BVwG W156 2117633-1

W156 2117633-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2016

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Berufsausbildung, Erfahrungswerte, Fachkräfteverordnung,<br/>Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte

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BVwG W156 2117633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2117633.1.00

Spruch

W156 2117633-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara Winkler als Beisitzerin über den Vorlageantrag vom 05.08.2015 in Verbindung mit der Beschwerde der RXXXX vertreten durch RA Mag. Timo Gerersdorfer, 1100 Wien, Ettenreichgasse 9, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.07.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.11.2014 stellte Herr DXXXX RXXXX, StA. Bosnien Herzegowina, geb. XXXX in Folge als Mitbeteiligter bezeichnet, einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Bauspengler beim AMS Wien, in Folge als belangte Behörde bezeichnet.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:

2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die BF aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht als Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG angeführt sei.

3. Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf gemäß

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht in der gültigen Fachkräfteverordnung angeführt sei.

4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass gemäß § 3 der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2014 der Beruf "Bauspengler" unter Punkt 10. als Mangelberuf angeführt werde und mit Antragstellung vom 04.11.2014 der Antrag auch fristgerecht für das Jahr 2014 gestellt worden sei.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2015 wurde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft in einem Mangelberuf abgewiesen.

Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 45 angerechnet werden könnten. Es seien für die angeführten Kriterien gemäß Anlage B folgende Punkte vergeben worden:

Qualifikation: 20

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0

Sprachkenntnisse: 10

Alter: 33 Jahre 15

Der Aufforderung an den Mitbeteiligten, eine Berufserfahrung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, sei dieser nicht nachgekommen. Es habe somit keine Berufserfahrung im beantragten Beruf Bauspengler nachgewiesen werden können.

5. Mit Schreiben vom 05.08.2015 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, dass der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 20.07.2015 den fachspezifischen Beschäftigungsnachweis vorgelegt habe. Da dieser offenkundig verloren gegangen sei und beim Rechtsvertreter des Mitbeteiligten auch in Kopie nicht vorhanden sei, werde er dem Bundesverwaltungsgericht nach Rückkehr des Mitbeteiligten aus Bosnien direkt vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 14.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde diese mit selbigen Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

7. Am 20.08.2015 wurde eine Bescheinigung vom 15.08.2015 über die Berufstätigkeit des Mitbeteiligten als Bauspengler in Bosnien im Zeitraum vom 10.05.2007 bis 10.08.2013 beim Bundesverwaltungsgericht persönlich abgegeben.

8. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen vier Wochen die Bestätigung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung für den Zeitraum vom 10.05.2007 bis 10.08.2013 vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte aufgrund der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erst wieder ab 15.11.2015 in Österreich aufhältig sein werde und es werde um Fristerstreckung bis 20.11.2015 ersucht.

10. Mit Mail vom 10.09.2015 wurde der Rechtsvertreter der BF darüber informiert, dass eine Bestätigung über die Sozialversicherung bezüglich der Tätigkeit in Bosnien vorzulegen sei.

11. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde hinsichtlich der Beibringung der entsprechenden Unterlagen um Fristerstreckung bis 31.12.2015 ersucht und ausgeführt, dass es in Bosnien zwei Arten von Urkunden gäbe um eine zur Sozialversicherung angemeldete Tätigkeit nachzuweisen:

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12. Die geforderte Bestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weder vorgelegt noch wurde um Fristerstreckung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.11.2014 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Bauspengler beim AMS Wien, in Folge als belangte Behörde bezeichnet.

Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit Bescheid vom 29.07.2015 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl abgewiesen.

Der Mitbeteiligte absolvierte an der Technischen Mittelschule XXXX die Ausbildung zum "Bauspengler" und schloss diese Ausbildung mit Diplom vom 18.06.2005 ab.

Er absolvierte weiter mit Diplom vom 18.09.2014 die OSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1.

Eine entsprechende Berufserfahrung konnte der Mitbeteiligte nicht belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Verfahrensgang jedenfalls unbestritten.

Hinsichtlich der Berufserfahrung wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 07.07.2015 der Auftrag erteilt, entsprechende Unterlagen wie Dienstvertrag, Dienstzeugnis und Bestätigung der Sozialversicherung vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Mitbeteiligte nicht nach.

Erst im Beschwerdeverfahren wurde eine Bestätigung über eine berufliche Tätigkeit vom 10.05.2007 bis 10.08.2013, also im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten, als Bauspengler in Bosnien vorgelegt.

Da der Mitbeteiligte allerdings von 07.08.2012 bis 17.01.2013, sohin überschneidend zur angeblichen Beschäftigung in Bosnien, mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, wurde - um die Bestätigung als Gefälligkeitsbestätigung ausschließen zu können - die Vorlage einer sozialversicherungsrechtlichen Bestätigung über die Beschäftigung in Bosnien beauftragt und dem Mitbeteiligten die von ihm erbetene Frist gewährt. Der Mitbeteiligte legte nach Ablauf der Frist weder Unterlagen vor noch gab er bekannt, ob und welche Verzögerungen sich ergeben haben, die einer fristgerechten Vorlage entgegengestanden hatten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 1 Z 10 Fachkräfteverordnung 2014 dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf Bauspengler nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Bauspenglers" gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der BF.

Dieser Beruf ist in der gemäß § 12a leg.cit. angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II Nr. 278/2014) aufgelistet.

Gemäß § 12a Z 2 AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

Dafür werden entsprechend der Anlage B folgende Punkte vergeben:

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

Dem Mitbeteiligten können für seine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 Punkte, für seine Deutschkenntnisse 10 Punkte und für sein Alter 15 Punkte zugerechnet werden, sohin gesamt 45 Punkte.

Mangels Nachweis einer Berufserfahrung konnten weitere Punkte nicht vergeben werden und erreichte der Mitbeteiligte die benötigten Punkte nicht.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde und noch im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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