L516 2016204-2•BVwG L516 2016204-2
L516 2016204-2Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2016
aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Spruchpunktbehebung
L516 2016204-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III), und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe (Spruchpunkt IV). Des Weiteren sprach das BFA mit Spruchpunkt V aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
1.1. Bei einer vom BFA anlässlich der Antragstellung mit dem Beschwerdeführer am 25.11.2015 durchgeführten Einvernahme hatte dieser zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt unter anderem angegeben, dass er vom Ex-Mann seiner Frau bedroht worden sei, jener vielleicht etwas anstellen werde, wenn der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren müsste, und der Ex-Mann gesagt habe, dass er es schaffen würde, den Beschwerdeführer nach Pakistan zu bringen und diesem dann zu zeigen, was jener für eine Macht habe. Der Beschwerdeführer sei unter Drohungen aufgefordert worden, den Kontakt zu seiner Frau, der Ex-Frau des Bedrohers, abzubrechen.
2. Der Beschwerdeführer hat gegen den seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 22.12.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 29.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach mit Schreiben des BFA vom 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 04.02.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. 2 Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.3. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
3.4. Der Verwaltungsgericht hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat" und das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: "Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 4 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Ihr Vorbringen des ersten Asylverfahrens als unglaubwürdig abgewiesen wurde. Da Sie in Ihrem derzeitigen Verfahren keine Fluchtgründe vorbrachten, ist Ihnen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen" (Bescheid, Seite 44). Zu der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.11.2015 vorgebrachten Bedrohung durch den Ex-Mann der Frau des Beschwerdeführers (näher bereits oben unter I.1.1.) hat das BFA zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der VwGH davon ausgehe, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne, und auch hier erneut erkennbar sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich einem gedanklichen Konstrukt entsprungen sei, da dieser zum wiederholten Male keine Angaben von sich aus preisgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich alles Erdenkliche versucht, um sein Verfahren doch zu einem besseren Ende zu führen. Das BFA merkte darüber hinaus an, dass es sich, selbst wenn dies so wäre, in jenem Fall um eine Verfolgung durch private Dritte handeln würde und sich daraus keine aus der GFK motivierte Verfolgung ableiten lasse; dem Beschwerdeführer würde es in Pakistan frei stehen und auch möglich sei, im Falle einer Drohung die "heimlichen" [sic!] Behörden zu kontaktieren (Bescheid, Seite 34 f).
3.5.2. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen eine ihm drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seiner Ehefrau, des gemeinsamen minderjährigen Sohnes und der beiden Stiefkinder des Beschwerdeführers durch den Ex-Mann der Ehefrau des Beschwerdeführers und macht damit - entgegen der vom BFA vertretenen Ansicht - das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne der GFK geltend (zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508). Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des § 18 Abs 1 BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Soweit das BFA daher seine diesbezügliche Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen begründet hat, erweist sich diese als verfehlt.
3.6. Der Spruchteil V der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.7. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
3.8. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
3.9. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis IV des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
5.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.