BVwG W119 1308933-3

W119 1308933-3Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016

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Regest

Ladungsbescheid, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W119 1308933-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1308933.3.00

Spruch

W119 1308933-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 10. 2015, Zl IFA-Zahl: 352053006 Verfahrenszahl:

14628166, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China reiste seinen Angaben zufolge am 17. 9. 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte unter seinem Namen, jedoch unter der Angabe des XXXX als sein Geburtsdatum, am 22. 9. 2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 12. 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 11. 2008, Zahl:

C7 308933-1 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und am gleichen Tag rechtskräftig.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 22. 3. 2007, Zahl: III-1217113/FrB/07 ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, weil er von einem Organ der Abgabenbehörde bei einer Beschäftigung betreten worden war, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. 4. 2007, Zahl: E1/161010/2007 keine Folge gegeben. Das Rückkehrverbot wurde am 5. 8. 2007 rechtskräftig.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro ordnete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. 4. 2009 das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung an und richtete am 8. 4. 2009 ein Schreiben an die Botschaft der VR China zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dabei wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, anhand dessen Angaben im Asylverfahren, mit XXXX angegeben. Dieses Schreiben wurde von der chinesischen Botschaft mit Verbalnote vom 21. 5. 2009 dahingehend beantwortet, dass die Botschaft die übermittelten Daten an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach deren Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesischer Staatsangehöriger sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese nochmal überprüfen zu lassen.

Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 25. 5. 2009 und 20. 7. 2009 aufgefordert, dessen richtige Personaldaten bekanntzugeben. Er antwortete darauf mit Schreiben vom 21. 7. 2009, dass es ihm nicht möglich sei, diese Fragen zu beantworten. Am 24. 7. 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro einvernommen und angehalten, ein Formular zur Erhebung seiner Personaldaten auszufüllen. Das von ihm ausgefüllte Formular wurde erneut über das Bundesministerium für Inneres an die chinesische Botschaft weitergeleitet. Die chinesische Botschaft antwortete mit Verbalnote vom 1. 9. 2009, dass sie die übermittelten Daten nochmals zur Überprüfung an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach der Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesischer Staatsangehöriger sei.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro hob am 14. 12. 2009 das gegen den Beschwerdeführer am 3. 4. 2009 verhängte gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion auf.

Am 14. 1. 2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Vollmacht seines nunmehrigen Vertreters ein.

Der Beschwerdeführer brachte am 26. 3. 2014 beim Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Im Antragsformular gab er erstmals gegenüber einer österreichischen Behörde den XXXX als sein Geburtsdatum an. Dem Antrag legte er eine Kopie seines chinesischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik China in Warschau, bei. In diesem Reisepass ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX vermerkt. Weiters legte er dem Antrag eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche, eine Vereinbarung über das Recht zur unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung ab 1. 3. 2014 sowie ein Sprachdiplom vom 10. 1. 2014 auf Niveau A2 vor, aus dem hervorgeht, dass er die Deutschprüfung mit sehr gut bestanden habe.

Am 10. 10. 2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 im Bundesgebiet verblieben sei. Sein Reisepass sei in Polen ausgestellt worden. Diesen habe er durch einen Freund in Polen "anfordern" lassen. Er habe dem Freund ein Foto gegeben und dieser habe ihm dann den Reisepass gebracht. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er zeitweise gearbeitet. Seine Landsleute hätten ihm auch finanziell ausgeholfen. Die Grundversorgung habe er nicht in Anspruch genommen. Er habe einige Freunde in Österreich. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familienangehörigen lebten in China. In Österreich habe er keine Verwandten.

Am 27. 3. 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und es beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer legte Gehaltsabrechnungen für Dezember 2014 bis Februar 2015 vor. Nach einer "Arbeitsbewilligung" befragt, gab er an, dass er eine solche nicht habe. Am Ende des Einvernahmeprotokolls befindet sich zum Thema der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers folgende Passage: "Es wird auf Deutsch gefragt, wie gut meine Deutschkenntnisse sind. Es kann nur spärlich bis gar nicht geantwortet werden. Anmerkung: auf die Frage, wie sie die Deutschprüfung geschafft haben, kann keine Antwort in Deutsch darauf gegeben werden."

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 4. 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 20. 10. 2015, Zl IFA-Zahl:

352053006 Verfahrenszahl: 14628166, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 11. 11. 2015, 13.00 Uhr, im Verfahren vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Wien, Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurden notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes genannt. Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer, so er der Ladung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, mit der Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG rechnen müsse. Als Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung wurde sowohl in deutscher als auch in chinesischer Sprache im Ladungsbescheid ausgeführt.

Mit Schriftsatz vom 3. 11. 2015 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.

Am 22. 1. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte im Rahmen der Verhandlung die Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. 1. 2016 die am 3. 11. 2015 eingebrachte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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