W114 2103965-1•BVwG W114 2103965-1
W114 2103965-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2103965-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom 30.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-1203018074, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.03.2009 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX).
Für diese Almen wurden durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2009 Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613256, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 67,99 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 09.06.2010 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 813,74 ha auf 394,72 ha Almfutterfläche.
5. Diese Korrektur berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213074, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 42,72 ha ausgegangen. Die festgestellte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit gesonderten Schreiben der AMA, jeweils vom 27.07.2011 wurde sowohl der Bewirtschafterin der XXXX als auch dem Bewirtschafter der XXXX ein Almfutterflächenabgleich mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 12.08.2011 führte der Bewirtschafter der XXXX aus, dass in den Jahren 2008 und 2009 auf einem Grad der Alm Kalbinnen geweidet hätten, was jedoch wegen der Gefährlichkeit dort in späteren Jahren nicht mehr möglich gewesen wäre.
8. Der Bewirtschafter der XXXX gab mit Schreiben vom 10.08.2011 zur ihm vorgehaltenen Almfutterflächenverringerung an, dass die bis 2010 beantragte Almfutterfläche auf der Alm als Futterfläche vorhanden gewesen sei und gegenwärtig mit den Almtieren auch beweidet werde. Die Reduzierung sei ausschließlich vorsichtshalber zur Vermeidung von Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen erfolgt. Aufgrund der zunehmenden naturbedingten Überschirmung sei der Überschirmungsgrad entsprechend erhöht worden.
9. Am 28.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX 69,25 ha ermittelte statt 85,07 ha beantragter anteiliger Almfutterfläche vorgefunden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX zum Parteiengehör übermittelt.
10. Am 30.07.2012 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt 58,00 ha beantragter anteiliger Almfutterfläche eine solche im Ausmaß von 56,32 ha ermittelt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX zum Parteiengehör übermittelt.
11. Mit bei der AMA am 27.12.2012 eingelangtem Schreiben vom 20.12.2012 stellte der Bewirtschafter der XXXX für das Jahr 2009 einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen. Er bezog sich auf das "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, erschienen am 06.12.2012, worin auf der Seite V im Artikel "Almen, Futterflächen-Richtigstellung" mitgeteilt worden sei, dass eine Richtigstellung auch rückwirkend für das Jahr 2009 durchgeführt werden könnte.
12. Mit Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984339, wurde der vorhergehende Abänderungsbescheid der AMA, AZ II/7-EBP/09-107213074, aufgrund einer Verschiebung der genutzten Zahlungsansprüche abgeändert. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
13. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX wurde mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308074, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 39,53 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 38,39 ha ausgegangen. Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Almen und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almbewirtschafter im Juni 2009 erkundigt. Es habe sich für den BF keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almbewirtschafters ergeben. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796//2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 bestimmen, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe ihn kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt.
Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224) gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne zu einer Bestrafung des BF führen. Die angewendeten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften seien Sanktionsregelungen und würden unzweifelhaft präventive und repressive Zwecke verfolgen. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2010 sei es zudem zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u. a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Mess-System daher nachweislich geändert worden. Es habe sich somit bloß das Mess-System geändert. Eine Änderung des Naturzustandes und der Bewirtschaftungsverhältnisse habe es jedoch nicht gegeben. Bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. des Mess-Systems treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn er sorgfältig das beantragt habe, was er für richtig halte, und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei. Ein der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzulässigeren) Mess-Methode unterlaufener Irrtum könne dem Antragsteller nicht angelastet werden. Dem Förderungswerber sei nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Gemäß § 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Die Behörde habe im Vorhinein kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung ohne vorherige Vor-Ort-Kontrolle nur auf die Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Sanktion sei jedenfalls unangemessen hoch.
Zur Sachverhaltserhebung des Bewirtschafters der XXXX von August 2011 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Almbewirtschafter die Almfutterfläche nach den damaligen Digitalisierungsvorgaben und dem Almleitfaden entsprechend angegeben habe. Aufgrund der sich verbreiteten Unsicherheit im Hinblick auf Almfutterflächen bzw. auf die ständigen Androhungen betreffend Sanktionen und Rückzahlungen habe sich der Almbewirtschafter im Dezember 2012 zu einer freiwilligen Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2009 entschlossen.
15. Die AMA legte am 23.03.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 11.03.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die XXXX, XXXX und XXXX, für welche Almen jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613256, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 67,99 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 04.06.2010 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX für das Jahr 2009 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Almfutterflächenreduktion von insgesamt 813,74 ha auf 394,72 ha.
Diese Reduktion wurde beim Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213074, mit dem der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613256, abgeändert und dem BF eine EBP in Höhe EUR XXXX gewährt wurde, berücksichtigt.
Am 28.06.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der für das Antragsjahr 2009 statt 85,07 ha beantragter 69,25 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt wurden.
Am 30.07.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der für das Jahr 2009 statt 58,00 ha beantragter 56,32 ha anteilige Almfutterfläche festgestellt wurden.
Am 29.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX eine Reduktion der Futterfläche von 394,72 ha auf 341,83 ha .
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308074, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von 39,53 ha beantragter und von 38,39 ha ermittelter anteiliger Almfutterfläche ausgegangen.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 anstelle der beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 58,94 ha nur eine solche im Ausmaß von 57,80 festgestellt werden konnte, woraus sich eine Differenzfläche von 1,14 ha ergibt. Unter Berücksichtigung der beantragten Gesamtfläche von 58,94 ha sind 1,14 ha etwas mehr als 1,93 %, somit weniger als 3%, und weniger als 2 ha.
Die vom Bewirtschafter der XXXX vorgenommene Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 erfolgte erst mit Antrag vom 20.12.2012, der bei der AMA am 20.12.2012 und somit nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2012, einlangte.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht substanziiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
...
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...]."
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Futterfläche durch den Almbewirtschafter der XXXX am 04.06.2010 und am 29.05.2013. Die am 04.06.2010 beantragte Reduktion der Futterfläche auf der XXXX wurde bereits mit rechtskräftig gewordenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213074, und die am 29.05.2013 beantragte Almfutterflächenkorrektur mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II//-EBP/09-120308074, berücksichtigt.
Die Behörde war nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Wie der BF in seiner Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist, selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für einen Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrages 2009 für die XXXX sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 bzw. VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person des BF selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des BF.
Der BF gab in der Beschwerde an, der Bewirtschafter habe im Dezember 2012 aufgrund der sich verbreiteten Unsicherheit im Hinblick auf die Almfutterflächen bzw. auf die ständigen Androhungen betreffend Sanktionen und Rückzahlungen vorsichtshalber für das Antragsjahr 2009 eine Reduktion der XXXX beantragt. Dass diese Korrektur nicht berücksichtigt worden ist, beruht darauf, dass die Reduktion der Futterfläche auf der XXXX aufgrund einer widersprüchlichen Angabe des Bewirtschafters der XXXX zur Sachverhaltserhebung aus 2010 nicht berücksichtigt werden konnte. Darüber hinaus fand auf der XXXX bereits am 28.06.2012 und somit vor Dezember 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.01.2013, AZ II/7-EBP/090-120308074, wurde eine Differenzfläche von 1,14 ha (58,94 ha Minimum Fläche / ZA minus 57,80 ha ermittelte Fläche) festgestellt. Diese beruht auf der Überprüfung von Almfutterflächen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass der BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Auch der Einwand des BF, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des BF selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt haben werden können, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei einem Mehrfachantrag-Flächen 2009), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom BF selbst beantragt wurde.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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