BVwG G306 2118533-1

G306 2118533-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Geschlechtskrankheiten, illegale Prostitution,<br/>öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, vorgesehene<br/>Untersuchungen

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BVwG G306 2118533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2118533.1.00

Spruch

G306 2118533-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.11.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt zahlreicher Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten-, und Aidsgesetz Stellung zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 26.11.2015, per Mail am selben Tag beim BFA eingelangt, nahm der ausgewiesene Rechtsvertreter Stellung und fügte diesem die Kopie des Ausweises im Sine des § 2 BGBl. Nr. 314/74 aus deren Liste der bis dato vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Tiroler Prostitutionsgesetz zu erkennen sind, bei.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 03.12.2015 übernommen, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015, per Mail am selben Tag beim BFA eingelangt, erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen angeführt, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass die Prostitution im Schutzbereich der EU Grundfreiheiten fallen würde. Die Anzeigen wegen Prostitution außerhalb eines Bordells würden daher keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die BF habe zum Zeitpunkt der Einlieferung ins PAZ und Einleitung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sehr wohl über Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheitsgesetz und dem Aidsgesetz verfügt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 15.12.2015 vorgelegt und sind am 16.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Zur gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des BFA eine Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist bulgarische Staatsbürgerin und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Die BF ist seit dem 01.07.2014 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels.

1.2. Die BF konnte keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen machen.

1.3. Die BF ist arbeitsfähig und befindet sich (lt. Meldeauszug) seit 01.07.2014 durchgehend in Österreich. Die BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX im PAZ XXXX zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.5. Die BF wurde in der Zeit zwischen XXXX und XXXX insgesamt 10 Mal rechtskräftig nach dem Aids-Gesetz und 2 Mal nach dem Geschlechtskrankheiten-Gesetz sowie 1 Mal nachdem Meldegesetz bestraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der bulgarischen Sprache sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Bulgariens.

2.2.2. Der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

2.2.3. Aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten zu entnehmen.

2.2.4. Die Bestrafungen nach den in den Feststellungen angeführten Gesetzesmaterien sind dem Bescheid der belangten Behörde und dem Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen.

2.2.5. Zu die persönlichen Verhältnisse wurden seitens der BF keine Angaben gemacht.

2.2.6. Dem vorliegenden Sachverhalt konnte nicht entnommen werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass Anzeigen wegen Prostitution außerhalb eines Bordells keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, so ist auszuführen, dass das FPG keine diesbezüglichen Beschränkungen aufweist, die die Aufenthalt beendeten Maßnahmen regeln. Ganz im Gegenteil ist ein Verstoß gegen die Vorschriften, die die Prostitution regeln, als möglicher Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit möglich.

Im konkret vorliegenden Fall, war jedoch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblich, dass die BF auch mehrfach gegen das Geschlechtkrankheits- und Aidsgesetz rechtskräftig bestraft wurde. So führt auch in ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Gefährdungspotential, dieser aus, dass derartiger Verwaltungsdelikte - mehrmalige Verstoß - gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich. In § 1 der Prostitutionsverordnung heißt es ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Das Argument der BF vermag in dieser Hinsicht somit nicht durchzudringen, wenn sie mehrmals anführte erst kurz hier zu sein und deshalb noch keinen Gesundheitspass habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Die BF wurde unbestritten im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX insgesamt 2 Mal rechtskräftig nach dem Geschlechtskrankheiten Gesetz, 10 Mal nach dem Aids-Gesetz und 1 Mal Meldegesetz verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit.

Das Verhalten der BF ist aber genau dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie - ohne Untersuchungsnachweis - immer wieder die Prostitution ausgeübt und wurde sie immer dann, wenn sie zur Anzeige gebracht wurde, entweder am selben Tag oder kurze Zeit darauf, beim zuständigen Gesundheitsamt vorstellig (Vergleich der Anzeigen durch die Polizei und den Untersuchungsterminen beim Gesundheitsamt). Dies lässt darauf schließen, dass die BF es immer vorerst versuchte, ohne die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, der Prostitution nachzugehen. Dieses Verhalten weist im großen Maße darauf hin, dass die BF es einfach in Kauf nimmt, auch ohne ärztliche Untersuchung, mit Fremden sexuelle Handlungen vorzunehmen, mit dem Risiko von Geschlechtskrankheiten infiziert zu sein. Durch das gezeigte Verhalten - Unterlassung der geforderten regelmäßigen Untersuchungen vor Beginn dieser Tätigkeiten lässt erkennen, dass die BF nicht bereit ist die vorgeschriebenen Gesetze einzuhalten und es ihr offensichtlich egal sein muss, ob sie eine gesundheitliche Gefahr für ihre Freier darstellt. Aufgrund des angeführten stellt das persönliche Verhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 3 Jahren stellt eine angemessen und erforderliche Zeit dar und wird sich zeigen, ob sich die BF in dieser Zeit wohlverhält.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat. Dies wird dadurch untermauert, dass die BF abermals am 07.12.2015 seitens der Landespolizeidirektion XXXX (Anbahnung zur Prostitution) zur Anzeige gebracht wurde. Das erkennende Gericht schließt daraus, dass keine Änderung der Verhaltensweise der BF erkennbar ist.

3.2.3. Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich.

Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG daher gerechtfertigt.

3.2.4. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

In Bezug auf den beantragten Durchsetzungsaufschub war diesem eine Absage zu erteilen. Da die BF - wie bereits mehrfach erwähnt - trotz drohender, nachteiliger rechtlicher Konsequenzen immer wieder die Prostitution ausgeübt hat, war ihr die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zu versagen.

3.2.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ausüben werde, ohne sich den vorgeschriebenen Untersuchungen zu unterziehen.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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