei fällt auf, dass Pakistan im Teilbereich der politischen Gestaltungsmöglichkeiten einen verhältnismäßig guten 85. Platz einnimmt. Frauen unterliegen stärker als Männer religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen bei der Ausbildung - so liegt die Alphabetisierungsrate bei Männern doppelt so hoch wie bei Frauen - und im Beruf. In den Spitzenämtern der öffentlichen Verwaltung sind Frauen unterdurchschnittlich vertreten (AA 23.7.2015).

Im Zugang zu Grundbildung für Mädchen und Jungen lassen sich große Stadt-Land- sowie regionalspezifische Unterschiede konstatieren. Der niedrige Bildungsstand zeigt direkte Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten von Frauen, die in Pakistan mehrheitlich im informellen Sektor und als niedrig entlohnte landwirtschaftliche Kräfte arbeiten. Allerdings erhöhen sich die Chancen auf eine Beschäftigung im formellen Sektor immens, sobald Frauen eine höhere Schulbildung absolviert haben. So waren 2004 im öffentlichen Dienst knapp 35 Prozent Frauen als Lehrerinnen, Ärztinnen, Staatsangestellte und Bürokräfte beschäftigt (MGFA 2010). Nur 18,3 Prozent der Frauen verfügen über Mittelschul- oder höhere Bildung, und nur 28 Prozent der Frauen arbeiten (HRCP 3.2014).

Vergewaltigung ist eine Straftat. Der Strafrahmen reicht von mindestens 10 bis 25 Jahre Haft und von einer Geldstrafe bis zur Todesstrafe. Obwohl Vergewaltigung häufig vorkam, kommt es selten zu strafrechtlicher Verfolgung. Die Organisation Aurat schätzt, dass zwischen Januar 2014 und September 2015 1.172 Frauen vergewaltigt wurden. Außergerichtliche Einigungen nach Vergewaltigungen sind üblich, oft musste das Opfer dabei den Täter heiraten. Vergewaltigung in der Ehe ist nach aktuellem Strafrecht kein Verbrechen (USDOS

25.6. 2015) . Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung (AA

23.7. 2015) .

Das so genannte "Zina-Gesetz" von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellte, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto durch den 2006 verabschiedeten Women's Protection Act weitgehend außer Kraft gesetzt. Der Federal Shariat Court erklärte allerdings bereits Ende 2010 Teile des Women's Protection Act für unislamisch und verfassungswidrig. Über eine Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bislang noch nicht entschieden worden. Ehebruch wurde aus den Hudood-Verordnungen entfernt und als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Delikt wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt. Für die Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt. Eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudood-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer - eine bislang übliche Praxis - wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA

23.7. 2015) .

Die staatliche "National Commission on the Status of Women" setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur ihre Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5 Prozent der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert (AA 23.7.2015).

Zivilgesellschaftliche Gruppen und Menschenrechtsorganisationen wie die Stiftung AURAT oder Shirkat Gah kämpfen für mehr Gleichberechtigung und gegen diskriminierende Gesetze sowie für die uneingeschränkte politische Teilhabe von Frauen (MGFA 2010). Gruppen, die sich für Frauenrechte einsetzten, wurden bedroht (AI 5.2013).

Am 15.11.2011 wurde der "Prevention of Anti-Women Practices Act" zur Bekämpfung der Ausbeutung und Diskriminierung der Frau verabschiedet. Das Gesetz zielt vor allem gegen Zwangsehen, den Brauch der "Verheiratung mit dem Koran" und den Ausschluss vom Erbrecht (AA 23.7.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Der Protection from Harassment Act, der die sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz unter Strafe stellen soll, ist 2010 in Kraft getreten (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2011 wurde der Acid Crime Prevention Act einstimmig vom Parlament verabschiedet. Säureangriffe werden danach künftig mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslang unter Strafe gestellt. Wie sich die verabschiedeten wichtigen Gesetze zum Schutz der Frauen in der Praxis bewähren, bleibt nach wie vor abzuwarten (AA 8.4.2014).

Das Women Entrepreneurial Development Programme zielt auf die Befähigung von Frauen zur Erwerbstätigkeit in Lahore ab. Es werden Trainings im handwerklichen, unternehmerischen und rechtlichen Bereich abgehalten und ein gegenseitiges Unterstützungssystem z.B. zur Aufteilung der Kinderbetreuung angeboten (BAA 6.2013).

Das National Rural Support Programm (NRSP) bietet Aus- und Fortbildung u.a. zur rechtlichen Stärkung der Frauen an. Im Frauenrechtsbereich wurden unterschiedliche Programme mit Trainern des NRSP von verschiedenen Gemeindeorganisationen umgesetzt:

Unterstützung von Frauen bei der Registrierung bei NADRA (Nationale

Registrierungsbehörde) um den Zugang zu sozialen Leistungen zu ermöglichen; Programm zur Bewusstseinsbildung gegen Ehrenmorde, in das auch Polizei, Bezirks- und Distriktverwaltungen sowie Rechtsanwälte miteinbezogen sind, USAID Programme zur reproduktiven Gesundheit und Formierung von Frauenorganisationen etc. Außerdem sind einer Erhebung zufolge 60 Prozent aller Mikrokreditnehmer der NRSP Frauen (BAA 6.2013).

Durch das staatliche Bait-ul-Mal wird eine Berufsschule für Mädchen pro Distrikt betrieben, in manchen Distrikten auch zwei, insgesamt sind es ungefähr 250. Diese offerieren Großteils Ausbildungen in traditionellen Frauenberufen. Aber es gibt in Pakistan auch immer mehr Mädchen, die in Studienfächern reüssieren, die nicht traditionell weiblich besetzt sind. Im Bereich der Mädchenbildung gibt es ebenfalls zahlreiche NGOs (BAA 6.2013).

Der Rat für islamische Lehre in Pakistan, das höchste religiöse Gremium des Landes, gibt an, dass es im islamischen Recht, der Scharia, keine Verpflichtung für Frauen gebe, ihr Gesicht, ihre Hände und ihre Füße zu bedecken. Also, beschied das höchste religiöse Gremium des Landes, sei eine komplette Verhüllung kein Muss. Frauen dürften also auf eine Burka oder einen Nikab verzichten, es genüge, wenn sie ihr Haar mit einem Tuch bedeckten. Der Rat wurde Anfang der Sechzigerjahre als Beratungsgremium für das pakistanische Parlament gegründet. Es soll darauf achten, dass die Gesetzgebung mit islamischen Rechtsgrundsätzen übereinstimmt. Faktisch besteht im vom sunnitischen Islam geprägten Pakistan keine Verhüllungspflicht (Spiegel 21.10.2015).

Quellen:

11.9. 2015

http://www.ecoi.net/local link/248024/374206 de.html, Zugriff 10.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.mgfa.de/html/einsatzunterstuetzung/downloads/meupakistangesamtinternet.p df, Zugriff 10.11.2015

23.9. 2015

10.11. 2015

17.2. Häusliche Gewalt / Frauenhäuser / Scheidung

Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes und ernstes Problem und kann in einigen Fällen bis zum Mord oder zu Verstümmelung führen, unter anderem in Mitgiftstreitigkeiten (USDOS

25.6. 2015) . Laut HRCP wurden im Jahr 2014 232 Frauen Opfer von Säureangriffen, 859 begingen Selbstmord - oft aufgrund häuslicher Gewalt, 461 wurden von Ehemännern getötet und 898 waren Opfer von Ehrenmorde (ICG 8.4.2015). Die höchste Zahl wird aus der bevölkerungsreichsten Provinz Punjab berichtet, dies könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, dass Frauen im Punjab besseren Zugang zu Rechtdurchsetzung und Medien haben als in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (AF 29.8.2013). Laut Aurat Foundation wurden 2014 7.010 Fälle von Gewalt gegen Frauen in Punjab gemeldet (Dawn

13.2. 2015)

Eine einheitliche Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt gibt es nicht (USDOS 25.6.2015). Nachdem die Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill bereits im Jahr 2009 von der Nationalversammlung ohne Gegenstimme angenommen wurde, wurde sie im Februar

2012 auch einstimmig vom Oberhaus angenommen (TET 20.2.2012). Kleriker verlangten eine Überarbeitung der Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill (TET 16.4.2012). Nachdem die Domestic Violence Bill durch diese Beschwerde der Kleriker blockiert wurde, fällt die Zuständigkeit für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt mit In- Kraft-Treten der 18. Novellierung der Verfassung nunmehr in das Provinzrecht (TET 25.11.2012; vgl. auch:

Dawn 11.2.2014). Die Provinzversammlung des Sindh hat am 8. März

2013 als erste pakistanische Provinz ein Gesetz gegen häusliche Gewalt angenommen (TET

I. 4.2013; vgl. auch: Dawn 11.2.2014). Anfang 2014 hat die Provinzversammlung von Belutschistan, als einzige andere Provinz, auch ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Dies Gesetz scheint dem Gesetz der Provinz Sindh ähnlich zu sein (Dawn

II. 2.2014).

Das Familiengesetz sieht Schutzregelungen für Frauen bei einer Scheidung vor, inklusive Unterhaltsleistungen und genauer Richtlinien für die Obsorge der Kinder. Viele Frauen kennen diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht oder sind nicht in der Lage, einen rechtlichen Beistand zuzuziehen, um sie durchzusetzen. Geschiedene Frauen bleiben oft ohne Unterstützung, da ihre Familien sie ausgrenzen (USDOS 25.6.2015). Das muslimische Eherecht ist durch die Vorrangstellung des Mannes gekennzeichnet; insbesondere können Männer nach islamischem Recht ihre Frau außergerichtlich scheiden bzw. verstoßen ("Talaq"). Die Frau kann dies zwar nicht; sie hat aber das Recht, sic h scheiden zu lassen, indem sie vor dem Familiengericht die sog. "Khullah" verlangt (AA 23.7.2015). In Eheverträgen besteht die Möglichkeit, sowohl Frauen als auch Männern das Recht einzuräumen, die Scheidung zu verlangen. Der Unterhalt ist grundsätzlich abhängig von den im Ehevertrag vorgesehenen Regelungen (AA 8.4.2014). In Bezug auf das Sorgerecht ist nach islamischem Recht aller Rechtsschulen der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes der Vater. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu. Dabei kennen sunnitisches und schiitisches Recht unterschiedliche Altersgrenzen, zu denen das Recht der Kindesmutter auf Personensorge endet (AA 23.7.2015).

Für Frauen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehren, bedeutet dies zumeist den Verlust des Familienverbandes und damit der wirtschaftlichen Grundlage. Es gibt nur wenige Frauenhäuser (AA 1.7.2011; vgl. auch: Dawn 11.2.2014). Frauen, die Misshandlung melden wollen, sind mit ernsten Herausforderungen konfrontiert. Polizei und Richter sind oft unwillig, Handlungen zu setzen, da sie derartige Materien als Familienangelegenheit sehen (USDOS

25.6. 2015) .

Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten,

geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet, die Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Diese Stationen sind allerdings von Unterfinanzierung und Unterausstattung betroffen. Die Zahl der Inanspruchnahme wuchs (USDOS 25.6.2015).

Das National Police Bureau erstellte im Jahr 2012 Statistiken, die zeigen wie viele Polizistinnen es in Pakistan gibt. Die gesamte Anzahl Polizisten in Pakistan beträgt 425.978, wovon 4.020 Frauen sind. In Sindh und Khyber Pakhtunkhwa gab es positive Veränderungen für Polizistinnen (CHRI 19.8.2015). Der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa hat 2014 bekannt gegeben, dass bei allen 500 Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa Fraueneinheiten eingerichtet werden, damit die Probleme der Frauen angesprochen und gelöst werden können (Dawn 21.4.2014). Im April 2015 wurde in Sindh zum ersten Mal eine Frau als Polizeisprecherin gewählt (TIN 3.4.2015).

Die Regierung unterhielt ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen welches Frauen, die misshandelt wurden, an NGOs zur Unterstützung weitervermittelte (USDOS 25.6.2015). Es bietet Frauen, die Opfer von Gewalt (auch Menschenhandel) wurden, vorübergehenden Schutz (IOM 8.2014). Die Frauen können ca. drei Monate im Frauenzentrum bleiben. Während dieser Zeit wird versucht, die Betroffenen in die Gesellschaft zu reintegrieren, entweder, indem ihre Probleme vor Gericht gelöst werden, oder indem sie dabei unterstützt werden, eine Arbeitsstelle und eine Wohnung zu finden. Dabei werden sie anfangs mit der Grundausstattung für einen neuen Haushalt und mit Lebensmitteln versorgt. Falls beide Wege nicht erfolgreich sind, können die Frauen vorerst im Zentrum bleiben und dort eine handwerkliche Ausbildung absolvieren. Diejenigen, die lesen und schreiben können, erhalten EDV-Training und Beratung zur Unternehmensgründung. Medizinische, rechtliche und psycho-soziale Beratung wird ebenfalls angeboten. Frauen mit Kindern werden auch aufgenommen und die Ausbildung der Kinder wird durch die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen sichergestellt (IOM 8.2013).

Weiteres gibt es insgesamt 26 staatliche Shaheed Benazir Bhutto Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in ungefähr 200 von den Provinzen verwalteten Darul Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet, wo Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt werden. Viele Regierungszentren waren überfüllt und Ressourcen und Personal unzureichend vorhanden. Es gibt Fälle, in denen Frauen, die in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren (USDOS 25.6.2015; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012). Auch der private Edhi Trust leistet Unterstützung in vielen Bereichen, u.a. durch kostenlose medizinische Einrichtungen und Schutzhäuser für Waisen und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (BAA 6.2013; vgl. auch: TNT 3.8.2015).

Weitere Berichte gibt es über zwei NGO-Schutzzentren für Frauen, Dastak in Lahore und Panah in Karatschi. Laut einer Vertreterin der Frauenorganisation Shirkat Gah, sind diese beiden Schutzhäuser in gutem Zustand, die Regierungshäuser aber in einem schlechten. Ersteres bietet 25 Frauen und 45 Kinder Unterschlupf und nahm zweitweise auch 70 Frauen mit ihren Kindern auf. Nach eigener Aussage wird niemand weggeschickt. Es wird von bewaffneten Sicherheitskräften bewacht und bietet mindestens für drei Monate Unterschlupf, manchmal auch für Jahre (IRB 14.1.2013). Im festungsähnlichen Schutzhaus Panah befanden sich 2012 300 Frauen und 101 Kinder (IRB 15.1.2015). Das Schutzhaus Panah bietet Frauen kostenlose rechtliche Hilfe, beschäftigt sich mit Trauma und Rehabilitation. Die meisten der Frauen hier wollen sich scheiden lassen oder einer Zwangsheirat entkommen, viele sind auch von Ehrenmorden bedroht. Wenn sie vom Schutzhaus zum Gericht gehen, erhalten sie Polizeischutz. Familien erscheinen und versuchen sie zu attackieren (A safe world for women o.D.). Panah ist kein permanentes Zuhause. Neben Sicherheit bietet das Zentrum rechtliche und medizinische Hilfe an (IRB 14.1.2013). Die Schutzzentren Dastak und Panah bieten den Frauen auch Schulungen für grundlegende Fertigkeiten an (15.1.2015).

Quellen:

http://www.af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/PR/Data%20Release%20on %20Violence%20Against%20Women%202012%20(English).pdf, Zugriff 10.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://humanrightsinitiative.org/tenders/CHRI Women%20Police%20in%20South%20Asi a 2015.pdf, Zugriff 2.10.2015

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /17297878/17296676/Pakistan -

Country Fact Sheet 2014%2C deutsch.pdf?nodeid=17306395vernum=-2, Zugriff

2.10. 2015

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 10.11.2015

Practices 2014- Pakistan, http://www.ecoi.net/local link/306342/443617 de.html, Zugriff

23.9. 2015

17.3. Ehrverbrechen (Frauen und Männer), Zwangsheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken

Pakistan ist einer der Staaten, in denen eine große Zahl an Ehrenmorden berichtet wird (AHRC 2012). Manchmal werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt und Misshandlungen (Ehrenmorde; Zwangsehen; erzwungene Isolation; und sie wurden benutzt um Streitigkeiten beizulegen). Frauen werden oft wie Gegenstände behandelt. Die Täter sind oft Ehemänner und andere Familienmitglieder (USDOS

25.6. 2015) . "Ehrenverbrechen" beinhalten auch "Säureangriffe", 2014 waren es 92 Fälle (AA

23.7. 2015) .

Laut Statistiken der Human Rights Commission Pakistan nimmt die Zahl der Ehrenmorde zu (UPI 25.6.2015). Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Frauen verstärkt ihre Rechte beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Berichte zu den Fällen zunehmen, da in letzter Zeit das Bewusstsein gestärkt wurde (BAA 6.2013). Das Gesetz zu Ehrenmorden aus 2004 und das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken aus 2011 machen Akte schädlicher traditioneller Praktiken gegen Frauen strafrechtlich verfolgbar. Dennoch werden hunderte Frauen Opfer von Ehrenmorden, wobei viele Fälle ungemeldet und ungestraft bleiben (USDOS 25.6.2015).

Seit Anfang 2012 ist Zwangsehe unter Strafe gestellt. Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 23.7.2015). Frauen steht es zwar rechtlich frei, ohne Einverständnis ihrer Familie zu heiraten, doch werden sie danach häufig ausgegrenzt oder Opfer eines Ehrverbrechens. Viele junge Mädchen und Frauen werden Opfer von Zwangsehen. Obwohl diese strafbar sind, bleibt die Strafverfolgung ein Problem. In ländlichen Gegenden gibt es auch die verbotenen Praktiken des Kaufens und Verkaufens von Frauen, der Übergabe von Frauen zur Streitbeilegung sowie der Verheiratung mit dem Koran, wodurch eine Frau nicht mehr heiraten kann und ihr Erbanteil bei ihren männlichen Verwandten bleibt. In ländlichen Gebieten finden außerhalb des Rechtssystems traditionelle Ratsversammlungen statt, die Fehden beilegen oder wahrgenommenes Fehlverhalten bestrafen, oft auch widersprüchlich zu geltendem Recht. Über Frauen werden in Bezug auf die "Ehre" oft gewaltvolle Strafen oder Todesurteile verhängt (USDOS 25.6.2015).

In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 82 von 111 können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 23.7.2015).

"Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre, erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011; vgl. auch: HRCP 3.2015), während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Der beschuldigte Mann wird daher nur manchmal getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013).

In Pakistan geht das Konzept der Ehrenmorde zurück auf paschtunische und belutschische Stammesbräuche, es ist allerdings auch im Sindh und Punjab prävalent geworden, wodurch solche Morde im ganzen Land ohne regionale oder Klassengrenzen begangen werden (AF 11.2011). Sie kommen hauptsächlich im von Stämmen bewohnten Landgürtel, der an Belutschistan grenzt, vor (A safe world for women o.D.). In erster Linie erstreckt sich ihre Verbreitung somit im südlichen Punjab und im Sindh, wo ein jahrhundertealtes feudales Stammessystem benutzt wird (AHRC 23.1.2013). Auch in Islamabad registriert die Polizei nun regelmäßig Fälle. Die Polizei geht davon aus, dass die meisten Fälle ungemeldet bleiben. Die Zahlen werden durch Berichte der Polizei und der Medien gesammelt (Dawn 23.7.2012). In vielen Fällen ist die "Ehre" aber nur Vorwand für Verbrechen, die aufgrund von Streitigkeiten geschehen (AHRC 2012).

Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011; vgl. auch: BBC 29.5.2014).

Bislang konnte noch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, als Mord unter Strafe stellt. In etwa zwei Drittel der Fälle, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 23.7.2015). 2014 sind laut Jahresbericht der Human Rights Commission Pakistan mindestens 923 Frauen und 82 minderjährige Mädchen, Opfer von Ehrenmorden geworden (HRCP 3.2015). Die Dunkelziffer fällt womöglich höher aus (AA 23.7.2015). Für 2013 gab die Human Rights Commission of Pakistan 869 Fälle von Ehrenmorden an Frauen an (HRCP 3.2014). Einer Statistik der Women Rights Cell of Research and Development for Human Resources zufolge wurden zwischen Jänner und März 2012 im Sindh auch 32 Männer Opfer von Ehrenmorden (TNI 18.4.2012). Laut Aurat Foundation fanden die meisten Ehrenmorde im Punjab im Jahr 2013 statt. An erster Stelle war Lahore, gefolgt von Faisalabad (AF 2013).

Trotz des Gesetzes zu Ehrenmorden von 2004 bleiben diese ein durch einen Kompromiss beilegbares Verbrechen. Da sie meist durch Familienmitglieder begangen werden - Vater, Bruder, Ehemann des Opfers - wird dadurch leicht "vergeben" und damit das Verfahren beigelegt. Allerdings müssen alle rechtlichen Erben des Opfers einer Vergebung zustimmen (Dawn 23.7.2012). Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe des Täters kann auch bei Verbrechen außerhalb der Familie großen Druck von Seiten der Täter bzw. deren Familien, eröffnen. Diese Möglichkeit geht auf die "Qisas und Diyat" Regelung im pa kistanischen Strafgesetz zurück, laut welcher Opfer eines Körperverbrechens bzw. deren Erben, dem Täter "verzeihen" und damit auf eine Strafe verzichten oder einen Kompromiss durch Kompensation schließen können. Bei Ehrenmorden kann allerdings durch das Gesetz von 2004 das Gericht in Fällen, in denen nicht alle Erbberechtigen des Opfers auf ihr Recht auf Vergeltung [rechtliche Bestrafung des Täters] verzichten oder aufgrund des Prinzips der Störung der Gesellschaft, trotz eines Verzichts von Angehörigen, eine Mindeststrafe von 10 Jahren Haft verhängen. Außerdem müssen die Bedingungen für einen Verzicht oder eine Kompensation vom Gericht genehmigt werden. Die Möglichkeit als Kompensation Frauen zu übergeben, wurde als illegal unter Strafe gestellt (AF 11.2011).

Vier Verwandte einer schwangeren Frau, die sie zu Tode geprügelt hatten, da sie nicht mit ihrer Heirat übereinstimmten, wurden von einem pakistanischen Gericht im November 2014 zu Tode verurteilt (Reuters 19.11.2014).

Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz, was das Gesetz betrifft, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein darüber bereits gewachsen. Die Verabschiedung des Gesetzes führte dazu, dass das Thema nun diskutiert wird. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst (AF 11.2011).

Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011; vgl. auch: DW 29.5.2014). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014).

Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. auch: TET 21.4.2014). Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht, einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 25.6.2015). Es werden auch spezielle Seminare für die Öffentlichkeit in Sindh gehalten, um Bewusstsein für die Problematik der Ehrenmorde zu schaffen (TET 21.4.2014).

Quellen:

http://www.af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/Annual%20Report%202013. ßdf, Zugriff 5.10.2015

10.11. 2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

5.10. 2015

10.11. 2015

23.9. 2015

17.4. Kinder

Kinder unter 7 Jahren sind in Pakistan gem. § 82 PPC strafunmündig, gem. § 83 PPC ist ein Kind über 7 und unter 12 Jahren strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab 12 Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 23.7.2015).

Pakistan hat die UN Convention on the Rights of the Child ratifiziert, allerdings fehlen noch viele implementierende Gesetze, insbesondere hinsichtlich Gewalt gegen Kinder (ÖB Islamabad 11.2014).

Kinderarbeit ist laut Verfassung illegal. Dennoch schätzen NGOs, dass Kinderarbeit weiterhin sehr verbreitet ist, v.a. in der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich (AA 8.2015a). Das Verbot wird weitgehend missachtet. Schätzungen der ILO aus dem Jahr 2012 gehen davon aus, dass über 12 Mio. Kinder von Kinderarbeit betroffen sind, von denen der Organisation Child Rights Movement (CRM) zufolge 2,58 Mio. unter 15 Jahre alt sind (AA

23.7. 2015) . Laut dem "national child labour survey" sind jedoch 3,3 Mio. Kinder unter 14 von Kinderarbeit betroffen (TET 11.6.2015). Die schlechte Wirtschaftslage und regelmäßige Naturkatastrophen, die in den betroffenen Gegenden viele Familien in Armut gestürzt haben, tragen zu einer Verschärfung des Problems bei. Geschäftemacher nutzen dies aus, um Kinder entweder in Fabriken, viele davon quasi in Leibeigenschaft, hart arbeiten zu lassen oder sie der Prostitution zuzuführen. Eine konsequente Strafverfolgung (mit Ausnahme geringer Geldbußen) findet meist nicht statt, nicht zuletzt da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt (AA 8.4.2014). Nach dem Gesetz kann über den Arbeitgeber im Fall von Kinderarbeit eine Haftstrafe verhängt werden, doch passiert dies kaum (BAA 6.2013). Bait-ul-Mal unterhält Schulen und Zentren für Kinder, die aus gefährlicher Kinderarbeit befreit wurden (DOL 2014; vgl. auch: BAA 6.2013). Den Eltern werden 300 Rupien (ca. € 3) pro Monat als Kompensa tion für den Verdienstentgang der Kinder gezahlt. Es gibt je eine solche Schule pro Bezirk (BAA 6.2013).

Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern, die manchmal mit ihnen verwandt sind (USDOS 25.6.2015). Trotz Verbots kommen Kinderheiraten vor und im Gesetz gibt es Strafen von bis zu einem Monat Haft. Rechtlich liegt das Heiratsalter für Männer bei 18 und Frauen bei 16 Jahren (USDOS 25.6.2015).

Eine kostenfreie und verpflichtende Bildung bis 16 Jahren ist vorgesehen (Murad Ullah o.D.). Insgesamt 1.342 Bildungseinrichtungen in der FATA waren geschlossen oder aufgrund von Beschädigungen nicht nutzbar (Dawn 27.2.2015).

Laut unterschiedlichen Quellen wurden 26-35 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder auf Bezirksebene eingerichtet - die Pakistan Sweet Homes. In jedem sind circa 100 Kinder untergebracht, womit durch die Bait-ul-Mal Sweet Homes ungefähr 3.000-3.500 Waisenkinder versorgt werden (BAA 6.2013; vgl. auch: Dawn 28.12.2014; PSH o.D.). Auch NGOs nehmen Waisen auf. In Pakistan gibt es elf SOS Kinderdörfer, u.a. in Lahore, Peshawar, Rawalpindi, Multan (BAA 6.2013). Sämtliche Provinzen sowie Azad Kaschmir verfügen über die unterschiedlichsten Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen, wobei es sich hierbei zumeist um nichtstaatliche Waisenhäuser bzw. Schutzhäuser handelt. In diesen wird den Minderjährigen Schutz und Versorgung gewährt, bis die Gerichte entsprechende Beschlüsse gefasst haben (ÖB 11.2014). Im Regelfall kommen aber Familienstrukturen zum Tragen, wenn die Eltern sterben, sodass Waisen nicht auf sich allein gestellt sind. Das gesellschaftliche soziale Netz in Pakistan ist weitaus stärker ausgeprägt als in Europa. Die Familienbande sind eine wichtige und institutionalisierte gesellschaftliche Form der sozialen Absicherung. Gerade Waisen sind im Islam sehr wichtig. Die Edhi Foundation kümmert sich auch um Kinder aus illegitimen Beziehungen. Mütter können ein Kind aus einer illegitimen Beziehung in einer Babyklappe bei den verschiedenen Zentren der Organisation abgeben (BAA 6.2013). Laut ihren Angaben unterhält die Edhi Foundation 335 Zentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service (BAA 6.2013; vgl. auch: Edhi o.D.).

Quellen:

11.9. 2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

5.10. 2015

23.10. 2015

23.9. 2015

18. Homosexuelle/ LGBT

Homosexualität ist gem. § 377 PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 23.7.2015). Sie werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (AA 8.4.2014; vgl. auch: SFH 11.6.2015). Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen (SFH 11.6.2015). Homosexuelle Akte sind zwar illegal in Pakistan, doch in der Praxis werden die Gesetze selten umgesetzt und Anzeigen in fast allen Fällen fallen gelassen (BBC 26.8.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015; SFH 11.6.2015). Laut dem Präsidenten der pakistanischen NGO Neengar Society in Multan, wurde Anfang 2015 ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen § 377 festgenommen, da er einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt haben soll. Auf Druck der Polizei ließ die Familie des Opfers die Anzeige fallen und erhielt eine Kompensationszahlung von 255 Euro von der Familie des Angeklagten. Der 17-jährige Angeklagte wurde am 4. Mai 2015 wieder aus der Haft entlassen (SFH 11.6.2015). In einem weiteren Fall im Juni 2015, soll es zu Verhaftungen eines angeblich homosexuellen Paares und zwei weitere Freunde gekommen sein, nachdem das Paar eine illegale Ehe geschlossen hat (TET 16.6.2015). Lesbische und Schwule machten ihre Sexualität selten öffentlich. Es gibt systematische Diskriminierung von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).

Seit langer Zeit bietet das absichtliche Wegsehen des Staates genug Raum für Schwule und Lesben, um sich zu sozialisieren, zu verabreden und sogar, um als Paar zusammen zu leben - wenn auch diskret (NYT 3.11.2012). Das Internet ermöglicht soziale Vernetzung und Treffen im Verborgenen. Das Internet und Smartphone-Apps erleichtern es homosexuellen Personen, Kontakte mit anderen Homosexuellen zu knüpfen und Parties auf Einladung zu organisieren. Der Präsident der Neengar Society weist jedoch darauf hin, dass diese Art der Kontaktaufnahme nur homosexuellen Personen aus der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen zugänglich ist und nur in bestimmten Städten wie zum Beispiel in Lahore, Karachi und Islamabad stattfindet. Obwohl virtuelle Gruppen und "Gayzonen" in Lahore, Karachi und Islamabad existieren, gibt es keine sich öffentlich bekennende "Gay - Community" (SFH 11.6.2015). Nach Aussage von Interviewten könne man ohne Schikanen leben, solange man nicht auffalle. Eine Unterstützungsgruppe für Schwule und Lesben in Lahore versucht nun langsam das Thema offener zu machen, wenn sie auch selbst noch Großteils im Geheimen arbeitet. Sie führt Forschungen zu dem Thema durch, berät rechtlich und half Personen, von schwierigen Familiensituationen wegzukommen. Die Gruppe fokussiert sich auf die Familienangehörigen und den Aufbau sozialer Akzeptanz (NYT

3.11. 2012) . Trotz des religiösen Konservativismus und dem Umstand, dass Homosexualität strafbar ist, gibt es eine lebendige homosexuelle Szene (BBC 2.9.2013; vgl. auch: AAN 24.8.2014). Die erste eigene pakistanische Webseite für Homosexuelle wurde von der Regierung innerhalb Pakistans allerdings blockiert (BBC 25.9.2013).

In Pakistan leben gemäß verschiedenen Quellen zwischen 80.000 und 500.000 Hijras [Anm. "Drittes Geschlecht": Hermaphroditen, Transsexuelle, Transvestiten, u.a.]. Viele Hijras erleben massive Diskriminierung in der Schule, so dass die meisten die Schule frühzeitig verlassen. Von der Gesellschaft ausgeschlossen, ohne Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten bleiben ihnen kaum Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen: Betteln, Prostitution, Tanzen auf Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen sind die Einkommensquellen der meisten Hijras. Sie leben meist in eigenen Gemeinschaften oder Kommunen (SFH

14.5. 2012) . Im November und Dezember 2009 stärkte das Verfassungsgericht durch entsprechende Direktiven an die Regierung die rechtliche Stellung von Transsexuellen, u.a. im Bereich des Erb- und Arbeitsrechts. Andere Direktiven an die Bundes- und

Provinzregierungen betrafen den Schutz vor Verfolgung sowie das Recht auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Bildung. Im November 2011 wies der Oberste Gerichtshof die Nationale Wahlkommission an, Transsexuelle in die Wahllisten aufzunehmen; die National Database and Registration Authority (NADRA) erhielt richterliche Weisung, Transsexuellen elektronisch erfasste Personalausweise auszustellen (AA

23.7. 2015) .

Der konservative Rat für islamische Lehre in Pakistan stellte sich hinter Transsexuelle, indem er Familien kritisierte, die Transsexuelle verstoßen und enterben würden. Gleichzeitig wiederholte er aber seine Forderung, dass Jungen und Mädchen getrennten Schulunterricht erhalten müssten. Gemeinsamer Unterricht sei "eine ungesunde Praxis für die Gesellschaft", teilte der Rat mit (Spiegel 21.10.2015).

Quellen:

10.11. 2015

23.9. 2015

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die

Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten umgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS

25.6. 2015) .

Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. In einigen Städten sowie Gilgit waren einige Teile für bestimmte religiöse Gruppen nicht zugänglich. In Karachi gab es auch Gegenden, die nicht von Mitglieder bestimmter Banden oder politischen Parteien betreten werden durften. Gewalt in Belutschistan gegen die sogenannten Siedler und Mitglieder mit nichtbelutschischer Abstammung zwang diese, das Gebiet zu verlassen. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (HRCP 3.2015).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015).

Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, zwar keinen sicheren aber einen erheblichen Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011; vgl. auch: UKHO 2.2015). Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 23.7.2015; vgl. auch: UKHO 2.2015). 95 Prozent der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn ein Ahmadi in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird dieser auch in Rabwah gefunden. In

Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 2.2015).

Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 23.7.2015).

Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen (UKHO 2.2015).

Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).

Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013; vgl. auch: BFA

9. 2015) .

Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen (BAA

6. 2013) .

Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA

6. 2013) .

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

Ahmadis,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment data/file/406527/CI G - Pakistan - Ahmadis - v1 0 - 2015-02 23.pdf , Zugriff 23.10.2015

23.9. 2015

20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

20.1. IDPs

Durch Konflikte und Katastrophen wurden viele Pakistanis intern vertrieben. IDMC schätzt, dass es mit Stand Juli 2015 etwa 1,8 Millionen IDPs in Pakistan gibt (IDMC 24.8.2015). Mit Stand 30. September 2015 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 203.181 Familien. Davon sind 2.447 oder 1 Prozent der Familien in Lagern untergebracht. 77.671 IDP Familien sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 30.9.2015). Viele der vertriebenen Familien wurden aber aufgrund des restriktiven behördlichen Registrierungsvorgangs nicht registriert und gezählt, insbesondere Frauen (USDOS

25.6. 2015) . Mit Stand 19. Oktober 2015 sind seit März 2015 129.637 registrierte und nicht registrierte Familien in die FATA zurückgekehrt. 196,789 Familien sind derzeit noch vertrieben. In der Woche vom 9.-15. Oktober 2015 sind 1,433 Familien in die FATA zurückgekehrt - 33 Familien in Khyber, 687 Familien in Nord-Wasiristan, 113 Familien in Süd-Wasiristan, 596 Familien in Kurram und 4 Familien in Orakzai (OCHA 19.10.2015). Die pakistanische Regierung hat eine Frist von zwei Jahren gesetzt, innerhalb der alle IDPs der FATA in ihre Ursprungsgebiete zurückkehren sollen. Die IDPs werden bei ihrer Rückkehr von der Regierung beim Transport, bei der Ausgabe von Dokumente für die FATA, mit Essenspaketen und Geld unterstützt (BFA 9.2015).

Die Mehrheit der IDP Familien aus Nord-Wasiristan hat Zuflucht in Bannu gesucht. Viele sind auch nach DI Khan, Peshawar, Hangu und Kohat geflohen (UNHCR 30.9.2015). Offizielle Berichte bestätigen, dass IDPs auch in Sindh Zuflucht suchen. In Bakka Khel wurde ein offizielles IDP Lager errichtet (Aljazeera 1.9.2014; vgl. auch: WFP 25.6.2014).

Mit Stand Juli 2015 waren IDPs hauptsächlich, etwa 1,5 Millionen, in der nordwestlichen Provinz Khyber Pakhtunkhwa und FATA aufzufinden (IDMC 7.2015; vgl. auch: BFA 9.2015). Aber auch in Belutschistan und anderen Teilen Pakistans befinden sich IDPs. Diese Anzahl wird auf etwa 275.000 geschätzt. Die Dunkelziffer fällt wahrscheinlich höher aus, da nicht alle IDPs registriert wurden (IDMC 7.2015). Die meisten IDPs, die sich in Khyber Pakhtunkhwa und FATA aufhalten, leben bei Gastgemeinden, nur etwa 42.400 Menschen oder 2 Prozent leben in Lagern (IDMC 7.2015; vgl. auch BFA 9.2015). Nur die armen IDPs leben in Camps, die etwas wohlhabenderen IDPs leben entweder mit Familie, oder können sich Unterkunft mieten. UNHCR führt drei Lager und die pakistanische Regierung durch das Militär leitet ein weiteres Camp. Registrierte IDPs bekommen unter anderem auch ein Tagegeld und Essenspakete. NGOs und die Regierung haben auch informelle Bildungseinrichtungen in den Camps errichtet. Die meisten IDPs, die nicht in Lagern leben, haben ihre Kinder bei gewöhnlichen Schulen angemeldet (BFA 9.2015).

Bei der Registrierung der IDPs war die Regierung mit Herausforderungen konfrontiert. Oft ist es schwierig festzustellen aus welchen Gegenden die Menschen fliehen und aus welchen Gründen. Jedoch wurde von einem lokalen Experten im Zuge der Fact Findung Mission 2015 berichtet, dass die Regierung bei der Registrierung der IDPs im Großen und Ganzen gute Arbeit geleistet hat. Es gibt aber auch lokal geführte Organisationen, wie Zalan

Communications, die eine Hotline für Beschwerden der IDPs eingerichtet haben (BFA

9. 2015) .

Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren. Das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Für die Versorgung und den Schutz der IDPs ist in erster Linie die pakistanische Regierung zuständig. UNHCR und andere Organisationen werden

unterstützend zur Regierung tätig. Im Bereich der IDPs sind ungefähr 100 NGOs tätig, mit denen UNHCR direkt zusammen arbeitet (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und

zurückkehrende Flüchtlinge. Die Regierung legte Camps innerhalb jener Agencies an, in denen Militäroperationen stattfanden, obwohl Sicherheitsbedenken der Hilfsorganisationen vorgebracht wurden. Die Mehrheit der IDPs wohnte bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder zu einem geringeren Ausmaß in den Camps. Das World Food Programm verteilt Essenspakte an IDPs. Die freiwillige Rückkehr wurde von internationalen

Hilfsorganisationen unterstützt (USDOS 25.6.2015).

Der Norwegian Refugee Council (NRC) ist eine der größten internationalen NGOs in KP und der FATA. Die Programme konzentrieren sich auf die Unterstützung von afghanischen Flüchtlingen, IDPs, von Fluten und Katastrophen betroffenen Gemeinschaften und

Rückkehrern, unter anderem durch Beratung, Rechtshilfe und soziale Dienste (NRC 15.10.2014). 2014 hat das NRC ICLA (Information, Counselling and Legal Assistance) Programm 27.048 Flüchtlingen und IDPs in FATA, KP und Baluchistan unterstützt. Auch an der Bildung der intern Vertriebenen und Flüchtlinge ist NRC tätig. 109 Bildungszentren gibt es in Charsadda, Nowshera, Lower Dir Distrikte und Quetta, mit denen 3.345 Personen (1.495 Knaben und 1.850 Mädchen) erreicht wurden. Im ersten Quartal 2014 hat NRC 705 Unterkünfte errichtet. Zur sanitären Versorgung gibt es ebenfalls Projekte. NRC unterstützt auch Rückkehrer in die FATA (NRC 9.2014).

Quellen:

http://www.aliazeera.com/humanrights/2014/08/pakistan-idps-reach-record-one-million- 201482712311342575.html, Zugriff 10.11.2015

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha pakistan weekly return snaps hot 15 oct 2015.pdf, Zugriff 23.10.2015

23.9. 2015

20.2. Afghanische Flüchtlinge

Eine große Anzahl von afghanischen Flüchtlingen lebt in Pakistan. Etwa 1,5 bis 1,7 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge und etwa 1,3 Millionen nicht registrierte afghanische Flüchtlinge halten sich in Pakistan auf. 639.073 registrierte Personen - oder 114.096 Familien - leben in Flüchtlingslagern in Khyber Pakhtunkhwa. Die größte Anzahl (195.052) von Flüchtlingen lebt in 19 Cluster-Lagern in Peschawar, gefolgt von 84.485 Flüchtlingen in Haripur und 71.148 Flüchtlingen in Nowshera. Registrierte afghanische Flüchtlinge haben die PoR-Karte (Proof of Registration) von der pakistanischen Regierung erhalten, die ihnen ihren Aufenthalt in Pakistan legitimiert. Jedoch verfällt diese Karte am 31. Dezember 2015 (BFA

9. 2015) . Laut UNHC wurde die Gültigkeit dieser Karte bis 31. Dezember 2017 verlängert (Dawn 17.10.2015). Bei den illegal aufhältigen Personen kann es zu Abschiebungen kommen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Da keine neuen PoR Cards mehr ausgestellt werden, betreibt UNHCR Pakistan ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für Afghanen, die nicht im Besitz einer

PoR Card sind, zum Beispiel, weil sie erst vor kurzem eingereist sind bzw. in besonderen Einzelfällen, in denen UNHCR aufgrund der besonderen Verletzlichkeit der betreffenden Person/Familie eine Weiterwanderung in ein Drittland (Resettlement) vorsieht. Das Flüchtlingsfeststellungsverfahren wird von UNHCR auf der Basis seines Mandates und in Vertretung der pakistanischen Regierung durchgeführt, da Pakistan weder zu den Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gehört, noch über ein nationales Flüchtlingsgesetz verfügt. Eine leitende Mitarbeiterin schätzt, dass circa 50 Prozent aller afghanischen Antragssteller in Pakistan vom UNHCR anerkannt werden (BAA

6. 2013) .

Der pakistanische Staat anerkennt das Non-Refoulement Prinzip für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge (BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 -

30.06. 2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und

Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).

Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/15. Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b).

Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und -nachfrage (AA 9.2015b).

Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b).

Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).

Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab - was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne s ind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).

Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).

Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).

Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

22.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur

Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b).

Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht

werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit

Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen

Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2014).

Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private

Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).

Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet (IOM 8.2014).

Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung,

Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV- gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik.; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2014).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 27.10.2015

22.2. Wohlfahrt-NGOS

Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält mehr als 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten. Diese Stiftung bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2014).

Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2014). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).

Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2014).

Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support

Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2014).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 258) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /17297878/17296676/Pakistan -

Country Fact Sheet 2014%2C deutsch.pdf?nodeid=17306395vernum=-2, Zugriff

28.10. 2015

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /15385098/15932293/Pakistan -

Country Fact Sheet 2012%2C deutsch.pdf?nodeid=15932294vernum=-2, Zugriff

28.10. 2015

22.3. Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).

Von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART - Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien". Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:

Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen:

Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.).

Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

23. Medizinische Versorgung

Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 23.7.2015). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6.2013) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. Es gibt 78.037 Ärzte und

65. 324 Ärztinnen, 5.420 Zahnärzte und 8.300 Zahnärztinnen in Pakistan (Dawn 22.10.2014) Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf

14. 406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).

Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, im Punjab (BFA 9.2015) und den ländlichen Gebieten des

Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).

Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie/demClan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung, dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es wichtig proaktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Bezahlungsmöglichkeiten, und Standorte ausfindig zu machen. In Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr umfangreich und es daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie im den Patienten kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern ausgebildet, wie der Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark ausgeprägt (BFA 9.2015).

Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es

Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).

Die beste medizinische Behandlung wird vom Militär angeboten. Das Militär ist sehr gut organisiert und die Qualität ist sehr hoch. Zivilisten können dort auch behandelt werden, jedoch ist die Behandlung nicht kostenlos (BFA 9.2015).

Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).

Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 23.7.2015). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles an Medikamenten erhältlich (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015). Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013).

70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).

Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 23.7.2015).

Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:

Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).

IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).

Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2014).

Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2014 wurden 306 neue Poliofälle gemeldet, 179 davon in FATA; 68 in Khyber Pakhtunkhwa, 4 in Punjab und 30 in Sindh. Somit gab es 2014 mehr Poliofälle als 2013. 45 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2014 getötet (HRCP 3.2015).

Quellen:

16.3. 2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente /Pakistan/FFM-Berichte/PAKI FFM%20Report 2015 09.pdf, Zugriff 29.10.2015

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /17297878/17296676/Pakistan -

Country Fact Sheet 2014%2C deutsch.pdf?nodeid=17306395vernum=-2, Zugriff 28.10.2015

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 10.11.2015

24. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 23.7.2015). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

Laut dem FFM-Bericht des ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft fallen die Rückkehrer in die Zuständigkeit des Federal Investigation Agency (FIA). Das FIA befragt Rückkehrer bei ihrer Einreise in Pakistan. Jedoch betonen die FIA-Vertreter, dass die Rückkehrer als Opfer und nicht als Täter angesehen werden. Bei der Befragung geht es meistens darum, ob die Rückkehrer mit gefälschten Dokumenten gereist sind, jedoch noch wichtiger für das FIA sind Informationen über Schlepper, die die Reise des Rückkehrers organisiert haben (EASO 8.2015).

Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2014).

Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind.

Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2014).

Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2014).

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 23.7.2015).

Quellen:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /17297878/17296676/Pakistan -

Country Fact Sheet 2014%2C deutsch.pdf?nodeid=17306395vernum=-2, Zugriff 28.10.2015

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad vom 16.11.2015 sowie der am 02.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Selbst durch Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 12.12.2012.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich, seinen Sprachkenntnissen, seiner Beschäftigungslosigkeit und seiner familiären Situation ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen (Bestätigung über Deutschkurse, Meldebestätigungen, Geburtsurkunde des Sohnes).

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad sowie den getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad und den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Das Vorbringen des BF - er habe seine Heimat verlassen, da er Probleme mit den Taliban wegen der Beziehung seines Cousins zur Cousine eines Talibankommandanten gehabt habe und er daher einer Gefährdung durch die Taliban im Falle einer Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt sei - wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der BF wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die mit dem beauftragten Erhebungsergebnis vor Ort nicht in Einklang zu bringen ist.

2.2.4.1.1. Im gegenständlichen Fall kommt den durchgeführten Recherchen vor Ort eine entsprechende Gewichtung zu.

Im gegenständlichen Fall wurden Recherchen vor Ort durchgeführt. Hierzu bediente man sich eines Vertrauensanwalts, welcher in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht das dem BF zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB Islamabad ausgewählt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche, sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte.

Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um eine in Pakistan aufhältige Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechend einzuschätzen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zum BF, welcher ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat.

Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch darin Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch vom BF nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen des BF, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.

Für die inhaltliche Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses spricht auch dessen Differenziertheit, indem es sich nicht auf eine einzige Quelle stützt, sondern der Vertrauensanwalt mit verschiedenen Personen in Kontakt trat.

Nachfolgend wird das Ermittlungsergebnis eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.11.2015 wiedergegeben:

11. DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNGEN

a) Das besagte Gebiet ist gegenwärtig eine Tabu-Zone. Der

Ermittler/untersuchende Beamte fing die Ermittlungen mit Hilfe unterschiedlicher Quellen, die uns bereits in der Vergangenheit assistiert haben und sich gut mit der Situation in dem Gebiet auskennen, in der Umgebung des angeführten Gebietes, an. Die Informationen, die erhalten werden konnten, wurden konsolidiert und verwendet, um die benötigten Antworten zu den gestellten Fragen erhalten zu können. Diese werden untenstehend angeführt.

b) Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat die benannte Adresse in XXXX , FATA, Khyber Pakhtoon Khwah lokalisieren können. Er hat sich mit verschiedenen Ortsansässigen getroffen und Erhebungen über den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen wie auch über den von ihm beschriebenen Vorfall durchgeführt. Keiner der ortsansässigen Personen kannte den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familienangehörigen und sie haben auch niemals über einen derartigen Vorfall, wie vom Beschwerdeführer beschrieben wurde, gehört. XXXX ist ein kleines Gebiet in Orakzai Agency und besteht aus ungefähr 250 Häusern. Die Ortsansässigen haben angegeben, dass es dort lediglich einen Mann mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers geben würde. Dieser Mann sei ungefähr 60 Jahre alt und verstarb vor drei Monaten. Es handelte sich bei ihm jedoch nicht um einen Tischler, wie vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat sich auch mit einigen ortsansässigen Tischlern getroffen, die allesamt angegeben haben, dass sie den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familienangehörigen nicht kennen würden. Sie sagten weiter, dass es sich bei ihnen sicher nicht um Ortsansässige handeln würde, da sie sie ansonsten kennen würden. Desweiteren führten sie an, dass es nur wenig Tischler in dem Gebiet geben würde und dass der Vater des Beschwerdeführer keiner von diesen wäre. Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat ebenfalls nach dem Beschwerdeführer, seinen Familienmitgliedern beziehungsweise seinem Onkel mütterlicherseits in dem naheliegenden Gebiet " XXXX " gesucht. Niemand dort kennt sie und es existiert dort auch kein derartiger Schneider. Unser Ermittler/untersuchende Beamte traf sich ebenfalls mit einem Anwohner von XXXX , namens "Rauf", der wiederum angegeben hat, dass er bereits sein gesamtes Leben lang dort wohnhaft wäre, aber weder den Beschwerdeführer noch seine Familie kennen würde. Er sagte, dass es sich bei ihnen sicherlich nicht um Ortsansässige handeln würde und bestätigte desweiteren, dass er niemals etwas über einen derartigen Vorfall in dem Gebiet, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, gehört hätte.

  1. ANTWORTEN ZU DEN GESTELLTEN FRAGEN

  2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt. Der Beschwerdeführer bestreitet, aufgrund seines Wohnsitzes (Khyber Pakhtoon Khwah) im Besitz der pakistanischen Staatsbürgerschaft zu sein und behauptet dass er Afghane sei. Kann die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt, bestätigt werden?

Antwort: Die angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers wird definitiv von pakistanischen Staatsangehörigen bewohnt und wenn der Beschwerdeführer behauptet ein Ansässiger zu sein, dann muss es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handeln. Allerdings als die angeführte Adresse des Beschwerdeführers lokalisiert und detailgetreue Erhebungen durchgeführt wurden, konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen von keiner Person erkannt werden. Einige Nachbarn und die Ältesten des Dorfes, die bereits ihr gesamtes Leben in dem Gebiet leben, wurden befragt, aber auch sie sagten, dass sie niemals etwas von dem Beschwerdeführer oder seiner Familie gehört hätten.

  1. Kann die Identität sowie das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden?

Antwort: Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder konnten nicht von den ortsansässigen Personen identifiziert werden. Dementsprechend kann das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, bis zu seiner Lokalisierung, nicht festgestellt werden.

  1. Der Beschwerdeführer behauptet, kein Identitätsdokument zu besitzen und dass ihm seitens der pakistanischen Behörden auch keines ausgestellt werden würde. Wie stellt sich die Situation von Menschen aus Khyber Pakhtoon Khwah betreffend der Ausstellung von Identitätsdokumenten dar und welche Schritte müssen diese unternehmen, um ein pakistanisches Identitätsdokument zu erhalten?

Antwort: Den Menschen werden überall in Pakistan Identitätsdokumente ausgestellt. Nach der Bekämpfung des Terrorismus in Khyber Pakhtoon Khwah wurde größte Vorsicht bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten geboten. Es ist für jeden Staatsbürger Pakistans notwendig, seinen Antrag (für ein Identitätsdokument) von einem hochrangigen Beamten (Grad 17 oder höher) verifizieren zu lassen. Eine pakistanische Geburtsurkunde kann jeder Person mit egal welcher Nationalität ausgestellt werden, wenn diese Person in Pakistan geboren wurde.

  1. Wäre es dem Beschwerdeführer als einen Paschtunen aus Khyber Pakhtoon Khwah möglich, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen? Wenn ja, in welchen Provinzen?

Antwort: Der Beschwerdeführer kann sich in jeder Stadt in Pakistan niederlassen. Da es sich um ein großes Land handelt, hat er die Möglichkeit, seine Stadt zu ändern und überall in Pakistan zu leben. Die Bewegungsfreiheit wird in Pakistan durch ihre Verfassung garantiert.

  1. Ist bekannt, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Familie in Pakistan von Taliban bedroht wurden?

Antwort: Die Identität beziehungsweise die Behauptungen wurden nicht verifiziert, da die Ortsansässigen den Beschwerdeführer nicht kennen und niemals über solch einen Vorfall, wie vom Beschwerdeführer geschildert wurde, gehört haben. Die Bedrohungen seitens der Taliban sind gut bekannt, aber es wurde nichts dementsprechendes in diesem speziellen Gebiet gemeldet.

  1. Kann das Vorbringen des Beschwerdeführers generell als wahr verifiziert werden?

Antwort: Die Behauptungen des Beschwerdeführers wurden nicht verifiziert, da niemand in dem Gebiet über sie Bescheid weiß. Der Beschwerdeführer wie auch seine Familienangehörigen sind ihnen ebenfalls nicht bekannt.

  1. Leben die engen Familienangehörigen (insbesondere Vater, Mutter, Geschwister, Onkel) des Beschwerdeführers noch in der vom BF angeführten Gegend?

Antwort: Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat sich auf den Weg zu der angeführten Adresse gemacht und viele dort Ansässige getroffen, aber niemand kennt den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen.

  1. Sind diese Familienangehörigen in ihrem Heimatort beziehungsweise Provinz einer Gefährdung ausgesetzt?

Antwort: Unser Ermittler/untersuchende Beamte hat sich auf den Weg zu der angeführten Adresse gemacht und hat dort viele Ortsansässige getroffen. Es hat sich herausgestellt, dass niemand dort den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen kennt. Die Ortsansässigen haben ebenfalls angeführt, dass sie keiner speziellen Gefährdung ausgesetzt sind.

  1. Kann der Aufenthaltsort des Cousins namens XXXX des Beschwerdeführers eruiert werden?

Antwort: Die Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Behauptungen konnten nicht verifiziert werden und dementsprechend konnte auch die Behauptung über den Cousin des Beschwerdeführers beziehungsweise seinen Aufenthaltsort nicht bestätigt werden.

  1. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Behauptungen in diesem Fall wurden als nicht in Übereinstimmung mit den Fakten befunden. Die detaillierten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Behauptungen in Bezug auf die Wohnadresse, wie vom Beschwerdeführer angegeben wurde, absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Adresse wurde mit einiger Schwierigkeit lokalisiert und gründlich durchsucht. Es wurde ebenfalls eine detaillierte Befragung in dem Gebiet durchgeführt, allerdings konnte keine dort kontaktierte Person den Beschwerdeführer oder seine Familie identifizieren. Der besagte Vorfall wurde ebenfalls von der Nachbarschaft verifiziert, aber alle kontaktierten Ortsansässigen haben diesen Vorfall völlig abgestritten. Es scheint, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Kenntnisse über das Gebiet hat und womöglich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dort gearbeitet oder gelebt hat. Jedoch ist er den dort ansässigen Bewohnern definitiv nicht bekannt. Dementsprechend wurden die Behauptungen als betrügerisch und falsch verifiziert. Sie stehen nicht in Übereinstimmung mit den Fakten.

Aus dem Ermittlungsergebnis eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.11.2015 ergibt sich sohin zusammengefasst folgendes:

Zur Identität des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Die Behauptungen in diesem Fall wurden als nicht in Übereinstimmung mit den Fakten befunden. Die detaillierten Ermittlungen haben gezeigt, dass die Behauptungen in Bezug auf die Wohnadresse, wie vom Beschwerdeführer angegeben wurde, absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Adresse wurde mit einiger Schwierigkeit lokalisiert und gründlich durchsucht. Es wurde ebenfalls eine detaillierte Befragung in dem Gebiet durchgeführt, allerdings konnte keine dort kontaktierte Person den Beschwerdeführer oder seine Familie identifizieren. Der besagte Vorfall wurde ebenfalls von der Nachbarschaft verifiziert, aber alle kontaktierten Ortsansässigen haben diesen Vorfall völlig abgestritten. Es scheint, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Kenntnisse über das Gebiet hat und womöglich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dort gearbeitet oder gelebt hat. Jedoch ist er den dort ansässigen Bewohnern definitiv nicht bekannt. Dementsprechend wurden die Behauptungen als betrügerisch und falsch verifiziert. Sie stehen nicht in Übereinstimmung mit den Fakten.

Zur Frage der Staatsbürgerschaft:

Die angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers wird definitiv von pakistanischen Staatsangehörigen bewohnt und wenn der Beschwerdeführer behauptet ein Ansässiger zu sein, dann muss es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handeln. Allerdings als die angeführte Adresse des Beschwerdeführers lokalisiert und detailgetreue Erhebungen durchgeführt wurden, konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen von keiner Person erkannt werden. Einige Nachbarn und die Ältesten des Dorfes, die bereits ihr gesamtes Leben in dem Gebiet leben, wurden befragt, aber auch sie sagten, dass sie niemals etwas von dem Beschwerdeführer oder seiner Familie gehört hätten.

Zur Möglichkeit der Ausstellung von Identitätsdokumenten:

Den Menschen werden überall in Pakistan Identitätsdokumente ausgestellt. Nach der Bekämpfung des Terrorismus in Khyber Pakhtoon Khwah wurde größte Vorsicht bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten geboten. Es ist für jeden Staatsbürger Pakistans notwendig, seinen Antrag (für ein Identitätsdokument) von einem hochrangigen Beamten (Grad 17 oder höher) verifizieren zu lassen. Eine pakistanische Geburtsurkunde kann jeder Person mit egal welcher Nationalität ausgestellt werden, wenn diese Person in Pakistan geboren wurde.

Zur Möglichkeit einer IFA eines Paschtunen aus Khyber Pakhtoon Khwah in anderen Landesteilen Pakistans:

Der Beschwerdeführer kann sich in jeder Stadt in Pakistan niederlassen. Da es sich um ein großes Land handelt, hat er die Möglichkeit, seine Stadt zu ändern und überall in Pakistan zu leben. Die Bewegungsfreiheit wird in Pakistan durch ihre Verfassung garantiert.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, jedoch ist festzuhalten, dass er diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ermittlungsergebnis handelt es sich um allgemeine Ausführungen und hat er damit nicht zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen sohin es ihm damit nicht gelungen ist das schlüssige Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen.

Zum Ermittlungsergebnis ist nochmals festzuhalten, dass sich der Vertrauensanwalt mit verschiedenen Ortsansässigen getroffen hat, jedoch kannte keiner der ortsansässigen Personen den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familienangehörigen und seinen Onkel und haben diese auch niemals über einen derartigen Vorfall, wie vom Beschwerdeführer beschrieben wurde, gehört. XXXX ist - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (er behauptete in der mündlichen Verhandlung dass dieses so groß wie Wien sei) ein kleines Gebiet in Orakzai Agency und besteht aus ungefähr 250 Häusern. Würde der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich aus diesem Gebiet stammen und hätte sich der Vorfall - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich zugetragen, so wäre es dem Vertrauensanwalt, unter Berücksichtigung der von ihm getätigten aufwendigen Recherchen, sicherlich gelungen, dies zu erheben.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass wenn eine Partei der Meinung ist, dass die Ermittlungen unvollständig sind, sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten muss, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise - zB ein Gegengutachten - vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl, S 172).

2.2.4.1.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner afghanischen Staatsangehörigkeit betrifft, so ist zusätzlich zu den Ausführungen im Ermittlungsergebnis wie folgt festzuhalten:

Der Beschwerdeführer versuchte damit im Rahmen seines asylrechtlichen Verfahrens vor dem BAA die Behörden in Österreich über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. So kann nicht außer Betracht bleiben, dass der BF - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - zunächst mit keinem Wort eine afghanische Staatsbürgerschaft erwähnte. So gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 14.09.2012 zweifelsfrei zu Protokoll, aus Orakzai Agency zu stammen und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein (AS 11, 15). Im Zuge der Ersteinvernahme vor dem BAA am 29.10.2012 bekräftigte der BF ausdrücklich seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben (AS 53) und bestätigte mit seiner Unterschrift - nach Rückübersetzung - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 57). Ebenso wenig korrigierte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 19.12.2012 seine bisherigen Angaben, sondern bejahte ausdrücklich die Frage, ob er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe, und unterfertigte abermals - nach Rückübersetzung - die korrekte Protokollierung (AS 123, 125). Erst nach Abschluss der Einvernahme am 19.12.2012 - nach Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte - behauptete der BF erstmals, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Insoweit wurde der BF angewiesen bei einer folgenden Einvernahme in einer Außenstelle des Bundesasylamtes seine Staatsangehörigkeit, wenn möglich mit Dokumenten, nachzuweisen (AS 127). Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BAA-Außenstelle Wien am 25.01.2013 brachte der BF jedoch keinerlei Unterlagen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit in Vorlage (AS 151). Ebenso wenig thematisierte der BF zu Beginn der Einvernahme seine angebliche afghanische Staatsbürgerschaft. Stattdessen blieb der BF bei seinen bisher gemachten Angaben und behauptete gleich zu Beginn der Einvernahme abermals, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein (AS 149). Darüber hinaus wurde der BF zu Beginn dieser Einvernahme nochmals gefragt, ob seine bei der Erstbefragung angegebenen Daten stimmen würden. Dies wurde vom BF bestätigt und erklärte dieser, dass alle Daten der Wahrheit entsprechen würden und richtig protokolliert worden seien (AS 149). Erst gegen Ende der Einvernahme sprach der BF erneut davon, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Eine substantiierte Begründung für diese Behauptung wurde vom BF allerdings nicht erbracht (AS 163), womit diese abweichenden Angaben des BF ein wesentliches Indiz für seine Unglaubwürdigkeit darstellen. Bei genauer Betrachtung des Verwaltungsaktes finden sich keine gewichtigen Anzeichen, die für eine afghanische Staatsbürgerschaft sprechen.

Was die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG betrifft, dass er nämlich Afghane sei und zu Untermauerung dieses Vorbringens eine Kopie eines Identitätsdokumentes in Vorlage bringt, so ist hierzu wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie auch vor dem BAA aus, dass er in Pakistan geboren sei und sein Vater, wie auch der Rest der Familie, im Besitz eines Identitätsdokumentes gewesen seien (vgl. Seite 165). Er selbst hätte kein Identitätsdokument gehabt, da er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, wie auch seine Familie, zum Aufenthalt in Pakistan berechtigt sind und diese, insbesondere auch aufgrund ihres gemäß den Angaben des Beschwerdeführers 21jährigen Aufenthaltes in Pakistan, über die pakistanische Staatsbürgerschaft verfügen. Zu dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Kopie eines Identitätsdokumentes, in welchem die afghanische Staatsangehörigkeit bestätigt werden sollte, ist auszuführen, dass diesem kein Beweiswert zukommen kann; dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um eine schlecht leserliche Fax-Kopie handelt, welcher kein Beweiswert zukommen kann.

An dem bereits Gesagten vermag sohin auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie eines Identitätsdokumentes nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer diese Unterlage nur in einer schlecht leserlichen Kopie und nicht im Original vorlegte, war eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich. Bereits aus diesem Grund muss ihre Beweiskraft als äußerst gering eingeschätzt werden. Im Übrigen sind nach dem Amtswissen des BVwG sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan derartige gefälschte Dokumente, aber auch echte Dokumente falschen Inhalts, gegen eine entsprechende Zahlung sehr leicht zugänglich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit knapp 3 Jahren und 5 Monaten in Österreich aufhält und ihm die Vorlage eines Identitätsdokumentes bis zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 nicht möglich war. Die erste Verhandlung wurde für den 07.01.2016 anberaumt, musste jedoch aufgrund der krankheitsbedingten Verhinderung der Dolmetscherin vertagt werden. Zwei Tage zuvor, nämlich am 05.01.2016, hat der Beschwerdeführer die Kopie per Telefax erhalten, was dafür spricht, dass er diese Kopie anlassbezogen angefordert hat. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und würde es sich bei ihm tatsächlich um einen afghanischen Staatsangehörigen handeln, so könnte wohl zweifelsfrei erwartet werden, dass er schon während seines Verfahrens vor dem BAA Anstrengungen unternommen hätte, sein Vorbringen bzw. seine Identität zu belegen. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Identitätsdokument im Original vorzulegen. Der Rechtfertigungsversuch, das Originaldokument würde sich am Postweg von seinem Heimatland nach Österreich befinden, kann insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Dauer von einem Monat wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Auch könnte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer das Originaldokument bereits zu einem früheren Zeitpunkt angefordert hätte um dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage zu bringen, würde ein solches tatsächlich existieren. Im übrigen ist noch auf die Anfragebeantwortung im Ermittlungsergebnis zur Staatsangehörigkeit zu verweisen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsangehörigen handeln müsse.

Im Übrigen erlaubt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Umstand, dass laut Einschätzung der seitens des BFA beauftragten sprachkundigen Dolmetscherin, der BF typische pakistanische Ausdrücke verwendet und die Sprache Pashtu bzw. die Ausdrucksweise des BF typisch für die in Pakistan in den sogenannten "Stammesgebieten" im Grenzgebiet zu Afghanistan lebenden Menschen wären (AS 169), grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch kann dieser Umstand insbesondere in Zusammenschau mit dem oben aufgezeigten Verhalten und den sonstigen Gründen für die Unglaubwürdigkeit nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.

Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die unterschiedlichen Ausführungen zur Staatsangehörigkeit durch die mangelnde Schulbildung und durch fehlende Dokumente erklärbar seien, so ist dem wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer angab, Analphabet zu sein. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um die grundlegende Frage zum Staat des behaupteten Aufenthaltes bzw. zum Herkunftsstaat und kann wohl vorausgesetzt werden, dass diesbezüglich gewisse Kenntnisse bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt vorhanden sind, zumal der BF etwa auch genau wusste, dass man in Pakistan bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres die "Shenakhty-Card" erhält (AS 53). Wenn der BF im Übrigen in diesem Zusammenhang ausführt, dass seine Herkunftsregion - in der Beschwerde wird hier irrtümlich von Khyber Pakhtunkhwa gesprochen (AS 261) - überwiegend von Paschtunen bewohnt werde und die meisten Teile hiervon früher zu Afghanistan gehört hätten, weshalb sich die Leute aus der Region oft selbst als Afghanen sehen würden, obwohl sie auf pakistanischem Staatsgebiet leben, so ist es als notorisch bekannt anzusehen, dass das tatsächliche Herkunftsgebiet des BF, die Orakzai Agency in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, jedenfalls bereits seit der britischen Kolonialzeit Pakistan zuzurechnen war. Dieses Sonderterritorium wurde in der Folge auch von der pakistanischen Regierung nach ihrer Staatsgründung 1947 von den Briten übernommen, weshalb nach einer derart langen Zeit kaum mehr damit argumentiert werden kann, dass die Einwohner dieser Region nicht wüssten, dass sie pakistanische Staatsangehörige seien.

Weiters ist auf folgende Ungereimtheit hinzuweisen: So gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 25.01.2013 an, dass ein Paschtune aus seiner Ortschaft nicht so einfach eine Identitätskarte erhalte, da sich die Menschen aus Pakhtunkhawa als Afghanen bezeichnen und die pakistanische Regierung nicht akzeptieren würden. Im Falle einer Beantragung werde man zuerst von der Polizei als Spion verdächtigt, festgenommen und geschlagen (AS 163). Im Widerspruch hierzu behauptete der BF jedoch ursprünglich im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 29.10.2012 - nach Dokumenten aus seiner Heimat befragt -, dass sein Vater und alle anderen Personen, welche über 18 Jahre alt seien, eine "Shenakhty - Card (ID Karte) erhalten hätten. Er habe seinen Ausweis lediglich deshalb noch nicht bekommen, weil er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht habe (AS 53).

2.2.4.1.3. Im entscheidungsgegenständlichen Fall ist schließlich richtigerweise bezüglich des Alters des Beschwerdeführers auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten des XXXX vom 12.12.2012 zu verweisen, das sich auf eine körperliche Untersuchung und Befragung, eine Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie eine zahnärztliche Untersuchung stützt. In diesem Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen, radiologischen und computertomographischen Untersuchungen beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin) und bestehen hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter keine Zweifel bzw. wurde diesen auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen getreten. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen (Zeitfenster) wurden entsprechend berücksichtigt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen versuchte, und das Motiv offenbar darin liegt, die eingetretene Volljährigkeit zu verbergen, um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können. Wenn im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 12.12.2012 zusammenfassend festgestellt wird, dass sich beim BF ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe, so kann das nicht als unschlüssig erkannt werden, weil sich das aus der Zusammenschau der Gutachten ergibt. Ein Fazit von einem Lebensalter unter 18 Jahren wäre mit dem Ergebnis der drei Untersuchungen hingegen nicht vereinbar. Richtigerweise wurden daher die falschen Angaben des BF als ein weiteres Indiz für die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF gewertet.

2.2.4.1.4. Ferner ist auf folgende Ungereimtheit im Vorbringen hinzuweisen: So behauptete der BF vor dem Bundesasylamt zunächst, dass seine gesamte Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei (AS 157), andererseits führte er aber wenig später kaum nachvollziehbar aus, dass für seine Familie keine Gefahr mehr bestünde, da er sich jetzt im Ausland befinde und insoweit von seiner Familie nicht mehr ausgeliefert werden könne (AS 163). Dem widersprechend gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass sein jüngerer Bruder von Taliban festgenommen und anschließend, da er noch ein Kind sei, wieder freigelassen worden sei und man dadurch seine Auslieferung erzwingen wollte. Befragt nach dem Zeitpunkt gab er an, dass dies ungefähr vor einem Jahr passiert sei. Ebenso wenig konnte der BF eine plausible Erklärung dafür erbringen, weshalb er nach dem Vorfall nicht bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben sei. Stattdessen gab der BF lediglich zu Protokoll: "Ich hätte doch nicht mein ganzes Leben lang bei meinem Onkel leben können." (AS 161). Von einer Furcht - unter Umständen dort von seinen Verfolgern ausgeforscht zu werden - findet sich hingegen kein Wort.

2.2.4.1.5. Dementsprechend unplausibel war auch die Begründung des BF, warum er nicht in eine größere Stadt in Pakistan ausweichen konnte, nämlich dass er sich ohne Personalausweis kein Zimmer mieten hätte können (AS 163). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang richtigerweise auch, dass der BF erst ab diesem Zeitpunkt, nachdem als ihm vorgehalten wurde, dass er sich als pakistanischer Staatsangehöriger bei den Behörden ein Dokument besorgen hätten können, wieder behauptete, kein Staatsangehöriger aus Pakistan, sondern vielmehr afghanischer Staatsangehöriger zu sein (AS 163). Dem BAA ist schließlich beizupflichten, wenn es in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der BF hierbei sogar noch die Behauptung aufstellte, dass sich sein Heimatdorf XXXX nicht auf pakistanischem Staatsgebiet, sondern auf afghanischem Staatsgebiet befinden würde (AS 165), obwohl er bei der Erstbefragung (AS 11, 15) und zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 25.01.2013 (AS 149) definitiv angab, dass sein Heimatdorf in der Orakzai Agency in Pakistan liege.

Völlig ins Leere gehen auch die Angaben des Beschwerdeführers, warum ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass es ihm möglich sei, seinen Wohnsitz in einen anderen Landesteil Pakistans zu verlegen, nur würde er hierzu Dokumente benötigen (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Aus dem Ermittlungsergebnis ergibt sich, dass den Menschen überall in Pakistan Identitätsdokumente ausgestellt werden. Nach der Bekämpfung des Terrorismus in Khyber Pakhtoon Khwah wurde größte Vorsicht bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten geboten. Es ist für jeden Staatsbürger Pakistans notwendig, seinen Antrag (für ein Identitätsdokument) von einem hochrangigen Beamten (Grad 17 oder höher) verifizieren zu lassen. Eine pakistanische Geburtsurkunde kann jeder Person mit egal welcher Nationalität ausgestellt werden, wenn diese Person in Pakistan geboren wurde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß seinen Angaben in Pakistan geboren, sohin gehen seine Angaben zum mangelnden Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls ins Leere. Das BVwG geht, insbesondere aufgrund zuvor getroffener Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit hinsichtlich der unbelegten afghanischen Staatsbürgerschaft, davon aus, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt und ihm Dokumente ausgestellt werden würden und er sich sohin jedenfalls in einem anderen Landesteil Pakistans niederlassen könnte. Ferner ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in jeder Stadt in Pakistan niederlassen kann. Da es sich um ein großes Land handelt, hat er die Möglichkeit, seine Stadt zu ändern und überall in Pakistan zu leben. Die Bewegungsfreiheit wird in Pakistan durch ihre Verfassung garantiert.

2.2.4.1.6. Insoweit der BF den Ausführungen des BAA, wonach dessen Familie nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf leben könne, im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes entgegnet, dass seine Tat keine größere Auswirkung auf seine Familie habe, insbesondere da sein Bruder noch sehr jung sei und andererseits da der Vater gewöhnlich nicht für die Taten des Sohnes zur Verantwortung gezogen werde, so kann dieser unsubstantiierten Behauptung nicht gefolgt werden, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt (vgl. z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. Es erscheint kaum vorstellbar, dass sich diese Personen mit einer gelegentlichen Nachschau beim Elternhaus zufrieden geben würden, wenn ein tatsächliches Interesse an der Person des BF bestünde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sein jüngerer Bruder sei von den Taliban vor rund einem Jahr entführt und wieder freigelassen worden, wird, im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.1.7. Hinsichtlich der festgestellten mangelnde Verfolgungsgefahr bzw. Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist noch auf folgenden Nebenaspekt hinzuweisen:

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er wohl bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.

Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

2.2.4.1.8. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Bedrohungspotential offenbar selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er Pakistan nur auf Anraten seiner Mutter (vgl. AS 157) verlassen hat, rundet das Bild, wonach es sich bei den Schilderungen des BF um kein reales Ereignis handelt, ab.

2.2.4.1.9. Ferner ist festzuhalten, dass ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit auch der Umstand darstellt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich war, Beweismittel für sein Vorbringen, bspw. eine Anzeigebestätigung der Polizei oder sonstige Berichte betreffend des Vorfalles, vorzulegen.

Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer eine Anzeigebestätigung, welche sein Vorbringen belegen kann oder sonstige Berichte über den Vorfall, insbesondere die Ermordung seines Cousins, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird. Ferner ist diesbzgl. festzuhalten, dass abseits der nationalen Rechtsprechung zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung sind. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal dessen generelle Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden konnte.

2.2.4.1.10. Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der BF Präferenzen hat in Österreich zu leben, zumal er in Griechenland kein Visum erhielt (vgl. AS 21). Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

2.2.4.1.11. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.4.1.12. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des in Vorlage gebrachten Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass die zuständigen Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert haben. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er speziell in der Einvernahme vor dem BAA am 25.01.2013 die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.1.13. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF und der aktuellen Situation in Pakistan auseinandergesetzt habe, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtlich Fluchtgründe abermals umfassend darzulegen und sowohl zum Ermittlungsergebnis wie auch den getroffenen Länderfeststellung umfassend Stellung zu nehmen.

2.2.4.1.14. In einer Gesamtschau war dem Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsergebnisses und des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Zu den Berichten bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des BF ist auszuführen, dass sich aus diesen Unterlagen kein anderes Bild der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, als aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

Abschließend ist anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten zu den getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen; diesen ist er aber nicht entgegengetreten. So führte er aus, dass ihn die Länderfeststellungen zu Pakistan nicht interessieren würden, da er Afghane sei und überdies hätte er diese nicht gelesen, da er nicht gut deutsch sprechen würde. Dem ist aber dahingehend entgegenzutreten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine Rechtsberatung zu wenden und mit diesem die Länderfeststellungen, welche ihm mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 übermittelt wurden, durchzusehen. Mangels bestehenden Interesses seitens des Beschwerdeführers ist er dem aber nicht nachgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, so ist im Übrigen vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die pakistanischen Behörden sowie vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:

3.1.3.1. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der Beschwerdeführer hat auch wegen der von ihm erwähnten Bedrohungen bzw. Übergriffe durch die angeblichen Verfolger keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass die Polizei keinen Schutz gewähren würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und den Terrorismus zu bekämpfen.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei untätig bleiben würde, weil diese von den Gegnern des BF beispielsweise bestochen wird, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen gewesen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen das Nichteinschreiten oder Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.1.3.2. Ferner ist auf die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung ihres Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor (vgl. AS 151) in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt (vgl. z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sein jüngerer Bruder sei von den Taliban vor rund einem Jahr entführt und wieder freigelassen worden, wird, im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet.

Aufgrund der oa. Ausführungen ginge auch ein möglicher Einwand des Beschwerdeführers, die Taliban agieren in ganz Pakistan, ins Leere, zumal hieraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den Taliban um eine in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet homogene Organisation mit einem zentralen Datenverbund und der logistischen Möglichkeit, jede Person, welche einmal mit einem Angehörigen der Taliban Kontakt hatte auszuforschen, handelt.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan - trotz seiner fehlenden Schulbildung und seiner Volksgruppenzugehörigkeit - möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in Pakistan in einer Tischlerei und Schneiderei bzw. als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan; familieneigenes Haus samt Grundstück; berufliche Erfahrung in einer Tischlerei und Schneiderei bzw. als Hilfsarbeiter). Insoweit der BF im Übrigen in der Beschwerde ausführt, dass er aus einer weitgehend autonomen Region in Pakistan stamme, weshalb nicht sichergestellt sei, dass er problemlos pakistanische Dokumente bekommen könne und daher auch unklar sei, ob er andere Gebiete Pakistans erreichbar könne, so ist dem zu entgegnen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 29.10.2012 zu Protokoll gab, dass die Einwohner seines Heimatdorfes in Pakistan die "Shenakhty-Card" (ID-Ausweis) erhalten hätten. Wenn der BF zudem nun im Zuge der Beschwerde einschränkend behauptet, dass dies zu einer Zeit gewesen sei als es noch leichter gewesen sei und die politischen Verhältnisse in der Region ganz anders gewesen seien, so muss darauf hingewiesen werden, dass der BF ursprünglich in der Einvernahme vor dem BAA am 29.10.2012 den Sachverhalt so darstellte, dass der Erhalt der "Shenakhty-Card" lediglich von der Vollendung des achtzehntes Lebensjahres abhängig ist (AS 53). Dementsprechend kann auch den vom BAA und der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass der Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer durchaus möglich ist (AS 221, 222). Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Zuge seiner Ausreise auch in der Lage war, problemlos mit dem Zug von seinem Heimatort nach Quetta in Belutschistan zu gelangen (AS 179), was dafür spricht, dass sich der BF sehr wohl - sogar ohne Dokumente - innerhalb Pakistans frei bewegen kann und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte. Zu den Argumenten des BVwG, warum für diesen eine innerstaatliche Fluchtalternative - trotz dessen gegenteiliger Bedenken - möglich ist, vgl. die diesbzgl. Ausführungen unter Punkt 2.2.4.1.2. und 2.2.4.1.5. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Derartiges kann auch nicht in Bezug auf das Stammesgebiet unter Bundesverwaltung (FATA), speziell Orakzai Agency, angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass dieses Gebiet im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 3.718.236 Einwohnern in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Stammesgebiet unter Bundesverwaltung (FATA), speziell in Orakzai Agency, für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Letztlich sei noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.1.3.2. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Pakistans offen stünde.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, familieneigenes Haus samt Grundstück, Berufserfahrung in einer Tischlerei und Schneiderei bzw. als Hilfsarbeiter) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, obwohl es sich bei ihm um einen Analphabeten handelt, eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern, zwei Geschwister, zwei Onkel und eine Tante leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Das Stammesgebiet unter Bundesverwaltung (FATA), speziell Orakzai Agency (das Wohngebiet des Beschwerdeführers), gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit September 2012 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach islamischem Ritus mit einer minderjährigen Asylwerberin aus dem Irak, mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich, verheiratet zu sein. Eine Heiratsurkunde konnte der BF jedoch nicht in Vorlage bringen. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sei diese bei einer Überschwemmung vernichtet worden. Aus dieser "Ehe" entstammt ein Sohn, welcher am 30.05.2015 geboren wurde. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner "Ehegattin" und seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass mit seiner "Ehegattin" und seinem Sohn ein gemeinsames Familienleben besteht. Die "Ehegattin" lebt bei ihrer Familie und wird von dieser auch unterstützt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer kann weder für die "Ehegattin" noch dem minderjährigen Sohn erkannt werden. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse Stufe A1 und A1+ absolviert. Seither wurden keine Deutschkurse oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über weitreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung. Umfassende Deutschkenntnisse, eine Beschäftigung, Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in familiärer, sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben und sich insbesondere mit der familiären Situation des Beschwerdeführers entsprechend auseinanderzusetzen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Altersfeststellung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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