BVwG W167 2006654-1

W167 2006654-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Zuständigkeit

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BVwG W167 2006654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2006654.1.00

Spruch

W167 2006654-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Michael HAIM als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 05.02.2014 mit dem die die Zuerkennung von Arbeitslosegengeld abgelehnt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim AMS Arbeitslosengeld und gab an, von 20.08.2012 bis 15.01.2014 als Zimmermann für XXXX in Österreich tätig gewesen zu sein.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, legte das Formular E301 zum Nachweis von Beschäftigungszeiten innerhalb der EU bei und gab an, dass er aus beruflichen Gründen nicht immer zu seinem Wohnsitz in Ungarn zurückkehren konnte und ihn seine Familie zirka zweimal im Monat in Wien besucht habe.

4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.04.2014 vor und wies darauf hin, dass der Bescheid von der unzuständigen Stelle erlassen wurde und daher zu beheben wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hat am XXXX Arbeitslosengeld in Österreich beantragt.

Der Beschwerdeführer war von 20.08.2012 bis 12.12.2012 und von 22.04.2013 bis 20.12.2013 als Arbeiter in Österreich tätig und als solcher in der österreichischen Sozialversicherung auch gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert.

Der Beschwerdeführer hat Versicherungszeiten in Ungarn durch die Vorlage des Formulars bekannt gegeben.

Österreich ist als Beschäftigungsstaat für die Beurteilung zuständig, ob Arbeitslosengeld gebührt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unbestritten. Die Zuständigkeit von Österreich als Beschäftigungsstaat wurde vom AMS rechtskräftig mit Bescheid vom XXXX, festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Bestimmungen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Absatz 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur eine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt u.a. die Frage, ob der Beschäftigungs- oder Wohnsitzstaat für Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit zuständig ist.

Gemäß § 46 Absatz 1 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 63/2010) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

§ 7 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, wobei Absatz 1 Ziffer 2 die Voraussetzung nennt, dass die Anwartschaft erfüllt ist. § 14 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) regelt die Anwartschaft.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.3.1. Behebung des angefochtenen Bescheides

Vor der Beurteilung, ob die erforderliche Anwartschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt, hätte das AMS im Beschwerdefall seine Zuständigkeit vor Bescheiderlassung im Hinblick auf den Auslandsbezug zu Ungarn prüfen müssen.

Das AMS hat im angefochtenen Bescheid vom XXXX inhaltlich entschieden und das Vorliegen der Anwartschaft verneint, gleichzeitig in der Begründung aber auch seine Zuständigkeit im Beschwerdefall verneint.

Zwischenzeitlich hat das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, seine Zuständigkeit unter Berufung auf § 44 AlVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004 bejaht.

Da das AMS erst nach Bejahung seiner Zuständigkeit über den Antrag hätte inhaltlich absprechen dürfen, wurde der angefochtene Bescheid rechtswidrig erlassen und war daher zu beheben. In weiterer Folge hätte das AMS über den Antrag - unter Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Formulars E 301 - inhaltlich abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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