W168 2119346-1•BVwG W168 2119346-1
W168 2119346-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016
Altersfeststellung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation
W168 2119346-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2015, IFA:
1092654308/151649091 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.10.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei (bP). In dieser Erstbefragung führte die beschwerdeführende Partei die oben angeführten Personalien mit der Maßgabe an, dass sie am XXXX geboren worden wäre. Zur Reiseroute befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie vor ca. einem Monat aus der Türkei kommend illegal nach Griechenland mittels eines Schlauchbootes gelangt wäre. Sie hätte in Griechenland einen Landesverweis erhalten. In Folge wäre sie über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Hier habe sie in Folge einen Asylantrag gestellt.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Deutschland mit Datum 08.10.2015.
4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes ergaben sich für das BFA in Bezug auf das Vorliegen einer Minderjährigkeit Zweifel an den angegebenen Geburtsdaten der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in Folge zu einer radiologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters geladen. Das am 18.11.2015 vorliegende Ergebnis dieser Untersuchung lautet: GP 31, Schmerling 4. (AS. 51)
4. Das Bundesamt richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt. Die deutsche Dublin Behörde stimmte daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 30.11.2015 der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu. Hierbei teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter demselben Namen, jedoch mit dem Geburtsdatum XXXX, geboren in XXXX (Iran) und nicht wie in Österreich angegeben mit dem Geburtsdatum
XXXX geboren in XXXX(Afghanistan), in Erscheinung getreten ist.
5. Am 17.12.2015 wurde die beschwerdeführende Partei nach durchgeführter Rechtsberatung einer Befragung im Zulassungsverfahren durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei gab die beschwerdeführende Partei insbesondere befragt zu ihrem Alter an, dass dieses Alter in Deutschland aufgrund eines griechischen Dokumentes, welches sich nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers befinden würde, in Deutschland festgehalten worden wäre. Sie hätte keine Möglichkeit in Deutschland erhalten dieses Alter richtig zu stellen. Es hätte in Deutschland keinen Dolmetscher gegeben. Es wären ihr ausschließlich nur die Fingerabdrücke und dieses Dokument abgenommen worden. Später hätte sie dieses Dokument weggeworfen. (As. 107 ff.) In Griechenland hätte die beschwerdeführende Partei selbst ein falsches Geburtsdatum angegeben, da sie befürchtet hätte, dass sie als Minderjähriger nicht das Land verlassen hätte dürfen. Ihr wahres Alter wäre ihr aufgrund der Information ihrer Eltern bekannt. Sie würde jedenfalls auf die Vornahme einer vollen Abklärung ihres Alters inerhalb einer "großen" Altersfeststellung bestehen. (As. 111) Hierauf wurde die bP aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter in Österreich und Deutschland, der Tatsache des Verschweigens einer Asylantragstellung in Deutschland, bzw. widersprüchlicher Angaben im bisherigen Verfahren, sowie der Nichtvorlage geeigneter Dokumente, erklärte die Behörde die bP daraufhin für Volljährig. Befragt zu den Gründen für die Stellung eines Asylantrages in Österreich führte die bP aus, dass sie deshalb nach Österreich gekommen wäre, da sie keinen Asylantrag in Deutschland hätte stellen wollen und Deutschland nicht ihr Zielland gewesen wäre. Ergänzend führte sie aus, dass sie wenn sie in Deutschland hätte bleiben wollen, dort auch geblieben wäre. Sie hätte von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Es wäre ihr lieber, dass wenn sie nach Deutschland kommen würde, dass sie nach Afghanistan zurückkehren müsste. Sie wolle nur in Österreich bleiben. Diese Ausführungen wonach sie lieber nach Afghanistan zurückkehren wolle, anstelle nach Deutschland zurückzukehren wurden von der beschwerdeführenden Partei mehrmals wiederholt und ausgeführt. (AS. 110 ff.)
5. Mit Stellungnahme zur Volljährigkeitserklärung des Ast vom 17.12.2015 wurde ausgeführt, dass aus Sicht des gesetzlichen Vertreters das Vorgehen nicht gesetzeskonform sei. Nach der Einholung einer Handwurzeluntersuchung, in Verbindung mit differenzierenden Altersangaben in Deutschland, wahrheitswidrigen Angaben in der Erstbefragung, dem volljährigen Erscheinungsbildes wären all dies nur Indizien für eine Volljährigkeit. All dies würde zwar einen Zweifel an den Altersangaben der beschwerdeführenden Partei erwecken. Jedoch wären diese Indizien alleine nicht ausreichend um die Minderjährigkeit zu beweisen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hätte eine multifaktorielle Altersfestsellung durchgeführt werden müssen. Diese würde aus mindestens drei Untersuchungen bestehen. Das Alter des Ast. könne aufgrund der vorliegenden Informationen nicht bestimmt werden. Eine Volljährigkeitsbeurteilung könne nicht ausschließlich auf Grundlage des Handwurzelröntgens vorgenommen werden. Die Vorgehensweise des BFA sei somit aufgrund der vorliegenden Bestimmungen unrechtmäßig. Es läge somit weiterhin eine "zweifelhafte Minderjährigkeit" des Antragstellers iSd § 13 Abs. 3 BFA - VG vor. Auch gehe das BFA davon aus, dass die Volljährigkeit aufgrund seiner in Deutschland getätigten Angaben zu gelten habe. In Deutschland wäre die bP jedoch niemals zu seinem Alter befragt worden. Dies hätte die bP auch während der Befragung explizit angegeben. Es könne nicht automatisch auf die Angaben in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossen werden. Es wäre somit weiterhin von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin - III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Begründend wird hinsichtlich der Volljährigkeit ausgeführt, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben der bP zu ihrem Geburtsalter, des Verschweigens der Asylantragstellung in Deutschland bzw. der Nichtvorlage von geeigneten Dokumenten, sowie des Ergebnisses der vorgenommenen röntgenologischen Altersabklärung, die Behörde vom Vorliegen einer Volljährigkeit ausgehen würden. Deutschland wäre für die volljährige Person weiterhin der zuständige Dublinstaat. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hierin wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt Zweifel an der angegebenen Minderjährigkeit des Antragstellers angezeigt hätte. Aus diesem Grund wäre eine Altersfeststellung angeordnet worden. Diese Zweifel wären jedoch nicht innert einer durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellung ausgeräumt worden. Vielmehr wäre bereits nach einer ersten röntgenologischen Untersuchung in Zusammenschau mit der eingeholten Zustimmung von Deutschland zur Wiederaufnahme der beschwerdeführende Partei diese für Volljährig erklärt worden. Aus diesem Grund wären wesentliche verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden. Es würde daher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen. Die bP hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme über die Feststellung ihrer Volljährigkeit in Deutschland gehabt. Es würde somit eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegen. Ebenso wäre eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Lage vorgenommen worden. Sollte der bP nach Italien (sic!) abgeschoben werden, so wäre davon auszugehen, dass dieser auf der Straße leben würde. Dies würde zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK und 4 GRC führen. Aus diesem Grund würden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie auf Gewährung einer aufschiebenden Wirkung gestellt.
8. Mit Beschluss vom 18.01.2016 wurde der oben bezeichneten Beschwerde gemäß §17 Abs.1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im gegenständlichen Verfahren sind Zweifel in Bezug auf das Vorliegen einer in Österreich angegebenen Minderjährigkeit seitens des BFA begründet angenommen worden.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren in Folge hierauf bezogen eine röntgenologische Untersuchung angeordnet und deren Ergebnis im angefochtenen Bescheid gewürdigt. Von der Einholung weiterer Untersuchungen, bzw. oder der Einholung einer multifaktoriellen Altersfeststellung, bzw. der Einholung ergänzender Abklärungen in Bezug auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Zustandekommens der Registrierung der Altersangaben mit den deutschen Behörden wurde gänzlich Abstand genommen. Trotz des ausdrücklichen Wunsches der beschwerdeführenden Partei nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersabklärung, wurde eine solche zur Abklärung der Altersangaben nicht vorgenommen.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass das Bundesamt nicht in jedem Fall einer behaupteten Minderjährigkeit verpflichtet ist eine multifaktorielle Altersabklärung einzuholen. Gemäß § 13 Abs. 3 BFA - VG, hat zunächst der Antragsteller entsprechende Nachweise seines Alters zu führen, bzw. entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen. Gelingen diese Nachweise nicht, dann kann das Bundesamt die Vornahme einer multifaktoriellen Untersuchung anordnen. Geht das Bundesamt begründet vom Bestehen einer Volljährigkeit aus, so hat sie sämtliche Argumente die für diese Annahme sprechen im Zuge ihrer Beweiswürdigung ausreichend schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Auch wenn die Erstattung von unterschiedlichen Altersangaben in mehreren Mitgliedsstaaten tatsächlich bereits als ein Indiz hinsichtlich einer möglichen Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zum Alter gewertet werden kann, so stellen divergente Angaben zum Alter jedoch lediglich ein singuläre Element zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben dar. Die dieserart erstatteten divergenten Angaben sind somit jeweils im Einzelfall im Gesamtkontext der Abklärung der Frage eines zweifelhaften Alters zu würdigen.
Im konkreten Einzelfall führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Deutschland ausschließlich nur aufgrund eines sich gegenwärtig nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen griechischen Dokumentes, auf dem durch ihre eigenen bewusst falsch in Griechenland erstatteten Altersangaben, auch in Deutschland ein falsches Geburtsdatum registriert worden wäre. In Deutschland selbst hätte es keine Einvernahme bzw. auch keinen Dolmetscher gegeben, der diese Verfahrensdaten korrigieren hätte können, bzw. wäre sie bis zum Datum der Ausreise noch keiner Einvernahme unterzogen worden, bei der sie diese Daten richtig hätte stellen können. Dieserart Ausführungen sind jedenfalls nicht unschlüssig und können somit nicht per se als unglaubwürdig gewertet werden. Auch können solcherart Ausführungen etwa im Zuge eines ergänzenden Informationsersuchens an die deutschen Behörden durch das Bundesamt einer Überprüfung unterzogen werden.
Ebenso bieten auch die sonstigen seitens der Behörde angeführten Indizien die für eine Unglaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Minderjährigkeit sprechen, nämlich das äußere Erscheinungsbild, die vorliegenden Ergebnisse des Handwurzelröntgens, als auch die sonst bereits widersprüchlichen und divergierenden Angaben im Verfahren, tatsächlich weitere Hinweise, um die diesbezüglichen Angaben einer Überprüfung zu unterziehen. Jedoch sind auch all diese Indizien im Gesamtkontext des gegenständlichen Einzelfalles gesehen noch nicht abschließend geeignet, bereits hieraus die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei in casu abzuleiten. Diese Indizien fordern die Behörde geradezu auf weitere entsprechend valide Nachforschungen / Untersuchungen zu Abklärung des Alters vorzunehmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 ist unter einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft zu verstehen.
Das Bundesamt wird somit im gegenständlichen Verfahren geeignete Nachforschungen und Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Alters der beschwerdeführenden Partei einzuholen haben. Diese können neben der Abklärung des Alters innerhalb einer multifaktoriellen Altersabklärung auch in der Nachfrage bei den deutschen Behörden hinsichtlich des Zustandekommens der in Deutschland angegebenen Verfahrensdaten in Bezug auf die dort erstatteten Altersangaben bestehen.
Sollten im Zuge dieser Abklärungen im gegenständlichen Verfahren wesentliche belegbare Widersprüche zu den hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei in Österreich erstatteten Angaben zu Tage treten, die auf wissentlich erstattete Falschangaben seitens der beschwerdeführenden Partei schließen lassen können, so wird das Bundesamt diesen Sachverhalt im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens rechtlich umfassend zu würdigen, bzw. dieserart Sachverhalt auch gegebenenfalls entsprechend anzuzeigen haben.
Gem. Art. 8 Dublin III VO ist eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit innerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III VO eine fundierte Abklärung der Frage des Alters eines Antragstellers.
Aus diesem Grund war im gegenständlichen Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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