BVwG W196 2114889-1

W196 2114889-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016

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Regest

Familienverfahren, non refoulement

Texto completo

BVwG W196 2114889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2114889.1.00

Spruch

W196 1434357-2/10E

W196 1439074-2/6E

W196 1439073-2/5E

W196 2114889-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl 820753007-150513019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl 820753105-150512977, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl 820753203-150513078, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl 1018310407-14618217, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 20.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2012 erklärte der Erstbeschwerdeführer zum Grund des Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf von Männern, die für Kadyrov arbeiten würden, abgeholt, mehrere Tage angehalten und gefoltert worden seien. Ihnen seien komische Fragen über ihnen nicht bekannte Dinge gestellt worden. Sie seien beschuldigt worden, Lebensmittelpakete an die Kämpfer ausgeteilt zu haben. Es seien viele Fragen gestellt worden, die sie nicht verstanden hätten und zu denen sie keinen Zusammenhang herstellen hätten können. Es sei ihnen mit dem Umbringen gedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat geflohen. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von besagten Männern gefoltert zu werden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass ihr Mann in der Heimat Probleme gehabt habe. Er sei aus der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannten Gründen verhaftet und geschlagen worden. Nach dem Vorfall hätten sie Angst um ihr Leben gehabt und hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, jenes ihres Mannes und jenes ihrer minderjährigen Tochter. Ihre minderjährige Tochter lebe seit der Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin. Für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten. Ihre Tochter habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer brachten ihre Russischen Inlandsreisepässe in Vorlage.

Am 06.09.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs danach befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, aus Tschetschenien zu stammen und seit dem Jahr 2010 mit seiner Frau nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Sie seien nicht am Standesamt gewesen. Dort seien sie nur gewesen, als seine Tochter geboren worden sei, damit sie den Namen des Erstbeschwerdeführers tragen könne. Im Herkunftsstaat würden sich drei Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - und ein Stiefbruder aufhalten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei vor ca. einem Jahr verstorben, seine Mutter sei bereits verstorben, als der Erstbeschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei. Eine Schwester lebe in Tschetschenien, ein Bruder in SAMARA und eine Schwester in SIBIRIEN. In Tschetschenien würden sich im Übrigen Onkeln und Tanten aufhalten. Zu seinen Angehörigen in Russland habe er im Moment keinen Kontakt. Sein Onkel wisse aber, dass er mit seiner Familie weggegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Tschetschenien gelebt. Im Herkunftsstaat habe er gearbeitet. Ein Cousin habe ein Geschäft gehabt, bei dem der Erstbeschwerdeführer gegen Bezahlung gearbeitet habe. Zur Ausreise befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer Tschetschenien Ende März 2012 verlassen zu haben. Sein älterer Bruder habe ihn mit dem Taxi nach Inguschetien gebracht, wo er einen Monat verbracht habe. Er und seine Familie seien in der Folge in die Ukraine und von dort weiter auf dem Landweg nach Österreich gereist. Insgesamt habe er 90.000 Rubel für sich und seine Familie bezahlt. Verwandte hätten dieses Geld gesammelt. Er habe auch ein Auto verkauft, dass seinem Vater gehört habe und er geerbt gehabt habe. 50.000 Rubel habe er von seinen Verwandten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht politisch betätigt. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, im Herkunftsstaat kein ruhiges Leben führen zu können. Die Polizeistelle in ATSCHOJ-MARTAN habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Er sei auch einmal entführt - also mitgenommen - worden. Seine Frau habe als Lehrerin gearbeitet. Es sei dann Ende März 2012 ein Polizist gekommen und habe ihm eine Vorladung gegeben. Dies sei in JANDI gewesen. Er sei sehr verstört gewesen, da es das erste Mal gewesen sei, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Er und seine Verwandten würden aus dem Dorf JANDI stammen. Der Erstbeschwerdeführer habe aber immer in GROSNY gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in JANDI ansiedeln wollen, um Tiere zu halten. Deshalb sei er mit seiner Frau und seiner Tochter nach JANDI gezogen. In GROSNY habe er nie Schwierigkeiten gehabt. In JANDI hätten sie in einem Zweizimmerhaus gelebt. Seine Frau habe in einem Nachbardorf als Lehrerin gearbeitet. Auch vor der Hochzeit habe sie bereits dort gearbeitet. In GROSNY habe seine Frau nicht gearbeitet. Befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wie lange er bereits in JANDI gewesen sei, als der Polizist gekommen sei. Es sei nicht viel Zeit dazwischen gewesen. Insgesamt hätten sie einen Monat lang in JANDI gelebt. Er habe gleich mit dem Polizisten mitgehen müssen und sei für vier Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er noch einen Tag in JANDI geblieben und in der Folge mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind ausgereist. Seine Frau und seine minderjährige Tochter seien bei seiner Abholung zuhause gewesen. Er sei mit einem Polizeiauto abgeholt worden, dass vor dem Nachbarhaus geparkt habe. Im Auto seien noch drei Personen in Uniform gewesen. Sie hätten ihn zur Polizei nach ATSCHOJ-MARTAN gebracht. Bevor er abgeholt worden sei, seien am selben Tag bereits drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber vorher nicht gewusst, sondern erst bei der Polizei davon erfahren. Er habe die Drei auch nicht genauer gekannt. In der Folge schilderte der Erstbeschwerdeführer auf Befragung über die vier Tage dauernde Anhaltung. Er sei nach 16 Uhr abgeholt worden. Bis zum Abendgebet - ca. 22.00 Uhr - sei nichts geschehen. Er sei nur dagesessen und habe keine Antwort auf seine Frage erhalten, weshalb er mitgenommen worden sei. Die Polizei habe auf Kollegen aus GUDERMES gewartet. Nachdem diese gekommen seien, sei er gefragt worden, was er an einem bestimmten Tag in JANDI gemacht habe. Er habe sich nicht genau erinnern können. Gemeinsam mit den drei anderen Männern sei er beschuldigt worden, die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Unter massiver Folter, die der Erstbeschwerdeführer detailliert schilderte, sei er dazu gezwungen worden, dass von ihnen Gewünschte zuzugeben. Noch in der ersten Nacht der Folter habe er alles zugegeben, was sie ihm vorgeworfen hätten, obwohl er tatsächlich nichts getan habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er von Leuten beobachtet worden sei, wie er aus seinem Kofferraum Taschen genommen habe und diese anderen übergeben habe. Sie hätten dann auch wissen wollen, ob er telefonischen Kontakt mit Rebellen habe und wann er sie wieder treffe. Er sei in der Folge weiter gefoltert worden. Sie hätten von ihm noch wissen wollen, ob er den Rebellen auch Kleidung gebracht habe und zu diesen noch Kontakt habe. Er habe geantwortet, dass er weder telefonischen Kontakt noch Kleidung übergeben habe. Weiters habe er gesagt, obwohl er es nicht getan habe, gebe er zu, Essen übergeben zu haben. Seine Folterer seien dann gegangen und nach wenigen Minuten sei ein anderer Mann gekommen, der ihm angeboten habe, den Rebellen weiterhin Essen zu bringen, das jedoch vorab vergiftet werden würde. In der Folge sei er von den Männern freundlich behandelt und zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden. Befragt, wie er wieder freigekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm am vierten Tag von einem der Männer gesagt worden sei, dass er ein Auto und Geld haben könnte, wenn er die anderen vergiften würde. Ihm sei ein leeres Blatt Papier mit der Aufforderung vorgelegt worden, darauf zu schreiben, dass er bereit sei für sie zu arbeiten. Er habe aber nicht schreiben können, weshalb ihm gesagt worden sei, lediglich zu unterschreiben. Im Zimmer sei ein Computer gewesen. Ihm seien Fotos gezeigt worden. Eines sei von Doku UMAROV gewesen, den jeder kenne. Die anderen Personen auf den Fotos habe er nicht gekannt. Der Mann habe schließlich einen Russen angerufen, der mit einer Mappe gekommen sei. Sie hätten seinen Familiennamen aufgeschrieben und der Mann, der mit ihm zuvor gesprochen habe, habe ihn gefragt, welchen Vornamen er haben wolle. Er habe dem Erstbeschwerdeführer einen Spitznamen geben wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe nur ein einfaches Handy - aber mit zwei SIM-Karten - gehabt, dass ihm abgenommen worden sei. Sie hätten ihm das Handy zurückgegeben und gemeint, dass sie den Erstbeschwerdeführer jederzeit erreichen könnten, um ihn irgendwo zu treffen. Ihm sei eigentlich nicht klar gewesen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe dann wissen wollen, wer ihm das alles eingebrockt habe, wobei ihm gesagt worden sei, dass ihn dies nicht zu interessieren habe. Er sei schließlich freigelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe alles zugesagt und sich damit einverstanden erklärt, am nächsten Tag wieder freiwillig zu ihnen zu kommen. Sein Bruder habe schon auf den Erstbeschwerdeführer gewartet und ihn nach JANDI zurückgebracht. Der Bruder habe gemeint, der Erstbeschwerdeführer solle seiner Frau sagen, sie solle zusammenpacken. Zuhause sei seine Frau gewesen. Noch am selben Tag seien sie vom Bruder des Erstbeschwerdeführers nach Inguschetien gebracht worden. Auf Ersuchen, sein Vorbringen zusammengefasst zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit seiner Frau von GROSNY nach JANDI gefahren sei, wo sie einige Wochen gelebt hätten. Dann sei er von Polizisten mitgenommen und über einen Zeitraum von vier Tagen immer wieder gefoltert worden. Am vierten Tag sei er freigelassen worden. Sein Bruder habe ihn abgeholt. Er habe den Erstbeschwerdeführer nach Hause gebracht. Noch am gleichen Tag seien er, seine Frau und seine minderjährige Tochter mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers nach Inguschetien gefahren. Nach GROSNY seien sie nicht mehr zurückgekehrt, seitdem sie einen Monat vorher weggezogen seien. Befragt, welche Verletzungen er erlitten habe, gab er an, es selber nicht gesehen zu haben. Seine Verwandten hätten gemeint, dass seine rechte Gesichtshälfte blutunterlaufen und geschwollen gewesen sei. Die Nase und das rechte Auge seien rot verfärbt gewesen. Am Fuß - also wo das Kabel festgemacht gewesen sei - habe er so eine Art Tropfen gehabt. Jetzt sehe man kaum etwas, vermutlich nur eine ganz kleine Narbe. Befragt, weshalb sein Bruder in JANDI gewesen sei, wo dieser doch in SAMARA gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder nicht ständig in SAMARA aufhältig sei. Im Zuge seiner Arbeit sei er unterwegs. Sein Bruder sei in GROSNY gewesen, als dieser von der Anhaltung erfahren habe und nach JANDI gefahren sei. Dieser habe ihn auch gleich nach NASRAN gebracht, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten. Als der Erstbeschwerdeführer noch in NASRAN gewesen sei, hätten ihm seine Verwandten mitgeteilt, dass sein Haus unter Beobachtung stehe. Es seien zwei Polizeiautos gekommen. Nach dem Erstbeschwerdeführer sei gesucht worden, da er ja den Termin am nächsten Tag nicht eingehalten habe. Ein Nachbar sei zufällig dazugekommen, als die Polizisten beim Haus des Erstbeschwerdeführers gewesen seien. Der Nachbar habe den Polizisten mitgeteilt, dass dieser den Erstbeschwerdeführer schon seit einigen Tagen nicht mehr gesehen habe und über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers nicht Bescheid wisse. Verwandte der Frau des Erstbeschwerdeführers hätten dieser mitgeteilt, dass das Haus in JANDI mittlerweile niedergebrannt worden sei. Dies sei geschehen, als sie noch in NASRAN gewesen seien. Was aus den anderen drei Männer geworden sei, konnte der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage nicht angeben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werden würde. Seine Frau sei sofort zu ihren Eltern in JANDI gezogen, da sie Angst gehabt habe. Sie habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer in ATSCHOJ-MARTAN festgehalten werde. Seine Angehörigen seien jeden Tag zur Polizei gefahren und hätten gewartet. Diese hätten den Hochrangigen zwar gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer unschuldig sei, diese hätten dies aber nicht glauben wollen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, unbescholten zu sein. Er lebe von der Bundesbetreuung und habe keinerlei Kontakte in Österreich. Er sei gesund. Seit der Folter wisse er nicht, ob er zeugungsfähig sei. Seitdem habe er ständig Kopfschmerzen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach seiner Freilassung Befunde über seinen Krankheitszustand haben wollen. Sein Bruder habe ihn auch einmal nach GROSNY zur 6. Poliklinik gefahren. Die Ärzte hätten gemeint, ihm nichts bestätigen zu können, erklärten ihm jedoch, dass er zeugungsunfähig sei. Sie seien zwei Tage lang in GROSNY geblieben. Seine Frau und seine Tochter seien ebenfalls mit in GROSNY gewesen. In diesem Monat - also eher gegen Ende dieses Monats - seien sie die beiden Tage in GROSNY gewesen. Sein Bruder habe sie wieder zurück nach NASRAN gebracht. Die beiden Tage hätten sie im Elternhaus verbracht. Der Erstbeschwerdeführer sei zwischenzeitig im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe.

Am 06.09.2012 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs danach befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, aus Tschetschenien zu stammen und seit dem Jahr 2009 mit ihrem Mann nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Sie seien auch am Standesamt gewesen. Seitdem würden sie zusammenleben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe fünf Geschwister - vier Schwestern und einen Bruder - die allesamt in JANDI leben würden. Auch ihre Eltern würden dort leben. Darüber hinaus habe sie auch Onkeln und Tanten in Tschetschenien. Sie stehe auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich abgesehen von Kriegszeiten in JANDI aufgehalten. Nach der Heirat mit ihrem Mann habe sie sich in GROSNY aufgehalten. Dort seien sie ca. ein Jahr gewesen. Sie seien dann von GROSNY nach JANDI gezogen, von wo sie aber nach ca. einem Monat nach Inguschetien geflüchtet seien, wo sie sich wiederum einen Monat aufgehalten hätten, bevor sie weitergeflohen seien. Sie seien von GROSNY freiwillig nach JANDI gezogen. Sie habe dort - in einem Nachbardorf - als Lehrerin gearbeitet und auch ihr Mann habe dort arbeiten wollen. Sie hätten in JANDI ein Haus mit zwei Zimmern gehabt. Sie habe gehört, dass es niedergebrannt worden sei. Sie selber habe dies aber nicht gesehen. Zur Ausreise befragt, schilderte sie, Ende März/Anfang April 2012 Tschetschenien verlassen zu haben. Von JANDI seien sie mit dem Bruder ihres Mannes mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Der Bruder ihres Mannes sei dann wieder nach GROSNY zurückgefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in Inguschetien geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. Während dieser Zeit seien sie einmal - für ca. zwei oder drei Tage - nach GROSNY zurückgefahren, bevor sie endgültig ausgereist seien. In dieser Zeit hätten sie beim Bruder ihres Mannes gelebt und seien dann wieder zurück nach Inguschetien gefahren. Auf Befragung erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in GROSNY ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei. Sie sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung gewesen. Zum Grund für die Flucht befragt, erklärte sie, dass sie selber nie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden sei. Der Fluchtgrund habe einzig mit ihrem Mann zu tun. Sie seien von GRSONY nach JANDI gezogen. Dort sei der Dorfpolizist gekommen und habe ihren Mann aufgefordert mitzukommen, da es einige Fragen an ihn gebe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei anwesend gewesen, als ihr Mann abgeholt worden sei. Der Polizist habe ihr mitgeteilt, dass ihr Mann nach ATSCHOJ-MARTAN gebracht werde. Sie selbst sei nicht dorthin gefahren, sondern sofort zu ihren Eltern gegangen, die ebenfalls in JANDI leben würden. Am vierten Tag sei ihr Mann von dessen Bruder wieder gebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei nicht dagewesen, als er gekommen sei. Ihr Mann habe blaue Flecken im Gesicht gehabt. Die Nase sei stark geschwollen gewesen. Ihr Mann habe weiters eine große Beule am Kopf gehabt. Auch die Zehen seien blutig gewesen. Seine Jacke sei zerrissen gewesen. An den Händen habe er noch Klebeband gehabt. Sie hätten sofort gepackt und seien vom Bruder ihres Mannes nach Inguschetien gebracht worden. Befragt, ob ihr Mann irgendwann von einem Arzt untersucht worden sei, bejahte sie dies. Sie wisse nicht genau wo, entweder in GROSNY oder in NASRAN. Sie glaube aber in NASRAN. Der Bruder ihres Mannes habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Sie hätten eine Bestätigung über seine Verletzungen aber auch eine Behandlung haben wollen. Er sei jedoch weder behandelt worden, noch habe er eine Bestätigung bekommen. Er habe nur Tabletten erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aber nicht im Spital gewesen. Sie wisse dies nur von ihrem Mann. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Mann ihr erzählt habe, was ihm zugestoßen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er jemandem Essen gebracht habe, weshalb er geschlagen worden sei. Sie seien also von JANDI nach Inguschetien gefahren, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten. Gegen Ende dieses Monats seien sie für zwei Tage nach GROSNY zurückgefahren, um die Flucht zu organisieren. Ob ihr Mann in GROSNY oder in NASRAN im Spital gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Eigentlich hätten sie ihren Mann in GROSNY ins Spital bringen wollen. Aus Angst hätten sie dies aber nicht getan. Sie glaube deshalb, dass ihr Mann in NASRAN im Spital gewesen sei. Sie seien deshalb nach GROSNY zurückgefahren, um mit dem Bruder ihres Mannes die Flucht zu organisieren. Nachdem dies nicht geklappt habe, seien sie wieder zurück nach NASRAN gegangen und hätten dort alles weitere organisiert. Für den Fall einer möglichen Rückkehr könnte ihr Mann getötet werden, was ihm bereits während seiner Anhaltung angedroht worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie nicht versucht habe, woanders in Russland unterzukommen, zB bei der Schwester ihres Mannes in SIBIRIEN. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihre Schwester dies angeboten habe, es aber nicht der Tradition entspreche, bei einer verheirateten Schwester unterzukommen. Es wäre dort auch gleichermaßen gefährlich gewesen, da sich auch SIBIRIEN in Russland befinde. Zu ihrem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, unbescholten zu sein. Sie lebe von der Bundesbetreuung und habe keinerlei Kontakte in Österreich. Sie fühle sich nicht gesund. Sie habe Termine bei Ärzten, könne derzeit jedoch nicht mehr sagen. Ihre Tochter sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Diese sei aufgrund der Probleme des Mannes der Zweitbeschwerdeführerin ausgereist.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor einen Mediziner zur gutachterlichen Feststellung der Richtigkeit seiner Ausführungen vorgeladen, da der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung Verletzungen durch Folter durch die Heimatbehörden behauptet habe.

Der befasste Mediziner, ein Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte nach Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 04.10.2012 ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten, das mit 17.10.2012 datiert ist.

In Summe kam der Sachverständige nach Untersuchung des Erstbeschwerdeführers und unter Zugrundelegung der von ihm in der Einvernahme am 06.09.2012 angegebenen Folterungen zum Schluss, dass kein medizinischer Beweis für die vom Erstbeschwerdeführer angeführten Misshandlungen bestehe. Die vorgezeigten Folterspuren seien der untaugliche Versuch einer Täuschung. Das Auftreten und das Vorbringen der angeblichen Misshandlungen des Erstbeschwerdeführers würden nicht dem üblichen Verhalten von Folteropfern entsprechen.

Am 06.01.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unterzogen. Eingangs konkret danach befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er mit seiner Frau nach Österreich gekommen sei. Diese stehe mit ihren Eltern und den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers in Kontakt. Auf Vorhalt, dass der Gutachter keine Schwellung und auch keine Narbe am Hinterkopf feststellen habe können, meinte der Beschwerdeführer, dass ihn der Arzt nicht richtig angesehen habe. Er könne nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zu den vom Erstbeschwerdeführer behaupteten massiven Folterungen mit Strom, die zu keinen Brandspuren oder Ähnlichem geführt haben sollen, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass die von ihm behaupteten Folterspuren unter den Achseln bzw. am Fußrücken vom Gutachter als eine Schnürfurche einer Sandale bzw. typische Hautrisse nach Gewichtszunahme identifiziert worden seien, meinte der Beschwerdeführer, am Fuß nach den Folterungen sogar geblutet zu haben. Mehr könne er nicht dazu sagen. Der Gutachter habe auch ausgeführt, dass bei stundenlanger Fesselung und Folter es zu Abwehrbewegungen komme. Die Fesseln würden Spuren unter der Haut hinterlassen, die beim Erstbeschwerdeführer nicht zu erkennen seien. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu bewegen. Er habe so große Angst gehabt und hätte sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, dass sie ihn töten hätten sollen, statt ihn zu foltern. Ihm wurde auch vorgehalten, dass er all die Folterungen, die ja lebensbedrohlich gewesen seien, sehr unbeteiligt und völlig emotionslos geschildert habe. Hätte er tatsächlich die von ihm geschilderten Dinge erlebt, wäre dies bei Erzählungen sehr wohl merkbar gewesen. Hiezu meinte er, dass er das Erzählte erlebt habe und deshalb flüchten habe müssen. Nach dem Hinweis, dass er keine Narben von den Folterungen habe, obwohl diese massive Gewalteinwirkung beinhaltet hätten, meinte er, dass er ja im Kopfbereich noch diese Schwellung habe. Befragt, ob er noch Vorbringen zu ergänzen habe, meinte er, dass eine Woche vor der Untersuchung seine Frau mit ihrem Vater telefoniert habe. Der Vater habe der Frau erzählt, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers dem Vater seiner Frau erzählt habe, dass zwei Polizisten bei ihnen gewesen seien, diesen jedoch nichts erzählt worden sei. Gegenüber vom Haus des Erstbeschwerdeführers lebe seine Tante. Auch diese sei von den Polizisten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden. Die Tante habe den Polizisten erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich sei. Sie hätten in der Folge gefragt, wann der Erstbeschwerdeführer wieder nachhause kommen würde. Auf Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder nach wie vor in seinem Elternhaus in GROSNY mit seiner Stiefmutter lebe. Der Erstbeschwerdeführer habe ebenfalls in diesem Haus gelebt. Einen Monat vor seiner Flucht habe der Erstbeschwerdeführer aber in JANDI gelebt. Das dortige Haus habe ebenfalls dem Vater des Erstbeschwerdeführers gehört. Der Schwiegervater habe erzählt, dass dieses Haus niedergebrannt worden sei. Er habe keine Möglichkeit zurückzufahren, da er getötet werden würde. Er habe niemanden, der ihn unterstützen könnte. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und sein Bruder habe Tschetschenien ebenfalls verlassen müssen. Auch bei seinem Bruder in SAMARA könne er nicht leben, da er dort auch gefunden werden könnte. Er mache sich Sorgen um seine Familie. Cousins des Erstbeschwerdeführers seien Widerstandskämpfer gewesen, weshalb er auch Probleme gehabt habe. Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme Parteiengehör zu den Länderfeststellungen gewährt und ihm basierend auf den Länderinformationen dargelegt, dass sein Vorbringen seitens des Bundesasylamtes nicht als glaubwürdig erachtet werde. Dem Erstbeschwerdeführer sei im Übrigen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Auch seine Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass es keinen Sinn mache, noch etwas hinzuzufügen, wenn ihm nicht geglaubt werde.

Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Gegen diese Bescheide wurde am 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten wurden.

Mit Eingabe vom 15.07.2013 übermittelte die Diakonie mit Faxeingabe eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz

2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 19.04.2014 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Melk geboren.

Am 13.05.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für diese ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014 wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 abgelehnt und wurden diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015 wurden die Revisionen zurückgewiesen.

Am 16.05.2015 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Der Erstbeschwerdeführer brachte anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 16.05.2015 auf die Frage, weshalb sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, vor, dass sie alle am 07.05.2015 einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und ihnen die Diakonie Melk geraten habe, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nachgefragt, ob neue Gründe bestehen würden, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass am 19.04.2015 ihre zweite Tochter im Krankenhaus Melk zur Welt gekommen sei. Weiters habe er von seiner Stiefmutter aus Tschetschenien einen Brief erhalten. Konkret habe er seine Stiefmutter vor ungefähr einer Woche in Tschetschenien angerufen und habe ihm diese mitgeteilt, dass er am 15.05.2015 zum Bahnhof St Pölten kommen solle und ihn dort ein Tschetschene mit einem Brief erwarten werde. Wie vereinbart, sei der Erstbeschwerdeführer gestern, am 15.05.2015, gegen Mittag zum Bahnhof gegangen und habe einen Tschetschenen angesprochen, der in der Nähe der Kassa gestanden sei und ihm dann den Brief übergeben habe. Auf die Frage, weshalb er sich den Brief nicht per Post habe zusenden lassen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies zu unsicher gewesen sei, weil bei der Post Briefsendungen verloren gehen würden und der Brief ein wichtiges Schriftstück für ihn bzw. sein Asylverfahren gewesen sei. Nachgefragt, wer der Tschetschene gewesen sei, der den Brief übergeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. In dem Brief habe er eine Ladung zur tschetschenischen Polizei in Grosny für den 02.04.2015 erhalten. Der Grund der Ladung sei, dass er verdächtigt werde, in Tschetschenien mit den Widerstandskämpfern zusammen zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, weil er wisse, dass man nach seinem Leben trachten werde, wenn er zurückkehre. Ihm sei gedroht worden, ihn umzubringen, wenn er Tschetschenien verlasse. Seine Fluchtgründe seien aktueller denn je und wolle er seine Gründe nochmals prüfen lassen; diese habe ihm die Diakonie Melk ebenfalls geraten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst vor, dass sie alle am 07.05.2015 einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und ihnen die Diakonie in Melk geraten habe, einen neuen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, ob neue Gründe vorliegen würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, am 19.04.2015 ihre zweite Tochter im Krankenhaus Melk zur Welt gebracht zu haben. Weiteres habe ihr Mann einen Brief erhalten, wonach er zur Polizei in Grosny geladen worden sei. Er habe am 02.04.2015 in Grosny zur Polizei kommen müssen. Diesen Brief habe ihr Mann gestern von einem Mann in Wien erhalten. Wer dieser Mann gewesen sei und wie er den Brief genau erhalten habe, wisse die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht. Grund für die Ladung sei gewesen, dass ihr Mann verdächtigt werde, in Tschetschenien mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin könne jedoch bezeugen, dass dies nicht der Fall gewesen sei; er sei überhaupt kein Widerstandskämpfer gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Mannes und könnte es auch sein, dass ihr eigenes Leben und jenes ihrer beiden Kinder in Gefahr sei.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen und bejahte dabei die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er befinde sich weder in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, noch benötigte er Medikamente. Er habe keine rechtsanwaltliche Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Damit konfrontiert, dass das Verfahren des Erstbeschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, aktuelle neue Gründe zu haben. Nachgefragt, welche neuen Gründe vorliegen würden, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, zu Hause ein Problem gehabt zu haben. Man habe ihm eine Ladung gebracht, damit er hinkomme. Aus diesem Grund sei es für ihn in seiner Heimat gefährlich. Er habe bislang die Wahrheit gesagt. Dazu aufgefordert, konkretere Angaben zu machen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es sich um eine Ladung handle, wonach er zu ihnen kommen solle. Diese Ladung hätten sie bei seiner Mutter gelassen. Wenn er nach Hause komme, wisse er nicht, was dann passiere. Er habe Angst, nach Hause zu fahren, weil es dort zu gefährlich sei. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben dahingehend zu machen, wann, wie und wer diese Ladung erhalten habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass auf der Ladung der zweite April angeführt. Seine Mutter habe die Ladung noch an demselben Tag vom zuständigen Sprengelpolizisten erhalten. Nachgefragt, wie er die Ladung bekommen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies am 15. des vorigen Monats gewesen sei. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben darüber zu machen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er die Ladung von einem Tschetschenen in St Pölten erhalten habe. Er habe ihn angerufen; sei dann anschließend zu ihm gefahren und habe die Ladung übernommen. Seinen Namen wisse er nicht; er wohne in Tschetschenien und sei jetzt nach Österreich gekommen. Die Frage, ob dies alles sei, was er dazu sagen könne oder wolle, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Am nächsten Tag seien sie dann hierher gekommen um einen Asylantrag zu stellen, weshalb der Erstbeschwerdeführer große Angst bekommen habe. Erneut dazu aufgefordert, konkrete Angaben zur Person des Überbringens der Ladung zu machen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser früher in Tschetschenien gewohnt habe und er nun nach Österreich gekommen sei. Er wisse nichts Näheres, weil er nie Kontakt mit ihm gehabt habe; daher kenne er auch seinen Namen nicht. Nachgefragt, welche Familienangehörigen sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein siebzehnjähriger Bruder dort aufhältig sei; er lebe in einem Vorort von Grosny. Dazu aufgefordert, die konkrete Anschrift seines Bruders bekannt zu geben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an einer im Akt näher bezeichneten Adresse gemeinsam mit seiner Mutter gelebt zu haben. Für ihn sei sie nicht die leibliche Mutter, weil sein Vater vier Frauen gehabt habe. Diese Frau sei die vierte. Sie habe auch die Ladung erhalten. Dazu befragt, weswegen die Ladung nicht per Post an den Erstbeschwerdeführer gesendet worden sei, führte dieser aus, dass dies zu gefährlich sei. Es handle sich um einen wichtigen Brief und könne es ja sein, dass der Brief gar nicht ankomme. Die Frage, ob es nicht noch weit gefährlicher sei, wenn ein Brief persönlich übergeben und von einem Unbekannten in Empfang genommen werde, bejahte der Erstbeschwerdeführer; dies sei richtig. Sie würden ihn ja kennen, nur der Erstbeschwerdeführer würde ihn nicht kennen. Außerdem habe man ihnen gesagt, dass man den Brief wem geben werde, den man gut kenne, der den Brief dann zustellen werde. Nachgefragt, wann er zuletzt Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Heimatland gehabt habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er damals am 15. vorigen Monats erfahren habe, dass die Ladung gekommen sei. Er rufe selten an. Damals habe er seine Mutter, die vierte Frau seines Vaters, angerufen. Ansonsten gebe es niemanden mehr. Seine leibliche Mutter sei gestorben. Seine erste Frau lebe noch mit den Kindern. Die dritte Frau sei aus Inguschetien gewesen; sein Vater habe sich von ihr scheiden lassen, als der Erstbeschwerdeführer noch klein gewesen sei, sodass er sich an diese Frau eigentlich gar nicht mehr erinnern könne. Dazu aufgefordert, fortzufahren, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich eigentlich nur habe erkundigen wollen, wie es ihr so gehe, vor allem gesundheitlich. Seine Stiefmutter sei jedoch gleich in sehr trauriger Stimmung gewesen und habe dann erzählt, dass eine Ladung gekommen sei, wonach der Erstbeschwerdeführer hinkommen solle. Sie habe dem Erstbeschwerdeführer nahe gelegt, nicht nach Hause zu kommen, weil es hier gefährlich für ihn sei. Er habe also keine andere Wahl gehabt, als einen zweiten Asylantrag zu stellen. Er habe Kinder und eine Frau und wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er mache sich Sorgen um die Familie; wenn ihnen etwas passiere, hätten sie niemanden, der zu Hause für den Unterhalt sorge. Sie hätten keine Arbeit. Man würde überall Moscheen bauen, jedoch würden auf den Baustellen Türken arbeiten; Tschetschenen seien keine angestellt. Man bekomme zwar Arbeitslosengeld, wenn man keine Arbeit habe, jedoch sei dies so wenig, dass man davon nicht einmal eine Woche überleben könne. Nachgefragt, zu welcher Uhrzeit er am 15. des vorigen Monats seine Mutter angerufen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies um die Mittagszeit gewesen sei, die genau Uhrzeit könne er nicht sagen. Er sei so geschockt gewesen, dass er nicht auf die Uhr gesehen habe. Über Aufforderung fortzufahren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dann nachgefragt zu haben, um welche Ladung es sich gehandelt habe. Sie habe gesagt, dass es eine Ladung sei, damit der Erstbeschwerdeführer nach Hause komme. Im Herbst 2013 seien zwei Männer in Zivil zu ihm nach Hause gekommen. Seine Mutter sei in der Arbeit gewesen, nur sein jüngerer Bruder Rezwan sei anwesend gewesen und hätten ihn die beiden Männer befragt. Er habe Angst gehabt, weil er noch so jung gewesen sei. In der Nähe habe sein Onkel mit seiner Frau gelebt und hätten sie dann mit ihm gesprochen, weil er ohnehin gleich in der Nähe wohne. Sie hätten gefragt, wo sich die Familie befinde und wo der Erstbeschwerdeführer sei bzw. wann er wieder komme. Nachdem er gesagt habe, dass er überhaupt nichts wisse, seien sie wieder verschwunden. Der Erstbeschwerdeführer habe schon lange Zeit sagen wollen, dass sein Cousin in den Wald gegangen sei und habe er deshalb Probleme bekommen. Er habe Angst um seine Mutter und um seinen Bruder. Wegen ihm sei er auch mit Strom gefoltert worden. Der Erstbeschwerdeführer legte Fotos vor, auf denen er mit seinem Cousin zu sehen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines Cousins drei Tage lang misshandelt und mit Strom gefoltert worden. Der Cousin sie Auslöser dafür gewesen, dass er mitgenommen und gefoltert worden sei. Nachgefragt, wie er zu den Bildern gekommen sei und weswegen er diese erst jetzt vorlege, gab der Erstbeschwerdeführer an, einige Fotos, mit Ausnahme der Militärfotos, schon gehabt zu haben. Die Fotos mit den Militärmotiven habe ihm seine Schwester per Internet geschickt. Die Fotos würden aus dem Jahr 2012 stammen; damals habe er noch jünger ausgesehen. Er sei aber derjenige, der darauf ist und sei die Mutter auch dabei. Nachgefragt, weswegen er die Fotos erst heute vorlege, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sie eigentlich gleich, als er in Österreich angekommen sei, habe vorlegen wollen, jedoch habe er Angst gehabt, dass seinen Eltern und Geschwistern etwas passieren könne. Es sei ja gefährlich für sie, weil sie auch nicht in Ruhe gelassen würden. Die Bezirkspolizei und der Sprengelpolizist würden ständig kommen und ihnen Fragen stellen. Damit konfrontiert, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits angegeben habe, die Ladung wegen Gefährlichkeit nicht per Post erhalten zu haben, er sich andererseits solche Fotos per Internet schicken lasse, gab er an, dass er keine andere Chance gehabt habe, nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe. Seine Schwester habe dies auch nicht gewusst. Nachgefragt, ob seine Schwester die Bilder einfach so bei sich zu Hause aufbewahrt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Sie habe ihm diese über Whats app geschickt. Der Erstbeschwerdeführer habe dies anschließend im Müller-Drogeriemarkt ausdrucken lassen, damit es nicht gefährlich sei. Auch habe er die Bilder aus Sicherheitsgründen nicht am Telefon. Auf die Frage, worüber sie sonst noch gesprochen haben, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sich noch über die Gesundheit unterhalten zu haben. Bezüglich der Ladung und der Übergabe derselben habe der Erstbeschwerdeführer nicht nachgefragt. Befragt, wie er dann davon erfahren habe, von wem und wo er die Ladung erhalte, brachte er vor, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass jemand nach Österreich kommen werde und ihm das Papier übergeben werde. Die Frage, ob er nicht mehr über die Person des Boten sowie nähere Einzelheiten über die Übergabe der Ladung von seiner Mutter erfahren habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er habe gehört, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und nach Hause gefahren sei. Dies sei alles, was er wisse. Nach seinem Cousin laufe eine Fahndung; das sehe man auch im Internet, wo es Videoclips darüber gebe. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zur Person seines Cousins und dessen familiären Umfeld zu machen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser XXXX heiße und im Dorf XXXX in Tschetschenien lebe. Im Heimatland würden sich zwei Brüder, die Eltern und die Schwester des Cousins aufhalten; es lebe die gesamte Familie des Cousins nach wie vor zu Hause in Russland. Nachgefragt, ob er zu seinen bereits getätigten Angaben noch etwas hinzufügen wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, inständig darum zu bitten, ihm zu glauben. Er sei wirklich gefährdet, wenn er nach Hause zurückkehre. Er kenne die Situation in Tschetschenien genau und sei er bereits mit Storm gefoltert worden. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, die meiste Zeit mit seiner Frau und den Kindern zu verbringen; sie würden im Park spazieren gehen und manchmal auch deutsche Wörter lernen. Freunde habe er hier keine, sie seien auch in keinem Verein tätig und auch nicht Mitglied einer Organisation oder religiösen Verbindung. Er spreche hier in Österreich lediglich mit dem Lehrer und mit den Nachbarn zu Hause. Sie seien drei Familien; eine komme aus Syrien und eine aus Kirgisien. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie würden ausschließlich von der Grundversorgung leben; zu viert würden sie 820,- Euro erhalten. Die Frage, ob er einen Deutschkurs abgeschlossen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er wolle die A1 Prüfung machen, jedoch falle ihm das Lernen schwer und könnten sie auch nicht regelmäßig an den Kursen teilnehmen, weil die Kinder manchmal krank seien und zeitweise auch der Lehrer andere Verpflichtungen wahrnehme. Er wolle hier in Österreich etwas lernen und arbeiten. Er arbeite sehr gerne, jedoch habe ihm die Diakonie gesagt, dass er Probleme bekomme, wenn die Polizei erfahre, dass er arbeiten solle, weshalb er nicht arbeite. Er wolle etwas lernen und Kurse für Elektrik machen. Ansonsten könne er nur als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle arbeiten oder Ladetätigkeiten verrichten. Seine Frau sei zu Hause Lehrerin gewesen und sei gut qualifiziert. Sie habe ihre Arbeit aufgegeben, weil sie nach Österreich hätten kommen müssen. Auch habe sie ihre Ausbildung nicht abschließen können und daher kein Diplom erhalten. Die Frage, ob seine Tochter Khanifa den Kindergarten besuche, verneinte der Erstbeschwerdeführer; sie habe Angst vor Kindern. Sie würden sie vielleicht in den Kindergarten geben, wenn sie fünf werde. Beide Kinder seien gesund und würden keinen Arzt und keine Medikamente benötigen. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, in etwa fünf Monaten einen Termin bei einem Psychologen zu haben, weil er oft ziellos durch die Gegend gehe und alleine mit sich selbst spreche. Er habe diese Ereignisse ständig in seinem Kopf und träume auch von diesen Vorfällen. Er könne weder den Namen des Arztes noch jenen der Praxis angeben; der Termin sei ihm von der Diakonie organisiert worden. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er bislang noch nicht in psychologischer Behandlung oder beim Arzt gewesen. Auf die Psychotherapie müsse erlange warten. In der Nähe seiner Pension befinde sich ein Spital, in dem der Erstbeschwerdeführer einmal gewesen sei, als es ihm nicht gut gegangen sei. Die Tablette habe ihm jedoch nicht geholfen. Der Besuch im Krankenhaus liege etwa sieben oder acht Monate zurück; er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er sei lediglich einmal dort gewesen, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Er habe auch keine Befunde oder sonstigen Arztschreiben. Auch hier in Österreich fürchte er um sein Leben und habe Angst, verschleppt oder erschossen zu werden. Nachgefragt, ob er sich trotz seiner behaupteten Furcht mit einem unbekannten Landsmann getroffen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, keine andere Wahl gehabt zu haben; er habe dies tun müssen. Jeden zweiten Monat habe er sein Telefon und die SIM Karte gewechselt. Nachgefragt, wo er nun in Grundversorgung lebe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies in einer Pension in Melk sei. Er habe selbst nichts, sondern lebe von der Grundversorgung und erhalte weder von Familienmitgliedern aus der Heimat, noch von Privatpersonen hier in Österreich finanzielle Unterstützungsleistungen. Die Frage, ob er abgesehen von seiner Gattin und seinen beiden Töchtern noch weitere Verwandte in Österreich habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er habe hier niemanden. Seine Frau sei aber wieder schwanger. Am 09.07.2015 habe sie einen Termin und erhalte dann ihren Mutter-Kind-Pass. Der Erstbeschwerdeführer absolviere in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen. Auch spreche er noch nicht gut Deutsch. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, festgenommen und ins Gefängnis gesteckt und gefoltert zu werden. Er könne auf keinen Fall zurück nach Hause. Wenn es zu Hause für ihn sicher wäre, hätte er keinen zweiten Asylantrag gestellt. Auch heute noch würden Leute in Russland erschossen und verschleppt; dies sehe man auch im Internet. Er habe dies in einem Wohnort, drei Straßen von seiner Anschrift entfernt, kürzlich im Internet gesehen. Die Frage, ob er jemals Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Abschließend führte der Erstbeschwerdeführer aus, alles gesagt zu haben. Er habe sein Vorbringen zur Gänze dargelegt. Es gehe ihm sehr schlecht. Er wisse, dass zu Hause in Russland Chaos herrsche und ersuche er daher darum hier bleiben zu dürfen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 02.07.2015 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, unterzogen. Die Frage, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Sie sei schwanger und habe deshalb nächste Woche einen Arzttermin, bei dem sie ihren Mutter-Kind-Pass erhalten werde. Dazu befragt, welche neuen Gründe vorliegen würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass in Tschetschenien eine Ladung gekommen sei und sie außerdem Beweise, nämlich Fotografien, hätten. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu den Beweismitteln und den Fotos zu machen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass eine Ladung als Verdächtiger gekommen sei und es einen Verdacht gebe. Sie sei eigentlich seine Stiefmutter; ihr Mann habe keine Eltern mehr, weshalb diese die Ladung im April bekommen habe. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass man ihnen, genauer ihrem Mann, davon erzählt habe, als ihr Mann zu Hause angerufen habe. Sie hätten dann die Stiefmutter gebeten, ihnen die Ladung zu übermitteln. Diese habe gemeint, dass sie Angst habe, die Ladung zu schicken und habe dann jemanden gefunden, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe und der die Ladung ihrem Mann nach Österreich mitgebracht habe. Ihr Mann habe sie dann in St. Pölten erhalten. Nachgefragt, wann sie von der Existenz der Ladung erfahren habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dies Anfang April 2015 gewesen sei; das genaue Datum könne sie nicht mehr nennen. Anfang April sei für sie vom ersten bis zum zehnten des Monats. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu den Umständen der Überbringung der Ladung zu machen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass er sie in St. Pölten erhalten habe, aber sonst nichts wisse. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Mann nicht nach St. Pölten begleitet, sondern sei bei den Kindern geblieben. Nachgefragt, wann ihr Mann nach St. Pölten gefahren sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dies im Mai, sie glaube am fünfzehnten, gewesen sei. Er habe ihr erzählt, die Ladung am Bahnhof übernommen zu haben. Von der Person, die die Ladung an ihren Gatten übergeben habe, könne sie keine Angaben machen, weil sie ihn nicht kenne; nur die Verwandten in Tschetschenien würden ihn kennen. Nachgefragt, ob sich ihr Gatte gar nicht nach dem Mann erkundigt habe, der die Ladung nach Österreich gebracht habe und damit konfrontiert, dass dies gefährlich sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine andere Wahl gehabt zu haben. Sie hätten den Verwandten vertraut; sie hätten diesen Mann ausfindig gemacht und ihm das Dokument anvertraut. Nachgefragt, was sie über den Inhalt der Ladung erzählen könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Ladung gelesen zu haben. Ihr Mann sei als Verdächtiger geladen worden; das stehe drinnen. Wohin ihr Gatte geladen worden sei und wer die Ladung ausgestellt habe, wisse sie nicht mehr genau; sie habe es sich zwar durchgelesen, erinnere sich aber nicht daran, weil sie sich bei solchen Sachen nicht auskenne. Damit konfrontiert, dass dies nicht nachvollziehbar sei, führte sie aus, es nicht mehr konkret sagen zu können, weil sie sich einfach nicht daran erinnere. Sie habe gar nicht so sehr darauf geachtet; wichtig sei gewesen, dass ihr Ehemann verdächtigt werde. Weil er an der dort angegebenen Adresse sowieso nicht erschienen würde, habe sie auch nicht besonders darauf geachtet. Nachgefragt, was sie über die Fotos sagen könne, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie ihrem Mann gleich beim ersten Asylantrag vor der ersten Einvernahme gesagt habe, dass er die Fotos herzeigen solle. Er habe dies jedoch nicht machen wollen, weil er sich Sorgen um die Familie des Cousins gemacht habe, obwohl es nicht sein leiblicher Cousin, sondern ein Neffe seiner Stiefmutter sei. Er habe Angst, dass er der Familie Unannehmlichkeiten bereite, wenn er die Fotos her zeige. Die Frage, ob ihr Gatte also bereits vor der ersten Asylantragstellung im Besitz der Fotos gewesen sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; er habe diese bei sich gehabt. Sie seien verwandt und würden Fotos austauschen. Die Fotos, auf denen sie Militärkleidung tragen würden und auf denen sie im Wald abgebildet seien, habe ihnen die Schwester des Cousins geschickt. Ihr Mann habe nur die Fotos, die zu Hause aufgenommen worden seien. Als er festgenommen worden sei, sei er gefragt worden, wo sich dieser Cousin aufhalte und sei er beschuldigt worden, dass er den Cousin mit Nahrungsmitteln unterstütze. Nachgefragt, welche Familienangehörigen dieses Cousins sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten würden, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dies seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester seien. Wie alle Tschetschenen, habe er natürlich viele Verwandte. Alle genannten Angehörigen würden sich an der heimatlichen Wohnanschrift aufhalten. Dazu befragt, welche Familienangehörigen sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sich ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder dort befinden würden. Dann gebe es noch eine Schwester, die aber bereits verheiratet sei und nicht mit ihnen zusammen wohnen würde. Nachgefragt, wo sich die Angehörigen aufhalten würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die sich in ihrem Elternhaus an einer im Akt näher bezeichneten Anschrift in Tschetschenien aufhalten würden. Nachgefragt, wann sie zuletzt Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Heimatland gehabt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dies vergangene Woche gewesen sei. Ihre Mutter sei krank und habe sie sie daher angerufen, um zu fragen, wie es ihr gehe. Die Frage, ob sie regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Heimatland habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; es seien ja ihre Eltern. Ihr Gatte habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland, weil er Angst habe, anzurufen; er habe weniger Kontakt. Nachgefragt, auf welchem Weg ihr Gatte die Militärfotos erhalten habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Schwester des Cousins ihres Mannes diese Fotos über Whats app geschickt habe. Wann ihr Mann die Fotos erhalten habe, wisse sie nicht mehr genau, es sei bereits vor längerer Zeit gewesen, vor einigen Monaten im Jahr 2015. Dazu befragt, weshalb sie die Fotos nicht bereits in Vorlage gebracht habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann Sorge wegen der Verwandten gehabt habe. Auf Vorhalt, dass sowohl ihr Gatte als auch sie während des ersten Asylverfahrens mehrmals bezüglich der Geheimhaltungspflicht der Behörde und ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt worden seien und dass personenbezogene Daten keinesfalls an die heimatlichen Behörden weitergegeben würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der tschetschenische Dolmetscher bei der Einvernahme anlässlich ihres ersten Asylantrages in Abwesenheit des Referenten gesagt habe, dass er Kopien anfertigen werde, weil er früher bei derselben Polizeistelle in Grosny gearbeitet habe. Sie habe es ihrem Mann erzählt, weshalb dieser Angst gehabt habe, die Fotos zu übergeben. Es gebe auch noch eine Organisation, Verein Menschenrechte, dort hätten sie gesagt, dass der Dolmetscher dort tätig sei und sie hätten gesagt, es wäre zu spät, sich jetzt zu beschweren; sie hätten das früher tun sollen. Nachgefragt, ob die Schwester das Bild, welches den Cousin im Kampfanzug zeige, einfach so bei sich zu Hause aufbewahrt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es die Fotos auch im Internet gebe; vielleicht habe sie diese dort heruntergeladen. Nachgefragt, welche Fotos es im Internet gebe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass Leute in Militäruniformen gezeigt würden. Auch das Foto, auf welchem der Cousin im roten Hemd zu sehen sei, stehe im Internet. Es sei damals von dessen Vater anlässlich des Verschwindens vom Cousin der Polizei gegeben worden und habe diese dann das Foto zwecks Nachforschung nach dem Verbleib ins Internet gestellt. Auf dem Bild mit dem Kampfanzug erkenne sie lediglich den Cousin ihres Mannes; wer die anderen beiden Männer auf dem Bild seien, könne sie nicht sagen. Auf Vorhalt, dass ihren eigenen Angaben zufolge die Fotos des Cousins im Internet herunterladbar und demnach für jedermann weltweit sichtbar seien, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese Fotos damals noch nicht öffentlich gewesen seien und erst nach ihm gefahndet worden sei. Als sie zu Hause gewesen seien, hätten sie noch kein Internet gehabt; erst hier. Damit konfrontiert, dass sie zuvor gesagt habe, dass der Vater ihres Cousins der Polizei das Foto selbst zur Nachforschung über seinen Verbleib gegeben habe und dies ein Unterschied sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater des Cousins nicht gewusst habe, dass er bei den Terroristen sei und deswegen das Foto mitgenommen habe, um Nachforschungen anstellen zu können. Erst die Polizei habe ihm dann gesagt, dass sein Sohn bei den Terroristen sei. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben in Anbetracht der Lage in Tschetschenien, wonach sicherlich im engeren Umfeld eines Terroristen von Amts wegen Nachforschungen angestellt würden und diese im Visier der Behörden stehen würden, absolut nicht glaubhaft und nachvollziehbar seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann und ihr Cousin eng befreundet gewesen seien. Es sei die Bürgerpflicht des Vaters gewesen, bei der Polizei zu melden, dass jemand verschwunden sei; andernfalls wäre ja die Polizei gekommen und hätte nachgeforscht und vielleicht jemand anderen von der Familie festgenommen. Außerdem habe er sich nicht gleich zur Polizei begeben. Damit konfrontiert, dass ihre Angaben nicht plausibel erscheinen, zumal die Polizisten, wenn diese bereits von der Zugehörigkeit des Cousins zu Terroristen in Kenntnis gewesen seien, sicherlich bereits zuvor bei der Familie des Cousins erschienen wären, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater zunächst alle Verwandten gefragt habe, wo sein Sohn geblieben sei und erst dann zur Polizei gegangen sei. Die Frage, ob sie zu ihren bereits getätigten Angaben noch etwas hinzufügen wolle, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; sie habe aber den Eindruck, dass ihr nicht geglaubt würde. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben auch unglaubhaft seien, gab sie an, die Wahrheit zu sagen. Betreffend ihre Integration brachte sie vor, einen Deutschkurs zu besuchen und legte im Zuge der Einvernahme eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses der Diakonie vom 19.05.2015 vor. Die Fragen, ob sie bereits einen Deutschkurs abgeschlossen habe oder ein Zeugnis habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Dazu aufgefordert, zu erzählen, wie sich ihr Leben in Österreich gestalte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie kleine Kinder habe, um die sie sich kümmere. Sie habe versucht, Deutsch zu lernen. Sie habe keine österreichischen Freunde, sondern ausschließlich russisch-sprechende Freunde und Bekannte. Sie habe ausschließlich Kontakt zu Menschen ihres Kultur- und Sprachkreises. Am meisten würden sie noch mit ihrem Deutschlehrer sprechen. Sie würden ausschließlich von der Grundversorgung leben. Nachgefragt, wie sie sich ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorstelle, schwieg die Zweitbeschwerdeführerin zunächst und entgegnete dann, wie sie sich ihre Zukunft vorstellen solle, wenn ein negativer Bescheid nach dem anderen komme. Sie habe zu Hause im vierten Studienjahr studiert und wolle auch hier diese Arbeit ausüben. Sie habe als Lehrerin in der Schule gearbeitet. Die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Nachgefragt, in welchem konkreten Zeitraum sie als Lehrerin berufstätig gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, zunächst zwei Jahre gearbeitet zu haben, dann habe sie geheiratet und anschließend noch ein halbes Jahr lang gearbeitet. Als sie zu arbeiten begonnen habe, sei sie achtzehn Jahre alt gewesen. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie danach ein weiteres halbes Jahr gearbeitet; insgesamt also zweieinhalb Jahre. Die Frage, ob ihre Tochter Khanifa in Österreich einen Kindergarten besuche, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; wie würden sie heuer noch in den Kindergarten geben; bislang sei sie so schüchtern gewesen, jetzt werde es jedoch Zeit für sie. Die Frage, ob ihre beiden Kinder gesund seien, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; beide Kinder würden keinen Arzt und auch keine Medikamente benötigen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich deren Fluchtgründe auf jene der Zweitbeschwerdeführerin beziehen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor möglichen Folgen bei einer Rückkehr, weil ihr Mann bei seiner Entlassung davor gewarnt worden sei, das Land zu verlassen. Derzeit würden sie in einem Privatquartier in Melk wohnen. Sie würden von der Grundversorgung leben und weder von Familienmitgliedern aus der Heimat, noch von Privatpersonen hier in Österreich finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Nachgefragt, was ihre Eltern im Heimatland arbeiten würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater wirtschaftlicher Leiter einer Schule sei und ihre Mutter als Buchhalterin bei der Gemeindeverwaltung arbeite. Beide ihrer Eltern seien nach wie vor berufstätig. Nachgefragt, wie sie sich erkläre, dass ihre Eltern nach wie vor in staatlichen Einrichtungen tätig seien, während sie die Frau eines Gesuchten und dem Widerstand verdächtigen Mannes sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich dies nicht auf ihre Eltern auswirke. Sie hätten mit der Familie ihres Mannes nichts zu tun; sie habe ihn geheiratet und betreffe dies nur sie. Die Fragen, ob sie in Österreich bis auf ihren Gatten und die beiden Töchter noch sonstige Verwandte habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; sie habe hier niemanden. Sie mache in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die deutsche Sprache beherrsche sie noch nicht gut.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 16.09.2015 wurde eingangs festgehalten, dass die Bescheide der belangten Behörde rechtswidrig seien und das Ermittlungsverfahren, das der Bescheiderlassung vorausgegangen sei, mit schweren Mängeln behaftet gewesen sei. Zum Beweis der ihm in der Russischen Föderation drohenden Gefahr habe er neue Beweismittel vorgelegt. So habe er eine Ladung, die seine Mutter nach Rechtskraft des letzten Asylverfahrens erhalten habe, vorgelegt. Diese beweise, dass er nach wie vor von Interesse für die Behörden des Heimatstaates sei und somit auch einer Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt sei. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer Fotos, die ihn gemeinsam mit seinem Cousin abbilden würden, vorgelegt. Diese habe er teilweise bei sich zu Hause gehabt, teilweise seien sie ihm von der Schwester seines Cousins per Whats app übermittelt worden. Die Bilder würden sein Verwandtschaftsverhältnis zu Ansor Khatsiev und dessen Tätigkeit als Widerstandskämpfer beweisen. Die belangte Behörde habe diese neuen, von ihm abgegebenen Beweismittel nicht in einer Weise gewürdigt, die ihrer Bedeutung gerecht würden; die Beweiswürdigung sei hier unzureichend und nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde bemängle, dass die Fotografien bereits im ersten Verfahren hätten vorgelegt werden müssen, sei auf die bereits abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführer zu verweisen. Sie hätten schlicht Angst gehabt, ihre Familie zu gefährden, wenn sie Beweismittel zur Tätigkeit ihres Cousins weitergeben würden. Diese Angst sei angesichts der in der Russischen Föderation üblichen Behandlung der Verwandten von Widerstandskämpfern nachvollziehbar. Hinzu komme, dass der tschetschenische Dolmetscher, der herangezogen worden sei, selbst in der Polizeistelle in Grosny gearbeitet habe, was sie natürlich zusätzlich eingeschüchtert habe. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Übergabe der Ladung für nicht glaubhaft erachte, hätten die Beschwerdeführer diese doch übereinstimmend geschildert. Letztlich sei die Frage der Übergabe auch nicht wesentlich, sondern sei vielmehr relevant, dass die Ladung unter Beweis stelle, dass von Seiten der Behörden des Heimatlandes Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers bestehe. Soweit die belangte Behörde hierzu meine, dass es sich ohnehin um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne, so sei eine antizipierende Beweiswürdigung, die nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig sei, vorgenommen worden. Die Ladung selbst sei weder auf ihre Authentizität hin individuell untersucht worden, noch seien die darin enthaltenen Informationen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Hierzu sei auch anzumerken, dass es schon möglich sein möge, dass immer wieder gefälschte Schreiben oder solche, die gegen Schmiergeld erhalten würden, in Asylverfahren vorgelegt würden; daraus könne aber nicht im Umkehrschluss ohne individuelle Auseinandersetzung mit seiner Ladung geschlossen werden, dass gerade das von ihm vorgelegte Schriftstück nicht authentisch sei. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung in keiner Weise mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers Widerstandskämpfer sei, der gegen den tschetschenischen Staat kämpfe und dessen Verwandtschaftsverhältnis zu ihm und dessen Tätigkeit für den Widerstand er durch Vorlage von Fotografien unter Beweis gestellt habe. Den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide sei eindeutig zu entnehmen, dass Familien und Verwandte von Terrorverdächtigen in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt seien. Hinzu komme noch, dass Sicherheitskräfte im Nordkaukasus regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen von Folter über rechtswidrige Festnahmen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen begehen würden und somit Familienangehörige von Widerstandskämpfern weitaus Schlimmeres als bloß das gesetzlich Zulässige befürchten müssten. Die belangte Behörde hätte sich daher besonders intensiv mit den Fotografien und der Tätigkeit des Cousins des Erstbeschwerdeführers für den Widerstand sowie der ihm und seiner Familie dadurch drohenden Gefährdung auseinandersetzen müssen, anstatt all dies mit keinem Wort zu behandeln. Zum Beweis der Widerstandstätigkeit seines Cousins, der sich im Gegensatz zu seiner Familie nicht, wie fälschlicherweise im Bescheid protokolliert worden sei, weiterhin in XXXX aufhalte, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, übermittle er überdies zwei weitere Artikel. Auch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme bereits angegeben, dass im Internet viel zu finden sei; dennoch habe die belangte Behörde jede Ermittlung in diese Richtung unterlassen. Aus einem Artikel des russischen Innenministeriums vom 24.04.2013 gehe hervor, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers, dessen Foto auch abgebildet sei, wegen Mordes gesucht werde und Informationen zu seinem Aufenthalt gesucht würden. Aus einem Artikel von "Kavkazpress" vom 07.10.2014 über Ergebnisse einer Anti-Terror-Operation in Tschetschenien und Inguschetien im September 2014 gehe hervor, dass sein Cousin einer "Bande", also dem Widerstand, zugerechnet werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal sie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des XXXX im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit einer Beschlagnahme ihres Vermögens, strafrechtlicher Verfolgung, Folter und noch Schlimmerem rechnen müssten. Es werde auch auf die Entscheidungen des EGMR vom 04.09.2014 (M.V. u. M.T. / Frankreich) und vom 09.07.2015 (R.K. / Frankreich) verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen, der Länderfeststellungen und der vorgelegten Beweismittel müsse eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr außer Zweifel stehen. Daran ändere auch die Tatsache, dass noch andere Familienmitglieder des Cousins des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation leben würden, nichts, zumal diese ebenfalls Angst vor Verfolgung hätten, was sich schon daraus zeige, dass sie dem Erstbeschwerdeführer die Ladung nicht einfach per Post übermittelt hätten. Der Beschwerde wurde ein Artikel des russischen Innenministeriums beigelegt.

Am 12.10.2015 langte die Übersetzung des Artikels des russischen Innenministeriums beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 27.10.2015 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben von Memorial vom 15.10.2015 sowie einen psychotherapeutischen Befundbericht von Jefira vom 22.10.2015 vor. Zum Schreiben von Memorial wurde festgehalten, dass es sich um ein neues Beweismittel handle, das nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden sei und das in ihrem ersten Asylverfahren somit noch nicht vorgelegt habe werden können. Bei Memorial handle es sich um eine angesehene Menschenrechtsorganisation; zu betonen sei, dass das Schreiben von Svetlana Gannuschkina selbst stamme, die einen hohen Bekanntheitsgrad als Menschenrechtsaktivisten erreicht habe. Die Informationen seien von Verwandten und Nachbarn eingeholt worden, die jedoch aus Angst nicht namentlich im Schreiben hätten genannt werden wollen. Konkret handle es sich dabei um die Mutter des Erstbeschwerdeführers XXXX und seine Cousine XXXX . Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen seien die Angaben, die die Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gemacht hätten, neu zu bewerten.

Am 02.11.2015 langte die Übersetzung des von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreibens von Memorial beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht fest.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell verheiratet; die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren Töchter.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 20.06.2012 zum ersten Mal Anträge auf internationalen Schutz. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 mangels Glaubwürdigkeit als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am 19.04.2014 in Melk geboren. Ihre Mutter brachte für sie als gesetzliche Vertreterin am 13.05.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser liegt dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde.

Am 16.05.2015 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Tschetschenien.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern wurde auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Sie verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Die Beschwerdeführer haben keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich. Im Heimatland befinden sich hingegen zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand Jänner 2016

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).

RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.

Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

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Wehrdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein (ÖB Moskau 10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Nowosti 13.3.2013).

Quellen:

Tschetschenien

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014). Im Herbst 2001 ist in Tschetschenien ein Experiment durchgeführt worden, bei dem versuchsweise 70 Personen zum Wehrdienst einberufen wurden. Diese seien allesamt in eine Sportkompanie der Motorisierten Schützenbrigade im Militärbezirk Moskau entsandt worden. Allerdings seien alle tschetschenischen Rekruten einige Wochen später nach Hause geschickt worden, da es zu zahlreichen Auseinandersetzungen mit anderen Rekruten sowie Offizieren der Einheit gekommen ist. In Tschetschenien selbst sind um diese Zeit zwei Bataillone der Sondereinsatztruppen der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) sowie Infanterieverbände der Militärkommandanturen geschaffen worden, in die örtliche Bewohner zum Dienst aufgenommen wurden. Im Jahr 2006 sind in Tschetschenien die Bataillone "Sewer" ("Nord") und "Jug" ("Süd") des russischen Innenministeriums gebildet worden. Zurzeit würde eine begrenzte Zahl an tschetschenischen Rekruten in Einheiten der Inlandsarmee des Innenministeriums dienen, die in Tschetschenien stationiert sind. Bei diesen handelt es sich um das Regiment "Achmat Kadyrow" (das ehemalige Sonderbataillon "Sewer") sowie um das Bataillon "Jug". Im Sommer 2013 sind 150 Rekruten in diese Bataillone entsendet worden (Caucasian Knot 16.10.2014).

Quellen:

http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, Zugriff 31.3.2015, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Frauen / Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

Quellen:

Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

LGBTI

Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand. Nachdem bereits auf lokaler Ebene (so St. Petersburg, Nowosibirsk, Ryazan, Archangelsk und Kostroma) ähnliche Gesetze angenommen worden waren, trat mit Anfang Juli 2013 auch auf föderaler Ebene ein Gesetz zum Verbot der Propaganda von Homosexualität und "nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" in Kraft. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen von 4.000-5.000 Rubel (100-125 Euro) für natürliche Personen und bis zu 1 Mio. Rubel (25.000 Euro) für juristische Personen und Organisationen vor, wenn diese Informationen verbreiten, welche "nicht-traditionelle" sexuelle Orientierungen bei Minderjährigen fördern oder solche Orientierungen positiv darstellen würden. Medien, die über Homosexualität berichten, können für drei Monate geschlossen werden. Ausländischen Staatsbürgern, die gegen das Gesetz verstoßen, droht zudem die Ausweisung aus Russland. Kritiker gehen jedoch davon aus, dass das Gesetz in der Praxis zur Unterbindung jeglicher öffentlicher Veranstaltung der LGBT-Gemeinschaft, wie etwa Straßenparaden, führt. Zudem zeigt sich in der Aktivität von homophoben Gruppen geringe gesellschaftliche Akzeptanz. Fehlender Schutz durch Polizei und gesellschaftliche Tabuisierung machen Homosexuelle zu leichten Opfern von Verbrechen. Die "Gayparade" der russischen Homosexuellenbewegung war in der Vergangenheit von Gewaltexzessen rechtsradikaler und ultraorthodoxer Gegendemonstranten überschattet. "Gayparaden" werden von der Moskauer Stadtverwaltung regelmäßig untersagt, Aktivisten die sich dem Verbot widersetzen verhaftet (ÖB Moskau 10.2014).

Die Behörden nahmen Angehörige sexueller Minderheiten ins Visier und beriefen sich dabei u.a. auf das 2013 in Kraft getretene Gesetz, das "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" unter Strafe stellt. Aktivisten, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) einsetzten, wurden konsequent daran gehindert, friedliche Versammlungen abzuhalten, selbst an Orten, die eigens für öffentliche Zusammenkünfte ohne vorherige Anmeldung vorgesehen waren, wie z.B. kaum besuchte Parks. In drei Fällen, bei denen die Veranstaltungen zunächst verboten worden waren, bestätigten Gerichte zwar das Recht der LGBTI-Aktivisten auf friedliche Versammlung; die Urteile hatten jedoch keine Präzedenzwirkung (AI 25.2.2015).

Gegen LGBTI-Personen eingestellte Gruppen attackierten diese und die Behörden unternahmen zwar einige isolierte Untersuchungen, jedoch versagten sie homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen fest. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist darüber hinaus angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Dass sich der Erstbeschwerdeführer in Psychotherapie befindet, ergibt sich überdies aus dem vorgelegten Psychotherapeutischen Befundbericht von Jefira vom 22.10.2015.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften.

Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Eingangs ist auszuführen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bereits in deren Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz als gänzlich unglaubwürdig beurteilt wurde und ist diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Überlegungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zu verweisen. Dort wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits im Lichte des eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens zu schließen gewesen sei und bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch deutlich werde, dass das Vorbringen einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit nicht standhalte, zumal dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen sei.

In ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer mehrtätigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sei, die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Nachdem der Erstbeschwerdeführer dann unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei er gemeinsam mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.

Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachten die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren kurz zusammengefasst vor, dass ihnen nach Erhalt der abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Diakonie Melk geraten worden sei, neuerliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters sei mittlerweile ihre zweite Tochter geboren worden und habe der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus einen Brief, konkret eine Ladung, von seiner Stiefmutter aus Tschetschenien erhalten. Weiters würden sie festhalten wollen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Wald gegangen sei und der Erstbeschwerdeführer deshalb Probleme bekommen habe. Es wurden auch Fotos von den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht, auf denen der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin abgebildet sei.

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren angegebenen Probleme nicht den Tatsachen entsprechen.

Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben riefen die Beschwerdeführer - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - schon mit den Ausführungen zu dem Erhalt der Ladung hervor:

So gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, von wem und wo er die Ladung erhalten habe an, dass er diese in St Pölten von einem Tschetschenen übernommen habe, der ihn zuvor angerufen gehabt habe. Über weiteres Befragen war es dem Beschwerdeführer weder möglich, den Namen des angeblichen Überbringers zu nennen, noch sonstige konkrete Angaben zu dessen Person zu machen; er wisse nur, dass er in Tschetschenien wohne und nun nach Österreich gekommen sei. Die Frage, ob dies alles sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Nochmals dazu aufgefordert, konkrete Ausführungen zur Person des Überbringers zu machen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dieser früher in Tschetschenien gewohnt habe und nunmehr nach Österreich gekommen sei. Weil er nie Kontakt zu ihm gehabt habe, wisse er nichts Näheres und kenne auch seinen Namen nicht.

Nachgefragt, wie er von der Übergabe der Ladung erfahren habe, war der Erstbeschwerdeführer ebenso nicht in der Lage ein präzises Vorbringen zu erstatten, vielmehr gestalteten sich seine Angaben vage und ausweichend:

"F: Was ist jetzt mit der Ladung und der Übergabe?

A: Ich hatte nicht danach gefragt.

F: Wie haben Sie dann erfahren, dass Sie die Ladung erhalten und von wem sie diese erhalten und wohin Sie sich zwecks Übergabe begeben müssen?

A: Das hat man mir gesagt, dass jemand nach Österreich kommt.

F: Wer und wie und wann wurde ihnen das gesagt?

A: Meine Mutter hat gesagt, es wird jemand nach Österreich kommen, wir geben ihm das Papier mit. Er wird es dir übergeben.

F: Das ist alles was Sie über die Übergabe der Ladung erfahren haben?

A: Ja. Aber wegen dieses Cousins hatte ich mehr Probleme.

F: Sie haben nicht mehr über die Person des Boten sowie die näheren Einzelheiten über die Übergabe der Ladung von Ihrer Mutter erfahren?

A: Nein, ich habe gehört, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft hat und heimgefahren ist."

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Modalitäten hinsichtlich der Übergabe der Ladung auch auf konkretes Nachfragen hin nicht erfolgte. Die knappen und ausweichenden Antworten des Erstbeschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen lassen klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte.

Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht verständlich zu erklären vermochte, weswegen die Ladung nicht mit der Post verschickt wurde. So gab er zunächst an, dass dies zu gefährlich gewesen wäre, weil es sich um einen wichtigen Brief handle und es hätte sein können, dass dieser gar nicht ankomme. Damit konfrontiert, dass es doch weitaus gefährlicher sei, wenn ein Brief persönlich übergeben und von einem Unbekannten in Empfang genommen werde, entgegnete der Erstbeschwerdeführer schließlich: "Ja. Das ist richtig. Die kennen ihn ja, ich aber nicht. Außerdem hat man mir gesagt, dass man den Brief wen geben wird, den man gut kennt und er wird mir den Brief zustellen." Dies vermochte die erkennende Richterin in keiner Weise zu überzeugen und ist der Schluss der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Vorbringen um einen misslungenen Erklärungsversuch handelt, auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend. Auch der Zweitbeschwerdeführerin war es nicht möglich, diese Umstände näher aufzuklären, sondern gab diese damit konfrontiert, dass es sehr gefährlich sei, sich die Ladung persönlich übergeben zu lassen, lediglich an, keine andere Wahl gehabt zu haben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung waren die Beschwerdeführer wiederum nicht in der Lage, diese Unplausibilität aufzuklären, sondern brachten lediglich vor, die Modalitäten der Übergabe der Ladung übereinstimmend geschildert zu haben und verwiesen darauf, dass die Frage der Übergabe gar nicht wesentlich sei.

Für die erkennende Richterin hat dieses Aussageverhalten jedenfalls nicht das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können.

Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, ist es auch nicht plausibel und äußerst lebensfremd, dass die Vorladung, welche mit 30.03.2015 datiert ist, den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge, seiner Stiefmutter am 02.04.2015 von einem Sprengelpolizisten übergeben worden sein soll, wenn man beachtet, dass in der Ladung als Zeitpunkt der Vorladung ebenfalls der 02.04.2015 angeführt ist.

Unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.07.2015 davon sprach, am 15. des vorigen Monats von der Ladung erfahren zu haben, gleichzeitig jedoch ausführte auch am 15. des vorigen Monats die Ladung bereits erhalten zu haben. Darüber hinaus stehen diese Ausführungen in Widerspruch zu dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 16.05.2015, in der er vorbrachte, vor ungefähr einer Woche von seiner Stiefmutter erfahren zu haben, dass ihn am 15.05.2015 ein Tschetschene mit einem Brief am Bahnhof St Pölten erwarten werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass ihr Ehemann bereits Anfang April von der Existenz der Ladung erfahren habe.

Gewichtiges Indiz gegen die behauptete aktuelle Verfolgung ist darüber hinaus, dass sich zahlreiche Verwandte, darunter auch ein jüngerer Bruder des Erstbeschwerdeführers, nach wie vor im Herkunftsstaat befinden und diese nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers von den Behörden zwar aufgesucht, aber zu keinem Zeitpunkt bedroht worden seien.

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Jahren in Österreich aufhielt und während dieses Zeitraumes keinerlei Ladungen in Vorlage brachte, ausgerechnet knapp nachdem der VwGH die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 06.03.2014 zurückgewiesen hatte, eine Vorladung zur Einvernahme als Verdächtigter, datiert mit 02.04.2015, erhalten haben soll.

Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren lediglich am Ende der am 06.01.2013 stattgefundenen ergänzenden Einvernahme am Rande erwähnte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien und er auch deshalb Probleme gehabt habe, nunmehr jedoch die Rebellentätigkeit seines Cousins XXXX gänzlich in den Mittelpunkt seines Vorbringens stellte, indem er vorbrachte, dass dieser Auslöser für seine Mitnahme und Folterung gewesen sei und in der nunmehrigen Beschwerde sogar behauptete, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des XXXX einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zu betonen ist erneut, dass die Beschwerdeführer dies in ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz weder in der Erstbefragung vom 20.06.2012, noch in der Einvernahme vom 06.09.2012 in auch nur einem Wort erwähnten.

Das erkennende Gericht übersieht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht, dass der Erstbeschwerdeführer auch Fotos, auf denen dieser mit seinem Cousin abgebildet sei, in Vorlage brachte, jedoch können diese Unterlagen zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens ebenso keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen. Aus den Bildern ist keineswegs ersichtlich, dass es sich bei den abgebildeten Männern tatsächlich um Verwandte des Erstbeschwerdeführers handelte. In Zusammenschau mit den gravierenden Unplausibilitäten im Vorbringen der Beschwerdeführer kann jedenfalls alleine aus der Vorlage der Fotos noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht verständlich zu erklären, weshalb er die Fotos nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorlegte. Auf Nachfrage ("Weswegen legen Sie die Fotos erst heute vor?") war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Unplausibilitäten überzeugend auszuräumen, sondern brachte vor, dass er die Fotos eigentlich gleich, als er in Österreich angekommen sei, habe vorlegen wollen, jedoch Angst gehabt habe, die Eltern und Geschwister des Cousins dadurch zu gefährden, weil diese ständig durch die Bezirks- und Sprengelpolizei befragt würden. Für die erkennende Richterin ist diese Erklärung in keiner Weise nachzuvollziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Angehörigen des Cousins des Erstbeschwerdeführers durch die Vorlage von Fotos im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich in größerem Maße gefährdet sein sollten. Der Erstbeschwerdeführer wurde während des Verfahrens mehrmalig darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet werden. Abgesehen davon ist den Behörden im Heimatland die Rebellentätigkeit des Cousins angesichts der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach dessen Verwandten ständig durch die Behörden aufgesucht und befragt würden, offensichtlich bereits bekannt und ist gänzlich unverständlich, weshalb die Angehörigen seines Cousins durch die Vorlage derartiger Fotos zusätzlich gefährdet sein sollten. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass die nunmehr in Vorlage gebrachten Fotos das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen in keiner Weise zu untermauern vermögen.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der Dolmetscher, der bei der Einvernahme im ersten Asylverfahren anwesend gewesen sei, in Grosny bei der Polizeistelle gearbeitet habe, Glauben schenken sollte, so wäre noch immer nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer die Fotos nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegten, zumal die Rebellentätigkeit des Cousins den Behörden im Heimatland den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge ohnedies bereits bekannt gewesen war.

Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb die Verwandten des Cousins des Erstbeschwerdeführers, der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass dessen Eltern, drei Schwestern und ein Bruder nach wie vor in Tschetschenien aufhältig seien, nach wie vor im Heimatland leben können und nur der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Kollektivbestrafung einer Verfolgung ausgesetzt sein soll.

Abgesehen davon konnte der Erstbeschwerdeführer ebenso wenig nachvollziehbar erklären, weshalb er sich die Fotos teilweise per Whats app hat schicken lassen, dies obwohl von einer Übermittlung der Ladung per Post aufgrund von Gefährlichkeit Abstand genommen wurde. Damit konfrontiert, war er nicht in der Lage diese Unplausiblität überzeugend auszuräumen, sondern gab zu Protokoll:

"Naja, ich weiß nicht. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen hatte, hatte ich keine andere Chance. Seine Schwester wusste aber nicht."

Was den der Beschwerde angefügten Artikel des russischen Innenministeriums vom 26.04.2013, wonach der Cousin des Erstbeschwerdeführers wegen Mordes gesucht werde, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass in dem Schreiben ausgeführt wird, dass nach "Hacijew XXXX " gefahndet werde, der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aber stets von einem Cousin namens XXXX gesprochen hat. Insofern lässt sich daraus für den Erstbeschwerdeführer nichts gewinnen.

Auch in dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Artikel von Kavkazpress vom 07.10.2014 über Ergebnisse einer Anti-Terror-Operation in Tschetschenien und Inguschetien im September 2014 ist der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Name XXXX nicht enthalten, sondern ist wiederum der Name " XXXX " darin angeführt.

Die erkennende Richterin übersieht auch nicht das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schreiben von Memorial, datiert mit 15.10.2015, in welchem das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer neuerlich festgehalten wurde. Die Beschwerdeführer wiesen im Begleitschreiben vom 27.10.2015 darauf hin, dass die Informationen von der Mutter des Erstbeschwerdeführers und seiner Cousine stammen würden und deckt sich diese Information auch mit der im Schreiben enthaltenen Information, wonach die Ausführungen aufgrund von Ausführungen von Verwandten des Erstbeschwerdeführers getroffen wurden. Dieses Schreiben, welches im Wesentlichen die Ausführungen, die die Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren getroffen haben, wiederholt, ist in keiner Weise geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen.

Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern in keiner Weise, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen und ist auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren aus den soeben dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätten bzw sich eine solche zukünftig ergibt. Auch aus den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des EGMR lässt sich somit für die Beschwerdeführer nichts gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, ebenso wie im bereits vorangegangenen Verfahren, keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass diese in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, da sich aus den vorgelegten Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung nicht ergeben hat.

Für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unglaubwürdig zu beurteilen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, handelt. Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren an, auch schon vor seiner Ausreise im Geschäft eines Cousins gearbeitet zu haben. Auch bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt keine erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor und gab diese an, vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet zu haben. Es kann dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen auf sich alleine gestellt wären. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 22 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die russische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die vom Erstbeschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme, er befindet sich in Psychotherapie, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen:

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da bei ihm aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür gegeben sind, dass ihm im Heimatland bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert ist und dem Gesetz zufolge jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang hat. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Auch in Tschetschenien ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Gesundheitsversorgung ist zwar nicht auf europäischem Niveau, jedoch wird in Tschetschenien intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Aufgrund der Bewegungsfreiheit ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen.

Selbst, wenn die Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte, ist dies der Rechtsprechung des EGMR zufolge unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt, zumal eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führt.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Da die Beschwerdeführer alle gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens insofern zu verneinen.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befinden sich darüber hinaus keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sodass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Falle einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht verletzt wird.

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Juni 2012 erste Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nachdem die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen wurden, brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer am 13.05.2014 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war die gesamte Dauer über auf die Stellung dieser Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich derzeit etwas mehr als dreieinhalb Jahre. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am 19.04.2014 in Österreich geboren.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration sprechen zu können. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten zwar in der Vergangenheit einen Deutschkurs, legten jedoch bislang keine Prüfungsbestätigungen vor und brachten selbst vor, bislang nur geringe Deutschkenntnisse erworben zu haben. Darüber hinausgehende Kursbesuche, absolvierte Ausbildungen oder die Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Im Entscheidungszeitpunkt sind somit keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen, sodass alleine aus diesem Grund die Rückkehrentscheidungen für unzulässig zu erklären wären.

Was die minderjährigen, sich im Alter von knapp fünf und knapp zwei Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die Eingliederung in die Russische Föderation erleichtert wird (vgl dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuchte den Angaben ihrer Eltern zufolge bislang noch keinen Kindergarten. Sollte sich dies mittlerweile geändert haben, so ist dazu festzuhalten, dass auch der Kindergartenbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzesmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung geteilt. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben (vgl dazu auch insbesondere die Beschlüsse des VwGH vom 18.11.2015, Zl 2015/18/0251-4 und vom 15.12.2015, Zl 2015/19/0149-8).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre.

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