W111 2102580-1•BVwG W111 2102580-1
W111 2102580-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W111 2102580-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 1018964509-14619765, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.05.2014 infolge irregulärer Einreise und eines daran anschließenden fremdenpolizeilichen Aufgriffs den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Gaal Jecel und dem moslemischen Glauben anzugehören. Nach Schilderung seines Reiseweges brachte der Beschwerdeführer, befragt nach dem Grund seiner Flucht, zusammenfassend vor (im Detail vgl. Seite 69 des Verwaltungsaktes), sein Vater sei durch Anhänger der al Shabaab getötet worden; kurz vor seiner Ausreise sei auch der Beschwerdeführer selbst mehrfach telefonisch sowie persönlich bedroht worden. Anhänger der al Shabaab seien dreimal zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, bei deren ersten Besuch sei auch der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden. Die anderen beiden Male seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister von ihrer Mutter sofort unter einem Schrank versteckt worden; auch die Mutter des Beschwerdeführers sei bedroht worden, die Männer hätten dieser gesagt, sie würden die gesamte Familie vernichten. Aus Angst vor diesen Leuten habe der Beschwerdeführer beschlossen, Somalia zu verlassen; er möchte auch, dass seine Familie gerettet und nach Österreich gebracht werde; weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Im Rahmen eines durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 08.07.2015 wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt des 20.06.2014 festgestellt, sein wahrscheinliches Lebensalter liege bei etwa 20 bis 22 Jahren. (vgl. Aktenseiten 173 ff).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. Aktenseite 171).
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2014 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. im Detail die Seiten 221 ff des Verwaltungsaktes). Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente; zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Gaayeel anzugehören, diese Gruppe würde mit den Hawiye zusammenlaben; vor Ausreise sei er in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen, wo er gemeinsam mit seinen Eltern - sein Vater sei kürzlich verstorben - und vier Geschwistern gelebt hätte; für den Lebensunterhalt der Familie sei ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers aufgekommen, welcher als Reporter gearbeitet hätte und im Jahr 2009 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ermordet worden sei.
Um detaillierte Schilderung der Motive für das Verlassen seiner Heimat ersucht, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Heimatstadt werde seit dem Jahr 2009 von al Shabaab regiert, welche dessen Vater im gleichen Jahr ermordet hätte. Auch der Beschwerdeführer und seine Familie seien bedroht worden, dreimal habe man versucht, den Beschwerdeführer zu töten, doch sei er glücklicherweise entkommen. Der Hauptgrund für das Verlassen seiner Heimat habe darin bestanden, dass al Shabaab ihn habe umbringen wollen, der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet; man habe ihn gefoltert. Der Beschwerdeführer und ein Freund seien eines Tages nach einem Friseurbesuch durch Mitglieder der al Shabaab aufgegriffen und zu einem ihrer Stützpunkte gebracht worden. Man habe sie geschlagen, ihnen die Haare geschnitten, sie gefesselt und ihnen Peitschenhiebe versetzt. Eines Tages sei der Beschwerdeführer vor der Haustüre gesessen, als ein Auto der al Shabaab vorbeigefahren wäre. Die Männer hätten den Beschwerdeführer, welcher gerade über Kopfhörer Musik gehört hätte, gefragt, was er hören würde. Einer der Männer habe daraufhin dem Beschwerdeführer das Handy weggenommen und diesen aufgefordert, die Speicherkarte schlucken, andernfalls würde man ihm in den Kopf schießen. Aus Angst habe der Beschwerdeführer die Karte geschluckt. Der Mann habe ihm das Handy daraufhin zurückgegeben und dem Beschwerdeführer erklärt, wenn er nochmals Lieder hören würde, käme er vor ein islamisches Gericht und würde verurteilt. Nachgefragt, habe der Beschwerdeführer seinen ersten persönlichen Kontakt zu al Shabaab am 01.01.2014 gehabt, damals seien sie von drei maskierten Männern überfallen worden, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Bett gewesen und hätte geschlafen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer geweckt und ihn umbringen wollen; die gesamte Nachbarschaft sei zu ihnen gelaufen gekommen, die Rebellen seien schließlich weggelaufen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer aufgeweckt, jedoch kein Wort mit diesem gesprochen. Ende 2013 habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, bei dem ihm gesagt worden sei, dass sein Vater Ungläubiger gewesen sei und man nunmehr auch den Beschwerdeführer töten würde. Als die Männer zum zweiten Mal zum Beschwerdeführer gekommen wären, hätten diese Pistolen gehabt und habe einer der Männer dem Beschwerdeführer seine Pistole an den Kopf gesetzt. Nachgefragt, sei aus seiner Familie einzig der Beschwerdeführer bedroht worden. Die Männer hätten das Haus schließlich wieder verlassen, da die Mutter des Beschwerdeführers geschrien hätte; der Beschwerdeführer nehme an, dass diese Angst gehabt hätten, dass jemand hinzukomme, der eine Waffe habe. Zwei Tage später seien die Männer neuerlich zu ihnen gekommen, doch sei es der Mutter des Beschwerdeführers rechtzeitig gelungen, diesen unter dem Bett zu verstecken. Befragt, wie es nach diesem Vorfall weiter gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, in ihrem Haus hätte es einen Raum, eine Art Bunker, gegeben, sie seien von seiner Mutter in jenen Raum gebracht worden und hätten dort bleiben müssen. Die Angehörigen der al Shabaab seien ein drittes Mal gekommen, doch hätten sie sich zum Glück in diesem Raum befunden. Am 08.01.2014 habe der Beschwerdeführer Somalia schließlich verlassen. Auf die Frage, wann der Vorfall mit dem Friseur stattgefunden hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sich im Jahr 2008, als sein Vater noch gelebt hätte, ereignet habe. Befragt, weshalb er zuvor angegeben habe, vor 2014 keinerlei persönliche Probleme mit al Shabaab gehabt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, die Vorfälle mit der Handykarte und dem Friseur hätten sich 2008 ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich auf Vorfälle bezogen, bei welchen man ihn habe töten wollen, dies sei erst 2014 der Fall gewesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2015, Zl. 1018964509-14619765, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten (vgl. Seiten 311 ff des Verwaltungsaktes), der Beschwerdeführer habe die von ihm dargelegte Bedrohung durch al Shabaab nicht glaubhaft machen können. Die Angaben des Beschwerdeführers sowohl während seiner Erstbefragung, als auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt, hätten sich als äußerst widersprüchlich und nur wenig nachvollziehbar erwiesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kontakte zu al Shabaab seien von mehreren - näher dargestellten - Widersprüchen geprägt gewesen, welche im Falle eines tatsächlichen Erlebens dieser Vorfälle wohl nicht zu Tage getreten wären. Als nicht nachvollziehbar werde auch erachtet, weshalb die Terrormiliz den Beschwerdeführer fast fünf Jahre nach dem Tod seines Vaters hätte ermorden wollen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 26.02.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als Reporter gearbeitet und aufgrund dieses "westlichen" Berufes im Jahr 2009 durch al Shabaab ermordet worden sei. Seither werde auch der Beschwerdeführer als dessen Sohn von al Shabaab bedroht, diesbezüglich werde auf seine Einvernahme verwiesen. Der Beschwerde beiliegend würden ein Foto des Beschwerdeführers im Kleinkindalter gemeinsam mit seinem Vater sowie ein Foto seines Vaters, auf welchem dieser verletzt nach dem Angriff der al Shabaab zu sehen sei, übermittelt. Insofern die belangte Behörde eine mangelnde Gefährdung des Beschwerdeführers damit begründe, dass al Shabaab in dessen Heimatstadt nicht mehr an der Macht sei, werde auf die Feststellungen auf Seite 28 des angefochtenen Bescheides verwiesen, demzufolge nach wie vor von einer verdeckten Präsenz von al Shabaab in der Heimatstadt des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Hinsichtlich der Bedrohung durch al Shaabab sei mangels Funktionieren der staatlichen Strukturen von keiner Schutzfähigkeit des somalischen Staates auszugehen, weshalb der Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an Polizei oder Sicherheitskräfte gewandt habe, ins Leere ginge.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist ein zum Zeitpunkt der Einreise volljähriger gewesener Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Galdjeel und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , Provinz XXXX .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, speziell in der Heimatregion des Beschwerdeführers, sowie zur Situation von Angehörigen des Clans der Galdjeel wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014
Hiiraan, Galgaduud, Mudug
AMISOM-Garnisonen befinden sich in Buulo Barde, Belet Weyne, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z. B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt Belet Weyne befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in Belet Weyne am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).
Die mit der Regierung alliierte Miliz Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) ist in der Lage, das von ihr beherrschte Gebiet entlang der Hauptstraße und bis zur äthiopischen Grenze unter Kontrolle zu halten. Dhusamareb wird als ruhig beschrieben. In dieser Stadt und in Cabudwaaq befinden sich äthiopische AMISOM-Garnisonen. Es gibt im Bereich der ASWJ aber Clan-Konflikte um Ressourcen. Eine Infiltrierung des ASWJ-Gebietes durch al Shabaab ist äußerst unwahrscheinlich. Al Shabaab stellt hier keine Bedrohung dar (EASO 8.2014).
Auch das Gebiet von Ximan Xeeb im nördlichen Galgaduud ist gegen al Shabaab abgesichert. Allerdings gibt es auch dort Ressourcenkonflikte über Wasser und Weideland. Im Hauptort Caadado gibt es eine Polizei, die u.a. dafür sorgt, dass die Hauptstraße frei von Banditen und illegalen Checkpoints bleibt (EASO 8.2014).
Die Regionalverwaltung von Galmudug, die Teile der Regionen Galgaduud und Mudug kontrolliert, verfügt über 1.000-1.200 Sicherheitskräfte, die teilweise von UNDP ausgebildet worden sind. An der Grenze zu Puntland kommt es immer wieder zum Ausbruch von Clan-Konflikten, zur Austragung von Blutfehden und entlang der Hauptstraße zur Errichtung von illegalen Checkpoints. Al Shabaab stellt für Galmudug ein Problem dar, möglicherweise gibt es in Galkacyo auch eine verdeckte Präsenz der Gruppe (EASO 8.2014). In Galkacyo hat es dementsprechend auch schon Attentate gegeben (UNSG 25.9.2014). Gleichzeitig dringt al Shabaab entlang der Küste in nördliche Richtung vor (EASO 8.2014).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
(...)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
Anfragebeantwortung betreffend die Sicherheitslage in XXXX
....
Quellenbeschreibung:
AMISOM ist die African Union Mission in Somalia, eine aus einer militärischen und einer Polizeikomponente bestehenden Mission, die sich aus Einheiten mehrere afrikanischer Länder zusammensetzt.
Das UN Department for Safety and Security (UNDSS) ist die für die Sicherheitslageeinschätzung im Einsatzgebiet relevante Abteilung der Vereinten Nationen. Das UNDSS ist u.a. für die Überwachung der Sicherheitslage in Bezug auf UN-Personal in Somalia zuständig. Es liegt im ureigensten Interesse von UNDSS, alle möglichen Gefährdungsvorfälle (z.B.: Clanstreitigkeiten, -Konflikte und -Spannungen; Kämpfe; Anschläge; Naturereignisse; politische Entwicklungen;) aufzuzeichnen.
1. Wie ist die derzeitige Sicherheitslage in XXXX ? Wäre eine Rückkehr möglich / zumutbar? Wie erreichbar?
Zusammenfassung:
Seit dem Jahr 2012 sorgen AMISOM (Dschibuti), Äthiopien, somalische Armee und Clanmilizen für die Sicherheit in XXXX . Die militärische Präsenz von AMISOM hat sich positiv auf die Sicherheit in der Stadt ausgewirkt. AMISOM sorgt auch für die Ausbildung lokaler Kräfte (Polizisten, Soldaten).
Berichte aus der Mitte des Jahres 2013 weisen auf eine verbesserte Sicherheitslage hin, auf eine gewisses Maß an Stabilität und Ordnung, und darauf, dass XXXX vor einer Rückeroberung durch al Shabaab sicher ist. Im Jahr 2014 wurden von UNDSS bisher folgende sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX registriert:
April: 1 Angriff in XXXX , 1 Angriff in einem Vorort
März: 3 Angriffe in XXXX ; 3 Angriffe in Vororten
Februar: 2 Angriffe in XXXX ; 1 Hinterhalt auf einen Versorgungskonvoi außerhalb
Jänner: 2 versuchte Sprengstoffanschläge in XXXX ; 1 Hinterhalt außerhalb
Alles in allem handelte es sich bei den Angriffen in der Stadt um sog. hit-and-run-Angriffe, wobei diese nur sehr kurz andauern. Intensität und Verluste variieren. Bei UNDSS wird kein einziger Verlust auf der Seite der anti-AS-Kräfte notiert.
Wie auch auf der Karte von UNDSS ersichtlich, befindet sich die Stadt unter Kontrolle der anti-al-Shabaab-Kräfte (Ahlu Sunna Wal Jamaa, Clanmilizen, somalische Armee; äthiopische und dschibutische
AMISOM).
Negativ festzuhalten bleibt, dass die al Shabaab bei einem der Hauptclans der Stadt (Galjecel) tw. Rückhalt genießt und daher von einer verdeckten Präsenz der Gruppe in XXXX ausgegangen werden muss.
Erreichbar ist XXXX nominell auf dem Landweg; allerdings zeigt die Karte von UNDSS, dass keine der Verbindungen gänzlich als permanent und ausschließlich unter Kontrolle der anti-al-Shabaab-Kräfte stehend verzeichnet ist. Daher scheint gegenwärtig eine Zufahrt jedenfalls mit einem Risiko (Hinterhalte, Straßensperren) verbunden zu sein.
Hinsichtlich einer aktiven, regulären Flugverbindung nach XXXX konnten keine glaubhaften bzw. aktuellen Quellen gefunden werden.
Einzelquellen:
XXXX befindet sich 335 km nördlich von Mogadischu und ist die fünftgrößte Stadt Somalias und gleichzeitig Hauptstadt der Region
XXXX . Der Shabellefluß teilt die Stadt in einen östlichen und einen westlichen Teil. Es gibt vier Bezirke: Buundoweyn, Hawlwadaag, Kooshin und Haawotaako.
In den vergangenen beiden Jahrzehnten haben die Menschen in XXXX - wie auch in anderen Teilen Somalias - Instabilität, Krieg, Armut und Vertreibung erlebt. Nach dem Fall des Regimes von Siad Barre kam es in der Region zu Clankonflikten. Warlords und Fraktionsführer kämpften um die Vorherrschaft in XXXX . 2006 wurde das Gebiet von der Union islamischer Gerichte (ICU) erobert und bald darauf von der somalischen Übergangsregierung und äthiopischen Truppen eingenommen. Im Jahr 2012 stieß das dschibutische Kontingent von AMISOM zu den äthiopischen Truppen und den Truppen der somalischen Regierung. Seither wird die Sicherheit von XXXX von diesen geführt.
Die Hauptclans des Bezirks sind: Hawiye clans (Hawadle, Galjecel, Jejele, Makane)
Wichtige politische Akteure vor Ort sind:
1. Der Gouverneur von XXXX : Abdi Farah Laqanyo (seit 7.2013; Bild)
2. Der stv. Gouverneur von XXXX : Mohamed Ibrahim Ali
3. Der Bürgermeister von XXXX : Abdi Bishar Adan "Colonel Roha"
Der Kommandant der Somali National Army in der Region ist Oberst Tawane Ahmed.
Die militärische Präsenz von AMISOM hatte auf die Sicherheit in XXXX und in der gesamten Region XXXX große Auswirkungen. Das tausend Mann starke Kontingent aus Dschibuti hat es geschafft, die Clanstreitigkeiten zu lösen und die Integration lokaler Clanmilizen in die somalischen Sicherheitskräfte zu organisieren.
Außerdem hat das Kontingent Programme für neu rekrutierte Sicherheits- und Polizeikräfte organisiert. Bisher wurden so über 150 somalische Polizisten und 800 Soldaten ausgebildet. 250 Soldaten partizipieren gegenwärtig an Ausbildungsprogrammen. Die Sicherheitskräfte kommen in der ganzen Region XXXX zum Einsatz und sorgen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit.
Seit in XXXX eine verbesserte Sicherheitslage herrscht, kommt es auch vermehrt zum Überlaufen von Deserteuren der al Shabaab.
Um die Sicherheit weiter zu stärken, wurde in XXXX auch ein Polizeikontingent der AMISOM stationiert. Damit soll die Kapazität der somalischen Polizei gestärkt werden.
In XXXX und der Region XXXX stehen die Hawadle typischerweise gegen al Shabaab, während die Galjecel die al Shabaab unterstützen.
22.4. : sog. Hit-and-run-Angriff auf Position der somalischen Armee in XXXX ; keine Verluste gemeldet
1.4. : Testangriff der al Shabaab auf eine Position der AMISOM in Harar (ca. 6km nördlich von XXXX ); keine Verluste
26.3. : Testangriff auf anti-al-Shabaab-Kräfte in XXXX
24.3. : Testangriff auf anti-al-Shabaab-Kräfte in Bananey (ca. 6km nordöstlich von XXXX )
18.3. : Testangriff auf anti-al-Shabaab-Kräfte in Bananey (ca. 6km nordöstlich von XXXX )
16.3. : Testangriff auf anti-al-Shabaab-Kräfte in Gufaale (Vorort von XXXX )
15.3. : sog. hit-and-run-Angriff auf anti-al-Shabaab-Kräfte in XXXX
2.3. : sog. hit-and-run-Angriff auf eine Position der somalischen Armee im westlichen XXXX
13.2. : Clanmilizen werden in XXXX zusammengezogen, es geht um die Verurteilung eines Mörders
6.2. : Angriff auf eine Basis der somalischen Armee im östlichen XXXX
4.2. : sog. hit-and-run-Angriff auf eine anti-al-Shabaab-Position im westlichen XXXX
2.2. : Hinterhalt der al Shabaab auf einen Versorgungskonvoi der AMISOM bei Jirale (ca. 26km nördlich von XXXX )
24.1. : Bei der vorzeitigen Explosion eines Sprengsatzes sterben zwei Männer der al Shabaab. Sie hatten versucht, den Sprengsatz im westlichen Teil XXXX zu platzieren. Dies ist eine Erinnerung an die verdeckte Präsenz von al Shabaab in der Stadt.
10.1. : Fund eines Sprengsatzes in XXXX
10.1. : Hinterhalt auf einen UN-Kontraktmann bei Kalabayr (nördliche von XXXX )
Auf folgender aktueller Karte ist ersichtlich, dass XXXX und der südöstlich angrenzende Teil des Bezirkes von anti-al-Shabaab-Kräften kontrolliert wird. Klar erkennbar sind die Flaggen von Äthiopien und Dschibuti, die auf jeweilige Stützpunkte von AMISOM in XXXX verweisen.
Die Angabe bei UNDSS für den hellgrünen Bereich: Ahlu Sunna Wal Jamaa + Clanmilizen + somalische Armee; für den violetten Bereich:
somalische Armee + AMISOM;
Schraffierte Bereiche werden nicht gänzlich von anti-AS-Kräften kontrolliert.
Bild kann nicht dargestellt werden
UNDSS (2.4.2014): South-Central Somalia - Areas of Influence
Die im Juli 2013 in der Analyse der Staatendokumentation bzw. im Artikel "Security Situation in Somalia" gegebenen Informationen sind weiterhin aktuell. Die Stadt XXXX und ihr innerer und äußerer Perimeter werden von einer gemischten Besatzung (Dschibuti, Äthiopien, lokale Gruppen) gehalten. Die Sicherheitssituation in der Stadt hat sich verbessert.
Die Stabilitätstabelle weist die Stadt XXXX als "mittel" aus, andere Teile des Bezirkes XXXX als "mittel", "niedrig" oder "null". Das bedeutet u.a.:
dass für XXXX keine Gefahr einer Rückeroberung durch al Shabaab besteht;
dass ausreichend Kräfte vor Ort sind;
dass eine staatliche bzw. vergleichbare Kontrolle besteht;
dass es kaum bewaffnete Auseinandersetzungen gibt;
dass keine Gefahr der Desintegration besteht.
Die Stadt XXXX , die sich in der "Peripherie" der ASWJ-Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Die genaue Zusammensetzung der lokalen Truppen ist schwierig festzustellen. Splittergruppen der ASWJ und Kräfte des "Shabelle Valley State" scheinen zu dominieren. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt.
3 6
XXXX
Einheiten der SNA + lokale Clan-Milizen + ASWJ + Äthiopien + AMISOM (Dschibuti) - XXXX Stadt Einheiten der SNA + lokale Clan-Milizen + ASWJ - Östliches Ufer des Shabelle - Hauptstraße von XXXX zur südlichen Bezirksgrenze ASWJ - Nordöstliche Ecke des Bezirks - Matabaan - Hauptstraße XXXX in Richtung Galkacyo Al Shabaab - Südwestliche Ecke des Bezirks inkl. Ceel Cali
Einheiten der SNA + lokale Clan-Milizen + ASWJ + al Shabaab - Südöstliches Viertel des Bezirks östlich des Shabelle lokale Clan-Milizen + al Shabaab - Nordwestliches Viertel des Bezirks - Grenzregion westlich des Shabelle - Südöstliches Viertel des Bezirks lokale Clan-Milizen + ASWJ + al Shabaab - Gebiet zwischen XXXX , Hauptstraße in Richtung Galkacyo und Regionsgrenze zu Galguduud
Definition der Stabilitätsniveaus
Stabilitätsniveau
Voll
Hoch
Mittel
Niedrig
Null
Anti-AS-Kräfte vor Ort
ausreichend Sicherheitskräfte
+/-
staatliche (bzw. vergleichbare) Kontrolle
+/-
Ausbildung für neue Sicherheitskräfte verfügbar
+/-
klare Kommando- und Kontrollstrukturen
+/-
Polizei ist für Bevölkerung zugänglich
+/-
bestehendes Justizsystem
+/-
+/-
Bevölkerung vertraut den Sicherheitskräften
+/-
keine Gefahr der (Rück-)Eroberung durch AS
keine Gefahr bewaffneter Übergriffe durch AS
+/-
kaum bewaffnete Auseinandersetzungen
kaum Terroranschläge
innere Spannungen niedrig
+/-
+/-
keine Gefahr der Desintegration
+/-
BAA Staatendokumentation (25.7.2013):
Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia
Andreas Tiwald (2013): The Security Situation in Somalia; in:
Taucher/Vogl/Webinger: Somalia - Security, Minorities Migration
Anfragebeantwortung zu Hintergrundinformationen zum Clan der Galdjeel
Jan Abbink/African Studies Centre Leiden: The Total Somali Clan Genealogy (second edition), ASC Working Paper 84/2009, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/14007/ASC-07072766X-231-01.pdf?sequence=2, Zugriff 17.1.2012
Gemäß der Clan-Geneaologie des namhaften Wissenschafters und Somalia-Experten Jan Abbink stellt sich der Stammbaum der Galja'el wie folgt dar:
CLAN -- territoriale Teilung -- Subclan -- Subsubclan
HAWIYE -- Bah Girei -- Gugundabe -- Galja'el
Als weitere Subclans der Gugundabe gibt Abbink folgende Namen an:
Jidle; Jibidle; Jajele; Molaal; Jilideen; Badi-Adde; Murille;
Degodiye
Als Subclans der Galja'el werden folgende Namen angegeben:
Doqondiide; Aloofi; Barsame; 'Aafi; Sugow; D'eemoow; Nooloow; Makahiil Weynaha; Oda 'Ad; Abtisame; Dirsame
Aufgrund der Tatsache, dass die Galja'el und ihr Überclan der Gugundabe zu den Hawiye gezählt werden, sind sie weder als Minderheit, noch als Minderheitenclan zu erachten.
Vergleich z.B.:
ACCORD/Joakim Gundel: Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 12.2009,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 17.1.2012
Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und - je nach Betrachtungsweise - Isaaq bilden.
Auf der Ebene der politischen Repräsentation hat die Vorübergehende Bundesregierung (TFG) im Jahr 2000 die sogenannte "4,5-Formel" ins Leben gerufen, die darauf abzielt, zu gewährleisten, dass jeder der vier Hauptclans (als solche werden die Hawiye, Darood, Dir und die Rahanweyn bestimmt) zu jeweils gleichen Teilen in der Regierung vertreten sind. Die restlichen "0,5" sollen alle Gruppen fassen, die nicht Teil der Hauptclans sind, nämlich Minderheiten, Frauen, die Zivilgesellschaft und andere Gruppen. Allerdings wird angesichts des andauernden Bürgerkriegs in Zentral- und Südsomalia die Brauchbarkeit dieser Formel hinsichtlich der Lösung von Konflikten stark angezweifelt.
UNHCR Brussels/Guido Ambroso: New Issues in Refugee Research, Working Paper No. 65, Pastoral society and transnational refugees:
population movements in Somaliland and eastern Ethiopia 1988 - 2000, 8.2002, http://www.unhcr.org/3d5d0f3a4.html, Zugriff 17.1.2012
Hawiye: leben vor allem in Zentral- und Südsomalia. Die Hauptclans sind Habr Gedir, Abgaal, Murusade, Galja'el und Hawadle.
Hawiye: living mainly in central and southern Somalia The main clans are the Habar Gidir (Aidid's clan), the Abgal (of his rival Ali Mahdi), the Murusade, the Galjel and the Hawadle.
Wie weiter unten dargestellt, finden sich die Galja'el regelmäßig und als Alliierte relevanter Beteiligter (Mohamed Aidid, al Shabaab) im somalischen Bürgerkrieg.
UNHCR: Genealogical Table of Somali Clans, ohne Datum, http://www.ecoi.net/file_upload/bsvec1_unhcr2000.pdf, Zugriff 17.1.2012
Laut dieser Clan-Aufstellung des UNHCR finden sich Hawiye-Gugundabe in Somalia, Äthiopien und Kenia.
Laut der Aufstellung findet sich der Subclan Galje'el in Somalia in den Regionen Hiraan und Lower Shabelle, in Äthiopien und in der North Eastern Province in Kenia.
Joakim Gundel/Danish Refugee Council: The predicament of the 'Oday'. The role of traditional structures in security, rights, law and development in Somalia, 11.2006.
http://www.logcluster.org/ops/som/infrastructure-communication-various/Gundel_The%20role%20of%20traditional%20structures.pdf, Zugriff 17.1.2012
In der Region Lower Shabelle sind nicht mehr länger die Biimaal oder die Benadiri dominant, sondern die Hirab, und hier vor allem die Habr Gedir/Ayr.
Hirab ist der allgemeine Begriff für die Hawiye-Clans, die in Lower Shabelle wohnen. Hirab ist ein wenig bekannter Vorfahre der Hawiye und wird für die Allianz der Abgaal, Murosade, Shekhal, Mudulod, Habr Gedir/Ayr, Gugundabe und Duduble verwendet.
In Hiraan finden sich die Clans Xawadle, Gaaljeel, Jajeele und Badde Adde, und einige Habr Gedir und Abgaal. Das übliche Wort für den höchstrangigen Ältesten ist hier nicht issim, sondern duub. Für die höchste Ebene der Ältesten werden die folgenden Worte verwendet: Die Jajeele sagen Dagordi; die Baade Ade sagen Wabaar; die Xawadle und Gaaljeel sagen Ugaas.
Nachrichten und Informationen über die Galja'el in chronologischer Reihenfolge.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Weekly Report 13 December 2011 - 04 January 2012, 8.1.2012
Kurz vor und direkt nach den Kämpfen (um XXXX ) haben sich größere Bevölkerungsteile aus XXXX wegbewegt. Neben der Angst vor den Kämpfen dürfte die Fluchtbewegung vor allem von der Angst der Gaalja'el, die traditionell die al Shabaab unterstützen, genährt werden, dass die Milizionäre des Shabelle Valley State (hauptsächlich Hawadle) Racheakte verüben würden.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Daily Report December 22nd 2011, 23.12.2011
Middle Shabelle/Hiraan/Galgaduud, 21-22.12.2011: Al Shabaab hat Berichten zufolge in mehreren Gebieten Zentralsomalias Treffen veranstaltet, um den lokalen Clans zu befehlen, Vieh an al Shabaab abzuführen. Jeder der Clans (Abgaal, Hawadle, Murusade, Duduble, Badi Adde, Gaalja'el) wurde aufgefordert, 1.000 Stück Vieh zu stellen. Dieser Beitrag würde als Unterstützung des Jihad erachtet.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Daily Report December 26th 2011, 27.12.2011
24.12. 2011, Ceel-Cali, 65 km südwestlich von XXXX : Zwischen al Shabaab und Milizen der Gaalja'el ist es zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Die Konfrontation begann, als sich die Gaalja'el weigerten, die von der al Shabaab geforderten 1.000 Stück Vieh abzuführen. Mindestens fünf Personen wurden verletzt und die Situation bleibt angespannt. Der Gouverneur der al Shabaab für die Region XXXX , Yusuf Ali Ugas, hat Berichten zufolge XXXX verlassen, um das Problem zu lösen. Die Situation ist insofern ungewöhnlich, als die Angehörigen der Gaalja'el zu den vehementesten Unterstützern der al Shabaab in den Region gehören.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Weekend Security Report 11th - 13th June 2011
Saakow Town, Middle Juba: Ein Bericht auf der pro-al-Shabaab-Website Somalimemo weist darauf hin, dass Angehörige mehrerer Clans der Region Middle Juba der al Shabaab in einer Zeremonie in Saakow Waffen übergeben haben. Die Clans umfassen Hawiye/Galja'el, Rahanweyn/Leysan, Rahanweyn/Yantaar und Rahanweyn/Macalin Weyne. 24 AK47 und einige RPGs wurden der al Shabaab ausgehändigt.
Roland Marchal/SciencesPo Paris: The Rise of a Jihadi Movement in a Country at War. Harakat al-Shabaab al Mujaheddin in Somalia, 3.2011, http://www.ceri-sciences-po.org/ressource/shabaab.pdf, Zugriff 17.1.2012
Es wird berichtet, dass in der Shura (Rat) der al Shabaab in Kismayo (Lower Juba) auch Galja'el vertreten sind.
Auch in Jowhar (Middle Shabelle) wurden die Galja'el in die Shura inkludiert.
Die Einbindung der Galja'el in die Shura war nicht nur eine Anerkennung für ihre militärische Rolle beim Kampf um die Übernahme von Middle Shabelle, sondern auch für ihre Kämpfe in den 1990ern.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Brief - Profile of anti-AS militias in Gedo and Hiraan regions, 25.2.2011
Aufgrund der Hawadle-Dominanz im "Shabelle Valley State" hat eine Gruppe von Galja'el im November 2010 den "Hiraan and Midland State" ausgerufen. Der Präsident dieses anderen "Staates" ist Abdulkadir Aden Abdi Jilaabey (in der Diaspora) und der Vizepräsident stammt vom Clan der Badi Adde. Wie auch der "Hiraan State" kontrolliert der "Hiraan and Midland State" keinerlei Territorim und verfügt über keine Miliz.
Somalia NGO Security Programme (NSP): NSP Daily Highlights 21st October 2009, 22.10.2009
Lower Shabelle: Führern der al Shabaab ist es im Bezirk Wanlaweyn gelungen, Friedensgespräche zwischen zwei Clanmilizen zu halten. Die Galja'el und die Garre waren seit Anfang Juli in Kämpfe verwickelt. Beide Seiten stimmten angeblich einer Beendigung der Kampfhandlungen zu.
UK Home Office Country Information Policy Unit: Somalia Country Assessment, 4.2003,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3f4f25086.pdf, Zugriff 17.1.2012
Ein Repräsentant der WHO in XXXX erklärte, dass die Verwaltung der Stadt entlang Clan-Linien aufgeteilt sei. Die Hawadle, der größte Clan der Region, kontrollieren den östlichen Teil der Stadt, die Galje'el den westlichen Teil.
Writenet/Ken Menkhaus/UNHCR: Somalia. A Situation Analysis, 11.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6a6ca0.html, Zugriff 17.1.2012
Nord-Mogadischu und Middle Shabelle
Bewaffnete Kämpfe zwischen benachbarten Clans haben sich vor Kurzem (2000) verstärkt. Nahe Jowhar wurden zwanzig Menschen bei Kämpfen zwischen Hawadle und Gaaljaal getötet.
In der Region Hiran hat sich der Clan der Hawadle lange gegen die Dominanz der Hawiye-Fraktionen aus Mogadischu zur Wehr gesetzt. Sie waren starke Unterstützer des Arta-(Friedens)-Prozesses. Als Vergeltungsmaßnahme scheint die Somali National Alliance (SNA) von Hussein Aideed die Gaaljaal dazu anzustacheln, die Hawadle anzugreifen. Damit stürzt das ganze Flusstal von XXXX bis Jowhar in ein Stadium der Unserheit - noch stärker als üblich.
Danish Immigration Service: Report on the Nordic fact-finding mission to Mogadishu, Somalia, 2.1998, http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6a5c00.html, Zugriff 17.1.2012
In den vergangenen Monaten (1997) gab es im Bezirk Mahaday im Norden der Region Middle Shabelle bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Familien der Hawadle und Galjael.
Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper, Somalia - Chronology of Events April 1995 - January 1997, 2.1997, http://www.ecoi.net/file_upload/1684_1243492329_http-www2-irb-cisr-gc-ca-en-research-publications-index-e-htm.pdf, Zugriff 17.1.2012
Es wurde seit Jänner (1996) berichtet, dass dutzende Angehörige der ethnischen Minderheit der Bantu in der Region Lower Juba in Südsomalia von Angehörigen der Galje'el massakriert worden sind. Die Galje'el sind zu einem lokalen Warlord loyal, der wiederum Unterstützer von General Aidid ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellung der Volljährigkeit ergibt sich aus dem seitens des Bundesamtes eingeholten unbedenklichen Sachverständigen-Gutachten vom 08.07.2014 (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 173 ff), dessen Ergebnis auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im zu beurteilenden Fall auf nur wenige Zeilen, innerhalb derer den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde in keiner Weise entgegen getreten wird.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer brachte als den Grund seiner Flucht aus Somalia im Wesentlichen vor, sein Vater sei im Jahr 2009 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Reporter durch Mitglieder der al Shabaab ermordet worden, welche zuletzt auch den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht und mehrfach versucht hätten, diesen zu töten.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Argumentation, der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund höchst widersprüchlicher Darstellungen der seiner Ausreise vorangegangenen Kontakte zu al Shabaab nicht glaubhaft machen können, im Ergebnis zuzustimmen, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung noch davon sprach, mehrmals telefonisch von einem Mitglied der al Shabaab bedroht worden zu sein, dies dahingehend konkretisierte, am dritten Tag des Jahres 2014 vier- bis fünfmal angerufen worden zu sein und dabei auch den Inhalt dieses Gesprächs wiedergab (vgl. Verwaltungsakt, Seite 69), erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von diesen wiederholten telefonischen Drohungen nichts mehr. Vielmehr gab er im Zuge jener Einvernahme an, dass es Ende 2013 lediglich einen Telefonanruf im Vorfeld der persönlichen Kontakte gegeben hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 229).
Während der Beschwerdeführer jene drei Vorfälle, bei welchen Mitglieder der al Shabaab die Familie des Beschwerdeführers daheim aufgesucht hätten, im Rahmen seiner Erstbefragung zeitlich auf Mitte Dezember 2013 und hinsichtlich der Tageszeit jeweils auf gegen Mitternacht einordnete, gab er im Zuge seiner Einvernahme vom 10.12.2014 dazu divergierend an, dass sich der erste persönliche Kontakt zu al Shabaab am 01.01.2014 gegen neun Uhr morgens ereignet hätte, auch beim zweiten Mal seien die Männer wohl tagsüber erschienen, als die Mutter des Beschwerdeführers gerade dabei gewesen wäre, die Wäsche im Hof aufzuhängen.
In Zusammenhang mit der Frage des ersten persönlichen Kontaktes des Beschwerdeführers zu Mitgliedern der al Shabaab war es in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zudem als auffällig zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 10.12.2014 zwei Vorfälle schilderte - zunächst noch, ohne diese in einen zeitlichen Kontext zu setzen - bei welchen er, von den oben erwähnten Vorfällen unabhängig, seitens der al Shabaab bedroht worden sei. Auf die Frage, wann er zum ersten Mal konkret mit Mitgliedern der al Shabaab in Kontakt gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer sodann, wie erwähnt, dass dies am 01.01.2014 der Fall gewesen sei. Auf die Frage, wann sich diesfalls die beiden zuvor erwähnten Vorfälle zugetragen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dies sei bereits im Jahr 2008 der Fall gewesen, als sein Vater noch am Leben gewesen wäre. Die Frage nach dem ersten persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der al Shabaab habe der Beschwerdeführer auf Vorfälle bezogen, bei denen diese ihn umzubringen versuchten (vgl. Verwaltungsakt, Seite 231). In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach man diesen zuvor bereits einmal auf einen Stützpunkt der Miliz mitgenommen und dort unter anderem durch Peitschenhiebe misshandelt hätte, er ein anderes Mal mit dem Erschießen bedroht worden wäre, als er gerade Musik gehört hätte, muss diese Erklärung jedoch als nur wenig nachvollziehbar erachtet werden.
Hinsichtlich der beiden erwähnten Vorfälle im Jahr 2008 bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich aus diesen - unabhängig davon, ob sie sich wirklich dergestalt zugetragen haben - keine aktuelle individuelle Bedrohungslage ableiten ließe, da seither mehr als sieben Jahre verstrichen sind. Auch auch der Beschwerdeführer selbst brachte nicht vor, sich aufgrund dieser bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse nach wie vor bedroht zu fühlen.
Zentral gegen die Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers konstatierten Bedrohungslage spricht desweiteren die von ihm angegebene Verfolgungsursache, die Ermordung seines Vaters, welcher als Reporter gearbeitet hätte, im Jahr 2009. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kann es als keinesfalls lebensnah erachtet werden, dass seitens al Shabaab (erst) rund fünf Jahre nach diesem Vorfall ein Interesse an der Ermordung der Familienangehörigen des Genannten bzw. seines ältesten Sohnes bestehen würde, die Familie bis dahin hingegen ohne Probleme in diesem Zusammenhang hätte leben können.
Jedoch selbst wenn dies hypothetisch der Fall gewesen wäre, so muss der Behörde auch dahingehend zugestimmt werden, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar hervorgeht, weshalb al Shabaab ihr Vorhaben, den Beschwerdeführer zu ermorden, nicht in die Tat umgesetzt hätte. Dass deren Mitglieder sich, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, zurückgezogen hätten, da die Mutter des Beschwerdeführers geschrien hätte, erscheint nicht plausibel. In diesem Zusammenhang traten in den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 10.12.2014 überdies Divergenzen dahingehend zu Tage, ob tatsächlich Leute aus der Nachbarschaft hinzugekommen, und die Männer deshalb weggelaufen wären (vgl. Verwaltungsakt, Seite 229), oder sich diese zurückgezogen hätten, da sie (lediglich) befürchtet hätten, dass bewaffnete Personen hinzukommen könnten (vgl. Verwaltungsakt, Seite 231).
Der Hergang des ersten "Besuches" der Angehörigen der al Shabaab wurde auch insofern widersprüchlich dargelegt, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angab, im Zuge dessen persönlich bedroht worden zu sein, so sei zu ihm konkret gesagt worden: "Wir werden dich töten, komm raus." Im völligen Gegensatz dazu antwortete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 10.12.2014 auf die Frage, was die Mitglieder der al Shabaab damals im Einzelnen zu ihm gesagt hätten: "Sie weckten mich auf, sprachen aber kein Wort mit mir" (vgl. Verwaltungsakt, Seite 229).
Auch hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer bei den beiden folgenden "Besuchen" der al Shabaab-Mitglieder versteckt gehalten hätte, traten auffällige Divergenzen zu Tage. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung erklärte, bei den beiden fraglichen Vorfällen von seiner Mutter sofort "unter einem Schrank" versteckt worden zu sein, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 10.12.2014 aus, beim zweiten Auftauchen der Männer von seiner Mutter unter dem Bett versteckt worden zu sein, zum Zeitpunkt des dritten Besuches habe er sich gemeinsam mit seinen Geschwistern in einer Art Bunker befunden.
Im Übrigen ist der Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass es als nicht nachvollziehbar erachtet werden kann, weshalb alleine der Beschwerdeführer einer Gefährdung von Seiten der Angehörigen der al Shabaab in Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters ausgesetzt gewesen wäre, nicht jedoch seine Mutter und seine Geschwister, welche sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Auch bezüglich dieses Aspekts wurde seitens des Beschwerdeführers im Übrigen Divergierendes geschildert. Während er anlässlich seiner Erstbefragung noch angab, auch seine Mutter sei bedroht worden, man habe dieser mitgeteilt, man würde die "gesamte Familie vernichten", verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 10.12.2014 die Frage, ob auch andere Familienmitglieder bedroht worden wären, ausdrücklich (vgl. Verwaltungsakt, Seite 229).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VwGH 27.6.2012, U 98/12), so ist im zu beurteilenden Fall einerseits anzumerken, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, insbesondere auch zum Grund seiner Flucht, als vergleichsweise ausführlich und detailliert gestalteten (vgl. Verwaltungsakt, Seite 69). Der zu beurteilende Fall ist sohin nicht derart gelagert, als dass es im Rahmen der späteren Einvernahme lediglich zu einer Konkretisierung bzw. ausführlicheren Schilderung der Fluchtgründe gekommen ist, und es hierdurch zu vermeintlichen Widersprüchen bzw. "gesteigerten" Angaben gekommen ist; anderseits stützte die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen auch nicht ausschließlich auf Widersprüche zu den anlässlich der Erstbefragung getätigten Angaben, sondern traten im Zuge der Einvernahme vom 10.12.2014 weitere Widersprüche innerhalb der Darstellungen des Beschwerdeführers hinzu und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zudem zutreffend auf die Unplausibilität der Verfolgungsursache hingewiesen, welche als zentral gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens gewertet wurde.
Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.
Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerde kein Sachverhaltsaspekt ins Treffen geführt, welcher - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben - ein aktuelles, derart nachhaltiges, Interesse an einer Verfolgung der Person des Beschwerdeführers erklärbar erscheinen ließe. Den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten, weder wurde ein Erklärungsansatz für die aufgezeigten Widersprüche geboten, noch wurden sonstige etwaige Verfahrensfehler ins Treffen geführt, welche Zweifel am Ergebnis der Behörde aufkommen ließen. Zu den beiden im Rahmen der Beschwerdeerhebung übermittelten Fotografien ist anzumerken, dass nicht ersichtlich wird, in wie weit diese zur Glaubhaftmachung der im Jahr 2014 geschilderten Vorfälle beitragen würden. Auch das Argument, die Behörde hätte den Beschwerdeführer unsachgemäßer Weise auf die Inanspruchnahme der Schutzfähigkeit des somalischen Staates verwiesen, lässt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme vom 10.12.2014, ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Eine weitere mündliche Erörterung des Vorbringens ist daher nicht erforderlich.
Die vom Beschwerdeführer als kausal für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse in Form einer ihm drohenden Verfolgung bzw. Ermordung durch Mitglieder der al Shabaab in Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters im Jahr 2009, werden aufgrund obiger Erwägungen als nicht glaubhaft erachtet. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.2. aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht - welche seitens des Beschwerdeführers im Übrigen nicht beantragt worden ist - unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.