BVwG W203 2113251-1

W203 2113251-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2016

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Regest

Fristüberschreitung, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe

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BVwG W203 2113251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2113251.1.00

Spruch

W203 2113251-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, vertreten durch RA Dr. Gerhard Ebner, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 03.06.2015, GZ 6/SS2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 20 Abs. 2 StudFG als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 03.06.2015 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Spruches zu lauten hat:

"Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 23.03.2015 wird bestätigt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war in der Zeit vom Wintersemester 2010/11 bis einschließlich Wintersemester 2014/15 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen bzw. zur Fortsetzung des Studiums gemeldet. Die erste Diplomprüfung für dieses Studium hat die BF nicht abgelegt.

2. Für das Diplomstudium Rechtswissenschaften wurde der BF im Studienjahr 2010/11 Studienbeihilfe in der Höhe von 7 Euro monatlich zuerkannt.

3. Im Sommersemester 2015 begann die BF das Bachelorstudium Soziologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und stellte dafür einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 23.03.2015, DokNr. 332431101, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die BF wegen Überschreitung der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters im ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften keinen günstigen Studienerfolg nachweisen könne.

5. Am 03.04.2015 erhob die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23.03.2015. Begründet wurde die Vorstellung damit, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StudFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2004, B1384/03, könne gefolgert werden, dass der "Minimalbezug" von Studienbeihilfe in der Höhe von 7 Euro monatlich im Jahr 2010 keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles haben könne. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StudFG wäre so zu verstehen, dass der Studierende auch für das Vorstudium bis zur nunmehrigen Beantragung für das Folgestudium durchgehend Studienbeihilfe erhalten habe, was aber hier nicht der Fall sei. Da die BF die letzten 4 Jahre durchgehend gearbeitet habe, würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Studienbeihilfe als Selbsterhalterin vorliegen.

6. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 13.04.2015, Dok.Nr. 332958101, wurde der Vorstellung der BF keine Folge gegeben und der Bescheid vom 23.03.2015 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass § 20 Abs. 2 StudFG immer anzuwenden wäre, egal, ob für ein Vorstudium Studienbeihilfe bezogen worden sei oder nicht. Die bloße Inskription wäre ausreichend. Vorstudien wären hinsichtlich der Einhaltung der Studienzeiten und der Bestimmungen betreffend Studienwechsel immer - auch bei Berufstätigkeit neben dem Studium - zu berücksichtigen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen - zum Beispiel bei einem erzwungenen Studienwechsel - könne von den ansonsten zwingenden Rechtsfolgen, nämlich dem Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe, abgesehen werden.

7. Am 17.04.2015 beantragte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung, dass die Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend zur Begründung der Vorstellung vom 03.04.2015 wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Studienbeihilfenbehörde, der zu Folge die Zuerkennung von Studienbeihilfe in der Vergangenheit einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium ausschließe, gleichheitswidrig sei. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, eine Person, die neben einer vierjährigen Berufstätigkeit studiert habe, hinsichtlich der Einstufung als Selbsterhalter anders zu behandeln als eine Person, die nicht neben dem Studium gearbeitet habe.

8. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.06.2015, GZ 6/SS2015 (im Folgenden: der angefochtene Bescheid), wurde die Vorstellung abgewiesen und die Vorstellungsvorentscheidung vom 13.04.2014 vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF vom Wintersemester 2010/11 bis einschließlich Wintersemester 2014/15 insgesamt 9 Semester lang im Studium Rechtswissenschaften inskribiert gewesen sei, ohne den ersten Studienabschnitt abzuschließen. Die doppelte vorgesehen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters betrage im Studium Rechtswissenschaften (gemeint: im ersten Abschnitt des Studiums Rechtswissenschaften) fünf Semester. Die Überschreitung der im § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehenen Frist sei ein absoluter Ausschließungsgrund von jedem weiteren Bezug einer Studienbeihilfe für ein Studium an einer Universität.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der BF am 10.07.2015 zugestellt.

9. Am 07.08.2015 erhob die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der BF seien die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 StudFG und nicht § 20 Abs. 2 StudFG anzuwenden. Durch die Zulassung zum neuen Studium verfüge die BF bereits über einen günstigen Studienerfolg (§ 20 Abs. 1 Z 1 StudFG), sodass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären.

Die Behörde habe durch die Verabsolutierung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 StudFG dieser fälschlicherweise eine Art Strafwirkung unterstellt. Dieser Gedanke sei dem Studienförderungsgesetz aber fremd. Es mache für den Studierenden wirtschaftlich keinen Unterschied, ob er ein Erststudium begonnen habe ohne früher studiert zu haben oder ob er früher ein Studium betrieben habe, für welches er keine Studienförderung bezogen habe. Insofern wäre die strikte Auslegung des § 20 Abs. 2 StudFG gleichheitswidrig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis B1384/03 vom 09.06.2004 ausgeführt habe, spiele auch die ursprünglich gewährte Studienbeihilfe in der Höhe von 7 Euro im Monat keine Rolle. § 20 Abs. 2 StudFG sei so zu verstehen, dass der Studierende auch für das Vorstudium bis zur nunmehrigen Beantragung für das Folgestudium durchgehend Studienbeihilfe erhalten habe, was aber im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall wäre.

Die Voraussetzungen für den Bezug der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter würden bei der BF somit vorliegen.

10. Einlangend am 27.08.2015 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zusammengefasst nahm die belangte Behörde zur Beschwerde wie folgt Stellung: Bei § 20 Abs. 2 StudFG handle es sich um einen absoluten Ausschlussgrund vom Anspruch auf Studienbeihilfe (RV 473, BlgNR, XVIII. GP), und zwar unabhängig davon, ob während der gesamten Studienzeit Studienbeihilfe bezogen worden wäre oder nicht (BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1). Die in § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG geforderte Zielstrebigkeit beziehe sich auf die gesamte Studienzeit, es käme nicht darauf an, in welcher Phase des Studiums Studienbeihilfe beantragt oder bezogen worden wäre. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Verhalten in der Vergangenheit einen Schluss auf das zukünftige Studienverhalten zulasse, wenn er in den Gesetzesmaterialen davon spreche, dass "für Absolventen der ersten Diplomprüfung die allergrößte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie ihr Studium auch vollenden werden" (RV 580 BlgNR, 17. GP 11, zu § 2 StudFG 1983). Das von der BF zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, weil sie die bezogene Studienbeihilfe nicht zur Gänze zurückgezahlt habe, es liege aber ohnehin der absolute Ausschlussgrund des § 20 Abs. 2 StudFG vor. Auch eine in § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG vorgesehene Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit komme im Fall der BF nicht in Frage, weil einerseits mangels fehlendem Abschluss des ersten Studienabschnittes das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung im ersten Abschnitt des Vorstudiums Rechtswissenschaften nicht festgestellt werden könne und weil andererseits Berufstätigkeit keinen wichtigen Grund im Sinne des § 19 StudFG darstelle (vgl. VwGH 07.10.1998, 97/12/0196).

11. Mit Verfügung des Geschäfstverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 6 Z 3 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

Gemäß § 19 Abs. 6 Z 2, 1. Satz StudFG ist auf Antrag der Studierenden bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung u.a. der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

Gemäß § 3 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, verlautbart im MB der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19.07.2001, 38. Stück, Nr. 731, i.d.F. des MB vom 07.05.2015, 30. Stück, Nr. 390, umfasst der erste Studienabschnitt zwei Semester.

XXXX:

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Unbestritten ist, dass die BF im Wintersemester 2010/11 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen worden ist und in der Folge bis einschließlich Wintersemester 2014/15 gegenüber der Universität auch jeweils die Fortsetzung dieses Studiums gemeldet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind inskribierte Semester für die Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 StudFG jedenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 07.10.1998, 97/12/0199). Zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes stand noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) in Geltung, das als Voraussetzung für den Beginn eines Studiums bzw. für dessen Fortsetzung die Inskription vorgesehen hat (vgl. § 10 AHStG in der am 31.07.1997 geltenden Fassung). In der Folge wurde zunächst durch das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und in weiterer Folge durch das nunmehr in Geltung stehende Universitätsgesetz 2002 (UG) die Inskription durch die Meldung der Fortsetzung des Studiums ersetzt. (vgl. § 32 Abs. 1 UniStG in der ab 01.08.1997 geltenden Fassung bzw. § 62 UG). Da sowohl die Inskription nach AHStG als auch die Fortsetzungsmeldung nach UG dazu dienen bzw. gedient haben, gegenüber der Universität die Absicht des Studienreden, das Studium auch im nächsten Semester fortzusetzen, zum Ausdruck zu bringen, handelt es sich insofern um inhaltlich gleichzusetzende Rechtsinstitute, und es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung der Inskription im Studienbeihilfenverfahren auch auf die Meldung der Fortsetzung des Studiums übertragbar ist. Im Ergebnis sind daher ebenso wie alle inskribierten Semester auch alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester bei der Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 StudFG jedenfalls zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Studierende während dieses Zeitraumes neben dem Studium auch sonstigen Tätigkeiten - z.B. einer Berufstätigkeit - gewidmet hat.

Da unter Vorstudium jedes dem Studium vorangegangene Studium zu verstehen ist (VwGH 28.09.1994, 94/12/0231; BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1/2E), stellt das von der BF im Wintersemester 2010/11 begonnene und bis einschließlich Wintersemester 2014/15 zur Fortsetzung gemeldete Diplomstudium Rechtswissenschaften bezogen auf das verfahrensgegenständliche Bachelorstudium Soziologie, für das Studienbeihilfe beantragt wurde, jedenfalls ein Vorstudium im Sinne des § 20 Abs. 2 StudFG dar.

Die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck umfasst gemäß § 3 des Curriculums zwei Semester, die in § 20 Abs. 2 StudFG umschriebene Frist "zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" erstreckt sich somit im verfahrensgegenständlichen Fall auf fünf Semester. Diese Frist zur Absolvierung der ersten Diplomprüfung im Vorstudium Rechtswissenschaften wurde von der BF überschritten.

Wenn die BF ausführt, dass in ihrem Fall nicht § 20 Abs. 2 StudFG sondern § 17 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 1 StudFG anzuwenden sei, verkennt sie, dass - wie sich bereits aus deren jeweiligen Überschriften ergibt - die herangezogenen Bestimmungen unterschiedliche Fallkonstellationen umschreiben, nämlich zum einen den Studienwechsel (§ 17 StudFG) und zum anderen den Studienerfolg an u.a. Universitäten (§ 20 StudFG). § 16 StudFG fasst als Zielparagraph die verschiedenen Bereiche der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" unter Verweis auf die im Folgenden vorgenommene Konkretisierung zusammen. Damit ist klargestellt, dass sowohl Studienwechsel als auch die Einhaltung der Anspruchsdauer und die Ablegung von Prüfungen unter den Oberbegriff des günstigen Studienerfolges fallen (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu § 16). Wie sich aus der Formulierung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StudFG, in der die Ziffern 1 bis 3 durch das Wort "und" verknüpft sind, ergibt, müssen - um einen günstigen Studienerfolg als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe nachweisen zu können - sämtliche der genannten Teilkomponenten des Studienerfolgs kumulativ vorliegen. Somit ließe sich auch unter der Annahme, dass im verfahrensgegenständlichen Fall tatsächlich kein schädlicher Studienwechsel vorliegen würde - wogegen allerdings auf Grund des bisherigen Studienverlaufs vieles spricht - für die BF nichts gewinnen, da dieser Umstand alleine noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe begründen kann.

Auch das Vorbringen der BF, es mache wirtschaftlich für den Studienbeihilfenleister keinen Unterschied, ob die Studienbeihilfe für ein Erststudium oder für ein Studium im Anschluss an ein früheres Studium, für welches aber keine Studienbeihilfe bezogen worden sei, vergeben werde, geht ins Leere, da die wirtschaftlichen Auswirkungen auf diejenige Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes fällt, also die Republik Österreich, kein Kriterium für einen etwaigen Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe darstellt. Vielmehr hat jeder Studierende, der die Anspruchsvoraussetzungen das § 6 StudFG erfüllt und Studienbeihilfe beantragt, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe, unabhängig von dessen wirtschaftlicher Auswirkung auf die zuerkennende Behörde.

Schließlich lässt sich auch aus dem Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B1384/03 vom 09.06.2014 für die BF nichts gewinnen, da diesem Erkenntnis ein anderer, vom verfahrensgegenständlichen Fall sich in wesentlichen Punkten unterscheidender Sachverhalt zu Grunde liegt. Im zitierten Erkenntnis erfüllte nämlich der Studierende sämtliche der im § 6 StudFG genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Studienbeihilfe und es wurde ihm auch Studienbeihilfe in bestimmter Höhe gewährt. Strittig war lediglich die Frage, ob der Studierende einen Anspruch auf Studienbeihilfe für Selbsterhalter habe, oder bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern des Studierenden zu berücksichtigen sei. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die BF aber schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe, sodass sich die Frage über die Höhe der Beihilfe gar nicht stellt. Das Studienförderungsgesetz kennt keine gesonderte Förderungsmaßnahme "Selbsterhalterstipendium" (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StudFG), sondern es unterscheidet innerhalb der Gruppe von Studierenden, die einen Anspruch auf die Förderungsmaßnahme "Studienbeihilfe" haben, zwischen denjenigen, die einen solchen als Selbsterhalter haben und jenen, bei denen dies nicht zutrifft. Mit anderen Worten: Die Einstufung als Selbsterhalter im Sinne des Studienförderungsgesetzes ändert nichts daran, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 6 StudFG und §§ 16 bis 25 StudFG) ebenso vorliegen müssen wie bei sonstigen Studienbeihilfenwerbern, kann sich aber auf Grund der besonderen, für Selbsterhalter geltenden Berechnungsmodalitäten (§ 27 Abs. 1 und § 30 Abs. 3 StudFG) auf die Höhe einer dem Grunde nach gebührenden Studienbeihilfe auswirken. Da im gegenständlichen Fall die BF mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug von Studienbeihilfe im Studienjahr 2010/11 eine Auswirkung auf eine etwaige nunmehrige Einstufung als Selbsterhalterin haben kann oder nicht.

§ 20 Abs. 2 StudFG stellt ausschließlich auf den bisherigen Studienverlauf eines Studierenden ab und nicht etwa darauf, ob und in welcher Höhe für das aktuelle oder für ein Vorstudium bereits zu einem früheren Zeitpunkt Studienbeihilfe bezogen worden ist. Das Vorbringen der BF, diese Bestimmung wäre nur dann anzuwenden, wenn der Studierende auch für das Vorstudium bis zur Beantragung des nunmehrigen Folgestudiums durchgehend Studienbeihilfe erhalten habe, ist somit nicht zutreffend.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BF die in § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehene Frist im ersten Studienabschnitt des Vorstudiums Rechtswissenschaften überschritten hat und dass ihr diese Überschreitung von der belangten Behörde auch nicht gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG nachgesehen worden ist, wobei ergänzend anzumerken ist, dass einem diesbezüglichen Antrag der BF schon deshalb kein Erfolg beschieden sein könnte, weil mangels Abschlusses des ersten Studienabschnittes das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht festgestellt werden kann und somit auch eine Überprüfung dahingehend, ob das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf berücksichtigungswürdige wichtige Gründe zurückzuführen sei, nicht möglich ist.

Die Abänderung des zweiten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem Vorstellungsvorentscheidung vom 13.04.2015 vollinhaltlich bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch die BF am 17.04.2015 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 13.04.2015, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 23.03.2015 bestätigt wird. 2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF keinen Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH bzw. des VfGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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