W108 2016545-1•BVwG W108 2016545-1
W108 2016545-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2016545-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1044439102/140132195/RDNÖ (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens, ersuchte mit Antrag vom 03.11.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, dass in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aus, er habe in Syrien studiert und als XXXX gearbeitet. Hinsichtlich seiner Gründe, Syrien verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Wohnort sei von der Opposition kontrolliert worden. Er habe im Ministerium für Unterricht XXXX gearbeitet und habe jeden Tag die verschiedenen Checkpoints der beiden Streitparteien passieren müssen. An beiden Checkpoints habe er sich anhören müssen, dass er ein Kollaborateur des Gegners sei. Scheinbar hätten die beiden Streitparteien das besser gewusst als er. Für ihn als Zivilisten sei das besonders gefährlich gewesen, weil er sich nicht habe wehren können. Die Tatsache, dass er ein Angestellter des Staates gewesen sei, habe das Leben noch gefährlicher gemacht, aber er habe schließlich das Gehalt gebraucht, um zu leben. Das Jahr 2012 sei sehr blutig gewesen und die Situation habe den Eindruck gemacht, als hätten viele Personen alte Rechnungen mit Blut begleichen wollen. Wegen dieser Unsicherheit und aufgrund des Beschusses habe er beschlossen, seine Kinder wegzubringen. Er habe auch eine Landwirtschaft gehabt, zum Schluss hätten sie die Tiere nicht mehr gefüttert, sondern hätten während der Belagerung das Stroh und die Blätter von den Bäumen selbst gegessen. An den Checkpoints hätten die Bewaffneten immer den Eindruck gemacht, als würden sie ihn heute das letzte Mal durchlassen und ihm das nächste Mal vielleicht eine Kugel in den Kopf jagen. Sie seien sehr aufgeregt und erbost gewesen, dass er "auf der anderen Seite" arbeiteten gewesen sei, und sie hätten verlangt, dass er sich zur einen oder zur anderen Seite bekenne. Dafür, dass er ihre Kinder jahrelang XXXX habe, habe er nur Hohn geerntet. Er sei öfters an beiden Seiten der Checkpoints schikaniert worden. Gott habe sie gerettet, sie hätten hundert Mal sterben können. Er sei von Beginn der Unruhen bis Ende 2012 zwischen den Checkpoints zur Arbeit und zurück gependelt. Verfolgungshandlungen, die direkt gegen ihn gerichtet gewesen seien, habe es nicht gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er Probleme bekommen, weil er seine Arbeit und seine Heimat verlassen habe, und das jeweils illegal.
2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Die belangte Behörde ging - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - von dessen angegebener Identität und Nationalität aus. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde wurden im Bescheid wiedergegeben und es wurde dazu ausgeführt, dass aus dem glaubhaften Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen wären, dass konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfälle die Flucht des Beschwerdeführers begründet hätten. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges und der dortigen prekären Sicherheitslage verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme beschrieben, dass er seit Beginn der Unruhen bis zum Jahr 2012 ständig am Weg zu seiner Arbeit Checkpoints der Opposition, aber auch des Regimes habe passieren müssen. Sofern ein Verfolgungsinteresse seitens des syrischen Regimes vorhanden gewesen wäre, wäre es ein Leichtes gewesen, dem Beschwerdeführer im Zuge einer der Kontrollen an einem Regime-Checkpoint habhaft zu werden. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, und er auch selbst keine Probleme mit den Behörden des syrischen Regimes gehabt habe, könne eine Verfolgung seitens der staatlichen Behörden ausgeschlossen werden. Vice versa gelte dieser Ausschluss auch für Oppositionskräfte, deren Checkpoints er ebenfalls am Weg zur Arbeit mindestens zwei Jahre lang habe passieren müssen. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, Hohn geerntet und des Öfteren an beiden Seiten der Checkpoints schikaniert worden zu sein, sei keine Verfolgungshandlung von GFK-relevanter Intensität erkennbar. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Gründe, wonach er persönlich Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte, nicht ins Treffen geführt, sondern er habe die Frage nach Kontakten oder Problemen mit syrischen Behörden, Angehörigen der Rebellen, Angehörigen der IS oder sonstigen Personen oder Institutionen in Syrien verneint, wodurch sich eindeutig zeige, dass dem Beschwerdeführer keine wie auch immer begründete Verfolgung gedroht habe. Aus einer allgemein schlechten Situation in einem Staat bzw. aus bürgerkriegsähnlichen Zuständen ergebe sich noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich erscheine von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei noch habe sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt, dass er exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätte. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Themenkreis "Behandlung nach Rückkehr", und folgerte daraus ein bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien. Aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde habe in unrichtiger rechtlicher Beurteilung verkannt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des syrischen Regimes nunmehr jedenfalls anzunehmen sei, weil der Beschwerdeführer, der in einem Gebiet gewohnt habe, das als "regierungsfeindlich" gelte (da es von oppositionellen Streitkräften kontrolliert worden sei), Syrien als Regierungsbeamter verlassen und ins Ausland geflüchtet sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dies würde vom Assad-Regime als Akt der Illoyalität und des Verrates angesehen werden und dem Beschwerdeführer würde eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden. Aufgrund welcher Ermittlungen die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die erfolglose Asylantragstellung nicht schon per se die Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung nach sich ziehe, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche auch den Länderfeststellungen der belangten Behörde, denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Kollegen des Beschwerdeführers seien aufgrund des Umstandes, dass sie ohne Erlaubnis nicht an die Arbeitsstelle ins Ministerium zurückgekehrt seien, getötet worden. Umso mehr müsse dies der Beschwerdeführer fürchten, wenn er nach erfolgloser Asylantragstellung nach Syrien zurückkehre. Zudem habe die belangte Behörde die eigenen Länderfeststellungen ignoriert, nach denen mit der Verschärfung des Konfliktes und den Schwierigkeiten des Regimes, neue Rekruten auszuheben, auch Personen, die den Militärdienst bereits abgeleistet hätten, wieder einberufen würden. Obwohl der Beschwerdeführer bereits über 40 Jahre sei, erwarte das Regime, dass alle Männer, die noch dazu fähig seien, Waffen tragen und das Regime verteidigen. Dasselbe gelte für Beamte des Regimes, von denen eine besondere Loyalität erwartet werde. Somit erscheine es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der gesund sei, mit der Fortdauer des Bürgerkrieges auch seine Zwangsrekrutierung befürchten müsse. Dies stelle im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung dar. Dem Beschwerdeführer als Regierungsbeamten würde aber auch von der Opposition eine feindliche Gesinnung unterstellt werden und er sei in Syrien auch der Verfolgung durch die Opposition ausgesetzt.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 17.02.2015 auf das Positionspapier des UNHCR, in welchem Regierungsbeamte wie der Beschwerdeführer, welche ihre Position verlassen hätten, ausdrücklich unter den Risikogruppen angeführt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 47jähriger verheirateter syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er wohnte in Syrien mit seiner Familie in einem Ort unter der Kontrolle der Opposition. Er ist XXXX und arbeitete im Ministerium für XXXX als Bediensteter des syrischen Staates. Der Arbeitsplatz befand sich unter der Kontrolle des Regimes und der Beschwerdeführer musste auf dem Weg in die Arbeit und zurück in den Wohnort Checkpoints des Regimes und der Opposition passieren und er wurde sowohl von der Opposition als auch vom Regime als "Kollaborateur des Gegners" bezeichnet und an den Checkpoints schikaniert. Die Bewaffneten der Opposition waren wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Regime erbost und machten den Eindruck, als würden sie den Beschwerdeführer bei der nächsten Kontrolle töten. Der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsplatz und Syrien ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers bzw. der syrischen Regierung verlassen und er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen und zu seinem Fluchtgrund ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, und auch die belangte Behörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen, sondern sie erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch zum Fluchtgrund - ausdrücklich als glaubwürdig und legte dieses ihrer Entscheidung zu Grunde (sie erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als nicht asylrelevant). Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und (auch) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt/erhoben bzw. liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
3.2.2. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK im Fall des Beschwerdeführers ist nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen.
3.2.2.1. Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien vom syrischen Regime als politischer Gegner verfolgt wird. Zum einen rückte der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Syrien als "Kollaborateur des Gegners" ins Blickfeld der syrischen Behördenorgane und wurde an den Checkpoints (auch) von diesen schikaniert. Die Ableitung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden des syrischen Regimes gehabt bzw. angegeben hätte, trifft angesichts des (von der belangten Behörde als glaubwürdig zu Grunde gelegten) Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu. Die Frage, ob diesen Schikanen in der Vergangenheit die (von der belangten Behörde verneinte) erforderliche Intensität des Eingriffs zukam, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, da auf die Intensität des zu prognostizierenden (zu erwartenden) Eingriffes abzustellen ist. Zum anderen läuft der Beschwerdeführer auf Grund seines individuellen Profils bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) jedenfalls Gefahr, (erneut) in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und (erneut) als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen früheren Bediensteten des syrischen Staates handelt, kommt dabei besondere Bedeutung zu. Nach dem von der belangten Behörde nicht bezweifelten Angaben des Beschwerdeführers hat dieser für den syrischen Staat in einem Ministerium der Regierung gearbeitet und er war bisher keinen direkten Verfolgungshandlungen seitens des Regimes ausgesetzt, er fürchtet aber nunmehr im Fall der Rückkehr Probleme, weil er unerlaubt seiner Arbeit ferngeblieben und unerlaubt den Herkunftsstaat verlassen hat. Der Beschwerdeführer ging mit diesem Vorbringen - wie er in der Beschwerde bestätigte - sichtlich davon aus, dass ihm sein Verhalten (unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, unerlaubtes Verlassen des Herkunftsstaates) seitens der syrischen Regierung als illoyales, oppositionelles Verhalten angelastet werden würde und er deshalb mit Sanktionen und Verfolgung seitens des syrischen Regimes bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen habe. Mit Blick auf die Lage in Syrien müssen diese Befürchtungen des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) schon wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erwecken wird und sich diese deshalb besonders für eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Opposition bzw. für eine Unterstützung der Opposition durch den Beschwerdeführer, etwa durch allfällige Weitergabe von staatlichen Informationen an die Opposition, interessieren bzw. diesbezüglich Ermittlungen anstellen wird. Schon wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Staatsdienst bzw. des unerlaubten Niederlegens seiner Arbeit für das syrische Regime ist in einem Fall wie dem vorliegenden anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer das syrische Regime nicht mehr unterstützt und er sich nicht mehr regimetreu verhält, sondern er vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei ist (dies steht im Einklang mit der oben zitierten Position des UNHCR, der zufolge etwa "Abtrünnige" des syrischen Regimes, etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben, seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden). Zu bedenken ist nämlich, dass Staatsbedienstete dem syrischen Regime zugerechnet werden und das syrische Regime verstärkt gegen Regimegegner "in ihren eigenen Reihen" vorgeht. Dem Beschwerdeführer würde der Umstand, dass er - im Gegensatz zu Befürwortern des Regimes "aus den eigenen Reihen" - das syrische Regime nicht (durch Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit im Ministerium) unterstützt, sondern er vielmehr seine Arbeit unerlaubt niedergelegt, unerlaubt aus Syrien ausgereist, im Ausland einen Asylantrag gestellt und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan hat, als - besonderes - illoyales, "oppositionelles" Verhalten angelastet werden Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden wird, weil sich der Wohnort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Opposition befand (bzw. befindet) und der Beschwerdeführer daher aus einer umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Region in Syrien stammt, sodass ihm weiters bzw. verstärkt aus diesem Grund eine gegnerische Haltung/Zugehörigkeit zu Oppositionellen angelastet werden wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es nicht zutreffend sein dürfte, dass der Beschwerdeführer bisher keinen direkten Verfolgungshandlungen seitens des Regimes ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat vielmehr dargetan, dass er in seinem "oppositionellen" Wohngebiet bereits Opfer der Belagerung und der Kriegswaffe des Aushungerns wurde. Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist.
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass bisher kein "Verfolgungsinteresse seitens des syrischen Regimes" vorhanden war, der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlich) in Opposition zur syrischen Regierung stehend (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe weiters als "Wehrdienstverweigerer" bzw. wegen "Zwangsrekrutierung" eine Verfolgung durch das syrische Regime, begründet ist und ob die Ansicht der belangten Behörde, die erfolglose Asylantragstellung in Österreich ziehe nicht schon per se die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich, zutreffend ist, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
3.2.2.2. Abgesehen davon ist auch eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Opposition zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat dazu glaubwürdig vorgebracht, dass er in einem Gebiet unter der Kontrolle der Opposition lebte und als "Angestellter des Staates" in das Blickfeld der Opposition gelangte, er von dieser - wegen seiner Tätigkeit für das Regime - als deren "Gegner" bezeichnet und schikaniert wurde und die Bewaffneten den Eindruck machten, als würden sie den Beschwerdeführer bei der nächsten Kontrolle töten. Mit Blick auf die Situation in Syrien bzw. die Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen - wie etwa Regierungsbeamte - der Bedrohung durch (bewaffnete) Gruppierungen der Opposition ausgesetzt sind sowie angesichts des Umstandes, dass Staatsbedienstete dem syrischen Regime zugerechnet werden und der Beschwerdeführer als solcher bereits ins Blickfeld der Opposition geriet und bedroht wurde, muss die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen in Syrien (ebenfalls) als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit seitens oppositioneller Gruppierungen als Person, die dem (bzw. einem) politisch/religiösen Gegner dieser Gruppierungen im syrischen Konflikt (der syrischen Regierung, die gegen oppositionelle Gruppierungen, auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, kämpft) zuzurechnen ist, wahrgenommen wird. Die Besonderheit des Konfliktes in Syrien liegt darin, dass die Konfliktparteien in Syrien eine breite Auslegung anlegen, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts dieser Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien (neuerlich) ins Visier der Opposition als deren "Gegner" geraten und daran anknüpfend Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Auch in diesem Zusammenhang kann angesichts der besonderen Verhältnisse in Syrien aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht von Bewaffneten der Opposition bei den Kontrollen an den Checkpoints getötet wurde, nicht abgeleitet werden, dass sie ihn weiterhin verschonen werden. Immerhin weist der Beschwerdeführer als eine für das syrische Regime tätige Person in einem Gebiet unter der Kontrolle der Opposition ein Risikoprofil auf, das die asylrelevante Verfolgung in Syrien durch oppositionelle Gruppierungen wahrscheinlich macht (s. die oben genannte Position des UNHCR). Es liegen im Fall des Beschwerdeführers daher auch hinsichtlich einer Bedrohung durch die Opposition in Syrien substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist auch hier gegeben, weil die drohende Verfolgung wesentlich an die dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Gegnern des Assad-Regimes/oppositionellen Gruppierungen) zugeschriebene - unterstellte - missliebige oppositionelle politische und/oder religiöse Gesinnung anknüpft (zu einer "Verquickung von Staat und Religion" s. VwGH 17.09.2003, 99/20/0126).
Dass bei - nach den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung (Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen) durch bewaffnete Oppositionsgruppen die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (von oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im Fall des Beschwerdeführers ist der Eintritt des zu befürchtenden Nachteils deshalb als wahrscheinlich anzunehmen, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz von oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme eines derartigen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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