L517 2118863-1•BVwG L517 2118863-1
L517 2118863-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2016
Antragszurückziehung, Verfahrenseinstellung
L517 2118863-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2015, XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
19.02. 2013 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)
25.03. 2013 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v H
11.04. 2013 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
14.05. 2013 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, Feststellung Grad der Behinderung 50 v H
11.12. 2014 - Antrag der bP auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei der bB
26.05. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 30 v H
05.06. 2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
12.06. 2015 - Einlangen der Stellungnahme der bP inklusive neuer Befunde
13.10. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 30 v H
20.11. 2015 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 30 v H die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt
10.12. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 20.11.2015
23.12. 2015 - Beschwerdevorlage beim BVwG
11.01. 2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht
11.01. 2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 11.12.2014 durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft und gehörte seit 22.10.2001 zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Ein am 19.02.2013 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie) vom 25.03.2013 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, mit Bescheid der bB vom 14.05.2013 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v H beträgt.
Am 11.12.2014 stellte die bP bei der bB neuerlich einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Im Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie) vom 26.05.2015 zur Person der bP wurde nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, der Gesamtgrad der Behinderung nun mit 30 v H eingeschätzt. Begründend für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass im Gegensatz zum Vorgutachten diesmal nach der Einschätzungsverordnung 2010 eingeschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 nahm die bP im Zuge des Parteiengehörs dazu Stellung und führte sinngemäß zusammengefasst aus, dass "sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, eine eindeutige Besserung wie im GA vom 26.05.2015 angegeben, sei nicht eingetreten. Ebenso übermittelte die bP der bB zwei neue Befunde.
Daraufhin wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie) vom 13.10.2015 zur Person der bP nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, erstellt, das wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung 30 v H ergab.
Mit Bescheid der bB vom 20.11.2015 wurde der bP mitgeteilt, dass sie mit einem Grad der Behinderung 30 v H die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt (Aberkennung der Begünstigten Eigenschaft, Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen). Gleichzeitig ist der ausgestellte Behindertenpass der bB unverzüglich vorzulegen.
Mit Schreiben vom 06.12.2015 erhob die bP Beschwerde (eingelangt bei der bB am 10.12.2015) gegen den Bescheid der bB vom 20.11.2015.
Am 23.12.2015 ging die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 11.01.2016 durch das BVwG zog die bP mit Schreiben per Mail vom 11.01.2016 ihren Antrag vom 11.12.2014 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
§ 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 20.11.2015 Beschwerde mit Schreiben vom 10.12.2015 erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 11.12.2014 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mit Schreiben vom 11.01.2016 zurückgezogen werden.
Aufgrund des Vorliegens dieser unmissverständlichen Erklärung der bP war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Da der Grad der Behinderung auf Basis der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50% eingeschätzt wurde, ist mangels Antrag weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v H auszugehen und die bP gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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