I408 2010577-3•BVwG I408 2010577-3
I408 2010577-3Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Homosexualität
I408 2010577-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Simbabwe), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, IFA 532152906 VZ: 160099520 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG idgF. rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.07.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2010, Zl. 10 06.097-BAT und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A6 415.808-1/2010/2E rechtskräftig negativ entschieden wurde.
2. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.07.2014, Zl. 532152906-14683647 eine Rückkehrentscheidung und verhängte über den Beschwerdeführer zugleich ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl. I403 2010577, bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
3. Einer für den 16.01.2015 anberaumten Ladung bezüglich einer Identitätsfeststellung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
4. Nach einer Festnahme des Beschwerdeführers im Juni 2015 erfolgte eine neuerliche Ladung zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer Folge und wurde von der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.
5. Der für 24.06.2015 angesetzten Abschiebung nach Nigeria vereitelte der Beschwerdeführer indem er sich dem Verfahren der belangten Behörde entzog und untertauchte.
6. Am 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des XXXX angehalten und im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle das Bestehen des Einreiseverbotes festgestellt und er erneut festgenommen.
7. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.01.2016 erklärte der Beschwerdeführer zur Absicht der belangten Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen und die Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen, dass er entgegen der Feststellungen nicht aus Nigeria sondern aus Simbabwe stamme. Reisepass oder Personalausweise besitze er keinen. Verwandte oder eine soziale Verfestigungen habe er in Österreich ebenfalls keine. Derzeit besitze er 97 Euro. Seine Angaben, wonach er in Österreich gemeldet sei, entkräfteten der Einvernahmeleiter der belangten Behörde dadurch, dass er diese Adresse bereits bei seiner Einvernahme im Juni 2015 angegeben habe und er laut ZMR Auszug seit November 2014 keine Meldung mehr habe. Ebenso sei er nicht an der von ihm genannten Adresse aufhältig, was durch eine durchgeführte Polizeikontrolle bestätigt sei, zudem würden die dort wohnhaften Personen den Beschwerdeführer nicht kennen.
8. Der Fremde stellte während seiner Anhaltung in Schubhaft am 18.01.2016 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.01.2016 gab er - nachdem er auf seinen bereits rechtskräftig entschiedenen ersten Asylantrag hingewiesen wurde, hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass seine damaligen Angaben vollinhaltlich aufrecht blieben. Seinen neuerlichen Asylantrag stelle er deshalb, weil er Homosexuell sei, er einen Freund namens "XXXX" habe und ihn der Präsident von Simbabwe, nicht in seiner Heimat leben lasse.
10. In einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer gefragt, was gegen seine Ausweisung nach Nigeria spreche, woraufhin er antwortete, dass er nicht aus Nigeria stamme. Auf den Vorhalt wonach sowohl ein Sprachgutachten als auch die nigerianische Delegation festgestellt hätten, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihn diese Delegation nicht viel gefragt und er ihnen gesagt habe, dass er aus Simbabwe stamme. Wenn sie [gemeint die nigerianische Botschaft] meine, dass er aus Nigeria sei, wäre es deren Problem. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Ergänzend brachte er vor, dass er mit Männern Sex habe, was in Simbabwe verboten sei. Von seiner Homosexualität wisse der Beschwerdeführer, seit seiner Zeit in Simbabwe und wäre dies der Hauptgrund seiner Flucht. Allerdings habe er diese Tatsache bei seinem Antrag im Jahr 2010 nicht angegeben, da dies etwas sehr persönliches sei, was man versteckt halte und worüber man in Afrika nicht spreche. Auch während seinen bisherigen Einvernahmen durch die belangte Behörde habe er nicht über seine Homosexualität sprechen können, da er Angst gehabt hätte. Zuletzt habe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Mann aus Russland gehabt, ohne jedoch mit diesem zusammenzuleben und ohne nähere Angaben zur Identität dieser Person geben zu können. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des über ihn verhängten achtjährigen Einreiseverbotes, vermeinte der Beschwerdeführer, dass davon nichts wisse.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 29.01.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der (spätestens) am 12.07.2010 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er stammt aus Nigeria und christlichen Glaubens. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt werden.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers befinden sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nachstehende Einträge:
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (rechtskräftig am XXXX) wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Absatz 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben und wurde diesen Gründen bereits in den vorangegangenen Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt.
Hinsichtlich seiner im Folgeantrag vorgebrachten, Homosexualität wird festgestellt, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. besteht gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand, sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bereits in den vorangegangenen Verfahren- zuletzt eingehend im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl. I403 2010577 - mehrfach erläutert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und schließt sich der erkennende Richter diesen Ausführungen an.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.02.2016.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Bezüglich seiner bereits im Erstantrag vorgebrachten Fluchtmotive wird auf die Ausführungen der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A6 415.808-1/2010/2E verwiesen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Homosexualität leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen angeblich neuen Fluchtgrund in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ.
Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal einer für 24.06.2015 geplanten Rückführung nach Nigeria entzogen hat.
Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Fremden die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:
So besteht gegen den Beschwerdeführer eine mit Bescheid vom 18.07.2014 erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in Rechtskraft erwuchs.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als bereits als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A6 415.808-1/2010/2E in Rechtskraft.
Dem Fremden droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Wie auch schon der Erstantrag wird auch der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich behauptet der Fremde neuerdings das Bestehen seiner bereits im Erstantrag geltend gemachten Fluchtmotive und brachte ergänzend die Unmöglichkeit seiner Rückkehr aufgrund seiner vermeintlichen Homosexualität vor. Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist einerseits bereits rechtskräftig entschieden bzw. hinsichtlich seines Vorbringens zu seiner Homosexualität mangelt es r an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.