BVwG W180 2009238-1

W180 2009238-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2016

Abrir fonte

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texto completo

BVwG W180 2009238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2009238.1.00

Spruch

W180 2009238-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid vom 19.05.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Wien geboren. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005. Er gab an, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Ziff 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da dem Vater des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die mit den genannten Bescheid ausgesprochene Aufenthaltsberechtigung seither laufend verlängert wurde und die weiteren Voraussetzungen des § 34 AsylG vorlägen, sei auch dem Beschwerdeführer dieser Schutz zuzuerkennen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und ihm Asyl zu gewähren.

Am 14.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und in der Beschwerdesache des Vaters des Beschwerdeführers - dieser hatte gegen den zuvor erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben - durch.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. XXXX , mit dem der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, vor.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ihm für den Beschwerdeführer Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Asylberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei. Da die Familienangehörigen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sei und strafgerichtliche Verurteilungen und Ausschlussgründe nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am XXXX in Wien geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers zu Zl. W 180 1402713-5, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt hat.

Der Mutter des Beschwerdeführer wurde mit den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des gegenständlichen Beschwerdeverfahren und aus dem Gerichtsakt, Zl. W 180 1402713-5, des Vaters des Beschwerdeführers.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005). § 34 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 gilt sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 leg. cit.).

Im vorliegenden Fall wurde sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten, nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.