BVwG W184 2009371-2

W184 2009371-2Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2016

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Wiederaufnahme, Zurückweisung

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BVwG W184 2009371-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.2009371.2.00

Spruch

W184 2009371-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. W184 2009371-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, eine weibliche Staatsangehörige des Irak, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. W184 2009371-1/9E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, E 1535/2014, hisichtlich des Spruchpunktes II. sowie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zl. Ra 2014/18/0139, hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag vom 07.04.2014 auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 I. gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, E 1535/2014, hisichtlich des Spruchpunktes II. sowie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zl. Ra 2014/18/0139, hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:

§ 32 Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte."

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 nachträglich aufgehoben wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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