BVwG W221 2119339-1

W221 2119339-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016

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Regest

Fristenlauf, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

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BVwG W221 2119339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2119339.1.00

Spruch

W221 2119339-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich - unstrittiger - Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer am 19.12.2012 sowie am 05.02.2013 eine Einvernahme durch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 11.140-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, W206 1433017-1/4E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2015 zugestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015, W206 1433017-1/5Z, wurde der zuvor ergangene Beschluss vom 22.04.2014 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das richtige Erledigungsdatum "22.04.2015" zu lauten habe. Begründend wurde darin ausgeführt, dass ein offenkundiger Schreibfehler vorliege. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.08.2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung um eine baldige Entscheidung in seinem Verfahren, da er bereits seit drei Jahren auf den Abschluss seines Verfahrens warte bzw. auch seit der Zurückverweisung seines Verfahrens schon mehr als ein Jahr vergangen sei.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein und führte aus, dass er am XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Beschluss vom 22.04.2014 (richtig: 22.04.2015) zurückverwiesen worden sei. Es werde die Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend gemacht und beantragt, dass die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten selbst entscheide, allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte mit Beschwerdevorlage vom 08.01.2016 die Verwaltungsakten vor und teilte mit, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am XXXX eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Somalia ausgewiesen wurde. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit (korrigiertem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015, W206 1433017-1, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieser Beschluss langte am 05.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, womit die Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu diesem Zeitpunkt neuerlich zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 05.11.2015 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mit Schriftsatz vom 05.10.2015 und damit zu früh eingebracht.

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG Anm. 6).

Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 05.10.2015 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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