G306 2012202-2•BVwG G306 2012202-2
G306 2012202-2Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2016
Aufwandersatz, Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Einreiseverbot,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Kostentragung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung, Zurückweisung
G306 2012202-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.12.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n.
II. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1997 idgF. als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag des BF auf Befreiung vom Aufwandsersatz wird gemäß
§§ 35 und 53 VwGVG idgF. als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Der Antrag des BF auf Ersatz seiner Dolmetscherkosten wird gemäß
§ 17 VwGVG idgF. iVm. § 74 AVG idgF. als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit, mittels Erkenntnis des BVwG,
Zl. G 307 2012202-1/2E, vom 17.10.2014, bestätigtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX, vom 04.09.2014 ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien zulässig sei und diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, fehlender regelmäßiger Erwerbstätigkeiten und sonstiger integrativer Momente, sowie vorliegender wiederholter Straffälligkeiten, wobei die letzte Verurteilung des BF auf den XXXX datiere, den öffentlichen Interessen eine höheres Gewicht beizumessen gewesen sei als jenen des BF und sohin mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen gewesen sei. Diese Ansicht wurde auch vom BVwG im Wesentlichen geteilt, weshalb einer gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde des BF der Erfolg verwehrt wurde.
2. Im Zuge einer am 28.10.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, gab der BF vor dem BFA an, seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, über ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu verfügen, seinerzeit mit seiner Frau und Kind ins Bundesgebiet eingereist zu sein und bisher drei Asylanträge, welche allesamt abgelehnt worden seien, gestellt zu haben, im Herkunftsstaat über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und über eine im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und 4 Kinder, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels bis XXXX seien, sowie drei Enkelkinder zu verfügen, in Bosnien einer Beschäftigung nachgehen zu können und an HIV zu leiden.
Seine strafbaren Handlungen begründend vermeinte der BF für seine Drogensucht Geld benötigt zu haben. Letztlich darum bittend, bis zum Abschluss seiner HIV-Therapie in Österreich verbleiben zu können, vermeint der BF im Falle der Verwehrung dieses Wunsches, alsbald nach Bosnien zurückkehren zu wollen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 01.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). In einem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt II.), und in einem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens, insbesondere seiner wiederholten strafgerichtliche Verurteilungen, wobei seine letzte Verurteilung auf den XXXX datiere, durchgehenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehendem bis zum XXXX gültigen Aufenthaltsverbotes und fehlenden integrativen Momenten, seine Gefährdung in Bezug auf die öffentlichen Interessen aufgezeigt zu haben, sodass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei jenen der Öffentlichkeit der Vorzug zu geben gewesen und hätten die Interessen des BF hinter dessen Verhalten zurückzutreten, weshalb, mangels erkennbarer Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr nach BIH, sich eine Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes angemessen und rechtsrichtig erwiesen habe.
Unter Verweis auf nicht dar- und offengelegte Länderberichte wurden das Vorliegen von Rückkehrhindernissen verneint und auf die erfolgte Therapierung der Erkrankungen des BF hingewiesen.
Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb von der Gewährung solcher Abstand zu nehmen und angesichts der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
4. Mit per Telefax am 08.12.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 07.12.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Ersetzung der Dolmetschkosten, Befreiung vom Ersatz des Aufwandersatzes im Falle des Obsiegens, und der Befreiung von der Eingabengebühr, jeweils in eventu die Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sowie dessen Spruchpunkt II., die Dauer des Einreiseverbotes angemessen zu reduzieren sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, beantragt.
Die Beschwerde begründend wurde, unter Monierung der mangelnden Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung sowie der falschen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde, zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass einem neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung bei gleichgebliebener Rechts- und Sachlage das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstehe und die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde das Recht des BF auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze.
So habe sich seit der mit am 17.10.2014 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung der belnagten Behörde keine Änderung der Sachlage ergeben und seien die bisherigen Verurteilungen des BF, einschließlich seiner letzten vom XXXX bei dieser bereits eingeflossen.
Unbeschadet dessen, erweise sich die Dauer des Einreiseverbotes angesichts der Taten des BF als unverhältnismäßig hoch und habe das BFA die familiären Beziehungen des BF in Frankreich keiner Beachtung gewürdigt.
5. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurde seitens des BFA vorgelegt und langten am 14.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
3.2.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF. lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
"Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt." (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913); 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235); wobei dies nach hL auch für amtswegig einzuleitende Verfahren gilt. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 463)
Dem geänderten Sachverhalt muss nach Judikatur des VwGH zwar Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162) jedoch - obgleich auch diese Möglichkeit bestehe - nicht zwingend zu einer anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden, Sachentscheidung führen. (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
3.2.2.2. Vorab ist auszuführen, dass mangels einer rechtlichen Regelung, wie lange eine Rückkehrentscheidung Gültigkeit aufweist, wohl davon auszugehen ist, dass dies solange der Fall ist, als ein konnexes Einreiseverbot gilt, und in jenen Fällen, in welchen kein Einreiseverbot verhängt worden ist, diese mit der Ausreise des BF gegenstandslos wird (vgl. Szymanski in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 Anm. 2; siehe auch § 59 FPG 2005 idF. BGBl. 100/2005).
Mangels ersichtlicher Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet seit Erlassung der in Rede stehenden Rückkehrentscheidung seitens des BVwG, Zl 2012202-2/2E, vom 17.10.2014, aufgrund durchgehender - gegenwärtig fortdauernden - Anhaltung in Strafhaft seit dem XXXX, ist unter Verweis auf das oben Dargelegte davon auszugehen, dass dieses sohin weiterhin in Geltung steht.
Wenn in der Beschwerde nunmehr moniert wird, dass ein nochmaliger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung aufgrund identer Rechts- und Sachlage rechtlich nicht zulässig sei, so ist zu entgegnen, dass angesichts der gegenständlich unweigerlich zu entscheidenden Frage, nämlich des Privat- und Familienlebens des BF, sohin der Integrationsmomente dieses, der weiterhin aufrechte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, grundsätzlich zu einer Änderung der Sachlage aufgrund der Dynamik des Konzeptes der Integration führen kann, weshalb der Umstand des Zubringens weiterer Zeit im Bundesgebiet nach der in Rede stehenden erlassenen Rückkehrentscheidung, der Annahme des Vorliegens einer dazu identen Sachlage grundsätzlich im Wege steht. Der Zeitlauf kann aus Sicht des Art 8 EMRK (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74,
857f) und § 9 BFA-VG nicht als bloßer Nebenumstand, welcher keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu bewirken vermag, angesehen werden (vgl. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053) sondern kommt diesem eine nicht unwesentliches Bedeutung in der Bewertung des Privat- und Familienlebens des BF zu. (vgl. Chvosta, Ausweisung, 857f).
Jedoch wird nicht schon jeder im Bundesgebiet zugebrachter Tag für sich eine Änderung des Sachverhaltes zu bewirken vermögen. Vielmehr wird dies erst bei Überschreiten einer bestimmten Mindestschwelle an Aufenthaltszeiten anzunehmen sein. Mit Blick auf die Judikatur des VfGH, welche zwar anerkennt, dass ein Privatleben grundsätzlich ab einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten im Bundesgebiet begründet werde, jedoch auch darunter liegende Aufenthaltsdauern einer Berücksichtigung bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Art 8 EMKR bedürfen, sohin bereits ein geringerer Zeitraum als sechs Monate zu einer Ausbildung von Integrationsmomenten führen kann, (vgl. VfGH 26.02.2014, U770/2013) und der zulässig erachteten neuerlichen Entscheidung über einen bereits erst 1 1/2 Monate zuvor abgelehnten, jedoch neu eingebrachten Antrag auf, ebenfalls die Berücksichtigung von Zeitläufen verlangende, Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, (vgl. VfGH 13.03.2003, B1821/02), kann gegenständlich somit nach erfolgtem Ablauf derselben Zeit zwischen der letzten und gegenständlichen Rückkehrentscheidung nicht mehr gesagt werden, dass ein identer Sachverhalt wie zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung vorliegt und ein neuerlicher Abspruch darüber Rechte des BF verletzen würde.
Demzufolge kann das Prozesshindernis wie jenes der entschiedenen Rechtssache, welches einer neuerlichen Entscheidung über die Rückkehrverpflichtung des BF im Wege stünde, gegenständlich keine Anwendung finden, was im Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG zudem eine Untermauerung erfährt. Dem, im gewählten Wortlaut der Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG zu entnehmenden, Sinn der Regelung folgend, lässt sich der Schluss ziehen, dass auch der Gesetzgeber von der Annahme geleitet ist, dass einer neuerlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht im Wege steht, würde sich die Notwendigkeit einer derartigen, auf prozessökonomische Überlegungen zurückführen lassende Regelung (vgl. Erläut RV 1803 GP XXIV, S 67), sonst nur schwer erschließen lassen. Ein Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit eines neuerlichen Ausspruches einer Rückkehrentscheidung bei unverändert gebliebener Sachlage wie im § 59 Abs. 5 FPG ausformuliert, würde im Falle der Annahme des Greifens des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache und der damit ohnehin immanenten Bedürftigkeit einer Änderung der Sachlage, jeglicher Sinnhaftigkeit entbehren. So kann nämlich nicht darauf geschlossen werden, - obwohl dies ebenfalls zu entnehmen ist - dass der Gesetzgeber einzig damit zum Ausdruck bringen gewollt hat, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes trotz bereits rechtskräftig erfolgtem Abspruches über eine Rückkehrentscheidung jedenfalls der neuerlichen Erlassung einer solchen unter Beachtung neuer, nicht bereits berücksichtigter Gefährdungsmomente erfolgen kann, sohin die Anknüpfung eines Einreiseverbotes an eine bereits Bestand habende Rückkehrentscheidung als unzulässig erachtet wird, zumal dies unmissverständlich mit einem anderen Wortlaut vermittelt hätte werden können. Die Offenheit der gegenständlichen Wortfolge im § 59 Abs. 5 FPG wird dieser Überlegung jedoch gerecht, und kann sohin nicht derart verkürzt ausgelegt werden.
So steht die Regelung des § 59 Abs. 5 FPG, welcher ihrem Wortlaut folgend - die Einbeziehung von bereits in der zuvor rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigten Gefährlichkeits-Sachverhalte verbietend - bloß im Falle des Verhängens eines, sich auf neue Tatsachen stützendes Einreiseverbots einen neuerlichen Abspruch über eine Rückkehrentscheidung als Voraussetzung vorsieht, es der belangten Behörde darüber hinaus jedoch freistellt trotz Bestand Habens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dennoch eine neuerliche solche zu treffen, keinesfalls im Wege.
3.2.2.3. Der Beschwerde ist jedoch insofern Recht zu geben, wenn diese die unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde moniert. Weder den Verfahrensakten noch dem Bescheid der belangten Behörde lassen sich Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunfts- und Ausweisestaat Bosnien (im Folgenden: BIH) finden und mangelt es der vom BFA aufgestellten Behauptung, es legen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine Abschiebung des BF nach BIH sprächen vor, jeglicher Grundlage. Vielmehr behauptete der BF - sinngemäß - dessen existenzbedrohende Lage im Falle seiner Rückkehr und konkretisierte dies durch den Verweis auf die fehlenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie nicht vorhandene adäquate medizinische Versorgung in BIH und auf seinen gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand. Der pauschale Verweis auf das Vorliegen - nicht näher dar- und offengelegter - bezughabender Länderberichte, in jene der BF jederzeit Einsicht nehmen könne, genügt für eine rechtlich korrekte Begründung nicht hin. Wenn die belangte Behörde sich dazu verleitet sieht neuerlich eine Rückkehrentscheidung treffen zu müssen, dann ist diese jedenfalls dazu verpflichtet den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und das allfällige Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF unter Beachtung und Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes dieses zu erforschen.
Angesichts der der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf BIH sowie des aktuellen Gesundheitszustandes des BF und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit dessen bezughabenden Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt (vgl. RV 1803 XXIV. GP), erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellung mit einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, als mangelhaft.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist gemäß § 53 Abs. 1 FPG untrennbar an eine zu erlassenden Rückkehrentscheidung geknüpft, was zur Folge hat, dass das gegenständlich ausgesprochene Einreiseverbot dem Schicksal der Zurückweisung der Rückkehrentscheidung folgend, ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung gelangt. Einer darüber hinausgehenden, an die in Rede stehende vom BVwG am 17.10.2014 ausgesprochene Rückkehrentscheidung anknüpfende Verhängung eines Einreiseverbotes, steht die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG entgegen. Derzufolge bedarf es zur Erlassung eines Einreiseverbotes zum einen des Aufkommens neuer Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG und zum anderen einer damit in einem einhergehenden Vornahme einer Rückkehrentscheidung.
Angesichts der gegenständlich erfolgten Behebung und Zurückverweisung der angefochtenen Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde, mangelt es dem in einem ausgesprochenen Einreiseverbot sohin an einer rechtlichen Existenzbefugnis und hat dieses sohin mit dieser das Schicksal der Zurückverweisung zu teilen.
3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere, unter Wahrung des Parteiengehörs, in Bezug auf die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach BIH angesichts der von ihm behaupteten ebendortigen existenzbedrohenden Lage, sowie die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der damit allfällig einhergehen könnenden Behandlungsbedürftigkeit vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen haben.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war jedoch ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen sind und dem BVwG auch keine Befugnis zum Ausspruch einer Befreiung von dieser eingeräumt ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.
Gemäß §§ 35 Abs. 1 und 53 VwGVG hat die obsiegende Partei in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mangels Vorliegens eines der zuvor ausgeführten Beschwerdeverfahren untersteht der BF nicht der Pflicht des Ersatzes von Aufwendungen, weshalb mangels ersichtlicher Beschwer der auf Entbindung vom Aufwandsersatz iSd. VwG-Aufwandersatzverordnung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 70 AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Veraltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (Abs. 1) sofern ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (Abs. 2).
Dem Grundsatz der Kostenselbsttragung im Verwaltungsverfahren folgend, war mangels einschlägiger Normen, welche im gegenständlichen Verfahren dem BF einen Rechtsanspruch auf Kostenersatz einräumen, der auf Ersatz der Dolmetschkosten des BF gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und andererseits die Anträge zurückzuweisen sind.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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