BVwG I403 1436807-2

I403 1436807-2Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2016

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Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

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BVwG I403 1436807-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1436807.2.00

Spruch

I403 1436807-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015, Zl. 13-830139003, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz vom 01.02.2013 an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX, Syrien, geboren und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters führte er aus, ledig, arabischer Muttersprache und muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit zu sein. Zuletzt habe er unter konkreter Nennung einer Anschrift im Herkunftsstaat in XXXX gewohnt. Dort habe er von 2002 bis 2008 die Grundschule besucht und seinen Beruf als Maler ausgeübt. Er bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, er vermute, sein Vater (52 Jahre) sowie seine Mutter (41 Jahre) seien in der Türkei, seine beiden Brüder sowie seine Schwester habe er zuletzt mit seinen Eltern zusammen gesehen, wisse jedoch nicht, wo sie seien. Familienangehörige in Österreich, einem EU-Staat oder Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus habe er nicht. Im Jänner 2012 habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vom Wohnort aus illegal, ohne Reisedokument - ein solches habe er nie besessen - über die Türkei, Griechenland, von dort nach sieben Monaten über Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien und Italien am 01.02.2013 nach Österreich gelangt. Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, es gäbe weder Essen, noch Arbeit oder Sicherheit. Sein Bruder und er seien 2012 von Soldaten aufgefordert worden, im Krieg zu kämpfen, das habe er nicht gewollt, daher hätten seine Familie und er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom XXXX stellte das Ludwig-Boltzmann-Institut für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 bis 26 Jahren fest, unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03.2013 beantwortete der Beschwerdeführer die eingangs gestellte Frage, wie die Verständigung mit dem Dolmetscher sei, mit "sehr gut" und bejahte die Frage, ob er gesund und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Konfrontiert mit dem oben angeführten Gutachten gab der Beschwerdeführer an, im April 18 Jahre alt zu werden. Bei der Erstbefragung habe er aus Angst ins Gefängnis zu kommen, etwas anderes angegeben, die Polizei sei dort gewesen. Dokumente, die sein Alter beweisen könnten, habe er zurzeit nicht, sei jedoch in der Lage, solche zu besorgen und vorzulegen. Bisher habe dies nicht gemacht, da alle Verwandten nach Algerien und seine Mutter in die Türkei gegangen seien, es gebe jedoch noch einige Verwandte in Syrien. Auf Vorhalt, dass aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung das Bundesasylamt seine Volljährigkeit feststelle, erklärte der Beschwerde-führer, dies zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, wenn er ein Dokument betreffend sein Geburtsdatum bekomme.

Die Niederschrift hält fest, dass dem gesetzlichen Vertreter die Volljährigkeit zur Kenntnis gebracht und dieser von seiner Funktion entbunden wird, dieser dies zur Kenntnis nimmt und die Einvernahme verlässt.

Der Beschwerdeführer gab zum Fluchtgrund ergänzend an, er habe keine Familie mehr in Syrien, dort herrsche Krieg, was hätte er dort machen sollen, seine Verwandten seien in Algerien. Die Niederschrift hält dazu fest, dass der Dolmetscher bemerkt, dass der Beschwerdeführer einen algerischen Akzent aufweise. Dazu wird neuerlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, mit "Ja, einwandfrei" beantwortete. Der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift die Rückübersetzung, Vollständigkeit, Richtigkeit der Niederschrift sowie dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 15.07.2013 erklärte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können, sprachliche Probleme oder Verständnisschwierigkeiten lägen nicht vor, weiters sei er psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen und habe diesbezüglich keine Probleme. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt oder solche in Österreich habe, die er noch nicht vorgelegt habe. Er habe einen Führerschein in Algerien, weil sein Vater dort gearbeitet habe und er längere Zeit dort gewesen sei, und zwar von 2001 bis 2008. Auf die Frage, ob er sich an die Angaben in den Einvernahmen vom 01.02.2013 sowie vom 18.03.2013 erinnere, ob diese vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien sowie ob er diesen etwas hinzufügen wolle, erklärte er, sich nicht mehr genau an seine Angaben erinnern zu können. Er sei sehr aufgeregt gewesen, habe "die Wahrheit gesagt und nur ein wenig gelogen" bezüglich des Reiseweges sowie nicht alles angegeben. Er sei in XXXX in Syrien geboren, seine Eltern lebten getrennt, er habe teils bei seiner Mutter und teils bei seinem Vater gelebt, dieser sei vor sieben Jahren verstorben. Er habe zwei Brüder, die Zwillinge seien, sowie eine Schwester, welche in Algerien lebe. Die Brüder lebten in Brüssel, die Mutter derzeit in Istanbul, er habe keinen Kontakt zu ihr, jedoch zu seinen Geschwistern. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und könne Arabisch lesen und schreiben. In Syrien habe er als Maler gearbeitet, sein Vater habe ihnen immer ein wenig Geld geschickt. Seine Mutter habe wieder geheiratet und kein Interesse mehr an den Kindern. Er habe die letzten zwei Jahre in Syrien alleine gelebt, sei Araber und Sunnit, ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 2011 habe er sich wegen des Krieges entschlossen, die Heimat zu verlassen. Er sei ohne Papiere gereist und habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Befragt nach Personaldokumenten zuhause gab er an, in XXXX sei alles zerstört worden, er habe keine Papiere mehr. Ausgereist sei er wegen dem Krieg und den familiären Problemen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "im Zentrum des Krieges" gewesen zu sein. Zur Ankündigung der Behörde, eine Sprachanalyse durchführen zu wollen, erklärte der Beschwerdeführer, nicht wie jemand aus Syrien zu sprechen, sondern ein algerisches und marokkanisches Arabisch zu sprechen. Vom ersten bis dritten Lebensjahr habe er in Syrien bei den Eltern gelebt, dann ein Jahr bei der Großmutter in Syrien. Er sei 1996 geboren und mit vier Jahren mit dem Vater nach Algerien gekommen, habe dort von 2003 bis 2009 die Schule besucht, 2009 habe er sieben Monate lang in Syrien gelebt und dort als Maler gearbeitet, sei dann wieder zurück nach Algerien gegangen, dort bis 2011 geblieben, im August 2011 nach Syrien zurückgekehrt, habe dort zwei Monate gelebt und sei wieder von dort ausgereist. Befragt erklärte der Beschwerdeführer, zu Algerien keine Fluchtgründe vorbringen zu wollen. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seiner Heimat oder einem anderen Land vorbestraft sei, in der Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, in seiner Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein, in der Heimat von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder er im Fall der Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten habe. Befragt nach konkreten Befürchtungen im Fall der Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien herrsche Krieg, in Algerien habe er niemanden, seine Schwester sei verheiratet. Die Behörde legte dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien zur Einsichtnahme vor und erläuterte sie mit dem Beschwerdeführer, dieser verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Er habe in Österreich weder nahe Verwandte noch Familienangehörige und in Österreich auch keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder eine besonders enge Beziehung. Er sei mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Abschließend befragt erklärte der Beschwerdeführer, während der Befragung keine Probleme gehabt und den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben. Er habe der Vernehmung ohne Probleme folgen können und erklärte nach erfolgter Rückübersetzung, es sei alles korrekt gewesen, er habe nichts hinzuzufügen.

Mit Bescheid vom 18.07.2013, Zahl 13 01.390-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, mangels entsprechender Bescheinigungsmittel stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, dieser sei volljährig. Nicht fest stehe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme, dort geboren wurde und dieses Land wegen des Krieges verlassen habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts über Syrien. Der Beschwerdeführer spreche einen algerischen Dialekt, stamme aus Algerien und habe diesbezüglich keine Fluchtgründe vorgebracht. Es stehe nicht fest, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei und wie lange er sich schon hier aufhalte. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe am 01.02.2013 hier einen Asylantrag gestellt. Er sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch werde er dort von staatlichen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinen Verfolgungshandlungen wegen seiner Rasse, Religion, Volksgruppe, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen, dies sei auch im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeute oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leide weder an lebensbedrohenden physischen noch psychischen Beeinträchtigung noch stehe er in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen, er sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter. Er verfüge in der Heimat über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug sowie kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Die Behörde traf weiters umfangreiche Länderfeststellungen zu Algerien.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66

Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.07.2013, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde, eine Ausweisung nach Algerien für auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und begründete dies im Wesentlichen mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei in Syrien geboren und habe ab dem 4. Lebensjahr mit dem Vater in Algerien gelebt und spreche deshalb Arabisch mit algerischem Akzent. Das Bundesasylamt habe festgestellt, er stamme aus Algerien, dies lediglich aufgrund der Aussage des zur Einvernahme beigezogenen Dolmetschers, und es habe unterlassen, aufgrund einer fachkundigen Sprachanalyse die Staatsangehörigkeit festzustellen. Da er viele Jahre in Algerien gelebt habe, habe sich der Sprachgebrauch diesem Aufenthaltsort angepasst, daheim hätten seine Eltern das syrische Arabisch gesprochen, die Eltern hätten sich getrennt. Durch den Tod des Vaters und der Wiederverheiratung der Mutter, die in der Türkei lebe, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Algerien, er habe immer wieder in Syrien gelebt, das Land dann aber wegen der prekären Situation 2011 endgültig verlassen. Er verfüge nicht über genügend Wissen über Syrien, da er viele Jahre in Algerien gelebt habe, seine Eltern seien aber Syrer und er selbst sei in Homs geboren. Die Sicherheitslage in Algerien sei angespannt, es komme immer wieder zu Terroranschlägen und Demonstrationen. Betreffend die Ausführungen des Bundesasylamtes, er habe in Algerien Anknüpfungspunkte, da seine Schwester dort lebe, führte er aus, dass diese verheiratet sei und selbst Familie habe. Er habe somit kein soziales Netzwerk mehr in Algerien.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 übermittelte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers auf dessen Ersuchen Kopien des Ausweises, der ihn zum Verkauf der Straßenzeitung "20er" berechtigt, ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin in der Volkshochschule sowie einen Zeitungsartikel betreffend ein Deutschlernprogramm, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu sowie zu seiner privaten Situation Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 01.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, in Algerien nur mehr eine Schwester zu haben, die mit ihrem Mann und ihrem Sohn in XXXX lebe und nicht für ihn aufkommen könne, ein Bruder lebe in Belgien, ein anderer in Frankreich, die Wohnanschriften kenne er nicht genau. Da der Vater früh verstorben sei, sei er bei der Großmutter aufgewachsen, die Mutter habe wieder geheiratet, er habe zu ihr keine gute Beziehung. In Algerien habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, auch die Großmutter sei mittlerweile verstorben. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und keine weitere Ausbildung. Er habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, versuche so gut wie möglich Deutsch zu lernen, sei an einer Integration interessiert, verkaufe seit einem Jahr und sechs Monaten die Straßenzeitung der "20er" und habe in diesem Zuge Kontakt zu älteren Personen, denen er beim Tragen der Einkäufe behilflich sei. Ansonsten treibe er Sport und habe in seinem Wohnort einige Freunde.

Mit Schreiben vom 03.12.2014 legte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Bestätigung seines Flüchtlingsheimes, eine Bestätigungen über den

Besuch eines Deutschkurses sowie dass er seit 11.11.2013 die Straßenzeitung "20er" auf selbstständiger Basis verkauft, weiters zwei private Empfehlungsschreiben vor.

Mit Mail vom 23.12.2014 übermittelte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers ein weiteres privates Empfehlungsschreiben.

Am 08.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dort erklärte der Beschwerdeführer, dass er bisher falsche Angaben gemacht habe. Er sei Algerier und habe sein Heimatland verlassen, da er Probleme mit der Militärpolizei gehabt habe und ohne Schuld unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2015, I406 1436807-1/22E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. In Beantwortung der darin gestellten Fragen erklärte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 30.11.2015, dass er sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich befinde und sich gut eingelebt habe. Er würde täglich am Recyclinghof der Gemeinde Telfs arbeiten und habe viele Freunde gefunden. Er könne sich im Alltag gut auf Deutsch verständigen und besuche aktuell einen Deutsch-Intensivkurs.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 13.10.2015 das Vorliegen von Abschiebehindernissen verneint, die Lage in Algerien habe sich seither nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und erwerbsfähig und könne sich daher in Algerien eine Existenz aufbauen. In Österreich liege kein Familienbezug vor. Der Beschwerdeführer habe zwar Bekanntschaften geknüpft, habe aber keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Zur Person wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei und versucht habe die Behörde durch die Angabe einer syrischen Staatsbürgerschaft zu täuschen.

Bescheid, Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde, sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 17.12.2015 zugestellt. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 23.12.2015 eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde auf die Stellungnahme vom 30.11.2015 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei seit rund drei Jahren in Österreich und habe Deutsch für den täglichen Gebrauch gelernt. Er habe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützig gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge nach eigenen Aussagen über einen Freundeskreis in Österreich, wobei er nach Möglichkeit Unterstützungsschreiben vorlegen werde. Die überlange Verfahrensdauer sei ihm nicht anzurechnen. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben darstellen. Der Beschwerde waren Arbeitszeugnisse der Marktgemeinde Telfs vom 22.12.2015 sowie vom 09.12.2015 inklusive Einstellungszusage sowie ein zweiseitiges, handschriftlich auf Arabisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: "Ich arbeitete als Soldat bei der algerischen Armee (Ministerium für Nationale Verteidigung). Der erste Vertrag bei der Armee war für vier Jahre von XXXX bis XXXX, den ich absolvierte. Dann bekam ich einen zweiten Vertrag für die Periode von XXXX bis XXXX, aber im Jahr XXXX hörte ich auf. Der Grund, weshalb ich mit meinem Militärdienst aufhörte, war, weil ich meinen Wehrdienst mit der Bekämpfung des Terrorismus verbrachte. Meine Einheit und ich hatten eine Operation gegen den Terrorismus. Die Terroristen töteten alle Mitglieder meiner Einheit außer mir und einen anderen Soldat, der aber dabei sein Bein verlor. Als ich mich allein fand, zog ich mich zu meiner Einheit zurück.

Der Kommandant gab mir drei Wochen Urlaub. Nach Beendigung ging ich wieder zu meiner Einheit zurück. Der Kommandant überstellte mich in die Militärschule, an der ich meine militärische Ausbildung bekommen hatte. Ich wurde zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Nach Ablauf von zwei Wochen wurde ich in das Militärgefängnis überstellt und blieb dort etwa drei Monate. Nach meinem Prozess wurde ich entlassen, weil ich psychisch nicht geeignet war. Man gab mir die ganze Verantwortung.

Das Militärgericht hat mir alle Rechte aberkannt und gab mir drei Wochen Urlaub. Nach Ablauf des Urlaubs ging ich zurück zur Militärschule, und blieb dort in ziviler Kleidung einen Monat. Danach wurde ich an die große Militärschule überstellt. Dort gab man mir mein Militärbuch und ich wurde aus der Armee entlassen.

Ich wurde als Deserteur eingetragen und ich galt als Landesverräter. Sie zogen alle meine Rechte als Bürger zurück (man durfte mir keine offiziellen Dokumente und einen Reisepass usw. ausstellen).

Die Gendarmerie hatte meine Wohnung mehrmals durchsucht und verfolgte mein privates und öffentliches Leben, indem sie alle meine Bekannten oder Personen in meinem Umfeld befragten. Ich bin verfolgt worden. Ich wurde meiner gesamten Rechte und meiner Menschenrechte beraubt, so dass ich nicht in Freiheit und Sicherheit in meinem Land leben konnte. Ich entschied mich dann, nach Österreich auszureisen. Nach dem Ärger in meinem Leben wünsche ich mir ein besseres Leben zu haben, in dem Gerechtigkeit, Sicherheit und Gleichberechtigung sind.

Ich stellte zweimal einen Asylantrag bei den zuständigen Behörden in Österreich, die abgelehnt wurden. Ich beantragte das Bleiberecht, dies wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Ich beantrage jetzt eine Berufung auf die Anfrage für das Bleiberecht.

Das ist mein letzter Versuch für ein faires Leben, um in Würde und Humanität zu leben.

Ich bitte die zuständige Behörde in Österreich, mir zu erlauben, zu bleiben und legal zu leben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2015, I406 1436807-1/22E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.1.7. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Im angefochtenen Bescheid wurden umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in Algerien getroffen:

1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:

Politische Lage

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 11.2014a). Die algerische Verfassung (zuletzt geändert 2008) legt alle Regierungsbefugnisse in die Hand des Präsidenten. Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber des Heeres. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister, nach dessen Befassung die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Provinzpräfekten und die Richter des Landes (ÖB 3.2015). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt (AA 11.2014a). Die Legislative besteht aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat (Senat). Die 462 Abgeordneten der ersten Kammer werden alle 5 Jahre direkt gewählt (zuletzt 2012), die Senatoren werden zu zwei Dritteln indirekt über Gemeinde- und Wilayaräte gewählt und zu einem Drittel vom Präsidenten für 6 Jahre ernannt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Die Gesetzgebung basiert zudem mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 3.2015).

Der seit 15 Jahren amtierende 77jährige Präsident Abdelaziz Bouteflika trat am 17.4.2014 zum vierten Mal zur Wahl um das Präsidentenamt an, er wurde bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von über 50% mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Die Wahlen wurden von Wahlexperten der EU beobachtet, die in ihrem Bericht auch Kritik am Wahlprozedere übten. Seitens der Opposition wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs erhoben. Der Gesundheitszustand von Präsident Bouteflika, der nach einem Schlaganfall im April 2013 weiter rekonvaleszent ist, rief eine Bürgerbewegung auf den Plan. Premierminister Abdelmalek Sellal vertritt den Präsidenten weitgehend in der Öffentlichkeit. Die Verfassung sieht keine Delegation von Präsidentenbefugnissen an den PM vor. Die Regierungsgeschäfte werden seit Jahresbeginn offiziell von 2 Staatsministern in der Präsidentschaft geführt (ÖB 3.2015).

Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor (AA 11.2014a). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014).

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 11.2014a; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 11.2014a; vgl. ÖB 3.2015). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (DS 3.7.2012).

Quellen:

Sicherheitslage

Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 1.6.2015; vgl. BS 2014). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb). Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit ISIS erklärt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens 11 algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).

Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 27.2.2014), beeinflusst die Exekutive die Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. ÖB 3.2015). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013; vgl. ÖB 3.2015).

Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).

Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2014 liegt Algerien auf Platz 100 von 174 (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).

Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 11.2014a). NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 11.2014a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte (HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Strafgesetz sieht hingegen bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (USDOS 27.2.2014). Diese Bestimmungen werden seitens der Regierung weiterhin dazu genutzt, um friedliche Kritiker zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).

Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen (AA 31.1.2013). Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungsfreiheit

Obwohl Versammlungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Der 19 Jahre andauernde Ausnahmezustand wurde im Februar 2011 bei gleichzeitiger Ausweitung und Anpassung der Dekrete über Terrorismus und Subversion aufgehoben. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 3.2015). Bürger und Organisationen bedürfen weiterhin für jede öffentliche Veranstaltung vorab der Zustimmung des örtlichen von der Regierung bestimmten Gouverneurs (USDOS 27.2.2014; vgl. BAA 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Versammlungen sind nur in geschlossenen, oft gebührenpflichtigen Räumen zulässig (ÖB 3.2015). Oppositionelle Gruppierungen haben oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in solchen Räumen zu erhalten (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

In der Hauptstadt Algier sind öffentliche Proteste generell verboten (AI 6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt (AA 31.1.2013). Wenn es darum geht, unerlaubte Demonstrationen zu verhindern, wird durch den Staat ein beachtliches Sicherheitsaufgebot eingesetzt. Insbesondere wird gezielt gegen engagierte Teilnehmer der Demonstration vorgegangen, diese werden dann herausgefiltert (BAA 2.2013). Im gesamten Land verhindern Sicherheitskräfte Protestaktionen im Vorfeld, indem sie Zufahrtswege sperren oder Menschen in Gewahrsam nehmen (HRW 29.1.2015). Dennoch stattfindende friedliche Demonstrationen werden im ganzen Land regelmäßig von den Sicherheitskräften aufgelöst (AI 6.2014).

Quellen:

Vereinigungsfreiheit

Obwohl Vereinigungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Einmal registriert, müssen diese Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierung und Personalwechsel informieren (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenso, dass aus dem Ausland stammende Finanzmittel explizit deklariert werden müssen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) bzw. ist auch ein durch die Regierung bewilligtes "Kooperationsabkommen" mit der internationalen Organisation Voraussetzung (HRW 29.1.2015). Das Gesetz verbietet die Gründung politischer Parteien auf religiöser Grundlage (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014), dennoch gelten bestimmte Parteien als islamistisch (v.a. die MSP). Das Innenministerium kann die Registrierung von Gruppen verweigern oder bestehende auflösen, sofern diese als Bedrohung der Autorität der Regierung oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden. Es verweigert gelegentlich die Anerkennung bestimmter NGOs, Vereinigungen, religiöser Gruppen und politischer Parteien (USDOS 27.2.2014).

2012 wurde das Gesetz 12-06 verabschiedet, das die Tätigkeiten von Vereinigungen der Zivilgesellschaft deutlich behindert. Es ermächtigt die Regierung, Vereinen, die angeblich "nationale Werte" oder die "Moral" bedrohen, die Registrierung zu verweigern bzw. bereits existierende aufzulösen. Mitgliedern von nicht registrierten oder aufgelösten Vereinen werden mit einer Strafe von sechs Monaten Haft und bis zu 300.000 Algerische Dinar (ca. 2.700 Euro) bedroht. Zudem legt das Gesetz zahlreiche bürokratische, unnötige Hürden für die Registrierung eines Vereins fest. Viele Gruppen der Zivilgesellschaft können daher keinen legalen Status erlangen und werden in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt (AI 6.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Opposition

Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist (FH 23.1.2014). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Todesurteile werden verhängt; es werden jedoch keine Exekutionen ausgeführt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, erklärt jedoch den Islam zur Staatsreligion und verbietet Institutionen, gegen islamische Moral zu verstoßen (USDOS 28.7.2014). Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten (AA 31.1.2013). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 28.7.2014). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen (AA 31.1.2013). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen (USDOS 28.7.2014). Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2013), die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Geldstrafe von max. einer Million Dinar und bis zu fünf Jahre Haft), dies wird aber nicht immer durchgesetzt (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/281822/412199_de.html, Zugriff 2.6.2015

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das reale Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich. Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 11.2014b). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei ca. 9,8% und soll in diesem Jahr auf 9,4%, im Jahr 2015 auf 9,0% absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30% lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 11.2014b). Tatsächlich dürfte die Arbeitslosenrate beträchtlich höher liegen. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor. Die Arbeitslosenrate für Studienabgänger wird mit 16 % angegeben. Frauen stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen, Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 3.2015).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 31.1.2013). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet, nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig, Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten, und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf Grundlage des Gesetzes 09-01 mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

Quellen:

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Die Länderfeststellungen berichten von einzelnen terroristischen Anschlägen mit islamistischem Hintergrund, die sich allerdings vorrangig auf militärische Ziele konzentrieren. Eine besondere Gefährdung für rückkehrende Asylwerber kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens genommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2.3. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Empfehlungsschreiben der Gemeinde XXXX, bei der er gemeinnützige Arbeit verrichtete) vor und konnte somit sein Bemühen um eine Integration in Österreich darlegen. Dies kann aber nicht gleichgesetzt werden mit einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung. Es wurden weder im vorangegangenen Asylverfahren noch vor der belangten Behörde oder in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.2.6. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde sein Vorbringen, welches er in der mündlichen Verhandlung am 8.10.2015 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet hatte. Dieses Vorbringen wurde daher bereits einmal geprüft und dazu im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2015, GZ. I406 1436807-1/22E befunden: "Zu diesen [Anmerkung: zu den Fluchtgründen] ist festzuhalten, dass ein Verfahren wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Desertion aus einem freiwilligen Dienst bei Streitkräften, ein Verfahren wegen vermeintlicher psychischer Beeinträchtigung, eine regelmäßige Meldeverpflichtung bei staatlichen Stellen sowie der Umstand, dass die Behörden des Herkunftsstaates aus diesen Gründen einen Reisepass nicht ausstellen, keine asylrelevante Verfolgung darstellen. [...] Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht." Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass der späte Zeitpunkt des erstmaligen Vorbringens dieser Fluchtumstände, nämlich erst in der Beschwerdeverhandlung und damit nach über zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer, es auch rechtfertigen würde, ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu haben. Eine neuerliche Prüfung dieses Vorbringens verbietet sich aber alleine aufgrund des Rechtsgrundsatzes der res iudicata, da das Vorbringen bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass diese, soweit sie sich auf ältere Berichte beziehen, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse als aktuell bezeichnet werden können. Die vom Bundesamt zu AlgerienNigeri getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass von der erstinstanzlichen Behörde nur schriftlich Parteiengehör gewährt wurde, im gegenständlichen Fall keinen Verfahrensmangel darstellt und dennoch von einem ordnungsgemäßen Verfahren auszugehen ist. Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren ist es einer nationalen Behörde nicht untersagt, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen (EuGH, 5.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega). Nachdem der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren zuletzt am 8.10.2015 Gelegenheit zu einer mündlichen Äußerung hatte, ist in diesem Fall das schriftliche Parteiengehör als ausreichend zu erachten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt als solcher (illegale Einreise und Angabe einer falschen Identität, Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren, soziale Bindungen in Form von Freundschaften im Bundesgebiet, kein Familienleben im Bundesgebiet, Besuch von Deutschkursen, gemeinnützige Tätigkeit, Unbescholtenheit) steht fest und ist unbestritten. Zu beurteilen war daher nur die Rechtsfrage, inwiefern dieser Sachverhalt geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen zu lassen. Die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Algerien wurde nur auf Basis eines Vorbringens behauptet, das bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens war und dort für unglaubwürdig befunden wurde bzw. nicht als Abschiebehindernis gewertet wurde (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2015, I406 1436807-1/22E). Neue Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit dem dem Beschwerdeführer eingeräumten schriftlichen Parteiengehör nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.3.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss gegenständlich angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zuletzt in einem Fall, in welchem sich ein Drittstaatsangehöriger zwei Jahre in Österreich aufhielt und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, ein Erkenntnis behoben, mit welchem die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden war (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von 2 bis 3 Jahren nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann.

Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Freunde und Bekannte gewonnen hat, seit längerem gemeinnützig tätig ist, in der Gemeinde auch angestellt werden würde und Deutsch zu lernen begonnen hat. Zu seinen Ungunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass er die österreichischen Behörden über zwei Jahre lang über seine Herkunft täuschte und sowohl ein falsches Alter als auch eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben hatte. Wenn in der Beschwerde daher von einer "überlangen Verfahrensdauer" (die im Übrigen aus Sicht der erkennenden Richterin gegenständlich gar nicht gegeben ist) die Rede ist, so wäre diese jedenfalls auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, der versucht hatte durch die Angabe von Syrien als Herkunftsstaat bessere Chancen auf Asyl zu bekommen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen und in der Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2015, I406 1436807-1 geprüft und verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig gemacht hätten, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Algerien auszugehen.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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