G312 2004069-1•BVwG G312 2004069-1
G312 2004069-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2016
Beitragsnachverrechnung, Betriebsmittel, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
G312 2004069-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.06.2011, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK bzw. belangte Behörde) vom 14.06.2011 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), XXXX, im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, zu Dienstgeberkontonummer XXXX Beiträge in der Höhe von insgesamt €
22. 053,62 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 12.01.2011 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertragswille der BF und des Herrn XXXX auf die Erbringung von Arbeitsleistungen auf unbestimmte Zeit bzw. auf Dauer gerichtet gewesen sei. Herr XXXX sei verpflichtet gewesen, der BF umfangreiche Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten. Er habe weder über eine eigene Betriebsstätte noch über eigene Betriebsmittel verfügt. Ein sogenannter "Musterbus" und Informationsunterlagen betreffend die Produkte der BF seien Herrn XXXX zur Verfügung gestellt worden.
Herr XXXX sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein generelles Vertre-tungsrecht sei nicht gelebt worden. Ebenso sei Herrn XXXX vertraglich ein Konkurrenz-verbot auferlegt worden, welches auch für die Zeit von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages mit der BF gelten sollte.
2. Dagegen erhob die BF, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 14.07.2011 binnen offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann der Steiermark.
Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Sachverhalt bei früheren Behördenkontakten nie beanstandet worden sei. Auch Herr XXXX sei zwischen 1999-2003 als selbständiger Vertreter tätig gewesen und mit Herrn XXXX sei ein im Wesentlichen vergleichbarer Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden. Daher komme in solchen Fällen gemäß der Judikatur des VwGH (VwGH 99/08/0128 vom 23.10.2002) die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. Auch sei im Zuge der GPLA gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden, da bei vorangegangenen Prüfungen die Thematik der Umqualifizierung der selbständig tätigen Handelsvertreter nicht aufgegriffen worden seien (Prüfung GKK 1998-2002). Auch sei ein Vertragsverhältnis zur Firma XXXX, zu welcher ein vergleichbares Vertragsverhältnis wie zur Firma XXXX bestanden habe, nicht beanstandet worden (GPLA 2003 bis 2005, Prüfbericht vom 09.06.2006).
Es sei mit Herrn XXXX vereinbart worden, einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter zu unterzeichnen, er hätte über eine notwendige Gewerbeberechtigung verfügt, sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und hätte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen gelegt. Herr XXXX hätte wesentliche Aufwendungen inkl. Treibstoff und Kfz-Reparaturkosten aus eigenem zu tragen gehabt, hätte Honorarnoten zuzüglich Umsatzsteuer gestellt und auch von ihm unterzeichnet, wobei ein Stempel mit der Firmenbezeichnung "Handelsagentur" zur Anwendung gekommen sei. Auch bei der Unterzeichnung des Handelsvertretervertrags habe Herr XXXX als Handelsagentur firmiert.
2.1. Die im Prüfbericht ins Treffen geführte vorhandene Weisungsgebundenheit werde auf Grund der Feststellungen nicht klar zum Ausdruck gebracht. Einem eventuellen Berufen auf eine "stille Autorität" des Auftraggebers mit der Begründung, dass die Möglichkeit für Weisungen bestehe, ist entgegenzutreten. Der VwGH sage dazu in seiner Entscheidung 2005/08/0051 vom 21.11.2007, dass für die Annahme einer stillen Autorität des Dienstgebers konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden müssten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen würden.
Bei den an Herrn XXXX erteilten Weisungen habe es sich nur um sachliche Weisungen, nicht aber um persönliche Weisungen gehandelt. Die von ihm geführten Berichte würden in keinster Weise den von den angestellten Vertretern der BF entsprechen, sondern seien vielmehr reine Informationen darüber, welche Kunden besucht worden wären.
Die vorgelegten Berichte würden auch bezüglich des Inhalts in keinster Weise - weder im Umfang, Qualität oder Quantität - jenen entsprechen, die man von einem Dienstnehmer akzeptieren würde, seien sie doch teilweise sehr kritisch und salopp gegenüber den Geschäftspartnern formuliert worden. Die angeführten Berichte könnten jederzeit bei Bedarf vorgelegt werden.
Herr XXXX habe lediglich ein Musterformular der BF verwendet, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit als Hilfestellung überreicht worden sei, er hätte jedoch eigene Formulare verwenden können. Auch die Vereinbarung einer Umsatzplanung spreche nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. - dies habe auch der VwGH bereits entschieden (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070). Dieser Umsatzplan habe ebenso lediglich dazu gedient, Herrn XXXX bei seiner Verkaufstätigkeit zu unterstützen, was von Seiten der BF bereits gem. § 6 HVertrG unter dem Titel "Unterstützungspflichten des Unternehmers" zu ihren Pflichten als Auftraggeber gehören würde.
2.2. Zur organisatorischen Eingliederung werde ausgeführt, dass Herr XXXX bei der BF kein eigenes Büro zur Verfügung gehabt habe. Er sei alle zwei bis drei Monate zu Besprechungen oder Produktpräsentationen in der BF gewesen und hätte an diesen Tagen ein freies Büro nutzen können. Der VwGH habe in seiner einschlägigen Entscheidung zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter auch in der zur Verfügungstellung eines ausgestatteten Büros kein Indiz eines echten Dienstverhältnisses sehen (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070).
2.3. Bezüglich eigener Betriebsmittel und dem Faktor wesentlich habe der VwGH (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223,) festgestellt, dass bei einem selbständigen Provisionsvertreter ein Fax, Anrufbeantworter, Computerausstattung oder Visitenkarten als wesentliche Betriebsmittel angesehen würden. Herr XXXX habe in seiner Einvernahme vom 15.7.2010 selbst ausgesagt, dass er freitags, an seinem "Bürotag", meistens in seinem eigenen Home-Office verbracht habe. Zu seinen Tätigkeiten an diesem Tag hätten die Planung der nächsten Woche, die Buchung von Hotels sowie die Durchführung seiner Buchhaltung gehört. Ausgehend davon könne unterstellt werden, dass Herr XXXX somit über eine Computerausstattung verfügt habe. Seinen eigenen Aussagen nach habe er eigene Visitenkarten drucken lassen und diese nicht vom Unternehmen bekommen. Aus Sicht der BF stehe dies - vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die Planung der Händler erst am Freitag der Vorwoche durchgeführt worden sei, im Widerspruch zur Unterstellung der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Einteilung. Herr XXXX habe ua in seinem Fragebogen unrichtig angegeben, dass ihm die Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben worden seien.
2.4. Wenn Herr XXXX längere Zeit abwesend gewesen sei (z.B. Urlaub), habe er die BF lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, damit diese eine Betreuung durch andere Vertreter sicher stellen habe können. Herr XXXX hätte jedoch für diese Zeit selbst für eine Vertretung durch eine Hilfsperson sorgen können. Das im Prüfbericht ins Treffen geführte Vertretungsverbot sei lediglich hinsichtlich des Einsatzes von anderen selbständigen Handelsvertretern zu verstehen gewesen, Hilfskräfte hätten jedoch gem. Punkt III a 2. Satz des Handelsvertretervertrages herangezogen werden können. Auch der Krankenstand sei lediglich als Information an BF gemeldet worden.
Diese Tatsachen wie auch das Fehlen jeglicher Arbeitszeitvorgaben von Seiten der Auftraggeberin würden gegen das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung sprechen.
2.5. Zur Unterstellung der Vereinbarung eines Fixhonorars, welches nach Ansicht der Behörde für ein Dienstverhältnis spreche, sei entgegenzuhalten, dass Herr XXXX ein Anfänger im Bereich des Verkaufs gewesen sei und die Firmen XXXX und XXXX ihm als Hilfestellung in den ersten beiden Jahren ein Fixum zugesagt hätten, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass Herr XXXX die notwendigen Umsätze erbringen würde. Ab dem 3. Jahr sei eine Vergütung rein auf Basis von Provisionen vereinbart worden. Darüber hinaus habe das Fixum lediglich ein Akonto dargestellt und hätte Herr XXXX durch eigenes Geschick und Fleiß weitere Provisionen lukrieren können. Das und die Tatsache, dass Herr XXXX, wie bereits angeführt, sämtliche Kosten aus seiner gewerblichen Tätigkeit selbst tragen hätte müssen, würde für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen.
Es werde beantragt, dass die belangte Behörde in den Steuerakt von Herrn XXXX Einsicht nehme und die Zusammensetzung seiner Einnahmen und Ausgaben analysiere.
Der VwGH habe diesbezüglich bereits entschieden, dass die Vereinbarung eines Fixums bei einem Handelsvertreter nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche, wenn der Vertreter für seinen Erfolg oder Misserfolg selbst verantwortlich sei. (VwGH vom 28.3.2000, Zl. 96/14/0070).
2.6. Im Hinblick auf die unterstellte Vorgabe eines Arbeitsortes sei anzuführen, dass Herrn XXXX als Gebiet Österreich und Südtirol genannt worden sei, in welchem er Geschäfte lukrieren könne. Es sei ihm jedoch freigestellt gewesen, darüber hinaus tätig zu werden und auch selbst Kundenkontakte herzustellen, welche er nachweislich auch gebracht habe. Die BF habe sich lediglich das Recht vorbehalten, Kunden, bei welchen bereits ein potentielles Ausfallrisiko absehbar war, abzulehnen. Im Übrigen spreche auch §3(1) HVertrG von der Zuteilung eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises.
Auf seine eigene Initiative hin habe er an den s.g. "Tischlertagen" teilgenommen, welche von der Innung in Salzburg organisiert worden seien. Diese hätten an Samstagen stattgefunden und es sei seine eigene Entscheidung gewesen, daran teilzunehmen.
Entsprechend dem Erkenntnis VwGH 96/14/0070, 28.3.2000 entspreche die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Vertrag den Bestimmungen des § 21 HVertrG und stelle keinen Nachweis eines Dienstverhältnisses dar.
2.7. Auch die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes schließe die Selbstständigkeit nicht aus. Unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 2032/65, 25.03.1966 wurde ausgeführt dass, wenn die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes wie etwa bei Handelsvertretern geradezu üblich sei, dies nach Meinung des VwGH sogar für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könne.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Herrn XXXX und der Kooperation mit der XXXX, habe sich für die BF herausgestellt, dass die Kooperation mit einem selbständigen Handelsvertreter nicht funktioniere, da dieser machen habe können, was er wolle. Es sei eine Unternehmensentscheidung dahingehend getroffen worden, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben durch einen Angestellten des Unternehmens erledigt würden, welcher einer Kontrolle von Seiten des Unternehmens unterliege.
2.8. Näher einzugehen sei auf den von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogen, welcher zu einer gesonderten Erhebung durch die WGKK im Jahr 2008 geführt habe. Herr XXXX habe angegeben, dass es ausschließlich eine schriftliche Vereinbarung gegeben habe. Somit sei in Bezug auf den vorliegenden Vertrag von der Vermutung der Richtigkeit auszugehen.
Herr XXXX habe angegeben, einen Monatslohn von EUR 4.800,00 zu erhalten, was nicht der Tatsache entsprochen habe. Laut Vertrag mit der BF und laut der von ihm persönlich gestellten Honorarnoten habe er ein Honorar von EUR 2.000,00 zzgl. 20% USt erhalten.
Im der Behörde vorliegenden Vertrag sei keine Sonderzahlung vereinbart worden, lediglich eine Provision, sofern Herr XXXX die Umsatzgrenze des Vorjahres (gültig für 2 Jahre) überschreite. Insofern entspreche die Aussage von Herrn XXXX nicht den Tatsachen und sei widerlegt.
Herr XXXX habe angegeben, derzeit (im Zeitpunkt der Befragung 2008) ausschließlich für einen Auftraggeber tätig zu sein. Es würden der BF keine Informationen vorliegen, welche Tätigkeit Herr XXXX im Jahr 2008 ausgeübt habe, er sei jedoch nicht mehr für seine ehemaligen Auftraggeber XXXX und XXXX tätig gewesen. Während dieser Tätigkeit im Zeitraum 2005 bis 2007 sei Herr XXXX immer zumindest für zwei Auftraggeber tätig gewesen.
Wie bereits dargelegt, sei Herr XXXX an keine Arbeitszeit und auch keinen Arbeitsort gebunden gewesen, sondern habe seine Zeit vollkommen frei einteilen können. Auch sei im Handelsvertretervertrag kein diesbezüglicher Hinweis enthalten gewesen.
Anhand der widerlegten Aussagen von Herrn XXXX - welche laut eigenen Aussagen auf einem rein schriftlichen Vertrag basieren und vollinhaltlich der Wahrheit entsprechen - lasse sich ableiten, dass Herr XXXX wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der Beantwortung des Fragebogens gegeben habe und stelle sich aus diesem Grund die Gesamtwürdigung seiner Aussagen grundsätzlich in Frage. Die BF bestreite die dortigen Aussagen zur Gänze, sofern sie nicht ausdrücklich in der vorliegenden Beschwerde bestätigt würden.
Es dürfe vermutet werden, dass Herr XXXX - auch nach Aussagen eines WGKK-Prüfers, welcher die gesonderte Erhebung damals in Wien vorgenommen habe - auf Grund seiner Zahlungsrückstände bei der SVA versucht habe, auf Grund "passender" Antworten "billig" zu Versicherungszeiten zu kommen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich vom schriftlichen Vertrag auszugehen, er habe die Vermutung der Richtigkeit. Lediglich dann, wenn die tatsächliche Handhabung davon abweichen sollte, sei der Vertrag alleine nicht mehr maßgeblich. Die hier durchgeführte Niederschrift der Einvernahme von Frau XXXX - Geschäftsführerin der BF - bestätige aber durchwegs die schriftlich getroffenen Vereinbarungen, sei jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden.
Hinzuweisen sei darauf, dass nicht jedes einzelne Kriterium gegen ein Dienstverhältnis bei jedem einzelnen Auftragnehmer auch tatsächlich gelebt werden müsse. Der VwGH gehe (im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzelner Vertragsklauseln) vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein gegen ein Dienstverhältnis sprechendes Merkmal im Vertrag jedenfalls dann auch für alle anderen Auftragnehmer anzunehmen sei, wenn es bei einem oder wenigen tatsächlich gelebt worden sei.
Gemäß VwGH würden die Vorlage von Honorarnoten mit dem Ausweis der Umsatzsteuer von 20%, sowie die Vorlage eines Gewerbescheins für eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter sprechen (VwGH 96/14/0070, 28.3.2000).
2.9. Im Ergebnis sei daher im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Auftragnehmer weisungsungebunden und frei von jeder persönlichen Abhängigkeit tätig gewesen und daher nicht in einem Dienstverhältnis gestanden sei.
3. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 28.09.2011 begehrte die steuerliche Vertretung der BF die Aussetzung der Einhebung der offenen Beiträge in Höhe von € 22.053,62.
4. Mit Stellungnahme vom 29.09.2011 führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Pflichtversicherung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen ex lege eintrete. Es bedürfe weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse, die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung wirke nicht konstitutiv (VwGH vom 29.06.2005, ZI. 2001/08/0053). Der Einwand der BF, dass die nunmehr erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, gehe folglich ins Leere.
4.1. Entgegen den Ausführungen der BF sei im gegenständlichen Fall durch die Einbindung von Herrn XXXX in das Berichtswesen der BF ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von "stiller Autorität" gegeben.
Die Pflicht zur Erstattung von Berichten finde sich im zwischen Herrn XXXX und der BF abgeschlossenen Vertrag, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass Herr XXXX "die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge" der Berichte einhalten werde. Selbst wenn die von Herrn XXXX erstatteten Berichte nicht jenen der angestellten Vertreter entsprochen hätten, vermöge das an der vorliegenden Weisungs- und KontroIIbefugnis der BF nichts zu ändern.
4.2. Die BF führe im Einspruch aus, dass der VwGH in der Entscheidung vom 28.03.2000, ZI. 96/14/0070, auch in der Zur-Verfügung-Stellung eines Büros kein Indiz eines echten Dienstverhältnisses sehen habe können. Tatsächlich führe der VwGH in dieser Entscheidung aus, dass der Frage, ob einem Vertreter von seinem Geschäftsherrn eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt werde oder nicht, keine wesentliche Bedeutung zukomme.
Daraus könne wohl geschlossen werden, dass andere Merkmale für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit heranzuziehen seien. Im gegenständlichen Fall würde für die organisatorische Eingliederung beispielsweise die Berichterstattungspflicht sprechen, die von der BF vorgegebenen Formulare für die von Herrn XXXX zu erstellenden Tagesbesuchsberichte, die Zuweisung eines Gebiets sowie die erforderliche Zustimmung der BF vor Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden.
Entgegen den Ausführungen der BF im Einspruch sei über die im Jahresplan festgelegten Wochentermine für den Besuch der Großkunden, die Teilnahme an Besprechungen und die Zuweisung eines Gebiets hinausgehende Bindung an Arbeitszeit und -ort von Herrn XXXX im Bescheid der Kasse nicht festgestellt worden.
Ebenfalls spreche für die organisatorische Eingliederung der von der BF vorgegebene Jahresplan, in dem festgehalten worden sei, in welcher Woche Herr XXXX welchen Großhändler zu besuchen hatte. Herr XXXX habe geplante Urlaube bekanntzugeben gehabt, da diese bei Erstellung des Jahresplanes zu berücksichtigen gewesen seien. Ebenso habe Herr XXXX der BF krankheitsbedingte Abwesenheiten bekannt zu geben gehabt, was wiederum für eine organisatorische Eingliederung spreche. Die Ausführungen der BF, dass es sich hierbei lediglich um eine "Information" gehandelt habe, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
4.3. Zur Frage der wesentlichen Betriebsmittel zitiere die BF ein Erkenntnis des VwGH, in dem es um Botenfahrer gehe (VwGH vom 23.01.2008, ZI. 2007/08/0223). Bei den Ausführungen zu selbständigen Provisionsvertretern handle es sich lediglich um die Wiedergabe einer Lehrmeinung. Die BF führe jedoch nicht aus, dass in dem von ihr zitierten Erkenntnis auch Kundenbestandsdaten, die Anmietung eines eigenen Büros und ein nur beruflich genutztes KFZ als wesentliche Betriebsmittel eines Provisionsvertreters angeführt worden seien.
Im gegenständlichen Fall seien Herrn XXXX von der BF ein Musterbus, mit dem er die Kunden besucht habe, diverse Formulare und Kundenbestandsdaten zur Verfügung gestellt worden. Von der Firma XXXX, mit der die BF zusammengearbeitet habe, seien Herrn XXXX ein Laptop samt Internetzugang sowie ein Navigationsgerät zur Verfügung gestellt worden.
Ein Handy sowie ein Schreibtisch im privaten Wohnbereich, die bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorhanden gewesen seien und beide nicht ausschließlich für die Tätigkeit genutzt würden, würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen. Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn XXXX.
4.4. Die BF spreche in ihrer Beschwerde von der Unterstellung der Vereinbarung eines Fixhonorars. Angesichts der Tatsache, dass sowohl im Handelsvertretervertrag vom 23.08.2005 als auch in jenem vom 22.09.2006 ein Fixhonorar in der Höhe von monatlich € 2.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart worden sei und die monatlichen Honorarnoten durchwegs auf diesen Betrag ausgestellt worden und von der BF auch in dieser Höhe bezahlt worden seien, mute es etwas befremdlich an, dass die BF in diesem Zusammenhang von einer Unterstellung spreche.
Wie aus den vorliegenden "Provisionsabrechnungen" von Herrn XXXX ersichtlich wäre, seien sehr wohl Spesen von der BF ersetzt worden. Darüber hinaus seien Zeiten einer Urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit gleich entlohnt worden, eine Minderung des Fixums sei nicht erfolgt.
Die BF moniere in ihrem Einspruch, dass Herr XXXX angegeben habe, einen Monatslohn von € 4.800,00 erhalten zu haben, was nicht der Tatsache entsprechen würde. Diese Ausführungen der BF seien nicht richtig. Herr XXXX habe sowohl im Fragebogen vom 14.02.2008 als auch in der Niederschrift vom 15.07.2010 angegeben, dass er von der Firma XXXX und der Firma XXXX monatlich je € 2.400,00 erhalten habe. Insofern seien seine Angaben, monatlich € 4.800,00 erhalten zu haben, richtig und auch seine Angaben, monatlich € 2.400,00 von der BF erhalten zu haben, würden mit den abgeschlossenen Verträgen, den von Herrn XXXX gestellten "Provisionsabrechnungen" und den in der Buchhaltung der BF erfassten Beträgen übereinstimmen.
4.5. Die BF führe in ihrem Einspruch aus, dass Herr XXXX bei der Beantwortung des Fragebogens wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der BF gemacht habe. Im Zuge der Einvernahme vom 15.07.2010 seien von Herrn XXXX im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht worden. Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehe für die Kasse nicht.
Im Einspruch führe die BF aus, dass bei der Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich vom schriftlichen Vertrag auszugehen sei, stelle jedoch im Einspruch einige Vertragsbestimmungen (wie beispielsweise die Honorarvereinbarung und die Einbindung in das Berichtswesen) selbst in Abrede. Daher sei für die Kasse nicht nachvollziehbar, warum die BF andererseits auf der Beurteilung des Sachverhalts ausschließlich anhand des Vertrages poche.
Im Übrigen seien Sachverhalte gemäß § 539a ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
5. In der mit 09.12.2011 datierten Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF führte diese nach Verweis auf den Einspruch vom 14.07.2011 replizierend aus, dass der Sachverhalt in der Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht richtig und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen in im Einspruch vom 14.7.2011 verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt werde daher zur Gänze bestritten, soweit er nicht ausdrücklich in Teilbereichen als richtig anerkannt worden sei.
Herr XXXX habe einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter mit der XXXX abgeschlossen. Sein Auftrag habe im Wesentlichen die Vermittlung von Verkaufsgeschäften umfasst. Parallel zu diesem Vertrag sei ein ebensolcher auch mit der XXXX abgeschlossen worden.
Da Herr XXXX noch kein erfahrener Handelsvertreter gewesen sei, sei ihm eine Liste der bestehenden und potentiellen Kunden zur Verfügung gestellt worden, um ihm so den Einstieg zu erleichtern. Es sei ihm jedoch jederzeit frei gestanden, neue Kunden zu werben, was auch nachweislich erfolgt sei. Das Widerspruchsrecht der BF habe sich lediglich darauf erstreckt, Kunden mit einem potenziellen Ausfallrisiko abzuziehen.
Herr XXXX habe bei der BF kein eigenes Büro zu Verfügung gehabt, habe jedoch, wenn er alle 2 bis 3 Monate auf Grund von Besprechungen in der Firma gewesen sei, ein freies Büro nutzen können. Er habe selbst in seiner Einvernahme angegeben, dass er seine Bürotätigkeit am Freitag in seinem eigenen Büro bzw. zu Hause durchgeführt habe. Er habe seine Buchhaltung gemacht und erst zu diesem Zeitpunkt seine Besuche für die nächste Woche geplant. Insofern könne nicht davon gesprochen werden, dass die BF Vorgaben darüber gemacht hätte, welche Kunden an welchen Tagen zu besuchen seien.
Das "Fixum" in den ersten beiden Jahren sei seitens der Auftraggeberin lediglich als Akonto gedacht gewesen. Ab dem 3. Jahr sei jedenfalls eine Vergütung rein auf Provisionsbasis vereinbart worden.
5.1. Die Gespräche mit Herrn XXXX seien rein darauf gerichtet gewesen, den Arbeitserfolg zu erhöhen, Weisungen seien nicht erteilt worden. Als Hilfestellung seien Herrn XXXX zwar Musterformulare vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, die jedoch jederzeit durch eigene ersetzt werden hätten können. Die von Herrn XXXX vorgelegten "Berichte" würden lediglich eine Information an den Auftraggeber über die besuchten Kunden darstellen.
Die gelieferten Informationen würden nicht jenen von angestellten Vertretern vorzulegenden Berichten entsprechen, sondern seien mit persönlicher Beliebigkeit von Herrn XXXX ausgeführt worden. Von einem angestellten Vertreter wären Berichte in dieser Form als inakzeptabel abgelehnt worden.
Der VwGH sehe in seiner Entscheidung vom 28.3.2000, Zl. 96/14/0070 sogar in der von einem Handelsvertreter übernommenen Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- und Geschäftsleitung sowie an der Teilnahme von Produktschulungen keine "persönliche Abhängigkeit", sondern einen Ausdruck von sachlichen Anweisungen, denen auch ein Werkvertragsnehmer in gewisser Weise unterliege und welche ausschließlich auf den Arbeitserfolg gerichtet seien.
Die Feststellung der GKK bezüglich Bindung an Arbeitszeit und -ort auf Grund von festgelegten Wochenterminen, Zuweisung eines Gebietes und Teilnahme an Besprechungen würden lediglich auf den Aussagen von Herrn XXXX gründen. Es werde die Berücksichtigung und Würdigung der Einvernahme von Frau XXXX (Geschäftsführerin der BF) vom 23.6.2010 beantragt, welche die Aussagen von Herrn XXXX widerlegen würde.
Ob wesentliche Betriebsmittel vorliegen, sei nicht nur im Zusammenhang mit der Beurteilung eines echten Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG sondern auch bei Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG von Relevanz.
Es werde nochmals um Prüfung des von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogens ersucht, in welchem nach Ansicht der BF Herr XXXX wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis gegeben habe.
Herr XXXX habe angegebenen, dass Arbeitszeit und -ort vorgegeben worden seien, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es seien ihm als Einsatzgebiet Österreich und Südtirol genannt worden, welches aber weder einem Gebietsschutz unterlegen sei noch sei es Herrn XXXX untersagt gewesen, das Gebiet auf eigenes Betreiben zu erweitern.
Ebenso habe Herr XXXX angegeben, dass er derzeit (im Jahr 2008) nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei- was für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 jedoch nicht richtig gewesen sei. Auch die Angabe, dass er einen Monatslohn von EUR 4.800,- beziehe, sei unwahr, da Herr XXXX Honorarnoten von jeweils EUR 2.000 zzgl. 20% USt an zwei verschiedene Auftraggeber gestellt habe.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Herr XXXX angegeben habe, Sonderzahlungen zu erhalten, was jedoch nachweislich nicht erfolgt sei.
Eine Würdigung von Seiten der GKK bezüglich der widerlegten Aussagen von Herrn XXXX sei jedoch nicht vorgenommen worden. Auch sei trotz Beantragung im Rahmen des Einspruches vom 14.7.2011 keine Einsicht in den Steuerakt von Herrn XXXX genommen, um seine unternehmerische Stellung auf diese Weise zu untersuchen.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 96/14/0070 vom 28.3.2000. zur Frage des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter weder in der Vereinbarung eines Fixums, noch in der Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch mit der Verkaufs- bzw. Geschäftsleitung ein Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gesehen. Die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber im Falle von Urlaub oder Krankheit gebiete sich auch für einen selbständigen Vertreter. Herr XXXX hätte sich von Hilfskräften (vertraglich vereinbart) vertreten lassen können. Ob er diese Vertretungsmöglichkeit in Anspruch genommen habe, sei dem Auftraggeber nicht bekannt.
6. Mit Stellungnahme vom 31.01.2012 führte die belangte Behörde zur Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 09.12.2015 zusammenfassend aus, dass Feststellungen zu einer Bindung an Arbeitszeit und -ort entgegen den Ausführungen der BF nicht getroffen worden seien, zumal bei der Tätigkeit als Vertreter die ansonsten für Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage trete und für die Beurteilung anderen Merkmalen besondere Bedeutung zugemessen werden müsse. Konkret handle es sich hier um die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, den Bezug eines Fixums, die Berichterstattungspflicht und die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel. Das Vorliegen aller dieser Merkmale sei im Bescheid der Kasse festgestellt worden.
Es habe einen von der BF erstellten Jahresplan gegeben, in dem festgelegt worden sei, in welcher Woche welcher Großhändler von Herrn XXXX zu kontaktieren gewesen sei. Auch Urlaube von Herrn XXXX seien in diesem Jahresplan berücksichtigt worden.
6.1. Herr XXXX habe seine Touren gemeinsam mit einem ihm vom jeweiligen Großhändler zugeteilten Außendienstmitarbeiter durchzuführen gehabt. Die konkrete Wochenplanung habe daher unter Berücksichtigung des Jahresplanes und in Absprache mit den Großhändlern zu erfolgen gehabt. Eine beliebige Gestaltung des jeweiligen Wochenplanes durch Herrn XXXX sei nicht möglich gewesen. In der Verbindlichkeit des Jahresplanes manifestiere sich auch eine Weisungsgebundenheit des Herrn XXXX.
Von jedem besuchten Kunden sei ein sogenannter Tagesbesuchsbericht auszufüllen gewesen. Für diese Berichte habe es ein von der BF vorgefertigtes Formular gegeben, das die Kunden auszufüllen hatten. Diese Berichte seien von Herrn XXXX gesammelt und wöchentlich an die BF geschickt worden. Zusätzlich zu diesen von den Kunden ausgefüllten Tagesbesuchsberichten habe Herr XXXX selbst Berichte über seine Kundenbesuche verfasst. Eine Eingliederung in das Berichtswesen der BF sei daher jedenfalls gegeben gewesen.
6.2. Die Ausführungen der BF, wonach ab dem dritten Jahr eine Vergütung rein auf Provisionsbasis vereinbart gewesen sei, seien unrichtig. Tatsächlich sei sowohl im Handelsvertretervertrag vom 23.08.2005 wie auch im Vertrag vom 22.09.2006 ein Fixum in der Höhe von € 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Im Vertrag vom 22.09.2006 sei die Bezahlung dieses Fixums für die Dauer von 24 Monaten vereinbart worden, sodass für den gesamten Zeitraum von drei Jahren, für den Verträge abgeschlossen worden sind, Herrn XXXX ein Fixum gebührt habe. Zusätzlich zum Fixum seien Herrn XXXX von der BF Spesenzuschüsse bezahlt worden.
Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich eine Weisungsbindung des Herrn XXXX, seine Eingliederung in das Berichtswesen der BF und der Bezug eines Fixums.
Über eigene wesentliche Betriebsmittel habe Herr XXXX nicht verfügt. Das von Herrn XXXX auch für private Zwecke verwendete Handy sowie der bereits vor Aufnahme der Tätigkeit im privaten Wohnbereich vorhandene (und auch für private Zwecke genutzte) Schreibtisch würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen.
Die BF führe in ihrer Stellungnahme aus, dass die Thematik der selbständigen Handelsvertreter bei vorangegangenen Prüfungen nicht beanstandet worden und daher jedenfalls nur die 3-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.
Warum diese Thematik nicht behandelt worden sei, spiele keine Rolle, wenn der Dienstgeber die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe. Die in diesem Zusammenhang von der BF zitierte Judikatur beziehe sich auf die Behandlung von Schmutzzulagen als beitragspflichtig. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine bloße Nachverrechnung von Beiträgen, sondern um eine Nachversicherung.
6.3. Hinsichtlich des von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogens vom 14.02.2008 hätten sich seine Angaben nicht auf den Prüfzeitraum bezogen, sondern auf das Jahr 2008, was durch die handschriftliche Anmerkung auf dem Fragebogen deutlich werde. Von einer unwahren Angabe könne daher nicht gesprochen werden. Selbiges gelte für die Angaben zum Monatslohn. Auch hier könne aus dem Fragebogen klar nachvollzogen werden, dass der Betrag von € 4.800,00 von zwei verschiedenen Dienstgebern bezogen werde.
Dem gegenständlichen Bescheid vom 14.06.2011 seien jedoch nicht ausschließlich die Angaben von Herrn XXXX im Fragebogen vom 14.02.2008 zugrunde gelegt worden, sondern vor allem seine Angaben in der Niederschrift vom 15.07.2010 sowie die zwischen ihm und der BF abgeschlossenen schriftlichen Verträge.
7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.03.2012, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der BF, dem Einspruch vom 14.07.2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
8. In Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2012 führte die steuerliche Vertretung der BF in einer weiteren Stellungnahme vom 20.03.2012 aus, dass zur Frage der Ausgestaltung der Tätigkeit nochmals auf die Stellungnahme vom 09.12.2011 verwiesen werde.
8.1. Die GKK sehe in der Erstellung von persönlichen Besuchsberichten von Herrn XXXX und der Mithilfe der BF bei der Planung der Unternehmensbesuche in Zusammenarbeit mit Großhändlern eine Weisungsbindung und Eingliederung in das Berichtswesen der BF als gegeben. Hierzu werde nochmals auf die VwGH-Entscheidung vom 28.3.2000, 96/14/0070 verwiesen. Hier sehe der VwGH sogar in der von einem Handelsvertreter übernommenen Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- und Geschäftsleitung sowie an der Teilnahme von Produktschulungen keine "persönliche Abhängigkeit", sondern einen Ausdruck von sachlichen Anweisungen, denen auch ein Werkvertragsnehmer in gewisser Weise unterliege und welche ausschließlich auf den Arbeitserfolg gerichtet seien.
8.2. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der GKK, dass lediglich die Zahlung eines Fixums im Handelsvertretervertrag vereinbart worden sei, unter Punkt VII d der beiden Verträge sehr wohl eine Abrechnung auf Provisionsbasis vereinbart worden sei. Nach Ende von 24 Monaten sei schriftlich vereinbart worden, auf eine reine Provisionsabrechnung umzustellen. Die GKK übersehe in ihrer Darlegung, dass für die gesamten drei Jahre der Vertragsbeziehung ein Fixum vereinbart worden sei, die Tatsache, dass der Vertrag nicht befristet gewesen sei und bei Erstellung derselben nicht davon ausgegangen worden sei, die Vertragsbeziehung sobald wieder zu beenden.
Herr XXXX habe angegeben, sich nicht von Hilfskräften vertreten lassen zu können, was jedoch im Handelsvertretervertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sei.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass Herr XXXX am 05.03.2012 bei der BF schriftlich um Ausfertigung einer Kopie seines Vertrages als "SELBSTÄNDIGER" Handelsvertreter ersucht habe.
Es werde um bescheidmäßige Feststellung ersucht, dass für Herrn XXXX für die Jahre 2005 bis 2007 keine Pflichtversicherung gern. § 4 ASVG vorliege.
Des Weiteren werde um weitere Stundung der Nachverrechnungsbeträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchs ersucht.
9. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die XXXX, Firmenbuchnummer FN XXXX, betrieb zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt unter der Anschrift XXXX, einen Großhandel mit XXXX. Geschäftsführer waren im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum Herr XXXX, Frau XXXX und Herr
XXXX.
Herr XXXX war im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 als Handelsvertreter für XXXX, tätig, er hat für diese Tätigkeit extra einen Gewerbeschein ("Handelsagent") gelöst.
1.2. Zwischen der XXXX und Herrn XXXX wurden zwei jeweils als als "Handelsvertretervertrag" titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen.
Die beiden zwischen der XXXX, FN XXXX, und Herrn XXXX, abgeschlossenen als "Handelsvertretervertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen enthalten jeweils folgende Vertragsklauseln:
"I. Aufgaben und Befugnisse des Unternehmens, Umfang der Vertretung
a) Die Gesellschaft überträgt dem Handelsvertreter, der dafür über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, mit Wirkung vom 17.8.2005 für das Gebiet Österreich und Südtirol für die Produkte Profilleisten und Zubehör, wie im jeweiligen Tischlerkatalog angeführt, dazupassende Sonderanfertigungen, Massivholzgitter, Lüftungsgitter, Schnitzleisten die Vertretung
Die Tätigkeit des Handelsvertreters erfolgt in Kooperation der Gesellschaft mit der XXXX (FN XXXX des Landes- als Handelsgerichtes XXXX), XXXX in bestimmten werblichen Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht dem Handelsvertreter gemäß gesonderter Vereinbarung ein Einkommen aus Zahlungen der Fa. XXXX zu erzielen und finanziert von XXXX und der XXXX ein Firmenfahrzeug zur Benutzung zu erhalten. Für die Dauer der Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften wird die gemeinsame Beistellung eines Kraftfahrzeuges der Type Volkswagen LT 32 zugesagt, wobei Herr XXXX die Treibstoffkosten sowie die Kosten der KFZ-Selbstbehalteversicherung übernimmt.
b) Nimmt die Gesellschaft neben den oben angeführten Produkten; Anlagen, Erzeugnissen etc. weitere in ihr Leistungsprogramm auf, so kann sie verlangen, dass der Handelsvertreter auch für diese die Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages übernimmt.
[...]
II. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
a) Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, Verkaufsgeschäfte zu vermitteln und die Gesellschaft im Verkaufsgebiet zu repräsentieren. Er ist nur auf ausdrückliche Anweisung zum Inkasso berechtigt und darf die Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Eigengeschäfte mit den Erzeugnissen, Produkten, Anlagen etc. der Gesellschaft darf der Handelsvertreter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft tätigen.
b) Der Handelsvertreter hat der Gesellschaft laufend über seine Tätigkeit und die allgemeine Marktentwicklung sowie die besonderen Verhältnisse einzelner Abnehmer und Interessenten zu berichten. Er wird dabei die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge dieser Berichte einhalten. Vor einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden ist jedoch die Zustimmung von der Gesellschaft einzuholen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kontaktaufnahme des Handelsvertreters mit bestimmten potentiellen Neukunden bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. mangelnde Bonität des Kunden etc.) zu untersagen.
[...]
c.2 Vertriebsphase:
Der Handelsvertreter hat die Gesellschaft bei ihren Verhandlungen mit potentiellen Kunden nach Kräften zu unterstützen. Es sind die erforderlichen Termine mit den Kunden abzustimmen und zu vereinbaren. Der Handelsvertreter hat auf Verlangen der Gesellschaft diese bei Verhandlungen zu unterstützen. Der Handelsvertreter hat die Bonität der Kunden zu beurteilen und der Gesellschaft etwaige Vorbehalte prompt mitzuteilen.
c.3. Abwicklungphase:
Kommt es zum Abschluss eines Geschäftes, so hat der Handelsvertreter die Gesellschaft bei der Abwicklung nach Kräften zu unterstützen.
c.4. Aftersales Phase
Nach Abwicklung des Projektes hat der Handelsvertreter den Kontakt zu Kunden zu halten und die Nachbetreuung zu übernehmen. Der Handelsvertreter hat allenfalls an ihn herangetragene Mängelrügen der Gesellschaft weiterzuleiten. Er ist aber nicht befugt, vom Kunden behauptete Mängel anzuerkennen. Im Zusammenhang mit Mängelrügen ist der Handelsvertreter lediglich berechtigt, angemessene Preisminderung bis zu 5 % des Auftragswertes der beanstandeten Position, nach oben begrenzt mit maximal € 500,- mit Wirksamkeit für die Gesellschaft zu akzeptieren.
c.5. Industriekunden
Diese hat der Handelsvertreter nicht zu betreuen.
III. Erbringung der Leistung
a) Dem Handelsvertreter ist es nicht gestattet, Untervertreter einzuschalten. Er darf wohl Hilfspersonen heranziehen.
b) Der Handelsvertreter haftet jedoch für Verschulden des Hilfspersonals wie für eigenes Verschulden.
IV. Wettbewerb, andere Vertretungen
a) Der Handelsvertreter darf nicht ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft für einen Mitbewerber der Gesellschaft tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder sonst unterstützen
b) Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von jeweilig € 5.000,-- vereinbart,
e) Die Gesellschaft ist nur dann verpflichtet, die Einwilligung zu erteilen, wenn nicht zu besorgen ist, dass durch die Übernahme dieser Vertretung der Vertrieb ihrer Erzeugnisse beeinträchtigt wird.
V. Unterstützung und Information des Handelsvertreters
a) Die Gesellschaft unterstützt den Handelsvertreter auch, in dem sie ihn über die Verhältnisse des Unternehmens unterrichtet hält, ihm die erforderlichen technischen Unterlagen übergibt und ihm insbesondere bevorstehende Preis- oder Produktionsänderungen mitteilt.
b) Informationsunterlagen und sonstige Gegenstände (z. B. Muster), die die Gesellschaft dem Handelsvertreter zur Unterstützung seiner Tätigkeit aushändigt, bleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters an diesen Unterlagen und Gegenständen.
VI. Geheimhaltungspflicht
a) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sämtliche Informationen welcher Art auch immer, jedoch insbesondere Information aus den Bereichen Technik, Geschäftsgang, Kundenbeziehungen etc. vertraulich zu behandeln und unterliegt einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit eine Bekanntgabe im Rahmen der Tätigkeit als Handelsvertreter nicht erforderlich ist.
b) Es dürfen vom Handelsvertreter nur solche Informationen an Kunden weitergegeben werden, welche von der Gesellschaft offensichtlich zur Weitergabe an Kunden vorgesehen sind. Vor Weitergabe darüber hinausgehender Informationen ist das schriftliche Einverständnis der Gesellschaft einzuholen.
c) Der Handelsvertreter hat diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch auf allenfalls eingesetztes Hilfspersonal zu überbinden.
d) Für jeden Fall einer etwaigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Handelsvertreter oder durch von ihm eingesetztes Hilfspersonal verpflichtet sich der Handelsvertreter Verschuldens- und schadensunabhängig zur Zahlung einer Pönale von € 3.000,-.
VII. Provisionspflichtige Geschäfte
a) Der Handelsvertreter erhält eine Provision bzw. das vereinbarte Fixum nur für die während der Vertragsdauer mit Kunden abgeschlossenen Geschäfte
b) Mit dieser Provision (bzw. mit dem vereinbarten Fixum) wird die gesamte Tätigkeit des Handelsvertreters einschließlich aller ihm dabei entstehenden Aufwendungen abgegolten.
c) Ein Anspruch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - wenn auch auf Vermittlung des Handelsvertreters - zustande gekommen sind, besteht nicht.
d) Provisionssätze
Auf Basis des derzeitigen Händlerumsatzes von € 1,062.000,-
(Basisumsatz 2004) wird ein Fixum von monatlich € 2.000,- für die Dauer von 12 Monaten vereinbart. Wesentlich abweichende Umsatzentwicklungen werden gesondert abgegolten. Nach 12 Monaten wird die Fixums-Regelung in eine Provisionsregelung umgewandelt, die gesondert verhandelt wird.
g) Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Handelsvertreter einen Werbekostenzuschuss in Höhe von € 730,- pro Jahr, fällig mit € 365,-
bis 31.1. und mit € 365,- am 31. Juli jeden Jahres zuzüglich Mehrwertsteuer gegen entsprechende Rechnungslegung auszuzahlen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Handelsvertreter entsprechende Außendienstschulungen des Handels vornimmt. Aus diesem Budget sind auch Weihnachtgeschenke bis zum Ausmaß von € 365,- zu tragen.
IX. Dauer des Vertrages, Beendigung
a) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann beiderseits während der beiden ersten Vertragsjahre unter Einhaltung einer zweimonatigen, während dem dritten und vierten Vertragsjahr unter Einhaltung einer viermonatigen und ab dem fünften Vertragsjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten aufgelöst werden.
b) Das Recht zur Auflösung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt
[...]
X. Nachvertragliche Verpflichtungen
a) Die unter VI. normierte Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters bezieht sich auf die Zeit nach Vertragsbeendigung. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen die den Handels-vertreter obliegende Verschwiegenheitspflicht unterwirft er sich einer Vertragsstraße von € 5.000,-.
b) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Der Handelsvertreter darf sich innerhalb dieses Zeitraumes auch nicht direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Für jeden Fall eines etwaigen Verstoßes gegen dieses Wettbewerbsverbot unterwirft sich der Handelsvertreter einer Vertragsstrafe von € 10.000,-.
[...]"
Der am 23.08.2005 abgeschlossene Vertrag wurde am 22.09.2006 durch einen annähernd identen Vertrag erneuert, wobei lediglich in Punkt VII. d) die Dauer des Fixums statt mit 12 nunmehr mit 24 Monaten festgelegt wurde.
Herr XXXX war als Handelsvertreter für die BF tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Vermittlung von Verkaufsgeschäften, die Repräsentation von Produkten der BF und die Reklamationsbearbeitung. Herr XXXX war im Rahmen seiner Tätigkeit für die BF auch für die XXXX, die mit der BF zusammengearbeitet hat, als Handelsvertreter tätig.
Es war keine Vereinbarung betreffend die Einhaltung von Arbeitszeit getroffen worden. Die zeitliche Inanspruchnahme war vom jeweiligen Arbeitsanfall, von den Wünschen der der Beschwerdeführerin (Jahresplan) sowie den Kundenterminen bzw. Terminen der Außendienstmitarbeiter der Großhändler abhängig.
Hinsichtlich des Arbeitsortes sahen die schriftlichen Vereinbarungen als Gebiet Österreich und Südtirol vor. Die Termine mit den einzelnen Händlern koordinierte Herr XXXX selbst. Er war von Montag bis Donnerstag im Außendienst tätig, freitags verrichtete Herr XXXX "Bürotätigkeiten" vorwiegend zu Hause. Am Firmensitz der BF (XXXX) war ein eigenes Büro für Herrn XXXX eingerichtet, in dem er sich mehrmals im Monat aufhielt.
Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde Herrn XXXX von der BF eine Liste von Groß-Händlern zur Verfügung gestellt. Er war nicht befugt, ohne Zustimmung der BF eigenständig neue potentielle Kunden zu akquirieren.
Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte, er war vertraglich befugt, Hilfspersonen heranzuziehen, ausdrücklich nicht jedoch Untervertreter.
Vertretungshandlungen kamen nicht vor, auch nicht während urlaubs- oder krankheitsbedingter Absenzen.
Herrn XXXX wurde während des gesamten Zeitraumes von der BF gemeinsam mit der XXXX ein sogenannter "Musterbus" zur Verfügung gestellt, der mit Mustern der von der BF vertriebenen Produkte bestückt war. Mit diesem Musterbus suchte XXXX die von ihm zu besuchenden Händler auf. Weiters wurden Herrn XXXX Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt.
Über seine Tätigkeit hatte XXXX der BF regelmäßig Bericht zu erstatten. Konkret erfolgte diese Berichterstattung in Form von Herrn XXXX schriftlich angefertigten "Wochenberichten" sowie telefonischen und persönlichen Gesprächen mit der BF. Für Tagesbesuchsberichte bekam Herr XXXX von der BF ein Formular (Angabe von Kunde, Großhändler, Wünsche/Vorgaben des Kunden), das er verwenden musste. Die Berichte wurden von Herrn XXXX jeweils am Freitag in einem großen Kuvert an die BF gesendet.
Mit dem Verkaufsleiter der BF (Herrn XXXX) hatte Herr XXXX täglich telefonischen Kontakt.
Über eine eigene Betriebsstätte oder eigene wesentliche Betriebsmittel verfügte XXXX nicht.
Die Kosten für Service und Reparatur des von der BF zur Verfügung gestellten Firmenautos sowie die Autobahnvignette trug die BF.
Kosten für Benzin, die KFZ-Selbstbehaltversicherung, für Handy sowie für die Mautgebühren, Hotelrechnungen und Tagesdiäten waren von der Auszahlung des monatlich in gleicher Höhe gewährten Fixums mitumfasst.
Für seine Tätigkeit hatte Herr XXXX auch seinen privaten Schreibtisch, einen Laptop-Drucker und einen Scanner zur Verfügung.
Herr XXXX erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 12 mal jährlich ein Entgelt in Form eines vertraglich vereinbarten Fixums, das ihm monatlich, jeweils in derselben Höhe ausgezahlt wurde. Zudem erhielt er von der BF auch einen Werbekostenzuschuss in Höhe von €
730,- pro Jahr, welcher zur Hälfte bis 31.01. und zur Hälfte bis 31.07. des Jahres auszuzahlen war. Allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Absenzen bewirkten keine Reduktion des Fixums.
Urlaube musste Herr XXXX vor Erstellung des Jahresplanes bei der BF bekannt geben. Bei Krankheit hat Herr XXXX zumeist den Verkaufsleiter (Herrn XXXX) angerufen und Meldung erstattet.
Für den Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hätte es für Herrn AUER Konsequenzen in Gestalt einer Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale gegeben.
Die BF und die XXXX teilten sich die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Person von Herrn XXXX.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF gründen sich auf den seitens des erkennenden Gerichtes amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 09.09.2015.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich weiters auf den beiden - dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegenden - Urkunden (zwei schriftliche Verträge vom 23.08.1005 und vom 22.09.2006) sowie der bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung, die niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX (15.07.2010), von XXXX (23.06.2010), dem ausgefüllten Fragebogen von Herrn XXXX vom 14.02.2008 sowie der Niederschrift anlässlich der GPLA-Schlussbesprechung vom 23.06.2010, dem Wochenbericht vom 17.05.2006 und der KW 25 sowie diversen Abrechnungen (Jänner 2006, Februar 2006, Oktober 2006, Oktober 2005, November 2005, Dezember 2005, November 2006, Juli 2006, Februar 2007, März 2007).
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Ausübung der entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeit von Herrn XXXX ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von Herrn XXXX aufgrund dessen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.07.2010, an deren Wahrheitsgehalt für die erkennende Richterin keine Zweifel aufgekommen sind und zudem im Einklang mit den ausbedungenen vertraglichen Bestimmungen sind. Dass Herr XXXX seine Leistungen für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer persönlich erbracht hat, blieb unwidersprochen. Die Feststellungen zu den Vorgaben bezüglich Betriebsmittel und arbeitsbezogenes Verhalten basieren auf den Angaben von Herrn XXXX vor der belangten Behörde. Die Verpflichtung zur laufenden Berichterstattung von Herrn XXXX an die BF ergibt sich aus den Verträgen vom 23.08.1005 und 22.09.2006 (Punkt II b. der Verträge), ebenso eine diesbezügliche Weisungsbindung.
Auch erscheint die Aussage von Frau XXXX bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2010 plausibel, wonach neben einem persönlichen Kontakt, der alle zwei bis drei Monate in der Firma oder bei einem Kunden stattfand, ein telefonischer bzw. elektronischer (E-Mail) Kontakt auch der Geschäftsführung der BF mit Herrn XXXX bestand. Zudem bestätigte sie niederschriftlich auch das tatsächliche Vorliegen eines (vertraglich ausbedungenen) Konkurrenzverbotes, wonach Herr XXXX keine weiteren Holzleistenerzeuger vertreten durfte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 001/08/0131).
3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Übernahme eines Werks gegen Entgelt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, sohin eine in sich geschlossene Einheit voraus. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also dessen Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit für ihn tätig zu sein, an.
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von Herrn XXXX zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon in dem im konkreten Beschwerdefall zugrunde liegenden Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.
Die zu erbringenden Leistungen waren in den schriftlich erfolgten Vertragsabschlüssen (23.08.2005 bzw. 22.09.2006) nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die regelmäßige Durchführung der Vertretung für die Produkte Profilleisten und Zubehör, wie im jeweiligen Tischlerkatalog angeführt, dazupassende Sonderanfertigungen, Massivholzgitter, Lüftungsgitter, Schnitzleisten.
Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082 mwN.).
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der langjährigen (2005-2007) kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze von Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Dienstleistungen (welcher Großhändler in welcher Woche kontaktiert werden musste) ihm laufend von der BF zugewiesen wurden.
Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes".
Herr XXXX betreute in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die bestehenden Kunden der BF und übernahm im Laufe seiner Tätigkeit auch die Akquisition neuer Kunden, geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern eine Dienstleistung, nämlich die Betreuung von Kunden mit dem Leistungsprogramm der BF.
Herr XXXX wurde von beiden Firmen jeweils durch ein regelmäßig gleichbleibendes FIXUM (Höhe: je € 2.400 inkl. UST,--) entlohnt, das das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte somit leistungsbezogen, aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.
Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).
Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei Handelsvertretern der Fall. ((VwGH 2012/08/0163, ZAS 2014/29, 185 [F. Burger]); Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 RZ 185).
Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von Herrn XXXX unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien in den vorliegenden Verträgen die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, geht aus dem Vorbringen der BF nicht hervor.
Die BF hatte für die Mangelfreiheit der Dienstleistungen einzustehen und trug diese auch das wirtschaftliche Risiko für die Arbeitsleistung von Herrn XXXX. Faktisch ist die Geldendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der BF gegenüber Herrn XXXX niemals vorgekommen.
Für eine unternehmerische Tätigkeit würde sprechen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2010/09/0126; VwGH vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/09/0287 mwN).
Diese - seitens des Höchstgerichtes geforderten - Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben. Herr XXXX verrechnete weder Spesen (ausgenommen Werbekostenzuschuss iHv € 730,--) noch hatte er - abgesehen von einem privaten Schreibtisch, einem Laptop-Drucker und einem Scanner, die er aber nicht offenkundig für die Ausübung seiner Tätigkeit angeschafft hat - keine darüber hinaus gehenden eigenen Betriebsmittel zur Verfügung. Auch die von Herrn XXXX mit Herrn XXXX (Verkaufsleiter der BF) regelmäßig geführten Gespräche (tägliche Telefonate), in denen es vor allem um die unternehmerische Belange der BF ging, implizieren ein Dauerschuldverhältnis.
3.6. Wenn die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht vorgebringt, dass auf den Vertrag abzustellen sei, so ist dazu auszuführen, dass aufgrund der beiden vorliegende Verträge bzw. deren Klauseln nicht die Ausführung einer selbständigen Tätigkeit von Herrn XXXX geschlossen werden kann, sondern diese tendentiell dienstnehmerhafte Elemente aufweisen.
So sieht Punkt 2b vor, dass Herr XXXX der BF laufend über seine Tätigkeit und die allgemeine Marktentwicklung sowie die besonderen Verhältnisse einzelner Abnehmer und Interessenten zu berichten hat, wobei er dabei die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge dieser Berichte einzuhalten hat. Vor einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden ist die Zustimmung von der Gesellschaft einzuholen.
Es bestand demnach für Herrn XXXX ein Verbot, ohne Zustimmung der BF für Dritte "Akquisitionen" durchzuführen.
Gemäß Punkt II c. 4. war er vertraglich nicht befugt, vom Kunden behauptete Mängel anzuerkennen.
3.7. Vertraglich war sowohl eine Konkurrenz- als auch eine Verschwiegenheitsklausel ausbedungen. So war Herr XXXX gemäß Punkt VI. des Vertrages verpflichtet, sämtliche Informationen welcher Art auch immer, jedoch insbesondere Information aus den Bereichen Technik, Geschäftsgang, Kundenbeziehungen etc. vertraulich zu behandeln.
Herr XXXX unterlag laut Vertrag auch einer Konkurrenzklausel, wonach er nicht ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft für einen Mitbewerber der Gesellschaft tätig werden durfte oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder sonst unterstützen hätte dürfen, wobei für den Fall des Zwiderhandelns eine Pönale von € 5.000,-- vereinbart war.
Auch während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses war gemäß Punkt X. des gegenständlichen Vertrages jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Herr XXXX hatte sich innerhalb dieses Zeitraumes auch nicht direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Für jeden Fall eines etwaigen Verstoßes gegen dieses Wettbewerbsverbot war eine Vertragsstrafe von € 10.000,- vereinbart.
Diese Vertragsklausel steht auch in Widerspruch zu § 25 HVertrG, wonach eine Vereinbarung, durch die der selbständige Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, unwirksam ist.
Auch diese genannten Vertragsklauseln sprechen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses.
Im Ergebnis ist somit das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses zwischen Herrn XXXX und der BF zu verneinen.
3.8. Für die Wertung der Tätigkeit eines Vertreters als unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG ist zu beachten, dass bei dieser Tätigkeit die ansonsten für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zutage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (VwGH 90/08/0224, 85/08/0062, VwGH vom 17.11.2004; VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0158: VwGH vom 15.03. 2005, Zl. 2001/08/0096, VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet war.
3.8.1. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen.
3.8.2. Beschwerdegegenständlich war vertraglich ausbedungen, dass es Herrn XXXX nicht gestattet war, Untervertreter einzuschalten. Die vertragliche Formulierung "Er darf wohl Hilfspersonen heranziehen" stellt keine generelle Vertretungsmöglichkeit dar, selbst wenn eine solche ausbedungen worden wäre, könnte eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftliche Gehalt (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde.
Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Vertretungsbefugnis weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser umfassenden Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre.
In diesem konkreten Zusammenhang deutet auch die unbestrittene Tatsache, dass es nie zu einer Vertretung von Herrn XXXX gekommen ist, darauf hin, dass es der BF sehr wohl auf die persönliche Verrichtung der Tätigkeit durch Herrn XXXX angekommen ist, sodass auch die diesbezüglichen Erwägungen der BF keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
Herr XXXX war permanent für die BF persönlich tätig, er war vertraglich verpflichtet, seine Handelsvertretertätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Zwar war ihm vertraglich eingeräumt Hilfspersonen heranzuziehen, jedoch war er expressis verbis nicht berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen Untervertreter (Subvertreter) heranzuziehen, die BF konnte demnach bei ihren organisatorischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn XXXX rechnen und entsprechend disponieren.
Bei seiner Tätigkeit hatte sich Herr XXXX des Unternehmenskonzepts der BF zu bedienen. Dies steht ebenso einer Vertretung durch beliebige außenstehende Dritte entgegen und spricht für eine persönliche Abhängigkeit.
Aus der Art der Beschäftigung von Herrn XXXX ist daher davon auszugehen, dass es gerade auf seine Person ankam (regelmäßige persönliche Kundenkontakte). Ein generelles Vertretungsrecht war somit nicht gegeben.
3.8.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und VwGH vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Herr XXXX hatte sich der Organisationsstruktur der BF zu unterwerfen. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach eigenem Ermessen ablehnen zu können, hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können, dies auch im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall erfolgte Jahresplanerstellung der BF.
3.9. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Richtet sich die Arbeitszeit nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen, kann sie kein unterscheidungskräftiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Es schadet nicht, wenn Beschäftiger und Beschäftigter keine Arbeitszeitregelung getroffen haben, da die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann (siehe dazu VwGH 2006/08/0333; VwGH 93/08/0171).
Ist aufgrund der Natur der Tätigkeit der Arbeitsort ein ständig wechselnder, kommt es für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ua. auf das Ausmaß der Bindungen bei der Wahl der Fahrtroute und der Gestaltung der Tätigkeit an. Bei einem Vertreter ist va die Zuweisung von Kunden oder eines Tätigkeitsgebiets ein Indiz für ein Dienstverhältnis (VwGH 2001/08/0158).
Herr XXXX konnte laut eigener Aussage seine Arbeitszeit nicht weitgehend selbst festlegen, diese war von den internen Erfordernissen der BF abhängig und damit vornehmlich an den Bedürfnissen der BF orientiert. Es gab im vorliegenden Fall eine Art Jahresplan, in welcher Woche Herr XXXX welchen Großhändler kontaktieren musste, Herr XXXX entfaltete seine Tätigkeit als Handelsvertreter somit nach einem von der BF vorgegebenen Plan. Die Arbeitszeit war auch insofern vorgegeben, als die Kundentermine von Herrn XXXX nur nach vorheriger Terminvereinbarung wahrgenommen werden konnten.
Wenn XXXX (Teil der Geschäftsführung der BF) in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2010 angab, dass die Termine und Arbeitszeit von Herrn XXXX selbst zu koordinieren gewesen seien, so kann - selbst wenn die Einteilung der Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitszeit Herrn XXXX überlassen war, wenn er die Termine in Absprache mit den Kunden festlegte, - von einer völlig Herrn XXXX überlassenen Arbeitszeiteinteilung vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, vielmehr ist diese durch die Kundentermine, die eine zeitliche Akkordierung erforderlich machten, an Vorgaben gebunden. Es lag nicht im Belieben von Herrn XXXX, die Anwerbung von Kunden zu verschiedenen Zeiten intensiver oder weniger intensiv zu gestalten.
Ähnliches gilt für den Arbeitsort, der zumindest teilweise (Büro im Unternehmen der BF am Firmensitz in XXXX) von der BF vorgegeben war und sich zu einem anderen Teil aus dem Erfordernis der Kundenbetreuung vorwiegend an den Örtlichkeiten der zu betreuenden Kunden ergab, sodass Herr XXXX auch hinsichtlich des Arbeitsortes nicht frei von der Bindung an Ordnungsvorschriften der BF war. Er war laut Vertrag für das Gebiet Österreich und Südtirol zuständig, wobei er nicht über das ihm zugewiesene Gebiet hinaus tätig wurde. Seine jeweilige "Route" plante er in Abstimmung mit der BF.
3.10.1. Die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit ist bei Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ein Indiz für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung. Das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit ist ein wichtiges Charakteristikum des Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, und zwar auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten abseits fester Betriebsstätten handelt, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit auch in anderer Weise als durch die Vorgabe einer starren Arbeitszeit zum Ausdruck kommen kann, etwa durch die vorgegebene Intensität der Bearbeitung eines bestimmten Gebietes bzw. - bei Vertretertätigkeiten - die Häufigkeit des Besuches zur kontinuierlichen Betreuung eines Kundenstockes. (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Im vorliegenden Fall hatte Herr XXXX die Kunden aus dem Kundenstock der BF nach täglich erfolgter Rücksprache mit dem Verkaufsleiter der BF gemeinsam mit einem Außendienstmitarbeiter des jeweiligen Großhändlers aufzusuchen, sein Einsatzgebiet war auf Österreich und Südtirol begrenzt. Er ist zu jeder Zeit für die BF erreichbar gewesen.
Zu diesem Merkmal bezüglich der persönlichen Abhängigkeit ist aber zur Vollständigkeit noch anzumerken, dass die räumliche Bindung an eine Betriebsstätte im gegenständlichen Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, zumal die Tätigkeit von Herrn XXXX generell bedingt, Außentermine wahrzunehmen. Da der Beruf des Handelsvertreters eine relativ weitgehende Zeitsouveränität zwingend mit sich bringt, ist ferner auch eine vorweg fixierte Arbeitszeit unüblich. Diesem Unterscheidungskriterium kommt daher eine geringere Aussagekraft zu.
Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.
Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH vom 21.12.1993, Zl. 90/08/0224, VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0158, VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).
Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190).
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH vom 04. 06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH vom 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224 mwN).
Insbesondere spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157)
Herr XXXX war vollständig in das betriebliche Formular- (und damit Berichts-)wesen der BF eingebunden, worin sich eine Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten manifestiert, aber auch die sich daraus ergebenden Kontrollmöglichkeiten. In welchem Umfang und in welcher Richtung von den Kontrollmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist, ist hingegen unerheblich.
Von jedem besuchten Kunden ist ein sogenannter Tagesbesuchsbericht auszufüllen gewesen. Für diese Berichte hat es ein von der BF vorgefertigtes Formular gegeben, das die Kunden auszufüllen hatten.
Hinsichtlich der festgestellten Berichtspflicht verweist die steuerliche Vertretung der BF zwar auf den Umstand, dass die Berichte ausschließlich Informationszwecken gedient hätten; sie übersieht dabei aber, dass sich der nun behauptete Zweck weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus den Feststellungen über die praktische Durchführung dieser Berichtspflicht ergibt. Dass die Berichte der Kontrolle von Herrn XXXX gedient haben, liegt einerseits in der Natur solcher Berichte, wobei durch diese Kontrollfunktion ein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung begründet wurde.
Dies gilt auch für die Verpflichtung von Herrn XXXX zur Meldung von Urlaub und Krankenstand, von der die BF behauptet, sie stelle lediglich eine Koordinierungsmaßnahme dar. Die beliebige innerbetriebliche Verwertung einer solchen Information spricht nicht gegen die Qualifikation einer solchen Mitteilungspflicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Auch war die Zustimmung der BF vor Kontaktaufnahme von Herrn XXXX mit einem potentiellen Neukunden vertraglich ausbedungen und damit erforderlich.
3.11.1. Aufgrund der im entscheidungsmaßgeblichen Fall vorliegenden Einbindung von Herrn XXXX in die Betriebsorganisation der BF, die darin liegt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit vorwiegend die Betriebsmittel der BF verwendete ("Musterbus", Büro am Firmensitz, Formulare, Visitenkarten) und es zu regelmäßigen (in der Regel täglichen) telefonischen Zwischenbesprechungen zwischen Herrn XXXX und der BF (Verkaufsleiter Herrn XXXX) gekommen ist, wodurch Herr XXXX den Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst völlig frei regeln oder ändern konnte, ist im vorliegenden Fall von einer persönlichen Abhängigkeit nicht durch die Erteilung von persönlichen Weisungen, sondern vielmehr aufgrund der "stillen Autorität" der BF auszugehen.
3.12. Wirtschaftliche Abhängigkeit:
Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).
Der Umstand, dass ein Beschäftigter unternehmerische Risiken zu tragen hat, kann nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213).
Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (VwGH 2012/08/0163).
Werden einem Versicherungsvertreter Kundenadressen Kundenstock zur Betreuung und Bearbeitung übergeben, liegen darin wesentliche Betriebsmittel (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0153).
Herr XXXX hat von der BF überwiegend bestehende Kundenadressen zur Betreuung und Bearbeitung erhalten sowie im Laufe der Zeit selbst neue Kunden akquiriert, er verwendete zum überwiegenden Teil Adressmaterial der BF. Dieser Kundenstock, der eine Grundlage für die "Bearbeitung" - also die Akquisition neuer Verträge - bildete, stellt für die Ausübung der Tätigkeit ein wesentliches Betriebsmittel dar. Herr XXXX lernte wichtige Kunden aus dem Kundenstock der BF kennen sowie das gesamte System eines Herstellers für Holzprodukte.
Wichtiges Element war die Person von Herrn XXXX, der durch persönliche Besuche und Gespräche Aufträge akquirierte. Wichtig war sein Auftreten, seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie sein Engagement. Für seine Arbeit benötigte er insbesondere den "Musterbus" zur Produktvorführung, einen Computer für den Versand von E-Mails und die Erstellung von Listen und Berichten sowie ein Mobiltelefon, um für seine Kunden und die BF erreichbar zu sein.
Die von der BF gegenständlich zur Verfügung gestellte organisatorische und technische Infrastruktur (Firmen-PKW der Type Volkswagen LT 32, ein sogenannter "Musterbus" für Produktpräsentationen, Büro am Firmensitz in XXXX, Kundenstock der BF, Musterformulare bzw. von der XXXX, mit der die BF zusammengearbeitet habe, ein Laptop samt Internetzugang sowie ein Navigationsgerät) ist für Herrn XXXX als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, ohne dessen die Durchführung der Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Herrn XXXX war insofern die Verwendung dieser Betriebsmittel von der BF vorgegeben. Zudem verwendete er bei seiner Tätigkeit Informationsunterlagen der BF betreffend die Produkte sowie die Visitenkarten mit dem Firmenlogo der BF (und der Firma XXXX) und seiner Handynummer, welche er den Kunden im Zuge der Besichtigung aushändigte und ist damit den Kunden der BF gegenüber nach außen hin immer im Namen der BF aufgetreten. Er war somit fixer Bestandteil des Unternehmensteams der BF.
Herr XXXX verfügte über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation. Er hatte zwar die Benzinkosten, die KFZ-Selbstbehaltversicherung, die Handykosten sowie die Kosten für Mautgebühren, Hotelrechnungen und Tagesdiäten zu übernehmen, diese Kosten waren jedoch von der Auszahlung des monatlich in gleicher Höhe gewährten Fixums mitumfasst. Die Kosten für Service und Reparatur des von der BF zur Verfügung gestellten Firmenautos sowie die Autobahnvignette trug die BF.
Für seine Tätigkeit stellte Herr XXXX seinen privaten Schreibtisch, einen Laptop-Drucker und einen Scanner zur Verfügung, diese wurden aber nicht vordergründig zum Zwecke der Tätigkeit angeschafft.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Herr XXXX über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für die BF (und die Firma XXXX) - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Handelsvertretertätigkeiten übernommen oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Aus alldem ergibt sich, dass Herr XXXX zwar über Betriebsmittel, jedoch über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügte. Für die zu verrichtende Tätigkeit war seine eigene Arbeitskraft ausschlaggebend.
3.13. Wenn die steuerliche Vertretung der BF vorbringt, dass Herr XXXX angegeben habe, dass er im Jahr 2008 nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei - was für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 jedoch nicht richtig gewesen sei und die Angabe, dass er einen Monatslohn von EUR 4.800,- beziehe, unwahr sei, da Herr XXXX Honorarnoten von jeweils EUR 2.000 zzgl. 20% USt an zwei verschiedene Auftraggeber gestellt habe, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass Herr XXXX in seiner Niederschrift vom 15.07.2010 sehr wohl angegeben hat, für die Firma der BF als auch die Firma XXXX tätig gewesen zu sein und er beide Firmen bei denselben Großhändlern vertreten hat. Auch die Höhe des bezogenen Entgelts ist glaubwürdig und nachvollziehbar und ergibt sich aus dem Vertrag (jeweils € 2.000,-- zzgl. 20% USt ergibt ein monatlich (relativ hohes, jedoch abzüglich Kosten für Mautgebühren, Hotelrechnungen und Tagesdiäten) gleichbleibendes Entgelt iHv € 4.800,--).
3.14. Im Übrigen hat die BF in ihrer Beschwerde selbst vorgebracht, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Herrn XXXX und der Kooperation mit der XXXX, sich für die BF herausgestellt habe, dass die Kooperation mit einem selbständigen Handelsvertreter nicht funktioniere und ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben durch einen Angestellten des Unternehmens erledigt worden sein, welcher einer Kontrollmöglichkeit von Seiten des Unternehmens unterliege.
3.15. Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, wenn ihm der Dienstgeber anhand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die z.B. bereits im Erkenntnis vom 26. Februar 1982, Zl. 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung aufweist (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0158).
Genau dies trifft im beschwerdegegenständlichen Fall zu. Herr XXXX war der Kundenkreis der Großhändler vorgegeben, vertraglich war ein Konkurrenzverbot ausbedungen, er bezog ein Fixum, hatte eine Berichterstattungspflicht und ihm mangelte es an der Verfügbarkeit über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel, überdies unterlag er der "stillen Autorität" der BF.
3.16. Seitens der erkennenden Richterin wird nicht verkannt, dass in der Entscheidung des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, im Rahmen der Beurteilung der Tätigkeit eines Handelsvertreters eine Dienstnehmereigenschaft (in concreto nach § 4 Abs. 4 ASVG) verneint wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Die demnach maßgebliche eigene unternehmerische Infrastruktur ist im vorliegenden Beschwerdefall auf Basis der Feststellungen jedoch zu verneinen. Herr XXXX bediente sich der Infrastruktur der BF (Musterbus, eigenes Büro am Firmensitz, Formularwesen) Seine Fahrten führte er mit dem von der BF zur Verfügung gestellten Firmenauto durch.
Die Kosten für Service und Reparatur des von der BF zur Verfügung gestellten Firmenautos sowie die Autobahnvignette trug die BF.
Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde Herrn XXXX von der BF eine Liste von Groß-Händlern zur Verfügung gestellt, wobei er nicht befugt war, ohne Zustimmung der BF eigenständig neue potentielle Kunden zu akquirieren.
Kosten für Benzin, die KFZ-Selbstbehaltversicherung, für Handy sowie für die Mautgebühren, Hotelrechnungen und Tagesdiäten waren - vertraglich ausbedungen - von der Auszahlung des monatlich in gleicher Höhe gewährten Fixums mitumfasst.
Auch wenn Herr XXXX für seine Tätigkeit über einen privaten Schreibtisch, einen Laptop-Drucker und einen Scanner verfügte, so ist dem diesbezüglichen Einwand der BF entgegenzuhalten, dass Herr XXXX seine Tätigkeit im überwiegenden Maße disloziert ausübte.
Herr XXXX hat weder - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel angeschafft, noch ist er werbend am Markt aufgetreten.
3.17. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grund seiner Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 im Rahmen eines "echten" Dienstvertrages der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
3.17. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form eines Fixums vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Die BF zahlte Herrn XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, die in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte.
Herr XXXX bezog im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum keine Provision. Im Vertrag vom 23.08.2005 war zwar eine Umwandlung der Fixums-Regelung in eine Provisionsregelung nach 24 Monaten vereinbart, es wurde jedoch vor deren Ablauf am 22.09.2006 ein neuer Vertrag mit derselben Klausel errichtet. Jedoch kam auch diese im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Beendigung der Vertragsverhältnisses bereits am 31.03.2007 und somit vor Ablauf der 24 Monate erfolgte.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2011 davon ausging, dass die als "Fixhonorar" vertraglich vereinbarte Entlohnung als "festes Entgelt ausgezahlt" worden sei und "von der tatsächlich erbrachten Leistung unabhängig" gewesen sei, ein weiteres Indiz für das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft sei, vermag die BF damit keinen Fehler in der durchaus vertretbaren Einschätzung aufzuzeigen, dass hier ein weiteres Merkmal für die Annahme eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 vorgelegen ist.
Aufgrund der Höhe des monatlich gleichbleibenden Entgelts (Fixum) für Herrn XXXX lässt sich nur schwerlich dessen unternehmerisches Risiko erblicken. Selbst wenn man hier dennoch von einem unternehmerischen Risiko ausgehen würde, so könnte dies nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen, was bei Herrn XXXX als Folge seiner determinierten Tätigkeit aber zu verneinen war.
3.18. Die BF und die XXXX teilten sich die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Herrn XXXX als unselbständiger Handelsvertreter.
Wenn die steuerliche Vertretung der BF vorbringt, dass im Rahmen einer GPLA im Jahr 2005 bei einem weiteren Vertragspartner von Herrn XXXX - der Firma XXXX, zu welcher ein vergleichbares Vertragsverhältnis wie zur Firma XXXX bestand habe, dieses nicht beanstandet (GPLA 2003 bis 2005, Prüfbericht vom 09.06.2006) worden sei, so ist abschließend auszuführen, dass eine allfällige Dienstgebereigenschaft der Firma XXXX nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
3.19. Dem Einwand der steuerlichen Vertretung der BF, dass die Thematik eines selbständigen Handelsvertreters bei der vorangegangenen Prüfung seitens der belangten Behörde nicht beanstandet worden und daher jedenfalls nur die 3-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, kann aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
In seinem Erkenntnis vom 28.09.1959, Zl. 1963/56, hat der VwGH ausgesprochen hat, dass aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung weder für vergangene noch für künftige Zeiträume abgeleitet werden kann. In einem Abgehen von einer früheren, wenn auch ständigen Verwaltungsübung oder einer vorher als maßgebend angesehenen Rechtsauffassung bzw. Tatsachenwürdigung kann daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.
Im Erkenntnis vom 27.02.2014, Zl. 2011/15/0106, hat der VwGH überdies erkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nämlich nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit schützt. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2010/15/0135). Die Verletzung dieses Grundsatzes setzt weiters voraus, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 99/14/0228).
Somit erweist sich der Einwand der BF auch betreffend der Verjährungsfrist als unbegründet.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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