BVwG W149 1429215-1

W149 1429215-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016

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Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W149 1429215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1429215.1.00

Spruch

W149 1429215-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 22.08.2012, Zl. 11 12.548-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 und 19.08.2015 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der damals noch minderjährige (17 Jahre alte) Beschwerdeführer reiste am 20.10.2011 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein und stellte am selben Tag bei einem Organ der Polizeiinspektion EAST West einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und eines Rechtsberaters ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, schlepperunterstützt von Mogadishu über Dubai nach Österreich geflogen zu sein.

Da eine Eurodac-Anfrage kein Ergebnis brachte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 08.11.2011 in Österreich zugelassen.

Am 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und einer Rechtsberaterin als seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia übergeben, und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wurde.

Am 08.08.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen per E-Mail über den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter beim Bundesasylamt ein, in welcher er im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in Somalia, belegt durch verschiedene zitierte Berichte (inter-)nationaler Organisationen, verwies.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 22.08.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 12.548-BAI, welcher der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 24.08.2012 ausgefolgt wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die radikal islamische Miliz Al Shabaab sei unglaubwürdig. Im Vorbringen des Beschwerdeführers seien (näher angeführte) Widersprüche zu erkennen, und der Beschwerdeführer habe auch sonst durchwegs oberflächliche und wenig konkrete Aussagen zu seiner behaupteten Entführung, dem Tod seines Bruders und der Rolle eines entfernten Verwandten, der bei der Al Shabaab sei, gemacht. Es sei vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Mogadishu lebe (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Aus den aktuellen Länderinformationen ergebe sich nämlich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne. Es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe und wo seine Familie immer noch in einer Mietwohnung lebe, möglich. Da der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet und arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. Gesundheitliche Hindernisse würden nicht bestehen. In Mogadishu könne ihm seine Familie als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK.

Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, insbesondere auch nicht zu seiner hier lebenden Tante, vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist, gehe seither keiner Beschäftigung nach, die ihm den Lebensunterhalt sichere, spreche kaum Deutsch und sei auf den Unterhalt durch die Grundversorgung angewiesen. Zu seiner in Österreich lebenden Tante bestehe kaum Kontakt. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit am 07.09.2012 eingebrachtem Schriftsatz legte Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Beweiswürdigung seiner, wie er meine, keineswegs unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben. Der Beschwerdeführer gab weiters unter Zitierung von Judikatur, völker- und europarechtlicher Vorschriften sowie der Richtlinien des UNHCR (2009) an, das Bundesasylamt habe seine Minderjährigkeit nicht ausreichend berücksichtigt, das Kindeswohl außer Acht gelassen und gegen das Non-Refoulement-Verbot verstoßen.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die- von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 14.09.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren zuständig.

Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurden dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer die damals aktuellste Fassung der unter 0 angeführte Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich eventuell bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise, auch ehrenamtliche Tätigkeiten betreffend, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, reichte aber mit Schriftsatz vom 26.06.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen ein.

Am 30.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht der erste Teil der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers statt. Das (jetzt zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Im Zuge dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer das unter 0 0) angeführte Bestätigungsschreiben als zusätzliches Beweismittel vor. Weiters wurden zwei über YouTube verfügbare Videos in somalischer Sprache, eines mit englischen Untertiteln, gemeinsam angeschaut und als Beweismittel [0 0] in das Verfahren eingeführt. Außerdem fertigte der Beschwerdeführer eine Lageskizze an [Beweismittel 0 0]. Da die mündliche Verhandlung aufgrund der vorgelegten und zu übersetzenden Beweismittel (YouTube-Filme) vertagt werden musste, wurde dem Beschwerdeführer auch erneut Gelegenheit gegeben, Dokumente betreffend eine etwaige verstärkte Integration in Österreich beizubringen.

Mit E-Mail vom selben Tag wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers entsprechend der Übereinkunft in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 die beiden YouTube-Links übermittelt.

Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 vorgelegten YouTube-Filme samt Quellenangabe zur Stellungnahme übermittelt.

Am 14.07.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit der er auch das unter 0 0 angeführte Schreiben (E-Mail) vom 08.07.2015 als Beweismittel vorlegte.

Am 16.07.2015 langte eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation [Beweismittel unter 0 0] beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 21.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten (aktualisierten) Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme in der für 19.08.2015 anberaumten Fortsetzung der mündlichen Verhandlung übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Am 19.08.2015 wurde die mündliche Verhandlung vor Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch fortgesetzt. Neben dem Beschwerdeführer war ein somalischer Begleiter anwesend. Das Bundesamt und der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hatten auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer der Inhalt eines Medienberichts [Beweismittel unter 0 0)], die entscheidungsrelevanten Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation [0 0] sowie Stadtpläne von Mogadishu und Umgebung [Beweismittel unter 0 0] zur Kenntnis gebracht und ihm wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, ledig und gehöre der Volksgruppe der Murursade an, welche zum Clan der Hawiye gehöre.

Er stamme aus Mogadishu, XXXX, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. Seine Familie sei im Oktober 2011 vor der Al Shabaab Miliz in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Bezirk XXXX geflohen und lebe nun dort im Haus einer Tante.

Im Herkunftsland würden noch seine Eltern und seine sechs Geschwister, von denen zwei Brüder bereits volljährig seien, sowie einige weitere Verwandte (Onkel und Tanten mit Familien), alle in Mogadishu, leben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht identifizierte der Beschwerdeführer den Wohnort seiner Familie auf einem Stadtplan, siehe 0 0.

Schon in der behördlichen Einvernahme (2012) hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er unter Angabe der Telefonnummer seines Bruders bestätigt, dass er weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie halte.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er habe in Mogadishu zehn Jahre lang (2000 - 2010) die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Sein Vater besitze eine Landwirtschaft in XXXX, die er bewirtschafte. Davon lebe die Familie.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe bereits in Somalia gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten. In Österreich würden diese etwa ein- bis zweimal pro Monat auftreten und er nehme deswegen Medikamente ein. Er sei weiters wegen einer Gastritis erfolgreich medikamentös behandelt worden.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer erstens vorgebracht, er sei aus Somalia geflohen, weil er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch einen Onkel dritten Grades namens XXXX habe, welcher der "Chef" der Al Shabaab sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte er erklärt, dieser Verwandte sei auch sein Nachbar gewesen. Der Mann habe die Familie des Beschwerdeführers vor seiner Flucht im Oktober 2011 mehrfach besucht und erklärt, er brauche den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder für den Kampf der Al Shabaab.

Der Beschwerdeführer und sein nächstältester Bruder hätten dies jedoch nicht gewollt. Daraufhin sei er dann gemeinsam mit seinem Bruder von der Al Shabaab auf der Straße entführt und vom 01.10. bis 07.10.2011 in einem Trainingslager gefangen gehalten worden, wobei man ihn und seinen Bruder (unter näherer Darstellung der Art und Weise) schwer misshandelt habe. Er selbst sei schließlich freigelassen und ihm sei eine Frist von einer Woche gegeben worden, sich für die Al Shabaab zu entscheiden. Aufgrund seiner schweren näher beschriebenen Verletzungen habe er dann drei Tage im Krankenhaus verbracht.

Nachdem zum Ende der Frist, am 14.10.2011, ein Mitschüler die Familie benachrichtigt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer aus Angst in Frauenkleidern in den von der Regierung bereits eroberten Stadtteil XXXX geflohen, seine Familie sei ihm dorthin zu einer Tante, die dort lebe, gefolgt.

In der behördlichen Einvernahme hatte der Beschwerdeführer auf Befragen zunächst angegeben, er wisse nicht, wer seinen Bruder getötet habe. In der mündlichen Verhandlung hat er dann vorgebracht, er habe von seiner Mutter erfahren, dass der besagte Verwandte die Entführung und die Tötung seines Bruder veranlasst habe. Wörtlich hat der Beschwerdeführer erklärt:

R: Sie haben in der Einvernahme vor der Behörde sehr glaubwürdig geschildert, dass Sie gefangen genommen und gefoltert wurden. Woher wussten Sie, dass Ihr Onkel damit zu tun hat?

BF: Hinter was steckt?

R: Hinter der Folterung und der Gefangennahme. Das könnte ja auch ein ganz "normaler" Versuch von Al Shabaab Mitgliedern gewesen sein, Sie zu rekrutieren.

BF: Mutter hat mir erzählt, dass der Onkel dahintersteckt.

R: Woher weiß Ihre Mutter das?

BF: Das hat er ihr selber gestanden.

R: Wann?

BF: Am Abend, als er sie angerufen hat.

R: An welchem Tag, waren Sie da noch in Haft oder waren Sie da schon draußen?

BF: Am 14.10.2011, an diesem Abend.

R: Aber an diesem Abend haben Sie doch von einem Mitschüler erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde. Da ruft dann also der Onkel an, sagt, dass er hinter der Entführung gesteckt hat und sagt nicht, dass er den Bruder bereits hat töten lassen?

BF: Ja, an diesem Abend hat uns ein Kind benachrichtigt, dass mein Bruder getötet wurde, aber am Abend als wir in den anderen Bezirk zum Fluchtort kamen, hat mein Onkel angerufen und gesagt, dass er dahinter steckt.

R: Auf dem Handy der Tante oder der Mutter?

BF: Auf dem Handy der Mutter.

RV: Was hat er genau am Telefon gesagt?

BF: Er hat gesagt, dass er hinter dem Tod des Sohnes steckt. "Und dein anderer Sohn wird nicht entkommen". Egal, wo sie mich versteckt. Er hat erzählt, dass er hinter dem Ganzen steckt.

R: Können Sie mir erklären, dass, wenn der Onkel die Handynummer Ihrer Mutter hatte, Ihre Mutter sich nicht sofort eine neue Sim-Karte besorgt hat, wenn Sie so in Gefahr waren?

BF: Sie hat an dem Tag ihre Nummer schon gewechselt. Er hat sie auf der anderen Nummer angerufen.

R: Der Onkel hat auf der neuen Nummer Ihrer Mutter angerufen?

BF: Er hat auf der alten Nummer angerufen.

R: Ihre Mutter hat sich eine neue Handynummer besorgt, damit der Onkel sie nicht erwischen kann auf der Flucht. Wieso telefoniert sie dann noch mit der alten Karte, wenn sie vermeiden möchte, dass der Onkel rausfindet, wo Sie sind?

BF: Sie hat sich die neue Nummer besorgt, aber bevor sie diese neue Sim-Karte in das Handy gesteckt hat, hat der Onkel noch auf der alten Nummer angerufen, bevor sie die Karten gewechselt hat.

R: Das heißt, sie war schon im Begriff die neue Sim-Karte zu verwenden, damit der Onkel Sie nicht finden kann und trotzdem hat sie noch auf der alten Nummer den Anruf des Onkels angenommen?

BF: Sie hat einfach abgehoben, sie wusste nicht, wer der Anrufer ist.

Der Beschwerdeführer hat zweitens vorgebracht, er fürchte von dem besagten Onkel auch deshalb getötet zu werden, weil er der Regierung dessen Waffenlager verraten habe.

Dazu hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, er habe nach seiner Flucht am 14.10.2011 auf die Regierungsseite von Mogadishu der Regierung den Standort des Waffenlagers seines Onkels verraten. Ein mit der Al Shabaab kollaborierender Mitarbeiter habe jedoch den Onkel vor der bevorstehenden Razzia gewarnt und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Verräter gewesen sei. Nachdem der Onkel den Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tod bedroht habe, habe der Vater seine Ausreise veranlasst. Der Onkel bedrohe seitdem täglich (später: ein bis zweimal im Monat, siehe unten) die Familie des Beschwerdeführers per Telefon.

Zu diesem Themenkries befragt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann ausgesagt, er sei am 14.10.2011 - nachdem er von der Ermordung seines Bruder erfahren habe - in Frauenkleidern aus seinem Haus geflohen und auf der Flucht, ungefähr 7 km vom Haus entfernt, auf Soldaten der Regierung gestoßen, die gerade einen Angriff auf die Al Shabaab durchgeführt hätten. Bei dieser Gelegenheit habe er den Anführer der Truppen angesprochen und gesagt, wo sich das Waffenlager seines Verwandten befinde. Dieser Soldat habe dann dem Onkel von dem Verrat berichtet und ihn gewarnt. Wörtlich hat der Beschwerdeführer erklärt:

R: Nachdem Sie gefangen gehalten wurden, sind Sie entkommen und haben dann der Regierungsseite gesagt, dass der Onkel Waffen hat?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie das gemacht? Wenn Sie schon auf der Flucht waren, müssten Sie schauen, dass Sie so schnell wie möglich wegkommen und nicht noch der Polizei Waffen zur Anzeige bringen?

BF: Als ich geflüchtet bin, war ich als eine Frau verkleidet. Ich hatte eine Hybaja an. Als ich auf der Flucht war, sind vor mir die Regierungssoldaten gekommen. Sie wollten die Al Shabaab Truppen angreifen. Ich habe den Führer der Regierungssoldaten gesehen und habe es ihm gesagt.

R: Das heißt Sie sind in Frauenkleidern zu diesem Truppenführer gegangen und meinten "übrigens, mein Onkel hat Waffen"?

BF: Wir sind gerannt, wir waren auf der Flucht und der Führer dieser Truppen ist auf mich zugekommen.

R: Das war mitten in einem Angriff haben Sie gesagt? Ein Angriff der Regierungstruppen auf die Al Shabaab?

BF: Sie wollten die Al Shabaab angreifen.

R: Jetzt stelle ich mir das so vor: Ich bin ein Regierungssoldat, ich bin mitten im Kampf gegen die Al Shabaab, dann kommt mir ein Mann in Frauenkleidern entgegen, der auf der Flucht ist vor den Al Shabaab, die ich gerade angreifen möchte. Meinen Sie im ernst, das sich der Soldat dafür interessierte, ob der Onkel ein Waffenlager hat und wo?

BF: Der Mann war auf dem Weg zum Kampf. Ich habe ihm gesagt, wo die Waffen im Bezirk sind. Er hat das zur Kenntnis genommen.

R: Wann wurde Ihr Onkel gewarnt? War das am selben Tag oder zwei Tage später oder wann?

BF: Was meinen Sie mit Warnung?

R: Sie haben angegeben: "Ein Regierungsmitarbeiter hat dem Onkel verraten, dass sein Waffenlager aufgedeckt ist".

BF: Am Vormittag ist das passiert, das mit dem Verraten. Am selben

Abend hat er Mutter angerufen und gesagt: Dein Sohn hat mich verraten und gesagt, wo ich die Waffen versteckt habe. Er kann nicht vor mir entkommen, egal wo er ist, ich werde ihn erwischen.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung mit einer Skizze [0 0] dargestellt, wo die Waffen in einem Nebengebäude des Wohnhauses des Onkels, welches sich neben dem der Familie des Beschwerdeführers befunden habe, gelagert worden seien. Auf den Vorhalt, es sei wenig wahrscheinlich, dass die somalische Regierung auf Informanten angewiesen gewesen sei, um auf die Möglichkeit von Waffenvorräten unmittelbar neben dem Wohnsitz einer hochrangigen Al Shabaab-Persönlichkeit hingewiesen zu werden, hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet, sondern lediglich angegeben, die Regierung und Al Shabaab würden oft zusammenarbeiten.

Was die Person des Verwandten betrifft, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt ausgesagt, es handele sich um einen sehr weitschichtigen Verwandten, einen Onkel dritten Grades väterlicherseits. Er kenne ihn, da dieser jeden Tag zur Familie des Beschwerdeführers gekommen sei. Er wisse jedoch nichts über ihn, weder, wie viele Kinder er habe, noch deren oder den Namen seiner Ehefrau. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er auf Befragen ergänzt, er wisse aus den Medien von der Tätigkeit seines Onkels, dieser sei der XXXX.

Nachdem der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens betreffend den Verrat des Waffenlagers im Oktober 2011 nach der ersten mündlichen Verhandlung ein Bestätigungsschreiben eines somalischen Journalisten aus Kenia als Beweismittel [0 0] vorgelegt hatte, wurde er in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu dem von ihm vorgelegten Schreiben befragt, wobei eine sichtliche Nervosität bemerkbar war. Zum Erhalt dieser Bestätigung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, ein Cousin habe nach der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren, dass der Beschwerdeführer Beweise für sein Vorbringen brauche. Er habe dann angeboten, einen Journalisten zu suchen, der die Vorfälle rund um den Verrat des Waffenlagers bestätigen könne. Vier Tage später habe er ihm die Telefonnummer des Journalisten gegeben und der Beschwerdeführer habe mit diesem ein circa einstündiges Gespräch geführt.

Befragt, woher der Journalist die Kenntnis über den Verrat des Waffenlagers gehabt habe, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, er sei am 14.10.2011 dabei gewesen, als der Beschwerdeführer dem Regierungssoldaten das Waffenlager verraten habe. Auf mehrmaliges Nachfragen und Vorhalt, dass dies im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens stehe, wonach der Journalist vielmehr von der Regierung beauftragt worden sei, (erst danach) über die Entdeckung eines Waffenlagers zu berichten, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe den Journalisten in dem ungefähr einstündigen Telefongespräch im Vorfeld des Bestätigungsschreibens wohl missverstanden.

Nachdem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiters die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit umfassenden Medienberichten (samt Quellen) [0 0] zu Vorfällen in Mogadishu im Oktober 20111, insbesondere im entscheidenden Zeitraum 14. bis 17.10.2011, vorgehalten wurden, von denen keiner über einen prominenten Waffenlagerfund in Mogadishu berichtet habe, hat der Beschwerdeführer erklärt, er kenne die angeführten Quellen, könne aber nicht mehr sagen, als dass der Journalist ihm die Bestätigung gegeben habe.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung außerdem der unter 0 0 angeführten Bericht betreffend eine am 17.10.2011 XXXX Pressekonferenz vorgehalten. Dabei wurde dem Beschwerdeführer erklärt, es sei wenig wahrscheinlich, dass der XXXX, nach dem zu diesem Zeitpunkt laut den Angaben des Beschwerdeführers wegen des verratenen Waffenlagers intensiv gefahndet worden sein soll, drei Tage später ganz in der Nähe von Mogadishu (lt. Angaben des Beschwerdeführers eine halbe Autostunde entfernt) XXXX und damit seinen Aufenthaltsort kundgetan habe. Der Beschwerdeführer hat dazu lediglich angegeben, er könne nur wiederholen, was ihm passiert sei.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach etwaigen Kontakten seiner Familie mit dem Verwandten, nachdem der Beschwerdeführer Somalia verlassen hatte, befragt. Er hat dazu angegeben, dass nach deren Flucht in den sicheren Stadtteil weder der Vater, der regelmäßig ca 30 Minuten mit dem Auto zu seiner Landwirtschaft in XXXX fahre, noch seine Mutter oder seine Geschwister den Verwandten jemals wieder persönlich zu Gesicht bekommen hätten. Man habe dem Beschwerdeführer aber gesagt, dass dieser nicht mehr in Mogadischu lebe, sondern "in der Umgebung". Auf Nachfrage: "Im Wald in der Umgebung von Mogadishu. Ich weiß nicht wo genau".

Weiter befragt, was in der Familie nach der Flucht über diesem Verwandten besprochen geworden sei, hat der Beschwerdeführer wie folgt geantwortet:

BF: Sie haben mir erzählt, dass er immer meine Mutter anruft und ihr droht.

R: Das war aber wahrscheinlich bis die Regierungstruppen Mogadishu eingenommen haben?

BF: Telefonisch kann man immer anrufen.

R: Was möchten Sie damit sagen?

BF: Damit meine ich, er ruft meine Mutter an und sagt, dass er mich töten wird, wenn er mich einmal wieder sieht.

R: Was genau haben Ihre Mutter oder Ihr Bruder Ihnen jetzt erzählt? Wann hat dieser Onkel angerufen und wie oft?

BF: Ein bis zweimal im Monat ruft er an und droht meiner Mutter.

R: Seit vier Jahren ruft er jeden Monat zweimal an? Das ist die Wahrheit?

BF: Ja.

R: Und von wo ruft er an?

BF: Mit einer unterdrückten Nummer.

R: Und warum nehmen Ihre Eltern das Telefon überhaupt noch ab, wenn eine unterdrückte Nummer anruft?

BF: Man weiß nicht, wer gerade anruft, ob er oder jemand anderer anruft.

R: Dennoch, bevor ich für meinen Sohn Todesdrohungen bekomme, hebe ich bei einer unterdrückten Nummer nicht mehr ab - wenn er 24 Mal im Jahr anruft ...

BF: Man kann nicht wissen, ob er es ist oder jemand anderes. Man denkt nicht, dass er wiederholt anruft.

R: Und ist außer den Anrufen noch irgendetwas vorgefallen seit Sie weg sind?

BF: Nein.

R: Ihre beiden erwachsenen Brüder, ist denen irgendetwas passiert?

BF: Nein.

R: Und den kleinen Brüdern auch nicht?

BF: Nein.

R: Das heißt der Onkel ist nur hinter Ihnen her?

BF: Ja.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Verhandlung zu den zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Stand der allgemeinen Länderinformationen (0) Stellung genommen und angegeben, der Beschwerdeführer weise wegen der auf ihn gerichteten Rache seines Onkel ein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Die Al Shabaab sei nach wie vor in Mogadischu anwesend und könne problemlos Anschläge verüben.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nur wenig Deutsch spreche. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe aber im Jahr 2012 gemeinnützige Arbeit verrichtet, die er belegt habe [0 0]. Sonst habe er keine Gelegenheit gehabt, eine Ausbildung zu machen oder zu arbeiten. Er könne auch keine Empfehlungs- oder sonstige Schreiben, etwa von Freunden, vorlegen.

Außer einer Tante und deren Familie, zu der jedoch kaum Kontakt besteht, habe er in Österreich keine Verwandten. Er habe in Österreich auch keine Beziehung.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer zitierten (Deutsches AA: Innenpolitik, 11.2011 und 03.2012; Ministerie van Buitenlandse Zaken: Somalia, 29.02.2012; Staatendokumentation, 14.03.2012; US DOS, 2010) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A (17.10.2014)

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014, siehe EASO):

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

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Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (19.02.2014)

Amnesty International (19.02.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced

AI (27.03.2014)

Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AllAfrica

AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al Shabaab (09.12.2012)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B (10.2014)

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA (25.07.2013)

Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

BAA - Murusade

Bundesasylamt (19.07.2011): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Murusade

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom06.10.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412598289_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-10-2014-deutsch.pdf, Zugriff 30.10.2014

BBC News (01.10.2014)

BBC News (1.10.2014): Somalia battles Al Shabab for Galgala mountains

BMEIA (10.09.2014)

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

C (18.06.2014)

Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

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Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadishu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

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Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

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Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

IRIN (21.10.2014)

Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu (09.04.2014)

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Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

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Landinfo (Norwegen) Somalia - Al Shabaab and forced marriage (06.07.2012):

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Sabahi (14.11.2013)

Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

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Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

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Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

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Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

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UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

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UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

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UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

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UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

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UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (): Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

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UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

UNSC (Report)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

  • BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Sicherheitslage

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E 06.2013

Exkurs: Sicherheitslage in Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung im Zeitraum vom August bis Oktober 2011 (letzter Stadtteil wurde im März 2012 von den Regierungstruppen zurückerobert) keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen völlig sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, und Übergriffen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer in Mogadishu gelten als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clan-basierter Diskriminierung. Es wird berichtet, dass zu den Angreifern auch Angehöriger der Regierungstruppen und der Alliierten gehören, aber auch Privatpersonen wie etwa die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge. Besonders gefährdet sind Personen wie etwa zwangsverheiratete oder alleinstehende Frauen oder solche ohne männlichen Schutz, denen schon von vornherein kaum staatlicher Schutz gewährt wird.

Auch in Mogadishu muss der Einzelne generell nahe bei ihrer Familie bzw. ihren Clan-Mitglieder leben, um unter Schutz zu stehen, wobei in Mogadishu der Familienkreis als solcher sowie die lokale "community" gegenüber den (Gesamt)Clans deutlich an Bedeutung für den Schutz und das Überleben Einzelner gewonnen hat. Da zahlreiche Gebiete der Hauptstadt jedoch immer noch von bestimmten Clans, teilweise unterstützt durch verbündete Milizen, beherrscht werden, unterliegen Mitglieder eines anderen Clans dort einem erhöhten Risiko, Opfer von Gewalt zu werden.

In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

Obwohl das Programm als solches im Juli 2013 vertagt wurde, gab es von Beginn des Jahres 2013 Zwangsübersiedlungen aus dem engeren Stadtgebiet von Mogadishu, und zahlreiche Menschen zogen von sich aus in die Randgebiete. UNHCR schätzt, dass allein 2013 mehr als 16.000 Menschen in Mogadishu vertrieben wurden. Es wird geschätzt, dass bis zu 30% der als Binnenvertriebene in Mogadishu eingeschätzten Menschen entweder tatsächlich aus Mogadishu stammen oder sich dort bereits seit den 90er Jahre niedergelassen hatten.

Neben dem Aussiedlungsprogramm der Regierung finden in Mogadishu ständig Zwangsvertreibungen durch private Landeigentümer (obwohl deren Ansprüche rechtlich nicht nachvollzogen werden können) und die machtvollen "gatekeepers" statt. Es macht sich auch das Fehlen jeglicher Klarheit über Landeigentum in Somalia bemerkbar; in zahlreichen Stadtteilen findet ein harter Verteilungskampf um die Existenzgrundlagen - auch unter Einbindung der "gatekeeper", für die es ein lukratives Geschäft darstellt - statt. Hinzu kommt, dass die aus den städtischen Lagern Vertriebenen innerhalb von Mogadishu keine Versorgung mehr zur Verfügung steht.

• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt. Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia). Sie ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu diesen. Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben

In den Gebieten der Al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich. Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren. Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung, Amputation und Haft für kleine Vergehen sind von Al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen.

• US DOS (27.2.2014), EASO, UK FCO, US DOS.

Sicherheitsbehörden

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen. Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können.

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, Al Shabaab, Piraten und andere. Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der Al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen.

• BS, EASO, US DOS (27.02.2014), Landinfo (05.2013), ÖB.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

• UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights)

Religionsfreiheit

Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition. Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen. Die neue Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische Regierung in jenen Gebieten, über welche sie die Kontrolle hatte, dieses Recht verletzte. Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatsreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten. Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Die Übergangsverfassung sieht kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor. Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, sind gesellschaftlicher Belästigung ausgesetzt.

Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. In Gebieten, wo Al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten. Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der Al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt. Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert - selbst in Privathäusern. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von Al Shabaab nicht befolgen.

• US DOS (28.07.2014), EASO, BS.

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise ihre exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye (zu denen der Sub-Clan der Murusade gehört) und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye. Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli.

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet.

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt. Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, BAA - Murusade.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von sieen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu.

• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.

• AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).

Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der Al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen.

• ÖB, EASO

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.

• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)

1.3. Sonstige Beweismittel

a) E-Mail vom 08.07.2015 eines näher bezeichneten somalischen (Sport)Journalisten aus Kenia in englischer Sprache, in dem dieser erklärt, er sei am 14.10.2011 von der somalischen Regierung in Mogadischu beauftragt worden, über die Entdeckung eines Waffenlagers des XXXX im Bezirk XXXX zu berichten. Aus geheimer Quelle sei er informiert worden, dass der Beschwerdeführer, der ein Neffe von XXXX sei, dabei als Informant der Regierung fungiert habe;

b) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.07.2015 (24 Seiten), in welcher chronologische Presseberichte über Vorfälle in Mogadishu im ganzen Monat Oktober 2011 mit Quellenangaben aufgelistet werden. Danach hätten am 15.10.2011 im jüngst von AMISOM-Truppen eroberten Bezirk Yaaqshiid systematische Haus zu Haus Durchsuchungen der Truppen stattgefunden. Dass dabei Militärgerät oder ähnliches gefunden worden seien, habe der Sprecher des Bezirks nicht erwähnt. Berichte über ein Waffenlager des XXXX, seien nicht gefunden worden;

c) Bericht auf der Plattform Critical Threats mit Zitat eines Berichts des somalischen Senders "Shabelle Media Network" vom 17.10.2015, wonach XXXX, an diesem Tag XXXX, eine Pressekonferenz gegeben habe, in der XXXX zum Kampf gegen die als Besatzer auftretenden kenianischen Truppen (Teil der AMISOM) aufgerufen XXXX;

d) Am 16.12.2013 und 10.03.2014 unter den links

XXXX

und

XXXX

veröffentlichte Videos, die ein Interview und Kampfaufruf des XXXX zeigen;

e) Skizze vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angefertigt (mit Beschriftung nach Angabe des Beschwerdeführers:

Bild kann nicht dargestellt werden.

f) Stadtplan-Auszug von Mogadischu (aktuell) von google maps sowie Plan von Mogadischu (Areas of Control) von criticalthreats.org vom März 2011 mit den Frontlinien bzw Kampfgebieten der Al Shabaab und der AMISOM/Regierungstruppen.

g) Schreiben eines näher bezeichneten Seniorenheimes vom 24.09.2012, wonach der Beschwerdeführer dort fünf Monate lang ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt habe.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, ledig und gehört dem Mehrheits-Clan der Hawiye, Sub-Clan der Murusade, an.

Er stammt aus Mogadischu, XXXX, seine Familie floh jedoch während der Kämpfe um die Hauptstadt Mogadischu von dort aus in den Bezirk XXXX, wo sie auch aktuell noch lebt.

Im Herkunftsland leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine sechs Geschwister, von denen zwei Brüder bereits volljährig sind, sowie mindestens acht Tanten und Onkel mit ihren Familien, die meisten in Mogadishu. Der Beschwerdeführer kennt den Wohnort seiner Familie und steht mit ihr in telefonischem Kontakt.

Die Familie des Beschwerdeführers wohnt im Haus einer Tante und lebt von den Einkünften aus der Landwirtschaft des Vaters.

Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Im Jahr 2012 hat er einmal fünf Monate lang gemeinnützige Tätigkeiten in einem Altersheim verrichtet. Er hat einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich lebt noch eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Zu dieser besteht kaum Kontakt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person].

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person). Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine Belege für eine etwa vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegt. Was die Kopfschmerzen anbelangt, hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, er habe diese bereits im Herkunftsland gehabt, sie würden ein- bis zweimal im Monat auftreten und er nehme dann Medikamente ein. Hinweise, dass eine weitere Behandlung nötig wäre, sind nicht hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, dass es sich nicht um eine schwere (lebensbedrohliche) Erkrankung handelt.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (0 zur Person, zum Leben in Österreich] und dem vorgelegten Beweismittel unter 0 zu b) ergibt - zumindest einmal fünf Monate lang körperliche Arbeit verrichtet hat. Hinweise, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittlerweile geändert haben könnte, sind nicht hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch trotz Aufforderung nicht vorgebracht, sondern lediglich angegeben, er habe in Österreich keine Gelegenheit gehabt zu arbeiten.

Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) und das unter 0 0 angeführte Beweismittel.

Was die Deutschkenntnisse betrifft, so ergeben sich diese aus den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren (dreimal pro Woche Deutschkurs in den ersten neun Monaten nach der Ankunft in Österreich 2012) sowie in der mündlichen Verhandlung. Bestätigungen hat er trotz gerichtlicher Aufforderung keine vorgelegt.

Was sein ehrenamtliches Engagement im Jahr 2012 betrifft, so wurden die Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde (2012) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das angeführte Beweismittel bestätigt.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2011 von Anhängern der Al Shabaab gemeinsam mit seinem Bruder entführt, eine Woche lang gefangen gehalten und schwer misshandelt, um ihn so zu zwingen, sich der Al Shabaab als Kämpfer anzuschließen.

Es mag sein, dass XXXX, ein entfernter Verwandter (Onkel dritten Grades) des Beschwerdeführers ist. Es kann jedoch weder festgestellt werden, dass dieser die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders und den Tod dieses Bruders persönlich veranlasste, noch kann es als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer von diesem wegen des Verrats eines Waffenlagers während der Kämpfe um die Hauptstadt Mogadishu verfolgt und mit dem Tod bedroht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die nur zum Teil als glaubwürdig erachtet werden können.

Was, erstens, das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei weitläufig mit XXXX, verwandt, so ist dies nicht auszuschließen.

Der Beschwerdeführer hat zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts und nur auf Befragen angegeben, dass dieser Mann der XXXX sei (was als solches aufgrund der Beweismittel unter 0 0 als erwiesen anzusehen ist). Dies könnte auch zB. damit zusammenhängen kann, dass er mittlerweile im Internet zugängliche Informationen eingeholt hat.

Außerdem ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblich seinerzeit im Nachbarhaus wohnenden Onkel, der täglich zu Besuch bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sein soll, keinerlei Kenntnisse in Bezug auf dessen Person - wie etwa zur Anzahl oder zum Alter von dessen Kindern, zum Namen seiner Ehefrau oder zu einer etwaigen, da naheliegenden Rekrutierung seiner eigenen Söhne für den Kampf der Al Shabaab - haben will.

Dennoch ist in Bezug auf das weitläufige Verwandtschaftsverhältnis als solches zu beachten, dass der Beschwerdeführer dieses, genauso wie den Namen des Verwandten, bereits im behördlichen Verfahren als (damals noch) Minderjähriger angeführt hatte, und dies wohl auch seinem damaligen Wissensstand entsprochen haben mag. Er hatte nämlich schon in der ersten Einvernahme vor der Behörde vorgebracht, er werde von einem "Onkel" dieses Namens, der "Chef" der Al Shabaab sei, verfolgt und sei deshalb geflohen.

Was, zweitens, die Verhaftung und Gefangenhaltung unter Folter zum Zwecke der Zwangsrekrutierung in Mogadishu im Oktober 2011 durch die Al Shabaab angeht, spricht vieles dafür, dass dieses Vorbringen als solches den Tatsachen entspricht.

Aus den Länderinformationen 0 ergibt sich nämlich zum einen, dass die Al Shabaab zu dieser Zeit im damaligen Heimatbezirk des Beschwerdeführers, XXXX, trotz der bereits offen Kämpfe zwischen der Miliz und den Regierungstruppen noch an der Macht war, und brutale Zwangsrekrutierungen in von ihr beherrschten Gebieten an der Tagesordnung waren. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Ereignisse, vor allem auch die Art der Misshandlungen und den Zeitraum sowie die Flucht aus der Haft detailliert und nachvollziehbar geschildert. Er hat die Aussagen auch im Wesentlichen gleichbleibend getätigt, und es sind keine Widersprüche hervorgekommen.

Allerdings kann das Bundesverwaltungsgericht es nicht als erwiesen erachten, dass der besagte Verwandte hinter der Entführung und der Tötung des Bruders stand oder diese persönlich veranlasst hatte.

Zum einen hatte der Beschwerdeführer nämlich diesen Zusammenhang in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst nicht behauptet, sondern erklärt, die Entführung sei auf offener Straße passiert, wonach die Brüder in ein Trainingslager mit "mehr als hundert" anderen gebracht worden seien. Auch hat er zunächst auf Befragen angegeben, er wisse nicht, wer seinen Bruder getötet habe und vermute lediglich, dass der besagte Verwandte dafür verantwortlich sei. Erst später hat er angegeben, er wisse es genau, weil der Verwandte zugegeben habe, dass er "jemand anderem den Auftrag dazu erteilt" habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann aber erklärt, seine Mutter habe ihm dies gesagt und der besagte Verwandte habe am Abend der Ermordung des Bruders (14.10.2011) die Mutter angerufen, wobei er sowohl die Entführung als auch die Ermordung zugegeben und den Tod des Beschwerdeführers angedroht habe. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber erstmals in der mündlichen Verhandlung und nur auf Befragen vorgebracht, obwohl er in der behördlichen Einvernahme zur Quelle dieser Information ausdrücklich befragt worden war.

Unglaubwürdig ist des Weiteren die auf Befragen in der mündlichen Verhandlung, wie der Onkel die Mutter auf der Flucht habe telefonisch bedrohen können, geäußerte Behauptung, die Mutter habe am Abend, nach gelungener Flucht in den wegen der Eroberung durch die Regierungstruppen sichereren Stadtteil XXXX (14.10.2011), den Anruf mit dem Geständnis erhalten. Der Beschwerdeführer hat nämlich auf Vorhalt, dass auf der Flucht vor dem Verwandten doch ein Interesse an der Nichterreichbarkeit hätte haben müssen, vorgebracht, die Mutter habe aus diesem Grunde eine neue SIM-Karte besorgt, der Onkel habe aber auf der alten Nummer angerufen. Wobei auch unklar blieb, warum die Mutter bei dem behaupteten Bedrohungsszenario einen Anruf von einer unbekannten Nummer überhaupt angenommen haben sollte. Wie der Onkel zudem für die späteren Drohanrufe an die neue Telefonnummer der Mutter gekommen sein soll, und warum die Familie nicht erneut die Nummer wechselte, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erklären können.

Es scheint außerdem angesichts des Drucks, der Mitte Oktober 2011 auf dem XXXX gelastet haben muss (Höhepunkt der Kämpfe um die Hauptstadt Mogadishu, der Großteil der Stadt war bereits seit März 2011 erobert, Angriff auf die Al Shabaab in seinem Wohnort-Bezirk) nicht sehr wahrscheinlich, dass sich der Mann mit einem Geständnis in Bezug auf die Entführung und den Tod des Bruders sowie einer Warnung an den Beschwerdeführer aufgehalten haben soll.

Schließlich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass seine gesamte Familie (einschließlich einiger mittlerweile erwachsener Brüder) seit seiner Flucht von dem besagten Verwandten persönlich unbehelligt in Mogadishu lebt. Belästigungen, Drohungen, Versuche der Zwangsrekrutierung oder sonstiges hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern ausdrücklich erklärt, keiner in seiner Familie, auch nicht die beiden mittlerweile volljährigen Brüder, hätten Probleme mit der Al Shabaab im Allgemeinen und mit dem Verwandten im Besonderen.

Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ein starkes Indiz dafür, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rache-Ansinnen des Verwandten in Wahrheit nicht vorliegt. Es wäre nämlich angesichts des Einflusses, über den der Mann innerhalb der Al Shabaab verfügen müsste, vor dem Hintergrund des behaupteten Hasses, den er gegen den Beschwerdeführer hegen soll, und in Zusammenschau mit der Weltsicht der radikAl islamischen Al Shabaab durchaus nicht unüblich, sich an anderen männlichen Familienmitgliedern zu rächen.

Nach alldem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Entführung, Folter und letztlich auch die Tötung des Bruders eine zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Kämpfe um die Hauptstadt Mogadishu verbreitete Form des Terrors mit dem Ziel der Rekrutierung junger Kämpfer für die Al Shabaab war, es jedoch nicht erwiesen ist, dass dies alles durch den besagten Verwandten veranlasst wurde.

Was, drittens, den behaupteten Verrat des Waffenlagers am 14.10.2011 durch den Beschwerdeführer betrifft, so kann das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen ebenfalls nicht als erwiesen ansehen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weichen nämlich in wesentlichen Punkten voneinander ab und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar.

So hat der Beschwerdeführer etwa in der behördlichen Einvernahme zunächst ausgesagt, er sei mit seiner Familie von XXXX auf die Regierungsseite der Stadt (XXXX) geflohen und habe dann erst der Regierung gesagt, dass der Verwandte, der damals schon einschlägig bekannt gewesen sei, Waffen besitze. Dieser sei aber von mit der Al Shabaab kollaborierenden (nicht näher benannten) "Regierungsleuten" gewarnt worden, die dem Verwandten auch mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer das Waffenlager verraten habe. Woher er dies gewusst haben kann, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Abweichend dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, er sei bereits auf der Flucht in den sicheren Bezirk als Frau verkleidet Truppen der Regierungsseite begegnet, die gerade im Begriff gewesen seien, die Al Shabaab anzugreifen. Er habe sich an den Truppenführer gewandt und diesem den Ort des Waffenlagers mitgeteilt. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer in der Folge auch auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit nicht konkretisiert, sondern vielmehr abgeändert, indem er meinte, der Truppenführer sei auf ihn zugekommen, später: der Mann habe sich "auf dem Weg zum Kampf" befunden.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben - und dies anhand einer Skizze [0 0] veranschaulicht -, dass sich das Waffenlager unmittelbar neben dem Wohnhaus des Verwandten befunden habe. Auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass es diesfalls wohl keines "Verrats" bedürft hätte, da die Regierung nach der Eroberung des Stadtteils von sich aus darauf gekommen wäre, in der Nähe des Wohnhauses eines damals schon bekannten hochrangigen Al Shabaab-Funktionärs Waffen zu suchen, hat der Beschwerdeführer keine Erklärung geben können, sondern er hat vielmehr darauf beschränkt allgemein zu erklären, Regierung und Al Shabaab würden oft zusammenarbeiten.

Schließlich steht das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zu den Erkenntnissen betreffend die Lage in Mogadishu im fraglichen Zeitraum. Wie nämlich der Beschwerdeführer durchgehend behauptet und durch das unter 0 zu a) angeführte Schreiben eines näher bezeichneten Journalisten zu untermauern versucht hat, soll der angebliche Verrat und die Aushebung des Waffenlagers genau am 14.10.2011 im Bezirk XXXX stattgefunden haben.

Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass der Autor des besagten Bestätigungsschreibens zwar ausweislich von Internet-Recherchen tatsächlich existiert und Journalist ist. Das Zustandekommen des per Mail übermittelten Schreibens spricht jedoch gegen den Beweiswert des Schreibens:

Zunächst hat der Beschwerdeführer nämlich in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, ein in Kenia oder Somalia lebender Cousin des Beschwerdeführers habe den Journalisten in Kenia ausfindig gemacht und kontaktiert, nachdem der Beschwerdeführer ihm erklärt habe, er benötige Beweise für den Fluchtgrund des Geheimnisverrats betreffend das Waffenlager.

Des Weiteren ist es erstaunlich, dass ein nicht von dem behaupteten Vorfall betroffener Verwandter des Beschwerdeführers mehrere Jahre nach dem Vorfall, offenbar innerhalb weniger Tage einen Zeugen des Waffenlagerverrates in Kenia hat ausfindig machen können, der früher Korrespondent in Mogadishu gewesen sein und über genau diesen Waffenlager-Verrat öffentlich berichtet haben will, ohne dass der Beschwerdeführer selbst dieses Beweismittel jemals zuvor bekannt gewesen wäre.

Außerdem weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der besagte Bericht des Journalisten nicht zu den unter 0 0 angeführten Nachrichten erwähnt wird. Ausweislich dieser gründlichen Untersuchung der Staatendokumentation aller zugänglicher Pressemeldungen im Monat Oktober 2011 wurden im fraglichen Zeitraum zwar in der Tat Hausdurchsuchungen in Mogadischu durchgeführt, diese fanden jedoch am 15.10.2011 - somit einen Tag später - statt. Zum anderen geschahen diese nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - im Bezirk XXXX, sondern im Stadtteil Yaaqshiid. Außerdem handelte es sich um systematische Haus zu Haus-Durchsuchungen der siegreichen Regierungstruppen und nicht um die gezielte Aushebung eines bestimmten Waffenlagers auf einen Tipp hin. Letztlich wird nicht einmal ein Waffenfund erwähnt. Dass XXXX in welcher Weise auch immer von den Razzien betroffen gewesen wäre, lässt sich den Berichten, trotz seiner Prominenz gerade als XXXX, ebenfalls nicht entnehmen.

Vor dem Hintergrund dessen, dass ausweislich des unter 0 0 angeführten Berichtes der (neutralen) Staatendokumentation selbst auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung um die Hauptstadt Mogadishu recht viele und regelmäßige detaillierte Berichte über relevante Vorfälle veröffentlicht wurden, ist es also unwahrscheinlich, dass der angebliche Bericht des Journalisten, der zudem im Auftrag der Regierung berichtet habe will, nicht mehr auffindbar war und dem Bestätigungsschreiben auch nicht etwa eine Kopie beigefügt war.

Der Inhalt des Schreibens steht im Übrigen im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Während in dem als Beweismittel von ihm vorgelegten Schreiben nämlich ausgeführt wird, dass der Journalist damals von der Regierung selbst beauftragt worden sei, über die Entdeckung des Waffenlagers zu berichten, hat der Beschwerdeführer angegeben, der Journalist habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass er "damals dort anwesend" gewesen sei und daher berichtet habe. Auf Aufforderung, näher zu präzisieren, wo genau der Journalist sich befunden habe, hat der Beschwerdeführer noch ausgesagt, er habe sich "im Bezirk" befunden. Schließlich hat er dann auf mehrfache Nachfrage erklärt, der Journalist habe ihm nur gesagt, er sei genau dort anwesend gewesen, als er das Waffenlager verraten habe, der Mann sei "Augenzeuge" gewesen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über diesen zentralen Punkt keine übereinstimmenden Aussagen hat machen können, und er sich diesbezüglich auf Vermutungen und sein vages Verständnis der telefonischen Aussagen des Journalisten zurückgezogen hat. Nicht unbeachtet bei der Würdigung des Beweismittels ist letztlich auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mehr als eine Stunde mit dem Journalisten selbst telefoniert haben will.

Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht außerdem realitätsfremd, dass XXXX nur drei Tage (am 17.10.2011) nach dem angeblichen auf dem Verrat des Beschwerdeführers beruhenden Waffenfund in dem "geheimen" Lager neben seiner Wohnung XXXX [0 zu a)] und damit seinen (nach Angaben des Beschwerdeführers eine halbe Autostunde von Mogadishu entfernt) Aufenthaltsort preisgibt, wenn er wegen des Waffenfundes von den Regierungstruppen tatsächlich gefährdet gewesen sein soll - was nach Angaben des Beschwerdeführers der Hauptgrund für seine noch andauernde Verfolgung durch den Verwandten sei.

In Bezug auf die viertens vorgebrachten auch nach der Flucht vor vier Jahren noch fortdauernden Drohungen durch den besagten Verwandten ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die behaupteten regelmäßigen Drohanrufe des Verwandten nicht für glaubwürdig hält.

Der Beschwerdeführer hat dazu nämlich in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, der Mann rufe seit seiner Flucht vor vier Jahren regelmäßig zweimal im Monat bei seiner Familie an und drohe der Mutter gegenüber, dass er den Beschwerdeführer töten werde, wenn er zurückkomme. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht erklären, wie es dem behaupteten Verfolger gelingen könne, die Rufnummer der Familie zu erfahren, wieso die Familie diese nicht - wie angeblich schon früher - regelmäßig ändere und warum die Mutter, wenn der Mann stets mit unterdrückter Nummer anrufe, solche Anrufe in der vom Beschwerdeführer behaupteten Regelmäßigkeit (mindestens 24 Mal) überhaupt annimmt.

Abschließend ist zur Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe allgemein zu bemerken, dass die dargestellten Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten nicht mit schlechtem Zeitverständnis oder den zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme (gerade noch) jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden können.

Der Beschwerdeführer ist nämlich zum einen mit einer für Somalia durchaus nicht üblichen zehnjährigen Schulbildung ein überdurchschnittlich intelligenter Mann, der in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck hinterließ, zu wissen, worum es ging und entsprechende Antworten gegen konnte.

Zum anderen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner entscheidungsmaßgeblichen Aussagen in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls - auch seinen eigenen Angaben - mindestens 21 Jahre alt und wäre somit seinem Alter entsprechend durchaus in der Lage gewesen, auf den Vorhalt von Widersprüchen und Ungereimtheiten adäquat zu reagieren, wenn seine Angaben den Tatsachen entsprochen hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht letztlich zudem davon aus, dass Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen sind, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind. Der Beschwerdeführer wurde in den mündlichen Verhandlungen diesbezüglich außerdem mehrfach darauf hingewiesen, dass er die Wahrheit sagen oder klarstellen müsse, wenn er sich nicht (mehr) genau erinnere

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aus Mogadishu wurde die Al Shabaab durch ab August 2011 bis Oktober 2011 stattfindenden Kämpfe der Regierungstruppen mit Unterstützung der afrikanische Alliierten (AMISOM) nachhaltig vertrieben. Die Miliz ist dort heute nicht mehr im offen Kampf, sondern nur noch im Untergrund aktiv. Es kommt dort dennoch bis heute häufig zu Anschlägen. Deren Ziele sind jedoch nicht Privatpersonen, sondern Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste. Die Trennung zwischen Gewaltakten, die unmittelbar der Al Shabaab zuzurechnen sind und solchen, die (rein) krimineller Natur sind, ist fließend.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Innerstaatliche Vertriebene und alleinstehende Rückkehrer leben in Mogadishu unter ärmlichsten Bedingungen. Dies gilt besonders für die große Menge derer, die in den Lagern am Stadtrand (va. Dayniile) leben müssen. Sie sind zudem besonders dem Terror durch die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt nicht mehr stattfinden. Nur in den Lagern kommt es noch fallweise zu Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab-Anhänger. Berichte über systematische Verfolgungen während der Vormacht der Al Shabaab geflohener Zwangsrekrutierter liegen nicht vor.

In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht. In den Gebieten der Al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich und es werden strenge Strafen auch für kleine Vergehen verhängt. Todesurteile werden auch von der somalischen Regierung verhängt. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al Shabaab mit dem Tod geahndet.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans. Die Murusade sind ein Sub-Clan des "noblen" Haupt-Clans der Hawiye.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan. Rückkehrer sind jedenfalls auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimat-landes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Um-stände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asyl-werber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Einer versuchten Zwangsrekrutierung kann Asylrelevanz zukommen, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Al Shabaab-Miliz aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, ein Asylwerber rechnen muss und ob in seinem Verhalte eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf sei-ne wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staats-gewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu er-warten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Zum einen ergibt sich zwar aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2011) einer Verfolgung durch die Al Shabaab durch seine Entführung und schwere Misshandlung zum Zwecke der Zwangsrekrutierung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in der Herkunftsregion Mogadishu ist daher zwar grundsätzlich nachvollziehbar, und ist nach der unter 0 angeführten Judikatur auch als Indiz bei der rechtlichen Bewertung der Lage mit zu berücksichtigen. Entscheidend für die Gewährung von Asyl ist jedoch die "begründete Furcht" vor aktueller systematischer Verfolgung der behaupteten Art. Dazu ist also die aktuelle Lage, wie sie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia zu erwarten hat, zu beachten:

Wie oben (0 und 0) festgestellt, lebt die Familie des Beschwerdeführers bereits lebt seit 2011 in einem als vor Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab sicher geltenden Stadtteil von Mogadischu (XXXX). Die besagte Region wurde nämlich vollständig und nachhaltig zurückerobert. Die Al Shabaab hat über Mogadishu insgesamt keinerlei Hoheit mehr. Es ist daher bei einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch diese Gruppe zu mehr zu befürchten. Dies insbesondere, weil solche Rekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab - außerhalb der Lager für Binnenvertriebene - auf Feindesgebiet nicht erfolgen und wegen des familiären Anknüpfungspunktes keine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem dieser Lager zu erwarten ist.

Außerdem fand die seinerzeitige Gefangenahme und Zwangsrekrutierung (April 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren solche Rekrutierungen von kampffähigen jungen Männern, auch von Minderjährigen, an der Tagesordnung. Aus der als erwiesen erachteten Zwangsrekrutierung und Flucht vor mehr als vier Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab auch heute noch als Deserteur gesucht und systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von späterer systematischer, individueller Verfolgungen "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass der damalige Versuch der Zwangsrekrutierung durch einen entfernten Verwandten, welcher in der Al Shabaab XXXX eine führende Position eigenommen habe und noch immer einnehme, veranlasst worden sei und er außerdem dessen Waffenlager verraten habe, weshalb er auch dessen persönliche Rache und seinen Einfluss in der Al Shabaab zu fürchten habe.

Ausweislich der Sachverhaltsfeststellung unter 0 konnte nämlich allenfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer mit XXXX weitschichtig verwandt ist.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der besagte Verwandte ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer hatte oder hat, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Mann den seinerzeitigen Versuch der Zwangsrekrutierung veranlasst hatte oder dass der Beschwerdeführer dessen Waffenlager verraten hatte.

Aus dem Verwandtschaftsverhältnis allein kann aber - mangels jedweden Hinweises auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab Miliz im Allgemeinen oder von XXXX im Besonderen sowie mangels Einfluss der Miliz in der Hauptstadt Mogadishu, wo er über ein dichtes familiäres Netzwerk verfügen würde - nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei seiner Rückkehr eine aktuelle systematische Verfolgung der behaupteten Art zu befürchten hätte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger eines Mehrheitsclans (Murusade als Sub-Clan der "noblen" Hawiye, siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.

Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II

5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.

Wie sich nämlich aus dem oben unter 0 und 0 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Mogadischu, wo sich die Sicherheitslage trotz noch immer stattfindender Einzelanschläge der Al Shabaab - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richten - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2011 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und offenbar nachhaltig verbessert hat.

Eine Rückkehr nach Mogadishu ist dem jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe 0) auch zumutbar.

Dort leben nämlich neben seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern, von denen zwei Brüder bereits volljährig sind, mehrere Tanten und Onkel mit ihren Familien. Diese unterstützen die Familie des Beschwerdeführers teilweise bereits jetzt, indem sie ihnen zB eine Wohnung geben. Die Familie des Beschwerdeführers ist daher nicht auf eine Unterkunft in einem der zahlreichen IDP-Lager angewiesen, sondern lebt in einer Privatunterkunft im Stadtteil XXXX. Diese Umgebung gilt ausweislich der Feststellungen unter 0 auch innerhalb von Mogadishu nicht als eine der gefährlicheren.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr weitgehend gesichert ist. Wie oben 0 festgestellt, bewirtschaftet nämlich sein Vater eine Landwirtschaft und kann so den Lebensunterhalt seiner Familie gewährleisten.

Zudem kennt der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Familie und stand mit dieser durchgehend in regelmäßigem Kontakt (0). Es wird ihm daher nicht schwer fallen, seine Familie in Mogadischu zu finden und zu ihr zurückzukehren, zumal die Hauptstadt über den internationalen Flughafen unmittelbar zugänglich ist (0), sodass etwa ein Durchqueren von Al Shabaab besetzten Gebieten nicht erforderlich ist.

Aus dem unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer einem Sub-Clan des "noblen" und in Mogadishu einflussreichen Haupt-Clans der Hawiye (Murusade) angehört, was ihm bei einer Rückkehr ebenfalls die Wiedereingliederung erleichtern wird.

Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.

6. Ausweisung - Spruchpunkt A.III

6.1. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.

Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

6.2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt

Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Wie oben (0) festgestellt, besteht insbesondere kein näherer Kontakt zu seiner in Österreich aufhältigen Tante und deren Familie. Einer Bewertung, ob dieses Familienband unter Erwachsenen überhaupt von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wäre, bedarf es daher nicht.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts auf der Basis seines Asylantrages in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits lebt der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat. Dies spricht bei der Abwägung der Interessen für den Beschwerdeführer.

Dem gegenüber beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich jedoch im Wesentlichen auf allenfalls lockere soziale Beziehungen zu (somalischen) Freunden. Der Beschwerdeführer spricht auch nur wenig Deutsch, weil er außer einem Anfangskurs als Minderjähriger in den folgenden Jahren keine weiteren diesbezüglichen Bemühungen gezeigt hat. Außerdem hat lediglich einmal zu Beginn seines Aufenthaltes fünf Monate lang eine gemeinnützige Arbeit verrichtet, sodass auch nicht von einer verstärkten sozialen Eingliederung in die Arbeitswelt ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Tirol vielleicht nur beschränkte Möglichkeiten hatte.

Es kann jedoch insgesamt nicht erkannt werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich von derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Außerdem ist zu beachten, dass der 21 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine umfassende Schulbildung genoss und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.

Zwar ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch als Minderjähriger nach Österreich kam und es ist anzunehmen, dass er aufgrund der unter 0 festgestellten negativen Erfahrungen als Jugendlicher während des Kampfes um Mogadischu mit seinem Herkunftsland auch schlechte Erinnerungen verbindet.

Schwerpunktmäßig ist aber zu beachten, dass in seiner Heimatstadt jedenfalls noch Kernfamilie, dh. seine Eltern und seine Geschwister, sowie weitere Verwandte leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt geblieben ist. Es muss daher insgesamt von einer deutlich stärkeren menschlichen und kulturellen Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich ausgegangen werden.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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