W207 2113831-1•BVwG W207 2113831-1
W207 2113831-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2016
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2113831-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.08.2015, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. Im Gutachten vom 12.08.2014 wurde nach persönlicher Untersuchung am selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese: Nach Abschluss der AHS-Matura wollte der Antragsteller zum Bundesheer gehen, wo er 1 Jahr freiwillig dienen wolle. Doch beim Bundesheerdienst und nach einer Trennung von einer 19 Monate dauernden Beziehung begann ein Reizdarmsyndrom mit Durchfällen und Bauchkrämpfen. Zusätzlich noch Schwindel, vermehrtes Schwitzen. Er musste daraufhin abrüsten und wurde für untauglich erklärt. Er wollte eigentlich Maschinenbau studieren, doch aufgrund seiner psychischen Situation sei er noch nicht stark genug und stabil genug, um ein Studium zu absolvieren und regelmäßig die Universität zu besuchen. Sein Zustand ist sehr schwankend und Stress bzw. psychische Belastungen lösen weiterhin Bauchkrämpfe aus. Durchfälle habe er nun keine mehr. Er ist in Psychotherapie (ca. 1 x alle 2 Wochen) und bei Fr. XXXX in psychiatrischer fachärztlicher Betreuung. Es gibt Tage, an denen er kaum aus dem Bett kommt und er geht auch kaum aus. Eher zu Freunden in die Wohnung, in ein Kino oder einen Club eigentlich gar nicht.
In der klinisch-psychologischen Diagnostik ergibt sich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit reaktiver Depression. Seine Persönlichkeit zeigt histrionische und rhapsodische Züge.
Zustand nach 14-tägiger stationärer Behandlung an der Psychosomatik im KH XXXX (4.10.-18.10.2013).
Derzeitige Beschwerden: siehe oben
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Lyrica, Pro Balance
Sozialanamnese: ist bei der Firma des Vaters angestellt zwecks Sozialversicherung. Wenn er gute Tage hat versucht er ein wenig mitzuheifen (Baufirma), lebt bei Eltern
.....
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand normal
Größe: 193 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 150/80mmHg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, Abdomen weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, die periepheren Gelenke der OE und UE sind frei beweglich, ebenso die Wirbelsäule, Lasegue bds. negativ, FBA 0cm.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild nicht beeinträchtigt,
Psycho(patho)logischer Status: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen (nicht verzweifelt oder weinerlich), kann über seine Probleme bereits distanziert referieren, Gedanken-gang kohärent, zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Somatisierungsstörung mit reaktiver Depression bei histrionischer Persönlichkeit Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter laufender medikamentöser Therapie und Psychotherapie zwar gebessert aber noch nicht anhaltend stabil mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit.
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
.........
[x] Nachuntersuchung April / 2015, Begründung: eine Nachuntersuchung ist sinnvoll, da eine Besserung durch intensive Therapie bei noch relativ kurzer Krankheitsdauer möglich ist.
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [x] geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2012 möglich."
Mit Bescheid vom 01.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 03.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehöre.
Am 13.07.2015 wurde - auf Grund der Empfehlung im Sachverständigengutachten vom 12.08.2014 - eine amtswegige Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
Anamnestisch und laut Vorgutachten vom 08/2014 besteht bei Herrn XXXX nach Ablegen der Matura sowie gleichzeitiger Beendigung einer längeren Beziehung eine Somatisierungsstörung mit reaktiven depressiven Anteilen.
Mittlerweile hat Herr XXXX eine Arbeitsstelle gefunden (Vollzeit, EDV Bereich), er kommt nun zur Nachuntersuchung.
Derzeitige Beschwerden:
Der Klient gibt an, unter chronischem Stuhldrang zu leiden. Grundsätzlich habe er keine Verdauungsunregelmäßigkeiten sondern vorwiegend Bauchkrämpfe (keine Durchfälle), die Beschwerden sind nahrungsunabhängig aber oft stressassoziiert; manchmal treten auch Schwindel, Übelkeit oder "Mulmigkeit" auf. Herr XXXX vermeidet Alkohol oder vermehrtes Ausgehen, wichtig ist ihm das Wissen um eine nahe Toilette. Herr XXXX benennt sein Verhalten als "Vermeidungsverhalten". Mittlerweile hat der Klient die Beschwerden recht gut im Griff, er weiß, dass diese zB mit "tief durchatmen" vorbeigehen und es sich nicht um eine schwere körperliche Erkrankung handelt. Bereits vor einigen Monaten hat Herr XXXX die Psychopharmaka (Lyrica) abgesetzt, auch stationären Aufenthalte waren nicht nötig; zur Unterstützung seiner Verdauung nimmt er nunmehr lediglich pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel in Absprache mit seinem behandelnden Arzt XXXX in Bad Vöslau. Da zwar Stuhldrang besteht, Herr XXXX diesen jedoch auch über längere Zeit gut kontrollieren kann, braucht er keine Vorlagen.
Der Klient betreibt Sport (früher Basketball, derzeit Turnen), seit 1. Juli 2015 arbeitet er Vollzeit.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
pflanzliche Nahrungsmittelergänzung: Panax Ginseng, Heilerde, Pro Symbio Flor, Symbio Lact; laufende Psychotherapie seit etwa 2 1/2 Jahren ohne Notwendigkeit der medikamentösen Unterstützung oder eines stationären Aufenthaltes
Sozialanamnese:
Beruf: AHS Matura, derzeit in der EDV Branche tätig lebt mit Eltern in Haus
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine neuen Befunde vorgelegt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 193,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Atmung: unauffällig; Haut: gut durchblutet, warm, trocken, Turgor altersentsprechend unauffällig; Sichtbare Schleimhäute: feucht, rosig, keine Zyanose, keine Ödeme, kein Ikterus; Caput: äußerlich unauffällig, Visus intakt, Pupillen rund, Reaktion prompt, isocor; Zähne saniert; Hörvermögen intakt; Collum: keine Lymphknoten tastbar, Schilddrüse verschieblich, palpatorisch nicht vergrößert oder druckempfindlich, Halsvenen nicht gestaut; Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, VA bds., keine RGs; HA rhythmisch, rein, mittellaut, normfrequent; Abdomen: Bauchdecken weich, keine Resistenzen, Druckdolenz diffus über den gesamten Mittelbauchbereich, Darmgeräusche regelhaft, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar, Nierenlager bds. frei; WS: gerade, kein Klopfschmerz, HWS frei, Kopfrotation bds. etwa 80°, ISG bds frei, FBA etwa 10 cm, Rumpfrotation frei, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten seitengleich mäßig ausgeprägt, kein Hartspann; OE:
Schultern stehen gerade, Schürzengriff frei, Nackengriff frei, aktive und passive Beweglichkeit in allen Gelenken nicht eingeschränkt oder schmerzhaft, Faustschluss sowie Daumenopposition und Pinzettengriff bds. uneingeschränkt, keine äußeren Auffälligkeiten; UE: keine Ödeme, Fußpulse seitengleich tastbar, Varicen nicht feststellbar, Zehen-, Fersen- Einbeinstand bds. ausführbar,
MuskeImantel symmetrisch, keine Bewegungseinschränkung, keine Sensibilitätseinschränkungen, keine äußerlichen Auffälligkeiten;
Neurologie: grob neurolog. unauffällig, keine sensomotorischen Defizite erhebbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild normalschrittig sicher und frei, keine Gehhilfen, Zehen- und Fersengang seitengleich frei möglich, selbständiges An- und Auskleiden möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar
Status Psychicus:
Kleidung adäquat, allseits orientiert, bewusstseinsklar, mnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, Gedankengang geordnet und zielführend, kein Anhaltspunkt für produktive oder suizidale Ideen, kein Wahn oder Zwang, Impulskontrolle erhalten, Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos, wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Krankheitseinsicht sowie diesbezüglich planerisches Denken vorhanden;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Somatisierungsstörung bei gering - bis mittelgradigen depressiven Episoden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne medikamentöse Therapie häufige Somatisierung bei gegebener sozialer Integration
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
........
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 ist ohne medikamentöse Therapie stabil, der Klient ist privat sowie beruflich integriert, sodass von einer Besserung ausgegangen wird. Somit verringert sich der GdB um 2 Stufen auf 30 vH.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Da sich Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 08/2014 um 2 Stufen verringert hat, kommt es zu einer Verminderung des Gesamt GdB auf 30 vH.
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[x] JA"
Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens ein.
Mit Email vom 06.08.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme ab, da er die Rückstufung für ungerechtfertigt halte, und gab zu seinen Leidenszuständen im Wesentlichen Folgendes an:
"......
Ich versuche meine Symptomatik so gut wie es geht in meinen Alltag einzubauen und ich habe kürzlich angefangen zu arbeiten. Ich gebe mir alle Mühe mich nicht von meinem Zustand einschränken zu lassen aber ich bin leider noch ein gutes Stück davon entfernt beschwerdefrei zu leben. Mein Alltag ist von Schmerzen und dem chronischen Gefühl der Notdurft durchzogen, ich trage Kosten und Aufwand für Therapien, Arztbesuche und Medikamente und ich muss bei jeder meiner Aktionen darauf achten mich nicht zu übernehmen und mich meinen Symptomen fügen wenn sie zu stark sind. Die Art wie ich damit umgehe und die Tatsache, dass ich momentan nicht depressiv bin ändert nichts daran wie schlecht es mir manchmal geht und wie sehr sich mein Alltag von dem anderer Personen unterscheidet. Dass ich nun die Unterstützung des Ministeriums verliere finde ich nicht gerechtfertigt da sich mein Zustand nicht geändert hat, jediglich die Art wie ich versuche ihn in meinen Alltag einbringe."
Zusammen mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde - sämtliche mit Ausnahme eines Laborbefundes vom 26.01.2015 datierend aus dem Jahr 2013 - vor.
Mit Bescheid vom 18.08.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei und der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nunmehr 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Da diesbezüglich keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können.
Am 08.09.2015 legte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 06.08.2015 samt Verwaltungsakt, nicht aber eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Stellungnahme dem Sozialministeriumservice gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mit Begleitschreiben vom 07.10.2015 folgenden Inhaltes weiter:
"Das Bundesverwaltungsgericht leitet in der Beilage eine Stellungnahme des Antragstellers vom 06.08.2015 zum do. Parteiengehör vom 16.07.2015 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon nicht verständigt.
Anzumerken ist, dass diese Stellungnahme des Beschwerdeführers laut Eingangsstempel des Sozialministeriumservice am 07.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, bzw. am 11.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, einlangte, der Bescheid des Sozialministeriumservice, mit dem dem Antragsteller die Begünstigteneigenschaft aberkannt wurde, jedoch erst mit 18.08.2015 datiert ist und dieser Bescheid daher - ausgehend von einer rechtswirksamen Zustellung - jedenfalls erst nach Einlangen dieser Stellungnahme beim Sozialministeriumservice erlassen wurde. Insofern ist im Übrigen auch die Begründung in diesen Bescheid, eine Stellungnahme sei nicht beim Sozialministeriumservice eingelangt, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden hätte können, unzutreffend.
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid kann erst nach Erlassung dieses Bescheides rechtswirksam erhoben werden, die gegenständliche Stellungnahme, die im Übrigen auf das vom Sozialministeriumservice eingeräumte Parteiengehör Bezug nimmt, wurde aber unzweifelhaft vor Erlassung dieses Bescheides beim Sozialministeriumservice eingebracht, blieb allerdings im in der Folge ergangenen Bescheid offenkundig unberücksichtigt. Dieses Schreiben kann aber entgegen der erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewertet werden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit in der gegenständlichen Sache zukommt."
Am 13.11.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.08.2015 vor, dies mit dem Bemerken, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlich nicht übermittelt worden war.
In seiner Beschwerde vom 21.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation von Seiten des Amtsarztes nicht korrekt sei. Auch sein diesbezügliches Email vom 06.08.2015 sei nicht beachtet worden und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2015 bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.09.2014 wurde auf Grund des am 03.07.2014 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, ab 03.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug damals 50 v. H..
In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.08.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde unter Hinweis auf die Leidensposition 1 "Somatisierungsstörung mit reaktiver Depression bei histrionischer Persönlichkeit", Positionsnummer 03.06.02 der Einschätzungsverordnung, GdB 50%", ausgeführt, eine Nachuntersuchung werde im April 2015 empfohlen, weil eine Besserung durch intensive Therapie bei noch relativ kurzer Krankheitsdauer möglich sei.
Die belangte Behörde leitete im Mai 2015 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein; die amtswegige Nachuntersuchung erfolgte am 13.07.2015.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellungen zum Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.09.2014, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, ab 03.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, sowie zur amtswegigen Einleitung einer Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt.
Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von seiner österreichischen Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung mehr von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2015 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag.
Nach dem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden Sachverständigengutachten vom 13.07.2015 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wegen Verbesserung des Leidens 1 aktuell nur mehr 30 v.H.. In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Was die vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 06.08.2015 vorgelegten medizinischen Befunde betrifft, so stammen diese - mit Ausnahme eines Laborbefundes vom 26.01.2015, der aber der am 13.07.2015 erfolgten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls zeitlich vorgelagert ist - aus dem Jahr 2013; diese der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zeitlich deutlich vorgelagerten Befunde vermögen daher weder eine Verschlechterung des auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 13.07.2015 eingeschätzten Leidens noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände darzutun und vermögen daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch die medizinische Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung zu widerlegen. Diese Befunde sind daher nicht geeignet, zu einer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 13.07.2015 abweichenden Beurteilung zu führen.
In der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Ärztlichen Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2015 wird u. a. ausgeführt, zum Zeitpunkt der Nachbegutachtung am 13.07.2015 sei der Patient psychisch in einem relativ guten Zustand gewesen, aus Sicht des behandelnden Arztes könne der "insgesamt tendentiell leicht bessere Zustand des Patienten noch lange nicht als stabil eingestuft werden". Auch dieser vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ärztlichen Bestätigung ist im Ergebnis eine Verbesserung des Leidens zu entnehmen.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.08.2015 vorbringt, dass die Art, wie er mit seiner Krankheit umgehe und die Tatsache, dass er momentan nicht depressiv sei, nichts daran ändere, wie schlecht es ihm manchmal gehe und wie sehr sich sein Alltag von dem anderer Personen unterscheide, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz den vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der Begutachtung objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Entscheidungsrelevanz zukommt. Die Begründung der begutachtenden Sachverständigen, warum das Leiden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. beurteilt wurde ("Leiden 1 ist ohne medikamentöse Therapie stabil, der Klient ist privat sowie beruflich integriert, sodass von einer Besserung ausgegangen wird. Somit verringert sich der GdB um 2 Stufen auf 30 v. H."), steht mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015 erhobenen Untersuchungsbefund in Einklang und ist nachvollziehbar. Sie entspricht auch den Kriterien der herangezogenen Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und des gewählten Rahmensatzes; diese Positionsnummer lautet wie folgt:
"03.06.01
Depressive Störung-Dysthymie - leichten Grades Manische Störung -Hypomanie - leichten Grades
10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung"
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015 an, bereits vor einigen Monaten habe er die Psychopharmaka (Lyrica) abgesetzt, auch stationäre Aufenthalte seien nicht nötig, er habe laufende Psychotherapie seit etwa 2 1/2 Jahren ohne Notwendigkeit der medikamentösen Unterstützung oder eines stationären Aufenthaltes. Ausgehend von den vorliegenden Angaben und den medizinischen Unterlagen ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sogar trotz des Umstandes eingetreten, dass eine medikamentöse Therapie nicht mehr erfolgt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter Medikation nicht ebenfalls besser oder aber nicht stabil wäre. Letztlich ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.08.2015 selbst im Grunde, dass sich sein Zustand seit der Untersuchung zur Gutachtenserstellung vom 12.08.2014 gebessert hat, gibt er doch selbst an, dass er momentan nicht depressiv sei.
Keinesfalls kommt aktuell unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015 und der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Subsumption unter die Positionsnummer 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Depressive Störungen mittleren Grades;
Manische Störung mittleren Grades. 50%: Depression:
Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten.
Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen") in Betracht; diesbezüglich bestehen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015 und der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom 13.07.2015 im Rahmen der Beschwerde im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.07.2015. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten auszugsweise:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Dem durch die belangte Behörde im amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2015 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt (nur mehr) 30 v. H., dies wegen Verbesserung des führenden Leidens 1 von 50 v.H. auf 30 v.H. im Vergleich zum festgestellten Leidenszustand, wie er dem Sachverständigengutachten vom 12.08.2014 - ebenfalls auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung - zu Grunde lag.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, entspricht die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Dieses Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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