W133 2113620-1•BVwG W133 2113620-1
W133 2113620-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2016
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2113620-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.07.2015 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 10.08.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen "chronisches Ekzem an den Händen", "beginnende Durchblutungsstörung an Händen und Füßen" und "degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz mit Bescheid vom 09.11.2010 ab.
Am 20.01.2011 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2011 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der damals führenden funktionellen Einschränkung "schwere depressive Episode mit generalisierter Angststörung", welche bei laufender fachärztlicher, ambulanter Therapie und Arbeitsunfähigkeit mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. fünf Stufen über dem für die gewählte Positionsnummer 585 vorgeschriebenen unteren Rahmensatz eingeschätzt wurde. Als weitere Funktionseinschränkungen wurde Leiden lfd. Nr. 2 "degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule" einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., Leiden lfd. Nr. 3 "chronisches Ekzem an den Händen" einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. und Leiden lfd. Nr. 4 "beginnende Durchblutungsstörungen an Händen und Füßen" einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Es wurde eine Nachuntersuchung für April 2012 vorgeschlagen, weil eine Änderung des Leidenszustandes durch adäquate Therapie zu erwarten sei.
Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2011 ein bis 30.04.2012 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragung "Diät lt. VO BGBl. 303/1996" vorgenommen.
Am 15.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses. In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.04.2012 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2012 wurden unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Depressio und Angststörung Fünf Stufen über dem unteren Rahmensatz bei regelmäßiger fachärztlicher ambulanter Therapie und episodenweise schwerer Ausprägung der Symptome.
585
50
2
degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz auf Grund der chronischen Beschwerden und Therapiebedürftigkeit.
190
30
3
chronisches Ekzem an den Händen Unterer Rahmensatz bei derzeit milder Ausprägung bei Allergenkarenz.
696
20
4
beginnende Durchblutungsstörung an Händen und Füßen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ausgeprägter Kälteempfindlichkeit.
335
20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Am 11.07.2012 wurde die Befristung von der belangten Behörde aus dem Behindertenpass gestrichen.
Am 10.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2014 erstatteten Gutachten vom 14.11.2014 wurden - nunmehr unter Anwendung der Einschätzungsverordnung - die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule Wahl der Position bei anhaltenden Beschwerden. Unterer Rahmensatz bei Bedarfsmedikation und mäßiger Ausprägung der Beeinträchtigung der Beweglichkeit.
30
2
Depression Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende depressive Episoden über viele Jahre dokumentiert sind, derzeit jedoch ohne medikamentöse und ohne regelmäßige fachärztliche Therapie.
30
3
chronisches Ekzem an den Händen bei Nickelallergie bzw. Schuppenflechte Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar lokalisert, aber Befall beider Hände.
30
4
Raynaud Syndrom (passagere Durchblutungsstörung an Händen und Füßen) Fixer Rahmensatz
10
5
Gichtarthritis Unterer Rahmensatz bei geringer Krankheitsaktivität unter medikamentöser Therapie
10
zugeordnet und
ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Beeinträchtigung werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3-5 würden zu keiner weiteren Erhöhung führen, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten würden das ehemalige Leiden 1 (Depression und Angststörung) sowie das Hautleiden auf Grund des veränderten Leidenszustandes mit einem anderen als dem bisher gewährten Grad der Behinderung eingeschätzt. Leiden 4 (Raynaud Syndrom) erreiche auf Grund der neuen Einschätzung einen anderen als den bisher gewährten Grad der Behinderung. Leiden 5 sei neu eingeschätzt worden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Betreffend die Depressio wurde bei der Anamneseerhebung von der Sachverständigen - hier in den wesentlichen Teilen angeführt - wie folgt wiedergegeben: ""es geht", "einmal besser, einmal schlechter". Behandlungen beim Neurologen Dr. F., zuletzt Kontrolle im Juli 2014. Nur bei Verschlechterung des Zustandes Kontrolle vorgesehen. Nimmt zur Zeit keine Antidepressiva".
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit bei der belangten Behörde am 29.12.2014 eingelangten Schreiben legte die Beschwerdeführerin neue Befunde vor und gab an, mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein. Begründend führte sie aus, die Neufestsetzung sei nur nach einer mündlichen Aussprache mit der zuständigen Ärztin erfolgt. Nach der Besprechung mit einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass, so wie bei der ersten Beurteilung festgelegt wurde, keine Verbesserung der Erkrankung erfolgt sei, da es sich auch laut der Begutachtung der belangten Behörde um einen Dauerzustand handle. Die Befunde von 2013 und 2012 übersende die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Stellungnahme. Den nach einem neuen Termin am 29.01.2015 erstatteten Befund werde die Beschwerdeführerin nachreichen. Ein Attest über die bei der Beschwerdeführern kürzlich diagnostizierte Krankheit Hyperuricäme werde ebenfalls beigelegt. Abschließen führte die Beschwerdeführerin eine Liste der von ihr momentan eingenommen Medikamente an.
Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens bewirkten.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits die Gutachten vom 09.05.2012 und 14.11.2014 erstellt hatte, führte in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2015 aus, die Zunahme der dermatologischen Beschwerden an den Händen (palmoplantare Psoriasis mit Rhagadenbildung) sei durch ein Anheben des Grades der Behinderung auf 30 % unter Position 01.01.02 berücksichtigt worden. Der kapillarmikroskopische Befund der Nagelfalzkapillaren bei Raynaudsyndrom zeige keine Befundveränderung zu den im Akt aufliegenden Befunden ("Hinweis auf beginnende Mikroangiopatzie"). Die Einschätzung des Leidens mit diesmal 10 % ergebe sich aus der Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Bezüglich des Leidenszustandes der Depression sei bei - wie von der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 03.11.2014 angegeben - fehlender Einnahme von antidepressiven Medikamenten und einer Bedarfskonsultation des Facharztes nicht von einer momentanen schweren Ausprägung der Depression auszugehen. Dem rezidivierenden Verlauf sei mit der Einschätzung der Position 03.06.01 mit 30 % Rechnung getragen worden. Eine Änderung der Einschätzung sei somit nicht gerechtfertigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde auf Grund des Neufestsetzungsantrages der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgesetzt und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.08.2015, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 26.08.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, ihr "psychiatrisch-neurologischer, körperlicher (Gicht) Zustand" habe sich nicht verbessert. Anschließend listete die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Medikamente auf. Der Beschwerde sind ein nervenärztlicher Befund vom 17.08.2015, ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 14.02.2015 und ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.03.2015 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 02.05.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 10.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2011 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.11.2014 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2014 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.01.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten und die Stellungnahme setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Es wurde ausführlich auf die Veränderungen im Hinblick auf das Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2012 eingegangen und schlüssig begründet, warum der Grad der Behinderung nunmehr um eine Stufe auf 40 v.H. herabgesetzt wurde. Dies erfolgte im Beschwerdefall auf Grund des Umstandes, dass Leiden 1 des Vorgutachtens (Depressio und Angststörung) nunmehr auf Grund des veränderten Leidenszustandes mit einem anderen als dem bisher gewährten Grad der Behinderung eingeschätzt wurde. Die Ärztin für Allgemeinmedizin führt dazu in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass bei fehlender Einnahme von antidepressiven Medikamenten und einer Bedarfskonsultation des Facharztes nicht von einer momentanen schweren Ausprägung der Depression auszugehen sei. Die Gutachterin stützt ihre Einschätzung auf die durch die Beschwerdeführerin in Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.11.2014 selbst getätigten Angaben, dass die letzte Kontrolle bei ihrem behandelnden Neurologen im Juli 2014 stattgefunden habe und weitere Kontrollen nur bei Verschlechterung ihres Zustandes vorgesehen seien. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Antidepressiva zu nehmen, dies seit ca. Februar 2014. Die Annahme einer Verbesserung des Zustandes durch die Sachverständige ist somit schlüssig und war folglich auch die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin führt nunmehr im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 14.11.2014 an, mittlerweile auch Antidepressiva einzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die Einnahme von antidepressiven Medikamenten nach der Einschätzungsverordnung bei manischen, depressiven oder bipolaren Störungen nicht Voraussetzung für die Annahme eines Grades der Behinderung von 50 v.H. ist. Für die Wahl dieses Grades der Behinderung wird unter anderem vorausgesetzt, dass soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch durch Befunde belegt. Fallweise beginnende soziale Rückzugserscheinungen werden zudem in dem von der Sachverständigen gewählten Rahmensatz berücksichtigt.
Dass sich die Beschwerdeführerin laut dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten nervenärztlichen Befund in laufender ärztlicher Behandlung befinde, ist ebenfalls keine Voraussetzung für eine Einstufung der Depression mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens zwar in laufender Behandlung ist, jedoch nicht mehr regelmäßig fachärztliche ambulante Therapie aufsucht, kann jedoch herangezogen werden, um eine Verbesserung des Zustandes zu objektivieren.
Die Einschätzungen der Sachverständigen stimmen somit auch mit den diesbezüglichen Parametern des gewählten Rahmensatzes der Einschätzungsverordnung überein. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verweisen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch der mit der Beschwerde vom 26.08.2015 neu vorgelegte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 14.02.2015 sowie der Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 19.03.2015 führen zu keiner Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung. Um für die als Leiden 1 festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule einen höheren als den von der Sachverständigen dafür angesetzten Grad der Behinderung von 30 v.H. ansetzen zu können, müsste eine maßgebliche Einschränkung im Alltag gegeben sein. Dies konnte durch die vorgelegten Befunde nicht belegt werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 14.11.2014 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen sowie die vorgelegten Befunde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 40 v. H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG von der belangten Behörde wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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