BVwG G312 2115381-1

G312 2115381-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2016

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Regest

Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

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BVwG G312 2115381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2115381.1.00

Spruch

G312 2115381-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, vom 14.09.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 15.09.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 33, 36, 36a iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, sowie § 6 Notstandshilfe Verordnung (NH-VO) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag €

15. 816,98 beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.10.2010 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 15.573,59 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.10.2010 bis 31.12.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er verschwiegen habe, dass seine Lebensgefährtin Frau XXXX neben der Eigenpension noch eine Witwenpension beziehe, zudem die Beschäftigungsverhältnisse und das damit bezogene Einkommen der Lebensgefährtin nicht gemeldet worden sei.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 13.08.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der erstmaligen Befragung für den Bezug von Notstandshilfe auf die Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliege, bekannt gegeben habe, dass er eine Freundin habe, diese Pensionistin sei und er öfters bei ihr übernachte. In weiterer Folge sei er auch gefragt worden, welches Einkommen seine Freundin beziehe. Hierzu habe er - soweit ihm bekannt war - mitgeteilt, dass sie eine Pension beziehe, deren Höhe er aber nicht wisse. Er weise darauf hin, dass er keine Kenntnis darüber habe, welches Einkommen Frau XXXX beziehe. Er und Frau XXXX hätten getrennte Haushalte und getrennte Wohnsitze, sie hätten auch keine uneingeschränkte Wirtschaftsgemeinschaft und ein jeder bewahre sich ein eigenes Reich. Lediglich damit seine Briefe auch sicher ankommen, habe er sich bestimmte Schreiben an die Adresse seiner Freundin übermitteln lassen. Dies deswegen, weil es schon öfters vorgekommen sei, dass Briefe, die an seine Wohnadresse übermittelt wurden, verschwunden seien. Er gehe davon aus, dass sein Vater aufgrund seines erlittenen Schlaganfalles Postsendungen mit Werbematerial unbeabsichtigt wegwerfe. Er beantrage daher die Angelegenheit nochmals zu überprüfen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.09.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom 16.01.2010 bis 31.12.2014 in der Höhe von Euro 15.573,59 zurückzuzahlen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF in allen acht Anträgen seinen ordentlichen Wohnsitz bei Frau XXXX an der Adresse XXXX angegeben habe. Anderen Behörden gegenüber habe er diese Wohnadresse bekannt gegeben und auch die gegenständliche Beschwerde weise als Anschrift die Adresse XXXX aus. Zudem habe der BF Frau XXXX in den Anträgen eindeutig als seine Lebensgefährtin angegeben. Wenn er nun - mit der Rückforderung der Notstandshilfe konfrontiert - getrennte Haushalte behaupte und meine, dass Frau XXXX nicht seine Lebensgefährtin sei, würde sich dies offensichtlich um eine Schutzbehauptung handeln. Zudem habe der BF selbst bei der Befragung vor der belangten Behörde am 21.08.2015 bestätigt, mit Frau XXXX eine Geschlechtsgemeinschaft zu haben, sowie dass sich bei ihr die Kleidung des BF befinde, dass er Lebensmittel einkaufe und koche und Frau XXXX die Wohnkosten trage und den Haushalt besorge, sie also gemeinsam wirtschaften.

Der BF habe bei der ersten Notstandshilfebeantragung bekannt gegeben, dass Frau XXXX eine Alterspension beziehe und habe einen Pensionsnachweis über die Pensionshöhe von Euro 606,25 vorgelegt. Erst anlässlich der neuerlichen Beantragung vom 16.01.2015 sei amtswegig in Erfahrung gebracht worden, dass Frau XXXX zusätzlich eine Witwenpension beziehe und sie vom 01.07.1997 bis 18.10.2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei.

Die Pensionsversicherungsanstalt habe auf Anfrage der belangten Behörde bestätigt, dass Frau XXXX zusätzlich zur Alterspension in der Höhe von Euro 605,25 (2008) bis Euro 660,86 (2014) auch eine Witwenpension von Euro 314,74 (2008) bis 343,41 (2014) bezogen habe. All dies habe der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.

Nach Darlegung der ständigen Judikatur des VwGH zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und Notlage stellte die belangte Behörde die genauen Auszahlungsbeträge und die nach Anrechnung korrigierten zustehenden Notstandshilfebeträge für den gesamten Zeitraum tabellarisch dar.

Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass nachdem der BF die Witwenpension sowie die unselbständige Beschäftigung seiner Lebensgefährtin nicht gemeldet habe, er zur Rückzahlung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung - für maximal fünf Jahre - verpflichtet sei.

4. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, XXXX, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seiner Vertretung persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie auch die geladene Zeugin, Frau XXXX, teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF befindet sich seit 2008 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ihm wurde die Notstandshilfe

ab 01.01.2010 in der Höhe von € 34,49 täglich

ab 01.08.2010 in der Höhe von € 30,07 täglich

ab 01.01.2011 in der Höhe von € 30,57 täglich

ab 01.12.2011 in der Höhe von € 34,49 täglich

ab 01.07.2014 in der Höhe von € 33,52 täglich

zuerkannt.

Der BF hat in allen Anträgen auf Notstandshilfe im maßgeblichen Zeitraum die Adresse der Frau XXXX als seinen Wohnsitz angegeben und Frau XXXX als seine Lebensgefährtin bezeichnet.

Der BF hat als Einkommen seiner Lebensgefährtin ihre Eigenpension (2008: netto € 585,35; 01.11.2008: netto € 605,25; 2010: netto €

614,80; 2011: netto € 622,17; 2012 netto € 638,97; 2013: netto €

650,47; 2014: netto € 660,88, 01.12.2014: netto € 660,86; 2015:

netto € 669,05) genannt und die entsprechenden Pensionsnachweise vorgelegt. Den Bezug der Witwenpension (2008: netto € 304,38; 01.11.2008: netto € 314,74; 01.04.2009: netto € 265,31; 01.05.2009:

netto € 314,74; 2010: netto € 319,45; 2011: netto € 323,29; 2012:

netto € 332,02; 2013: netto € 338,00; 2014: netto € 343,41; 2015:

netto € 349,24) der Lebensgefährtin hat der BF jedoch verschwiegen, auch die fallweise Beschäftigung der Lebensgefährtin hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.

Der BF führt mit Frau XXXX seit vielen Jahren eine Lebensgemeinschaft.

1.2. Dem BF wurden aufgrund der Verschweigung der Witwenpension und der zeitweisen Beschäftigung seiner Lebensgefährtin folgende Notstandshilfebezüge im fünfjährigen Zeitraum zu Unrecht ausbezahlt:

Zeitraum

Tage

Tagessatz

Ausbezahlt

Tagessatz

Zustehend

Differenz

16.01. 2010

31.01. 2010

16

€ 34,49

€ 551,84

€ 21,67

€ 346,72

€ 205,12

01.02. 2010

13.02. 2010

13

€ 34,49

€ 448,37

€ 20,92

€ 271,96

€ 176,41

18.02. 2010

27.05. 2010

99

€ 34,49

€ 3.414,51

€ 20,92

€ 2.071,08

€ 1.343,43

01.07. 2010

31.07. 2010

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 20,92

€ 648,52

€ 420,67

01.08. 2010

31.12. 2010

153

€ 30,07

€ 4.600,71

€ 20,92

€ 3.200,76

€ 1.399,95

01.01. 2011

31.01. 2011

31

€ 30,57

€ 947,67

€ 21,21

€ 657,51

€ 290,16

01.02. 2011

30.11. 2011

303

€ 30,57

€ 9.262,71

€ 20,95

€ 6.347,85

€ 2.914,86

01.12. 2011

31.12. 2011

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 20,95

€ 649,45

€ 419,74

01.01. 2012

02.01. 2012

2

€ 34,49

€ 68,98

€ 21,68

€ 43,36

€ 25,62

11.01. 2012

27.01. 2012

17

€ 34,49

€ 586,33

€ 21,68

€ 368,56

€ 217,77

30.01. 2012

31.01. 2012

2

€ 34,49

€ 68,98

€ 21,68

€ 43,36

€ 25,62

01.02. 2012

29.02. 2012

29

€ 34,49

€ 1.000,21

€ 17,74

€ 514,46

€ 485,75

01.03. 2012

31.03. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 18,49

€ 573,19

€ 496,00

01.04. 2012

30.04. 2012

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 29,15

€ 874,50

€ 160,20

01.05. 2012

31.05. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 29,54

€ 915,74

€ 153,45

01.06. 2012

30.06. 2012

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 24,20

€ 726,00

€ 308,70

01.07. 2012

31.07. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 26,89

€ 833,59

€ 235,60

01.08. 2012

31.08. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 29,54

€ 915,74

€ 153,45

01.09. 2012

30.09. 2012

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 20,40

€ 612,00

€ 422,70

01.10. 2012

31.10. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 26,10

€ 809,10

€ 260,09

01.11. 2012

15.11. 2012

15

€ 34,49

€ 517,35

€ 29,54

€ 443,10

€ 74,25

23.11. 2012

30.11. 2012

8

€ 34,49

€ 275,92

€ 29,54

€ 236,32

€ 39,60

01.12. 2012

31.12. 2012

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 20,79

€ 644,49

€ 424,70

01.01. 2013

31.01. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 29,46

€ 913,26

€ 155,93

01.02. 2013

28.02. 2013

28

€ 34,49

€ 965,72

€ 28,12

€ 787,36

€ 178,36

01.03. 2013

31.03. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 29,73

€ 921,63

€ 147,56

01.04. 2013

30.04. 2013

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 21,34

€ 640,20

€ 394,50

01.05. 2013

31.05. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 29,30

€ 908,30

€ 160,89

01.06. 2013

30.06. 2013

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 29,73

€ 891,90

€ 142,80

01.07. 2013

31.07. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 26,77

€ 829,87

€ 239,32

01.08. 2013

30.09. 203

61

€ 34,49

€ 2.103,89

€ 32,36

€ 1.973,96

€ 129,93

01.10. 2013

31.10. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 21,97

€ 681,07

€ 388,12

01.11. 2013

30.11. 2013

30

€ 34,49

€ 1.034,70

€ 25,16

€ 754,80

€ 279,90

01.12. 2013

31.12. 2013

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 32,36

€ 1.003,16

€ 66,03

01.01. 2014

31.01. 2014

31

€ 34,49

€ 1.069,19

€ 33,05

€ 1.024,55

€ 44,64

01.02. 2014

30.06. 2014

150

€ 34,49

€ 5.173,50

€ 30,91

€ 4.636,50

€ 537,00

01.07. 2014

31.12. 2014

184

€ 33,52

€ 6.167,68

€ 21,03

€ 3.869,52

€ 2.298,16

€ 15.816,98

1.3. Der von der belangten Behörde errechnete Rückforderungsbetrag iHv € 15.573,59 wird auf die Gesamthöhe von € 15.816,98 berichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der Feststellungen und der am 09.12.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Das Vorbringen des BF, dass zwischen ihm und Frau XXXX keine Wohngemeinschaft im verfahrensrelevanten Zeitraum bestanden habe, ist unglaubwürdig und ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Zudem räumte der BF eine Lebensgemeinschaft mit getrennter Kasse für den Zeitraum 1998 bis 2010 ein. So gab er auf die Befragung an, dass er mit Frau XXXX unter einem Dach gelebt hat. Sie hat ein Haus, es ist ein Bungalow mit einem Vorraum, einer Küche, einem Schlafzimmer, einem Klavierzimmer und zwei Kinderzimmer. Er und seine Lebensgefährtin haben das Haus zu zweit bewohnt. Er hatte keine Kosten zu tragen, für sämtliches Finanzielles ist Frau XXXX aufgekommen, geputzt und das Haus sowie den Garten gepflegt hat ebenfalls Frau XXXX allein. Manchmal hat der BF Lebensmittel eingekauft, die, Betriebskosten wie Strom, Telefon etc. hat Frau XXXX. allein getragen. Der BF erklärte weiters, dass sie sich auf einer Tankstelle kennen gelernt haben und er ca. 1 Jahr danach bei Frau XXXX eingezogen ist. Auf Befragen erklärte er, dass er bei Frau XXXX Kleidung und Hygieneartikel im Haus habe.

Die Zeugin hingegen gab an, dass zu keiner Zeit eine Lebensgemeinschaft vorlag. Sie haben sich auf einer Tankstelle kennen gelernt, sie haben sich sporadisch gesehen und getroffen und dies ist bis heute so. Sie hat ihn angerufen, wenn Post für ihn gekommen ist, dann ist er mit dem Bus oder dem Taxi zu ihr gefahren. Er habe zwar manchmal bei ihr übernachtet, aber ist nie bei ihr eingezogen, auch hat er keine Kleidung oder keine Hygieneartikel bei ihr. Sie verbringen gemeinsam die Freizeit miteinander.

Auf Vorhalt, dass die Aussagen des BF und der Zeugin nicht zusammen passen und warum er Frau XXXX in allen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Lebensgefährtin angegeben hat, erklärte der BF, dass er es offensichtlich falsch definiert hat, da sie öfters zusammen waren.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt somit unzweifelhaft fest, da es dem BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, das eine andere Beurteilung seiner Beziehung zu Frau XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum zulässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:

95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt (Z 1);

92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (Z 2).

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 3 leg. cit. folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist gemäß Abs. 4 leg. cit. der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann gemäß Abs. 5 leg. cit. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 €

anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob der BF eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führte, der belangten Behörde den Bezug der Witwenpension von Frau XXXX verschwiegen hat und somit zur Rückzahlung der an ihn zu unrecht ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet ist.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.

Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es gegenständlich im verfahrensrelevanten Zeitraum zwischen ihm und Frau XXXX um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, sondern er ihre Adresse lediglich als Postadresse bei der belangten Behörde angegeben habe, damit keine wichtigen Schreiben verschwinden.

Dem BF ist jedoch entgegen zu halten, dass diese Angaben unglaubwürdig sind. Zum einen haben sich der BF und die Zeugin in widersprüchlicher Art und Weise über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft geäußert. So erklärte der BF, dass eine Lebensgemeinschaft mit getrennter Kasse für den Zeitraum 1998 bis 2010 mit Frau XXXX bestand. So gab er auf Befragung an, dass er mit Frau XXXX unter einem Dach gelebt hat. Sie hat ein Haus, es ist ein Bungalow mit einem Vorraum, einer Küche, einem Schlafzimmer, einem Klavierzimmer und zwei Kinderzimmer. Er und seine Lebensgefährtin haben das Haus zu zweit bewohnt. Er hatte keine Kosten zu tragen, für sämtliches Finanzielles ist Frau XXXX aufgekommen, geputzt und das Haus sowie den Garten gepflegt hat ebenfalls Frau XXXX allein. Manchmal hat der BF Lebensmittel eingekauft, die Betriebskosten wie Strom, Telefon etc hat Frau XXXX allein getragen. Der BF erklärte weiters, dass sie sich auf einer Tankstelle kennen gelernt haben und er ca. 1 Jahr danach bei Frau XXXX eingezogen ist. Auf Befragen erklärte er, dass er bei Frau XXXX Kleidung und Hygieneartikel im Haus habe.

Die Zeugin hingegen gab an, dass zu keiner Zeit eine Lebensgemeinschaft vorlag. Sie haben sich auf einer Tankstelle kennen gelernt, sie haben sich sporadisch gesehen und getroffen und dies ist bis heute so. Sie hat ihn angerufen, wenn Post für ihn gekommen ist, dann ist er mit dem Bus oder dem Taxi zu ihr gefahren. Er habe zwar manchmal bei ihr übernachtet, aber ist nie bei ihr eingezogen, auch hat er keine Kleidung oder keine Hygieneartikel bei ihr. Sie verbringen gemeinsam die Freizeit miteinander.

Auf Vorhalt, dass die Aussagen des BF und der Zeugin nicht zusammen passen und warum er Frau XXXX in allen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Lebensgefährtin angegeben hat, erklärte der BF, dass er es offensichtlich falsch definiert hat, da sie öfters zusammen waren.

Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0251).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. auch dazu VwGH 21.05.1996, Zl. 95/08/0147, VwGH 03.09.1996, Zl. 95/08/0283; VwGH 10.03.1998, Zl. 96/08/0339; VwGH 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213; VwGH 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101).

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt laut VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207, die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht Notstandhilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige (vgl. VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).

Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 21.05.1996, Zl. 95/08/0147).

Da für die erkennende Richterin feststeht, dass es sich gegenständlich um eine Lebensgemeinschaft handelte, war der BF verpflichtet, der belangten Behörde sämtliche Einkommen sowie die Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau XXXX mitzuteilen.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.2.3. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können gemäß Abs. 4 leg. cit. auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Stundungszinsen auszubedingen.

Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist gemäß Abs. 6 leg. cit. für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0251).

Soweit der Beschwerdeführer damit der Sache nach vorbringt, seine Angabe im Antragsformular auf Notstandshilfe, wonach er einen Frau XXXX als seine Lebensgefährtin angegeben habe, gehe auf einen Rechtsirrtum zurück, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das eben zitierte Erkenntnis vom 11. Mai 1993, mwN) die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Das Risiko seines Rechtsirrtums, aus dem heraus der Beschwerdeführer die Frage nach Lebensgemeinschaft falsch beantwortet hat, hatte er daher selbst zu tragen.

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist unter anderem dann zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet, wenn die unrechte Auszahlung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen verursacht wurde.

Da die - unwahre - Angabe im Antragsformular für die Leistungsgewährung kausal war, liegen auch die Voraussetzungen für die Rückersatzpflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor.

Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270).

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von einem Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ausgegangen, sodass die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gesetzlich begründet war.

Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass der BF und Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führten, seine Lebensgefährtin aufgrund der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug der Eigenpension und der Witwenpension ein Einkommen erzielte, welches bei der Notstandshilfebeurteilung des BF zu berücksichtigen ist. Ebenso unzweifelhaft steht fest, dass der BF der belangten Behörde weder den Bezug der Witwenpension noch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der Lebensgefährten mitgeteilt hat.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der vorliegenden Meldepflichtverletzung, nämlich die Nichtmeldung des Bezugs der Witwenpension sowie der Beschäftigungsaufnahme der Lebensgefährtin des BF, die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe zurückfordert.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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